Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: streitverkündung, zustellung, fristlose kündigung, ex nunc, verjährungsfrist, untermieter, klageerweiterung, prozess, untermietvertrag, lagerraum
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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 164/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr 6 BGB, § 72 Abs
1 ZPO, § 73 ZPO
Mietzahlungsklage: Wirkung der Streitverkündung des auf
Mietzahlung in Anspruch genommenen Hauptmieters an den
Untermieter wegen dessen Mietminderung
Leitsatz
Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem
Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert
habe, kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der
Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14.07.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 32
des Landgerichts Berlin - 32 O 318/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 14.07.2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, soweit darin Ansprüche auf Mietzins bzw.
Nutzungsentschädigung betreffend die untervermieteten Dachetagen der Objekte ... für
das Jahr 1999 (über zusammen 66.268,03 EUR) abgewiesen worden sind. Mit Schreiben
vom 03.02.1999 sprachen die Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
aus. Eine Rückgabe der Räume durch die Beklagten an die Kläger erfolgte bis zum
31.12.1999 nicht. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Forderungen nicht verjährt, da die
Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt worden sei. Die im Vorprozess LG Berlin 25 O 3/02
(betreffend die Mietzinsklage der Hauptvermieterin ... GmbH & Co KG gegen die
hiesigen Kläger u.a. für 1999) gegenüber den Beklagten erfolgte Streitverkündung sei
zur Sicherung von Ansprüchen der Kläger gegen die Beklagten erfolgt und damit gemäß
§ 72 ZPO zulässig gewesen. Für die Zulässigkeit sei ausreichend, dass aus Sicht der
Kläger im Zeitpunkt der Streitverkündung zu erwarten gewesen sei, dass im Vorprozess
auch für den Folgeprozess verwertbare Feststellungen getroffen würden; dies sei der Fall
gewesen, weil sie, die Kläger, davon ausgegangen seien, dass das Mietverhältnis mit der
... KG stillschweigend von einem solchen über Lagerraum zu einem Mietverhältnis über
Büroraum umgewandelt worden sei, so dass die Frage der Mangelhaftigkeit in beiden
Mietverhältnissen einer gleichen Beurteilung unterlegen habe. Jedenfalls in Bezug auf
den Beklagten zu 1., der im Vorprozess beigetreten ist, sei die Frage der Zulässigkeit
der Streitverkündung im vorliegenden Prozess nicht mehr zu prüfen. Anderenfalls werde
von der Entscheidung OLG Hamm NJW-RR 1988, 155 abgewichen.
Die Zustellung des Anspruchsbegründungs- und Klageerweiterungsschriftsatzes vom
24.12.2003 im April 2005 sei „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, da die
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24.12.2003 im April 2005 sei „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, da die
Verzögerung den Klägern nicht zuzurechnen sei. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung
durch das Landgericht habe der Schriftsatz in Bezug auf die mit Mahnbescheid
rechtshängig gemachten Forderungen „zugestellt“ und in Bezug auf die
Klageerweiterung, für die der Kostenvorschuss noch nicht eingezahlt war, bloß
„übersandt“ werden können. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass auch
der nach Kostenanforderung wegen der Klageerweiterung gestellte
Prozesskostenhilfeantrag vom 14.01.2004 zu einer Hemmung geführt habe. Jedenfalls
nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe habe der Schriftsatz vom 24.12.2003 wegen der
darin enthaltenen Anspruchsbegründung umgehend zugestellt werden müssen. Eine
Rückbeziehung nach § 167 ZPO sei umso mehr geboten, als den Klägern
Prozesskostenhilfe für 1999 zugestanden hätte, und sie wegen ihrer fehlenden
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen seien, die Gerichtskosten
für die Klageerweiterung umgehend einzuzahlen.
Die vom Landgericht vermisste nachträgliche Aufgliederung der Teilforderung gemäß
Mahnbescheid sei rechtlich nicht geboten. Im Übrigen sei der Betrag von 34.743,42 EUR
für 1999 zeitanteilig sowie im Verhältnis der für beide Mietverhältnisse geschuldeten
Miete aufzuteilen, so dass sich für die ... eine monatliche Miete von 1.547,12 EUR und für
die ... eine solche von 1.348,17 EUR ergebe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom
14.07.2005 -32 O 318/03- zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die ... GmbH & Co.
KG, ... ..., einen erstrangigen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 33.000,00 EUR
sowie an die Kläger weitere 33.268,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz auf 34.743,42 EUR seit Zustellung des Mahnbescheides und auf 31.524,61
EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 24.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere machen sie
geltend, dass wegen verschiedener Inhalte von Haupt- und Untermietverträgen keine
zur Verjährungshemmung durch Streitverkündung führende Präjudizialität des
Vorprozesses vorliege. Die Sollbeschaffenheit sei, anders als in mehrstufigen
Bauverträgen, nicht identisch zu beurteilen. Eine Zustellung des Schriftsatzes vom
24.12.2003 sei jedenfalls deshalb nicht „demnächst“ erfolgt, weil die Kläger unterlassen
hätten, auf eine baldige förmliche Zustellung hinzuwirken.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Einem Anspruch der Kläger auf
Zahlung von Mietzins bzw. - ab Zugang der fristlosen Kündigung vom 03.02.1999-
Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB a.F. für das Jahr 1999 steht, wie das
Landgericht zu Recht angenommen hat, die Einrede der Verjährung entgegen. Die
gemäß §§ 197, 201 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zum
31.12.2003 ablaufende Verjährungsfrist ist nicht gehemmt worden.
1) Die am 30.12.2002 beantragten, am 21.01.2003 erlassenen und den Beklagten am
24.01.2003 zugestellten Mahnbescheide haben eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.
3 BGB - mit Wirkung ab Antragseingang, § 167 ZPO- in Bezug auf den darin für 1999
ausgewiesenen Mietzinsbetrag von 34.743,42 EUR nicht herbeigeführt. Mit zutreffenden
Ausführungen, gegen die die Kläger sich auch nicht wenden, hat das Landgericht
angenommen, dass es an der für eine Verjährungshemmung erforderlichen
hinreichenden Individualisierung der Forderung fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung
des BGH hemmt ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend
gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist.
Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden,
dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein
und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn
geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich
zur Wehr setzen will (s. etwa BGH NJW 2001, 305, 306; NJW 1996, 2152; Urt. vom
17.11.2005, IX ZR 8/04 -JURIS-; Senat, MDR 2005, 859 für die fehlende Individualisierung
einer Mietzinsforderung) . Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen. Aus der
bloßen Angabe eines Gesamtbetrages für zwei Mietverhältnisse den Zeitraum eines
Jahres betreffend - der rechnerisch auch nicht etwa der Summe der Jahresmiete beider
Mietverhältnisse entsprach - war nicht erkennbar, welche monatlichen Forderungen
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Mietverhältnisse entsprach - war nicht erkennbar, welche monatlichen Forderungen
streitgegenständlich sein sollten. Erforderlich wäre eine Aufschlüsselung der
Gesamtforderung dahin gewesen, für welche Monate welche Miete verlangt wird (vgl.
Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., Teil II Rn 122). Auch
konnten die Beklagten anhand der Angabe nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang
sie sich zur Wehr setzen wollten, gerade weil sie die Nichtzahlung mit Minderung
begründet hatten und es demnach möglich war, dass die Kläger die Minderung
(teilweise) akzeptierten. Auch darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen.
Die spätere Individualisierung im Prozess kann nicht etwa auf den Zeitpunkt des
Mahnantrags „zurückwirken“, so dass offen bleiben kann, ob das - wie das Landgericht
angenommen hat - jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass gerade der (Teil-)Betrag des
Mahnbescheids aufgeschlüsselt wurde (was die Kläger in der Berufung nun nachgeholt
haben). Die Nachholung der Individualisierung im Prozess kann nur ex nunc, also für die
Zukunft, wirken, da der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Zustellung des
Mahnbescheids erkennen können muss, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten
will (vgl. BGH NJW 2001, 305, 306). Lediglich in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass
mehrere Forderungen individualisiert angegeben werden, jedoch nur ein Teilbetrag
verfolgt wird und erst im Prozess die Zusammensetzung der Klageforderung mitgeteilt
wird, tritt Hemmung der Verjährung bereits mit der Zustellung (bzw. Beantragung) des
Mahnbescheids ein. Grund hierfür ist jedoch nicht eine „Rückwirkung“, sondern der
Umstand, dass alle Einzelforderungen je bis zum Betrag der Gesamtforderung auflösend
bedingt bis zur Vornahme der Zuordnung rechtshängig gemacht sind (vgl. BGH a.a.O.;
NJW 1996, 2152, 2153; NJW 1984, 2346, 2347; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn
15).
2) Eine Hemmung ist auch nicht mit Eingang des Schriftsatzes vom 24.12.2003 gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO eingetreten. Im Ergebnis zutreffend
hat das Landgericht angenommen, dass die Zustellung dieses Anspruchsbegründungs-
und Klageerweiterungsschriftsatzes am 01. bzw. 04.04.2005 nicht „demnächst“ im
Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist und damit eine Rückbeziehung der Zustellungswirkung
auf den Zeitpunkt der Einreichung nicht eintritt.
Eine Zustellung ist als „demnächst“ erfolgt anzusehen, wenn die von der Partei
verschuldete Verzögerung - gerechnet ab Ende der Verjährungsfrist - geringfügig ist.
Nach herkömmlicher Rechtsprechung ist eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen
unschädlich (BGH NJW 1999, 3125; 2000, 2282; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 167
Rn 11). Die Entscheidung BGHZ 150, 221 = NJW 2002, 2794, in der für den Fall einer
verzögerten Mahnbescheidszustellung wegen Mängeln des Mahnantrags (§ 693 Abs. 2
ZPO a.F.) eine Frist von einem Monat als geringfügig angesehen wurde, beruht auf dem
Bestreben, einen Wertungswiderspruch zu § 691 Abs. 2 ZPO a.F. zu vermeiden und kann
daher nicht verallgemeinert werden (s. OLG Karlsruhe MDR 2004, 581, 582; im Ergebnis
offenbar auch BGH FamRZ 2004, 21 f.; a.A. Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn 11). Bei
fehlendem Verschulden der Partei hingegen stehen auch mehrmonatige Verzögerungen
der Annahme einer demnächstigen Zustellung nicht entgegen (BGH NJW 2003, 2830,
2831).
Eine den Klägern zurechenbare Verzögerung der Zustellung scheidet vorliegend nicht
etwa deshalb aus, weil das Gericht zur Zustellung des Schriftsatzes vom 24.12.2003
ohne Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Nach §
65 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (= § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.) soll nach einer
Klageerweiterung vor Zahlung der Verfahrensgebühr „keine gerichtliche Handlung
vorgenommen“ werden. Daraus folgt, dass die Zustellung des die Klageerweiterung
enthaltenden Schriftsatzes vor Kosteneinzahlung auch dann unterbleibt, wenn dieser
sich zugleich auf die ursprüngliche Klage bezieht, da der Schriftsatz nicht teilbar ist (vgl.
Meyer, GKG, 7. Aufl., § 12 Rn 17; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dez. 2003, § 65
Rn 22; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 12 GKG Rn 17). Entgegen der Ansicht der
Kläger ist eine verzögerte Zustellung von ihnen daher auch insoweit verschuldet, als der
Schriftsatz sich auf die bereits im Mahnverfahren verfolgte Forderung bezog.
Umgekehrt lag eine verschuldete Verzögerung nicht bereits darin, dass die Kläger am
14.01.2004 einen Prozesskostenhilfeantrag stellten, anstatt auf die Kostenanforderung
vom 29.12.2003 sogleich den weiteren Kostenvorschuss von 600,- EUR einzuzahlen. Die
zügige Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens kann nicht als schuldhafte
Verzögerung angesehen werden. Allerdings kann der Kläger grundsätzlich nicht die
Kostenanforderung abwarten, sondern muss seinen Antrag bereits innerhalb der
Verjährungsfrist stellen (vgl. BGHZ 70, 235 ff = NJW 1978, 938; Stein/Jonas/Roth, a.a.O.,
§ 167 Rn 14; Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn 15). Dass die Kläger vorliegend den Antrag
erst am 14.01.2004 stellten, führte damit zu einer verschuldeten Verzögerung von 14
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erst am 14.01.2004 stellten, führte damit zu einer verschuldeten Verzögerung von 14
Tagen, die jedoch - für sich genommen - noch nicht schädlich war.
Sodann waren die Kläger jedoch gehalten, nach Beendigung des
Prozesskostenhilfeverfahrens eine unverzügliche Zustellung zu ermöglichen, indem sie
die Kosten einzahlten (vgl. BGH NJW 1991, 1745, 1746; Stein/Jonas, a.a.O., § 167 Rn 14),
wobei ihnen insoweit die gleiche Frist zuzubilligen sein dürfte wie einer nicht bedürftigen
Partei zur Einzahlung nach Kostenanforderung, und somit von geringfügig über zwei
Wochen (vgl. BGH NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn 15). Formal war
das Prozesskostenhilfeverfahren beendet, als den Klägern am 03.06.2004 der Beschluss
des Kammergerichts vom 01.06.2004 zuging, mit dem ihre sofortige Beschwerde
zurückgewiesen wurde. Selbst wenn man zu ihren Gunsten noch berücksichtigt, dass sie
unverzüglich am 04.06.2004 Gegenvorstellung erhoben und deren Bescheidung
abwarten durften, war das Verfahren jedenfalls spätestens mit Zugang des weiteren
Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 30.06.2004 beendet. Die Einzahlung der
weiteren Kosten von 600,- EUR erfolgte jedoch erst fast ein halbes Jahr später, nämlich
am 20.12.2004. Darin liegt eine erhebliche, verschuldete Verzögerung.
Eine erneute inhaltliche Prüfung, ob die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde, ist
nicht vorzunehmen, nachdem das entsprechende Verfahren durchgeführt und zu
Ungunsten der Antragsteller entschieden worden ist. Zudem schützt § 167 ZPO nicht
allein die Interessen des Klägers, sondern auch das Vertrauen des Zustelladressaten,
eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder zu
verlieren (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn 1). Nachdem die Kläger fast ein halbes Jahr
untätig blieben, und auch nicht etwa versuchten, eine Zustellung ohne
Gebühreneinzahlung unter Hinweis auf eine etwaige vorübergehende
Zahlungsunfähigkeit und die drohende Verjährung zu erreichen (§ 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3,
4 GKG a.F.), durften die Beklagten darauf vertrauen, dass eine etwa doch noch
erfolgende Kosteneinzahlung zu einer Hemmung der Verjährung nicht mehr führen
würde. Auch ist bereits nicht erkennbar, dass den Klägern in keiner Weise möglich war,
den noch ausstehenden Kostenbetrag von 600 EUR aufzubringen, bzw. dass und warum
dies erst im Dezember 2004 der Fall war.
3) Der Prozesskostenhilfeantrag vom 14.01.2004 konnte für sich genommen eine
Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht bewirken, da er nach Ablauf der
Verjährungsfrist (31.12.2003) eingereicht wurde.
4) Somit hängt die Frage der Verjährung davon ab, ob die Streitverkündung vom
10.05.2002 (zugestellt: 25. und 26.06.2002) in dem Verfahren LG Berlin 25 O 3/02
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung der Klageforderung gehemmt hat. Der
Senat verneint dies.
a) Die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt zunächst voraus, dass die
Streitverkündung die formalen Anforderungen des § 73 ZPO erfüllt, die jedoch nicht hoch
sind. § 73 ZPO besagt nicht etwa, dass zwingend alle gewechselten Schriftsätze
beizufügen sind (hier: die Klageschrift war der Streitverkündung nicht beigefügt, wurde
aber von den hiesigen Klägern offenbar am 03.07.02 nachgesandt, s. Bl. 89 der vom
Senat beigezogenen Akte LG Berlin, 25 O 3/02). Erforderlich ist nur, dass der Grund der
Streitverkündung angegeben wird, der Empfänger also erkennen kann, warum ihm der
Streit verkündet wird und welche Ansprüche (eines etwaigen Folgeprozesses) betroffen
sein sollen, wobei eine Bezifferung nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2002, 1414, 1416;
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 73 Rn 1; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, §
204 Rn 77). Vorliegend war aus dem Streitverkündungsschriftsatz vom 08.05.2002
erkennbar, dass die Streitverkündung bezweckte, bei Nichterfolg der „weitergeleiteten“
Mängelrügen auch entsprechende Rechte bzw. Einwendungen der Beklagten als
Untermieter auszuschließen.
b) Fast allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu
denen auch die Hemmung (früher: Unterbrechung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) der
Verjährung zählt, nur entfalten kann, wenn sie nach § 72 ZPO zulässig ist, und dass
diese Prüfung im Folgeprozess, in dem die Verjährung in Frage steht, zu erfolgen hat
(vgl. - zu § 209 BGB a.F.- : BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976,
39, 40; BGHZ 70, 187 = NJW 1978, 643; BGH NJW 1979, 264; BGH NJW 2002, 1414,
1416; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, BGB, § 209
Rn 25; zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. kann insoweit nichts anderes gelten, s.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn 21; Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 76;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn 8; a.A. - jedoch ohne Begründung -
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 74 Rn 9; ferner Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn 29 mit dem
nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme). Den
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nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme). Den
Materialien ist für einen Willen zur Änderung der bisherigen Lage in diesem Punkt nichts
zu entnehmen (BT-Drucks. 14/6040, S. 114 zu Nr. 6).
Die Prüfung der Zulässigkeit nach § 72 ZPO ist hier in Bezug auf den Beklagten zu 1.
nicht deshalb entbehrlich, weil er im Vorprozess auf Seite der (hiesigen) Kläger
beigetreten war. Der - von Zöller, a.a.O., § 74 Rn 3 zitierten und von den Klägern
herangezogenen - Entscheidung OLG Hamm NJW-RR 1988, 155 ist nichts anderes zu
entnehmen. Dort ging es nicht um Verjährung, sondern um die Bindungswirkung des §
68 ZPO. Die Entscheidung spricht lediglich die Selbstverständlichkeit aus, dass der
Streitverkündete nach Beitritt Nebenintervenient ist und daher die Wirkung des § 68 ZPO
unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit der Streitverkündung eintritt.
Die Nebenintervention jedoch führt nicht zur Verjährungshemmung, sondern eben nur
die (zulässige) Streitverkündung. Es fehlt ein sachlicher Grund, das anders zu sehen, nur
weil der Beitritt nach einer Streitverkündung erfolgte.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist vorliegend im Vorprozess auch noch nichts für die
Verjährungsfrage relevantes „geprüft“ worden. Geprüft wird dort allenfalls die
Wirksamkeit des Beitritts als Nebenintervenient, und auch das nur auf Antrag des
Gegners(§ 71 ZPO), der hier nicht vorlag.
c) Ein Streitverkündungsgrund nach § 72 ZPO lag hier nach Ansicht des Senats nicht vor.
Auseinanderzuhalten sind die beiden Gründe des § 72 Abs. 1 ZPO der Regressanspruch
gegen den Dritten (Alt. 1), der den weitaus häufigsten Fall der Streitverkündung darstellt
(und für den eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB sinnvoll und problemlos ist),
und der Fall, dass die Partei „für den Fall“ des Unterliegens im Vorprozess den Anspruch
des Dritten befürchtet (Alt. 2). Hier geht es um die 2. Alternative, auch wenn die Kläger
von einer „Sicherung“ ihres Mietzinsanspruchs sprechen. Denn ihr Mietzinsanspruch
gegen die Beklagten hat seine Grundlage im Untermietvertrag und ist kein Anspruch auf
„Schadloshaltung“, der erst aus ihrer Leistungspflicht gegenüber der Liegenschaftsfonds
KG folgt. Vielmehr geht es ihnen darum, mit der Streitverkündung ein Recht (einen
„Anspruch“) der Beklagten auszuschließen, nämlich ihr Minderungsrecht (vgl. BGHZ
116, 95 ff = NJW 1992, 1698, 1699 für den Fall, dass der Frachtführer, der vom
Subfrachtführer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird, in diesem Erstprozess -
in dem er mit einem Drittschaden des Absenders aufrechnet - dem
Absender/Auftraggeber den Streit verkündet, um bei Fehlschlagen der Aufrechnung
auch dessen Ansprüche gegen sich abzuwenden; die dortige Konstellation ist der
hiesigen recht vergleichbar). Mit der von der Rechtsprechung fortgebildeten Fallgruppe
der „Alternativität“ - die zur 1. Alternative gehören würde, vgl. Zöller, a.a.O., § 72 Rn 8-
hat der Fall entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nichts zu tun.
Zweifelhaft sind die Grenzen der Streitverkündung in der 2. Alternative des § 72 Abs. 1
ZPO. Ihr Hauptanwendungsfall ist die Verfolgung eines fremden Rechts im Vorprozess,
da hier ein Regressanspruch des Rechtsinhabers bei negativem Prozessausgang droht
(vgl. BGH a.a.O.; Stein/Jonas/Bork, a.a.O., § 72 Rn 15; MünchKomm/Schilken, ZPO, 2.
Aufl., § 72 Rn 14). In zwei Entscheidungen hat der BGH jedoch eine Streitverkündung
gemäß § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO anerkannt, um bei mangelhafter Leistung in einer
Leistungskette eine gleichlaufende Beurteilung der jeweils eingewendeten
Mangelhaftigkeit zu erreichen.
In der Entscheidung BGHZ 116, 95 = NJW 1992, 1698 hat er sich im Hinblick auf den
Schutzzweck der Streitverkündung, „den Streitverkünder durch die Bindungswirkung
gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-
rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend
zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle
zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste“, für eine weite Auslegung des
Merkmals „für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits“ entschieden. Es
soll nicht erforderlich sein, dass der Folgeanspruch des Dritten nur bei Prozessverlust
besteht, und sogar unschädlich sein, dass der Folgeanspruch gerade bei Prozesserfolg
(wenn der Mangel nämlich festgestellt wurde) zu erwarten ist (a.a.O., S. 1699; ferner
BGH WM 1997, 1755, 1757; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. (1994), § 72 Rn 42).
Das Merkmal des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO wird also so gelesen, dass der Streitverkünder
sich nur bei Prozessverlust vor dem Folgeanspruch „sorgt“ (weil er ihn dann
wirtschaftlich zu tragen hat, während er ihn anderenfalls bereits im Erstprozess nach Art
eines vorweggenommenen Regresses abwälzen konnte).
In BGHZ 116, 95 wurde auf die „enge materielle Verknüpfung“ zwischen den
Schadensersatzansprüchen im Vor- und Folgeprozess abgestellt und darauf, dass der
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Schadensersatzansprüchen im Vor- und Folgeprozess abgestellt und darauf, dass der
Verkünder lediglich seine Verpflichtung durch Aufrechnung im Erstprozess „weitergebe“,
und es um die Geltendmachung eines Drittschadens ging, was der Verfolgung eines
fremden Rechts - als Hauptanwendungsfall des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO - vergleichbar sei
(a.a.O., S. 1699).
In der Entscheidung BGH WM 1997, 1755 ging es um die Streitverkündung des
Zwischenhändlers an seinen Käufer im Erstprozess des Lieferanten auf
Kaufpreiszahlung. Der Zwischenhändler verteidigte sich mit einem Rechtsmangel der
Ware. Der BGH nahm eine materiell-rechtliche Verknüpfung der beiden
Kaufpreisansprüche und Zulässigkeit der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO
an, und stellt darauf ab, dass in der vertraglichen Gestaltung der Kaufverträge keine
Unterschiede erkennbar seien, und vor allem darauf, dass es „hier entscheidend“ um
die Beurteilung einer Gemeinsamkeit gehe, nämlich eine Beschlagnahme des Weins, die
beide Kaufverträge getroffen habe (a.a.O., S. 1757).
Diese Entscheidungen lassen sich nicht dahin verallgemeinern, dass eine
Streitverkündung in einer Leistungskette stets zulässig sei, wenn gleichartige
Gewährleistungsansprüche im Raum stehen und etwa Tatsachenfeststellungen zu
erwarten sind, die auch im anderen Verhältnis verwertbar sein könnten (für eine
Verallgemeinerung aber wohl Wieczorek, a.a.O., § 72 Rn 46, s.a. Rn 69; ihm folgende
Zöller, a.a.O., § 72 Rn 6, 9, aber mit der Einschränkung, dass die Sache unter „gleichen
Bedingungen“ weiterverkauft wurde).
Es kommt darauf an, ob bei einer gewissen typisierenden Betrachtung der
Rechtsverhältnisse eine übereinstimmende Beurteilung greifen „müsste“, so dass nur
durch das Auseinanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des § 72
ZPO bildende Risiko auftritt, dass der Streitverkünder zu Unrecht in beiden unterliegt.
Die Annahme einer derartigen engen materiell-rechtlichen Verknüpfung wird in Fällen, in
denen es um einen Leistungsmangel in einer Liefer- oder Leistungskette geht - wo also
der Zwischenhändler oder -unternehmer sich des Lieferanten oder Subunternehmers
„bedient“, um die Leistung zu erbringen, also bereits bei natürlicher Betrachtung
dieselbe Leistung weitergereicht wird - näher liegen als bei einem Untermietvertrag. Der
Untervermieter besorgt sich typischerweise nicht die Sache, um sie weiter zu vermieten,
sondern schließt den Untermietvertrag nach Zeitpunkt, Umfang und ggf. Inhalt losgelöst
vom Hauptmietvertrag, insbesondere weil er die vorhandene Sache nicht mehr selber
(vollständig) nutzen will. Vorliegend ist eine enge materiell-rechtliche Verknüpfung
jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietverträge nicht den gleichen Zweck
verfolgten (Lagerraum; Büro), also nicht die „gleiche Sache“ geschuldet war. Ob in
einzelnen Beziehungen (etwa: Minderfläche) ein Gleichlauf des Mängeleinwands zu
erwarten war, ist nicht maßgeblich. Die Verschiedenheit der Verträge an sich genügt
bereits, um eine „enge materiell-rechtliche Verknüpfung“ zu verneinen. Auch ein in
tatsächlicher Hinsicht verbindendes Element wie in BGH WM 1997, 1755
(„Gemeinsamkeit“ in Form der Beschlagnahme der Ware) fehlt hier.
Auch genügt für die Besorgnis i.S. von § 72 Abs. 1 ZPO nicht die bloß subjektive Sicht
der Kläger, also etwa ihre Rechtsansicht, dass sich das Mietverhältnis von einer
Lagerraum- in eine Büronutzung gewandelt habe und daher auch von der Eigentümerin
der Zustand eines Büros geschuldet gewesen sei. Zwar stellt § 72 ZPO auf die Sicht des
Streitverkünders im Zeitpunkt der Verkündung ab, jedoch muss die Annahme von
Präjudizialität „berechtigt“ sein, d.h. es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es „nahe
legt“, dass bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits mit einiger Sicherheit
Ersatzansprüche entstehen oder (hier: solche des Streitverkündungsempfängers)
geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40).
Die Annahme der Kläger, der Inhalt der Hauptmietverträge habe sich durch das
Einverständnis der Eigentümerin mit der Untervermietung als Büroräume dahin
geändert, dass diese nunmehr auch zur Herstellung eines dafür geeigneten Zustands
verpflichtet sei, lag fern.
d) Darüber hinaus wäre auch eine zulässige Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 Alt. 2
ZPO, die wegen eines befürchteten Gegenrechts ausgesprochen wurde, nicht in der
Lage gewesen, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung des Zahlungsanspruchs zu
hemmen, dessen Verfolgung bis zur „Klärung“ des Gegenrechts im Erstprozess
zurückgestellt wurde.
Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, wonach „die Verjährung“ durch die Zustellung
„der Streitverkündung“ gehemmt wird, gibt für die Beantwortung der Frage, welcher
Anspruch konkret in seiner Verjährung gehemmt ist, nichts her. Im Normalfall des § 72
Abs. 1 Alt. 1 ZPO tritt auch kein Problem auf, da nur der Anspruch des Streitverkünders
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Abs. 1 Alt. 1 ZPO tritt auch kein Problem auf, da nur der Anspruch des Streitverkünders
in Frage steht, der aus gutem Grund gehemmt ist, weil er gegenüber dem im
Erstprozess verfolgten Anspruch subsidiär ist (sei es wegen Regresspflicht oder
alternativer Schuldnerschaft), und daher während des vorgreiflichen Erstprozesses noch
keine Verjährung eintreten darf. Dieser Fall wird zumeist im Zusammenhang mit der
Verjährung allein angesprochen (vgl. BGH NJW 1979, 264, 265 - der Streitverkündete
werde darauf hingewiesen, dass er mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich
rechnen muss -; MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, a.a.O., §
209 Rn 25).
Die Entscheidungen BGH NJW 2002, 1414, 1416 und BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387
sprechen allerdings im Zusammenhang mit § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. neben § 72 Abs.
1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich die Alt. 2 an. Dies könnte dahin zu verstehen sein, dass die
Verjährung des Anspruchs des Dritten gehemmt sein soll, was auch Sinn macht, da er
im Vertrauen auf eine Klärung im Vorprozess von einer eigenen Rechtsverfolgung evtl.
absieht. Wenn man meint, dass dem entgegen steht, dass die Maßnahme nicht vom
Anspruchsinhaber ausgeht (so Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 82), liegt die
Annahme nahe, dass der Fall des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO überhaupt keine
verjährungshemmende Wirkung hat.
Jedenfalls ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass die Verjährung immer nur für den
Streitgegenstand gehemmt (unterbrochen) wird, auf den sich die
hemmende/unterbrechende Maßnahme bezieht, und dass nicht etwa sachlich damit
zusammenhängenden Ansprüche erfasst sind (vgl. BGH NJW 2005, 2004, 2005; BAG NJW
2003, 2849: die Kündigungsschutzklage unterbricht nicht für den Lohnanspruch).
So kann auch etwa nicht der Unternehmer die Zahlungsklage zurückstellen, bis in einem
selbständigen Beweisverfahren die Mangelfreiheit festgestellt ist; das Beweisverfahren
mag zwar Aufschluss über den Erfolg der Zahlungsklage geben, bezieht sich aber nur
auf den Mangelbeseitigungsanspruch des Bestellers; das ergab sich früher aus den §§
477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB a.F., gilt aber auch noch für § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F.
(OLGRep. Saarbrücken, 2005, 849, 851; vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn 22).
Ebenso hatten die Kläger es vorliegend nicht in der Hand, die Zahlungsklage
zurückzustellen. Die Hemmungswirkung der Streitverkündung erfasst nur die Ansprüche,
auf die sich die Interventionswirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) konkret bezieht. Erfolgt die
Streitverkündung durch den Gläubiger des Zahlungsanspruchs, um befürchtete
Gegenansprüche oder -rechte des Streitverkündeten auszuschließen (§ 72 Abs. 1 Alt. 2
ZPO), wird daher nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt.
Dass vorliegend die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden soll, die keinen
„Anspruch“ darstellt, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch, kann in
Bezug auf die Verjährung der Mietzinsforderung keinen Unterschied machen. Wäre mit
einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu rechnen, würde Hemmung ja
ebenfalls nicht eintreten. Beide Fälle liegen insoweit maßgeblich gleich, dass der
Zahlungsanspruch rechtlich die Klärung des Gegenrechts nicht voraussetzt, sondern der
Gläubiger nur einem Prozessrisiko unterliegt. Sein Interesse, dieses durch Abwarten
einer Vorklärung im Erstprozess zu minimieren, rechtfertigt die Verjährungshemmung
nicht.
Wenn der Schuldner erwartungsgemäß im Folgeprozess den Mangel geltend macht,
kann der Gläubiger unter Hinweis auf (vermeintliche) Präjudizialität Aussetzung des
Verfahrens nach § 148 ZPO beantragen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 148 Rn 5 a.E.).
5) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da weder die
Grenzen bzw. Voraussetzungen einer nach § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zulässigen
Streitverkündung höchstrichterlich geklärt sind noch die Frage, ob eine solche
Streitverkündung geeignet ist, die Verjährung des nicht von der Interventionswirkung
erfassten Gegenanspruchs zu hemmen.
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