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§ 133 StGB
Verwahrungsbruch
- Inhalt
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- befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, besch
- änglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen
- (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung
- ädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
BGH - X ZR 89/03
Bundesgerichtshof vom 09.11.2004
- Inhalt
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- mit der Rechtsprechung, in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, ein Gefälligkeitsverhältnis
- Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 89/03 vom 9. November 2004 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat
- gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Entscheidung nicht auf einen rechtlich bedenklichen Obersatz gestützt, sondern in Übereinstimmung
BGH - I ZB 31/09
Bundesgerichtshof vom 14.01.2010
- Inhalt
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- Angabe handele. Der Verkehr werde in dem Markenwort auch zusammen mit dem Ausrufezeichen kein
- gewöhnt und werte sie im Zusammenhang mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen nur als Versuch
- angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das Markenwort nicht als
- Ausrufs oder einer Grußformel sich auf ohne weiteres verständliche Aussagen beschränken. 14Zu Recht
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 31/09 vom 14. Januar 2010 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend
LAG Baden-Württemberg - 4 Sa 55/05
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 09.01.2006
- Inhalt
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- die Rechtsprechung im Widerspruch zum europäischen Recht steht. Deswegen ist allein nach den Regeln
- Berücksichtigung der Richtlinie 98/59/EG unwirksam. Diese Richtlinie finde im nationalen Recht keine
- des nationalen Rechts zu beurteilen, ob ausnahmsweise das Vertrauen in die Fortgeltung der
- Auszubildenden beschäftigt. 3 Die Schuldnerin betrieb im Rahmen eines gemeinsamen Betriebs mit der Firma G
- der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich/Sozialplan ab. Im Interessenausgleich war
BPatG - 24 W (pat) 73/08
Bundespatentgericht vom 03.11.2009
- Inhalt
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- Recht nicht erhoben, da bei der Widerspruchsmarke mit Rücksicht darauf, dass das zu ihr durchgeführte
- Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des
- sind dem Widerspruch alle Waren, für die die Widerspruchsmarke im Register eingetragen ist, zu Grunde
- Waren gegenüberstehen. Insbesondere wird man - wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat - von
- “, für die die Widerspruchsmarke u. a. eingetragen ist, ausgehen müssen. Allerdings kann im
BVerfG - 2 BvR 2518/08
Bundesverfassungsgericht vom 15.07.2010
- Inhalt
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- Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seiner
- Justizvollzugsanstalt habe in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aushändigung des Fernsehgeräts
- von 55 cm ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
- Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2518/08 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
OLG Celle - 8 U 49/04
Oberlandesgericht Celle vom 19.08.2004
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: ARB 75 § 4 Abs 1k Leitsatz: Der Ausschluss des Versicherungsschutzes in der
- Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
- ... für Recht erkannt: Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2004
- rechtlicher Interessen die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder
- angenommenen Vertragsangebotes im Namen und mit Vollmacht der Kläger am 17. Mai 1993 einen
OLG Brandenburg - 12 U 198/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 27.08.2009
- Inhalt
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- Verjährung bislang nicht beendet worden, sondern dauert an. 30 (2) Im übrigen ist das Landgericht zu Recht
- Insolvenzschuldnerin ist mit Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 04.06.2003 antragsgemäß verurteilt
- verjährt. 28 Der Beklagte zu 1. ist allerdings mit der erstmals in der Berufungsbegründung
- einer Werklohnforderung in Höhe von 244.829,97 Euro auf dem im Grundbuch von S…, Amtsgericht Bernau
- als damalige Beklagte mit am 27.06.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im
BSG - S 3 AL 244/01
Bundessozialgericht vom 30.04.2003
- Inhalt
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- angefochtene Urteil. II Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht
- Recht das Bemessungsentgelt von 1100 DM wöchentlich zu Grunde gelegt worden, nach dem ihr zuletzt Alhi
- , die - wie im vorliegenden Fall - nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, in entsprechender
- dann - wie das LSG zu Recht angemerkt hat - ein nennenswerter Anwendungsbereich für die
- um zehn Prozent zu erhöhen ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des SGB III durch das
OLG Celle - 13 VA 9/09
Oberlandesgericht Celle vom 19.08.2010
- Inhalt
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- Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Kreisstadt W. im gleichnamigen
- wendet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin gemäß § 34 Abs
- und dieser Antrag nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu Recht abgelehnt worden ist. Eine
- Landkreis in N. Das Versorgungsgebiet umfasst die Stadt W. mit den dazu gehörigen Ortsteilen
- . Insgesamt hat die Stadt W. ca. 54.000 Einwohner. Vorgelagerter Netzbetreiber ist die E. AG mit Hauptsitz
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 13/05 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.01.2006
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14.07.2005 zutreffend dargelegt hat, kein Recht des
- . 03.06.1954, L 3 U 983/54, BG 1954, 491). Erst recht besteht in diesem Fall keine Veranlassung, nach
- 2) an. Im Übrigen ist bezüglich der Antragstellerin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis an einer
- ist. Nachdem ihn der Senat zu ergänzendem Vortrag hierzu aufgefordert hat, hat er erstmals im
- Treffen in der Gaststätte "F" (richtig vermutlich: "F1") in L geleistet worden sein sollen. Damit ist es
OVG Nordrhein-Westfalen - 9 A 2398/03
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007
- Inhalt
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- . November 1973), erreichen kann, ist zu Recht zwischen den Beteiligten unumstritten. Vgl. hierzu im
- Abwasseranlage in Anspruch genommen hat, ist im bejahenden Sinne zu beantworten. Dabei kann auf sich
- verlegten Kanals in das Betonrohr im Wegeseitengraben etwa in der Mitte des Rohres, d. h. ca. 4 m - ist
- Wegeseitengraben östlich der H3.------straße reicht. Zweck der Entwässerung ist nach § 1 der
- -Süd-Richtung verlaufenden H4.------straße . Auf der westlichen Straßenseite ist etwa in Höhe des
OLG Brandenburg - 10 UF 82/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 15.03.2006
- Inhalt
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- ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
- November 1996, sind die Kinder der Beklagten aus ihrer früheren, im Jahr 2002 geschiedenen Ehe mit
- deren Vater. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, der arbeitslos ist. Sie gehen zur Schule. 3Die
- notwendigen, mit 775 € bis Juni 2005 bzw. 820 € ab Juli 2005 in Ansatz gebrachten Selbstbehalt wegen der
- hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass die dargelegten Arbeitsbemühungen der Beklagten um
LSG Hessen - L 1 Kg 271/80
Hessisches Landessozialgericht vom 27.11.1980
- Inhalt
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- des Klägers, mit dem dieser im wesentlichen geltend machte, daß ihm, wenn er in der Bundesrepublik
- Grundrechte der Art. 2 Absatz 1 und 14 GG bestehen nicht. In das Recht auf freie Entfaltung der
- 20. März 1980 – 7 RAr 89/78 –, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Falle ist die
- steuerrechtlichen Vorschriften anzustreben ist. In jedem Falle rechtfertigt die im einzelnen dargelegte
- Ausgleichsregelung besteht. Zu Recht kann der Gesetzgeber im übrigen eine auf die besonderen
HessVGH - 1 TG 682/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 12.08.1988
- Inhalt
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- Recht ist das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen auch davon ausgegangen, daß der
- . Davon ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Abhilfebeschluß vom 21.1.1988 zu Recht ausgegangen
- Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, nicht aber auch auf ihre Ehrenrührigkeit. 28 Zu Recht ist das
- / Janck, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 233). Zu Recht hat
- -Verkehrsgesellschaft zur Kenntnis gebracht, 9h) der Antragsteller habe im Zusammenhang mit der Vorbereitung der