Urteil des LSG Hessen vom 27.11.1980
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.11.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 14 Kg 45/79
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kg 271/80
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1979 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kindergeld in voller Höhe für die Zeit ab März 1979.
Er ist spanischer Staatsangehöriger und hält sich nach einem am 20. Februar 1964 erfolgten Grenzübertritt seit dem
3. März 1964, abgesehen von einem Heimataufenthalt im Jahre 1970 (polizeiliche Abmeldung nach Spanien am 22.
Juli 1970 für die Zeit ab 16. Juli 1970; erneute Einreise am 28. Oktober 1970), ununterbrochen rechtmäßig in H. auf.
Für zwei seiner fünf Kinder – Sohn R., geb. 1963, und Tochter O., geb. 1965 –, die sich seit ihrer Geburt in Spanien
aufhalten, erhält er Kindergeld in der nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. 1977 II S. 687)
vorgesehenen Höhe.
Am 9. Mai 1979 beantragte er unter Hinweis auf die nunmehr über 15-jährige Dauer seines Aufenthaltes in der
Bundesrepublik Deutschland die Gewährung des vollen Kindergeldes in der in § 10 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
festgesetzten Höhe. Mit Bescheid vom 17. Mai 1979 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung,
gemäß § 2 Abs. 5 BKGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14.
November 1978 (BGBl. I S. 1757) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die weder einen Vohnsitz noch
den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben. Auch die Übergangsregelung des Art. 2 des
Achten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 finde keine Anwendung, da der Kläger nicht
bereits im Dezember 1978 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BKGG alter Fassung – a.F. – (15-jähriger Wohnsitz
bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich B.) erfüllt habe. Der Widerspruch des Klägers, mit dem
dieser im wesentlichen geltend machte, daß ihm, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland schon die gleichen
Steuern wie ein Deutscher zahlen müsse, auch ein gleicher Anspruch auf Sozialleistungen zustehen müsse, wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1979, zugestellt am 2. Oktober 1979, als unbegründet
zurückgewiesen. Am 5. Oktober 1979 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main schriftlich Klage erhoben
und dabei an seiner Auffassung festgehalten, daß die gesetzliche Neuregelung eine nicht gerechtfertigte
Diskriminierung von Ausländern darstelle. Die Beklagte hat demgegenüber auf die Begründung ihrer Bescheide
verwiesen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1979 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Es ist dabei davon
ausgegangen, daß die Beklagte die Vorschriften des BKGG in ihrer gesetzlichen Neufassung zutreffend angewandt
habe und gegen diese Vorschriften auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. § 2 Abs. 5 BKGG neuer
Fassung – n.F. – differenziere nicht, wie der Kläger annehme, zwischen Deutschen und Ausländern, sondern generell
nach dem Aufenthalt der begünstigten Kinder. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
werde hierdurch nicht verletzt; es bedeute keine grundgesetzwidrige unsachliche Differenzierung, wenn Eltern, deren
Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des BKGG haben, hinsichtlich der
Kindergeldberechtigung anders behandelt werden als Eltern, deren Kinder innerhalb des Geltungsbereichs des BKGG
leben. Aus dem Ziel des Kindergeldes, einen Familienlastenausgleich zu schaffen, sei zu folgern, daß der
maßgebliche Gesichtspunkt nicht eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen sei, sondern daß die Familie begünstigt
werden solle, in der das Kind dauernd lebe. Darüber hinaus stelle auch das Territorialitätsprinzip, das der gesetzlichen
Neuregelung des § 2 Abs. 5 BKGG zugrunde gelegt worden sei, eine Differenzierung dar, die nicht sachfremden
Erwägungen entspringe. Es sei zu beachten, daß der Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatsverwaltung
eine weitergehende Gestaltungsfreiheit besitze als in der Eingriffsverwaltung. § 2 Abs. 5 BKGG verletze auch nicht
das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, da diese Grundrechtsnorm der. Gesetzgeber nicht zwinge, jede die Familie
treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Ebensowenig sei das Sozialstaatsprinzip berührt, da es legitim sei,
Sozialleistungen allgemein auf Bewohner des eigenen Staatsgebietes zu beschränken.
Gegen dieses dem Kläger am 13. Februar 1980 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, eingelegt mit einem am
4. März 1980 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. März
1980.
Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Streichung des § 2
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. sei wegen Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip verfassungswidrig. Dabei müsse
berücksichtigt werden, daß er in der Bundesrepublik Deutschland für seine Kinder keine Steuerermäßigung,
gleichzeitig aber auch in Spanien kein Kindergeld erhalte; zudem seien die Lebenshaltungskosten in Spanien
inzwischen nahezu ebenso hoch wie in der Bundesrepublik Deutschland, die Kosten für die Erziehung der Kinder
sogar höher.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1979, den Bescheid der
Beklagten vom 17. Mai 1979 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. September 1979 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab März 1979 Kindergeld für die Kinder R. und O. in der in § 10 BKGG
festgesetzten Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Ansicht, die gesetzliche Differenzierung in § 2 Abs. 5
BKGG n.F. sei sachgerecht, da die Lebenshaltungskosten im Wohnland ausländischer Kinder im allgemeinen
niedriger seien als in der Bundesrepublik Deutschland. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege schon
deshalb nicht vor, weil die im Ausland lebenden Kinder eines deutschen Kindergeldberechtigten ebenfalls nach § 2
Abs. 5 BKGG n.F. nicht berücksichtigt werden könnten.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kindergeldakten der Beklagten, Arbeitsamt H., Kg.-Nr. , der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) sowie
an sich statthaft (§ 143 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1979 ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld in der in § 10 BKGG festgesetzten
Höhe für die Kinder R. und O. für die Zeit ab März 1979. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG in der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung vom 14. November 1978 werden
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben, nicht
berücksichtigt. Hiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf das begehrte Kindergeld zu. Seine Kinder haben, wie der
Kläger selbst zugibt, in der hier streitigen Zeit ab März 1979 niemals einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gehabt; sie halten sich seit ihrer Geburt
ständig in Spanien, dem Heimatlande des Klägers, auf.
Auch die Übergangsregelung des Art. 2 des Gesetzes vom 14. November 1978 findet vorliegend keine Anwendung.
Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist für Kinder, die bei der Zahlung von Kindergeld für Dezember 1978 nach § 2 Abs.
5 Satz 2 Nr. 1 BKGG vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 412) zu berücksichtigen sind, Kindergeld bei entsprechender
Unterhaltsgewährung bis einschließlich Dezember 1979 zu zahlen. Die Kinder des Klägers waren jedoch im Dezember
1978 nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift, die eine
Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG darstellte, stand einem Berechtigten, der insgesamt mindestens 15
Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG gehabt hatte, ein
Anspruch auf – volles – Kindergeld zu. Der Kläger hatte jedoch erst im März 1979 und damit nach dem Dezember
1978 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt mindestens 15 Jahre lang im Bundesgebiet einschließlich Berlin
(West), so daß er nicht unter die Übergangsregelung fällt.
Gegen die vorstehend dargelegte gesetzliche Neuregelung, wie sie seit dem 1. Januar 1979 gilt, bestehen auch keine
durchgreifender, verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestand daher auch kein Anlaß, nach Art. 100 Abs. 1 GG die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG vom 31. Januar 1975, des unmittelbaren Vorläufers der jetzigen Regelung,
wurde damit begründet, daß es nicht geboten sei, die Kinder stets unabhängig von ihrem Wohnsitz zu
berücksichtigen. Denn grundsätzlich sei das Kindergeld, besonders was seine Höhe angehe, auf die im
Geltungsbereich des BKGG lebende Familie zugeschnitten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs, BT-Drucksache 7/2032, S. 9). Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BKGG wurde damit gerechtfertigt, daß andererseits nicht außer Betracht bleiben könne, daß im
allgemeinen auch die außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG lebenden Kinder für ihre Eltern eine wirtschaftliche
Belastung darstellten. Daher sei es angemessen, zugunsten von Anspruchsberechtigten, die weitgehend in die
Gesellschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik integriert seien, auch die nicht im Geltungsbereich des
Gesetzes lebenden Kinder zu berücksichtigen und damit für diese Kinder die Zahlung von vollem Kindergeld
vorzusehen (BT-Drucks. 7/2032, a.a.O.). Entscheidend wurde damit auf die "Integration der Anspruchsberechtigten”
(BT-Drucks. 7/2032, a.a.O.) abgestellt.
Die Streichung der Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG wurde in der Begründung des Gesetzesentwurfes der
Regierung zum Achten Gesetz zur Änderung des BKGG (BR-Drucks. 385/78, S. 3 f = BT-Drucks. 8/2102, S. 4 f)
damit begründet, in der Zwischenzeit habe sich weitgehend die Ansicht durchgesetzt, daß es Aufgabe jedes Staates
sei, für den Familienlastenausgleich der in seinem Gebiet lebenden Kinder aufzukommen (Wohnlandprinzip); die
meisten Staaten hätten entsprechende Regelungen. Angesichts dieser Entwicklung bestehe kein hinreichender Grund
mehr für die Beibehaltung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG. Ihre Streichung bedeute eine
Annäherung des Kindergeldrechts der Bundesrepublik Deutschland an die vergleichbaren Regelungen anderer Länder.
Diese Streichung sei auch deshalb geboten, weil in der Zwischenzeit mit zahlreichen Staaten Vereinbarungen
geschlossen worden seien, die für die in diesen Staaten lebenden Kinder von im Bundesgebiet beschäftigten
Personen ein den Lebensverhältnissen im Wohnland der Kinder besser angepaßtes Kindergeld vorsähen. Im übrigen
könnten die von der Streichung der Ausnahmevorschrift betroffenen unterhaltspflichtigen Eltern, für deren Kinder im
Wohnland keine kindergeldähnliche Leistung gezahlt werde, die Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Sie hätten also eine andere angemessene
Entlastungsmöglichkeit.
Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 8/2120, S. 9) eine nochmalige Überprüfung vor, ob auf den
in § 2 Abs. 5 enthaltenen Ausnahmetatbestand verzichtet werden könne. Es sei fraglich, ob die geltenden.
Regelungen zur Gewährung von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder die Streichung des Ausnahmetatbestandes
rechtfertigten. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit zahlreichen Staaten über die Gewährung von Kindergeld
für Kinder, die außerhalb des Bundesgebietes und der Europäischen Gemeinschaft (EG) lebten, würden
übereinstimmend wesentlich geringere Kindergeldsätze vorsehen als das BKGG. Bereits insoweit seien die Ausländer
mit Kindern im Heimatland schlechter gestellt als bei Nachzug dieser Kinder in das Bundesgebiet. Die vorgesehene
Streichung könnte eine weitere Verschärfung der sozialen Probleme mit sich bringen, zumal ein zunehmend größerer
Teil von Ausländern die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt haben dürfte. Auch die Steuerermäßigung
des § 33 a Abs. 1 EStG dürfte die Streichung nicht ausgleichen können, da der § 33 a Abs. 1 EStG im Hinblick auf
die bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen weitgehend keine Anwendung finde. Im übrigen würden von der
Änderung auch Kinder von Deutschen betroffen, die im Ausland lebten, sowie deutsche Kinder, die in Vertragsstaaten
lebten und deren Eltern in der Bundesrepublik nicht beschäftigt seien.
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 8/2120, S. 10) hielt die Bundesregierung die
Streichung des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG aus den in der Regierungsvorlage genannten Gründen nach wie vor für
geboten. Soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen geringere als die nach § 10 BKGG maßgeblichen
Kindergeldsätze festgelegt seien, sei dies mit Rücksicht auf die geringerer. Lebenshaltungskosten im Wohnland der
Kinder geschehen. Diese Differenzierung sei also sachgerecht. Der mit einem Nachzug von Kindern ausländischer
Arbeitnehmer in das Bundesgebiet erzielbare Zuwachs an Kindergeld decke nicht die für die Kinder gleichzeitig
eintretende Steigerung der Lebenshaltungskosten. Ein verstärkter Nachzug sei daher nicht zu befürchten.
In der Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß)
wurde die jetzige Fassung des Gesetzes vorgeschlagen, wobei im wesentlichen der Begründung der Bundesregierung
gefolgt wurde (BT-Drucks. 8/2183, S. 4, 6 f). Ergänzend wurde ausgeführt (a.a.O., S. 6), daß durch die
vorgeschlagene Änderung dem in § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG normierten Wohnsitzprinzip verstärkte Geltung verschafft
werde. Aus rein fachrechtlichen Überlegungen erscheine das ohne weiteres zweckmäßig und sachdienlich, nachdem
die Zahlung von Kindergeld oder Familienbeihilfen ebenfalls unter Anwendung des Wohnsitzprinzips heute
international weithin üblich geworden sei.
Im einzelnen war diese gesetzliche Regelung;, wie sie seit dem 1. Januar 1979 gilt, bezüglich eines Verstoßes gegen
Art. 3 und 6 GG sowie gegen das Sozialstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Absatz 1 GG näher zu überprüfen.
Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundrechte der Art. 2 Absatz 1 und 14 GG bestehen nicht. In das Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit des Klägers und seine allgemeine Handlungsfreiheit wird durch die Vorenthaltung
des Kindergeldes nicht eingegriffen; ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie scheitert bereits daran, daß das
Kindergeld nicht aufgrund eigener Beitragsleistungen des Berechtigten gewährt wird. Dadurch, daß die Regelung des §
2 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG mit Wirkung ab dem 1. Januar 1979 gestrichen wurde, wird auch das
Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 GG nicht berührt. Das Vertrauen des Klägers, daß diese Regelung auch
dann noch gelten würde, wenn er in seiner Person ihre Voraussetzungen im Jahre 1979 erfüllt, ist nicht in dem Sinne
schutzwürdig, daß der Gesetzgeber gehindert wäre, diese Bestimmung – mit Wirkung für die Zukunft – zu streichen,
zumal der Kindergeldanspruch jeden Monat neu entsteht (vgl. § 9 BKGG) und die Streichung nicht für eine
zurückliegende Zeit erfolgte. Insoweit gilt, daß jemand grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, daß der
Gesetzgeber Vergünstigungen immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde. Der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht also – insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf
staatlicher Gewährung beruht – nicht so weit, den von der Gesetzesänderung Betroffenen vor jeder "Enttäuschung” zu
bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 71/76 – BVerfGE 48, 403, 416; BVerfG, Beschluss
vom 13. März 1979 – 2 BvR 72/76 – BVerfGE 50, 386, 396).
Soweit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Absatz 1 GG in Frage steht, gilt, daß es
grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben muß, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als
hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Der Gesetzgeber hat insoweit eine erhebliche
Einschätzungs- und Gestaltungsfreiheit, und zwar insbesondere bei rechtsgewährenden Regelungen im Bereich der
Leistungsverwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968 – 1 BvR 133/67 – BVerfGE 23, 258, 264; BVerfG,
Beschluss vom 14. Juli 1970 – 1 BvL 2/67 – BVerfGE 29, 51, 56; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1973, 2 BvL
47/71 – BVerfGE 36, 230, 235; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 – 2 BvL 3/78 – BVerfGE 49, 280, 283;
BSG, Urteil vom 25. November 1966-7 RKg 12/65 – BSGE 25, 295, 297; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 8 RKg
5/77 – SozR 5870 § 2 Nummer 11; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1978 – 8 RKg 2/78 – SozR 5870 § 2 Nummer 13;
BSG, Urteil vom 15. November 1979 – 7 RAr 79/78 – SozR 4100 § 42 Nummer 8; BSG, Urteil vom 20. März 1980 – 7
RAr 89/78 –, jeweils mit weiteren Nachweisen). Seine Entscheidungen sind nicht daraufhin zu überprüfen, ob im
einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. insoweit insbesondere
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 – BVerfGE 51, 295, 300 f; BVerfG, Beschluss vom 26. März
1980 – 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 – NJW 1980, 2569; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978, a.a.O.). Die Gerichte
können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979, a.a.O.;
BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvL 51/79 – BVerfGE 52, 277, 281) und dem Gesetzgeber erst
entgegentreten, wenn er gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich,
wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O.;
BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 446, 1174/77 – BVerfGE 50, 117, 186; BSG, Urteil vom 15. Oktober
1957 – 3 RK 7/54 – BSGE 6, 41, 46; BSG; Urteil vom 29. November 1973 – 8/2 RU 158/72 – BSGE, 36, 276, 283,
jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein derart schwerwiegender Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1968, 11. Dezember 1973, 10. Oktober 1978
und 26. März 1980, jeweils a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979 – 1 BvR 111/74 und 283/78 – BVerfGE 51,
1, 23; BSG, Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.), diese sich vielmehr objektiv im Hinblick auf den zu ordnenden
Gesetzgebungsgegenstand als eindeutig unangemessen erweist (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 1973, a.a.O.).
Es muß sich mit anderen Worten um einen evidenten Gleichheitsverstoß handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.
Oktober 1979 a.a.O.; Scholz/Pitschas, Sozialstaat und Gleichheit, in Sozialrechtsprechung, Festschrift zum 25
jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, 1979, Band 2, S. 627 ff., 655 ff., 661, mit weiterer Nachweisen). Hieraus
folgt, daß der Gesetzgeber die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen nicht unbedingt gleichmäßig behandeln muß (vgl.
BSG, Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.). Vor allem im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist er weitgehend
frei in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979, a.a.O.). Begünstigt
er einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Absatz 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der
Regelung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen läßt, wenn vernünftige Gründe für die Abgrenzung
bestehen, wenn damit willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden und wenn auch sonst die
besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. März
1980 – 7 RAr 89/78 –, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Falle ist die Regelung, daß ab dem 1. Januar 1979, jedenfalls im Grundsatz, nur noch Kinder
berücksichtigt werden, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben,
nicht jedoch Kinder, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist, nicht willkürlich. Sie hält sich im Rahmen der
gesetzgeberischen Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit. Für sie sprechen vernünftige, sachlich begründete,
vertretbare und einleuchtende Gründe, die die gefundene Differenzierung als insgesamt gesehen angemessen
erscheinen lassen Im wesentlichen gelten insoweit die gleichen Überlegungen, die Bundessozialgericht (vgl. Urteil
vom 25. November 1966, a.a.O.) und Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O.) zur Frage
der – von ihnen verneinten – Verfassungswidrigkeit des § 34 Absatz 2 Kindergeldgesetz (KGG) in der Fassung des §
10 des Gesetzes zur Ergänzung des KGG (Kindergeldergänzungsgesetz – KGEG –) vom 23. Dezember 1955 (BGBl.
I, S. 841) angestellt haben. Nach dieser Regelung bestand ein Anspruch auf Kindergeld nicht für Kinder, die weder
ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.
Dezember 1937 hatten.
Das Territorialitätsprinzip, wie es in § 2 Absatz 5 Satz 1 BKGG seinen Niederschlag gefunden hat, hat, wem auch mit
unterschiedlichen Voraussetzungen, von jeher im Kindergeldrecht gegolten. Insoweit kann von einem allgemeinen
Grundsatz der Nichtberücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern gesprochen werden (vgl. BSG, Urteile vom
26. Oktober 1978 und 6. Dezember 1978, jeweils a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Der Grund für diese
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den hier lebenden Kindern ergibt sich aus dem Ziel der Kindergeldregelung.
Angestrebt wird ein Familienlastenausgleich: Der durch Kinder bedingte höhere Aufwand einer Familie soll gemindert,
der wirtschaftliche Vorteil, den kinderlosen Familien gegenüber Familien mit Kindern haben, zumindest teilweise
ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O., S. 263 f; BVerfG, Beschluss vom 28. April
1970 – 1 BvL 4/68 – BVerfGE 28, 206, 212 f; BSG, Urteil vom 25. November 1966, a.a.O. S. 297, jeweils mit weiteren
Nachweisen). Insoweit dient das Kindergeld hauptsächlich der Herbeiführung sozialer Gerechtigkeit zwischen Familien
mit Kindern einerseits und Familien ohne Kinder und Ledigen andererseits (vgl. Grüner, Sozialgesetzbuch,
Kommentar, Einführung I. 2 d, Seite 14). Maßgebender Gesichtspunkt ist nicht die wirtschaftliche oder finanzielle
Entlastung des Unterhaltspflichtigen, sondern die Begünstigung der Familie, in der das Kind dauernd lebt: Diejenigen,
die dem Kind im Familienverband eine Heimatstatt bieten und sich ständig um sein persönliches Wohl sowie um seine
Erziehung kümmern, sollen für die damit verbundenen finanziellen, mindestens aber persönlichen Opfer einen
Ausgleich von der Gemeinschaft erhalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Diejenigen dagegen, die mit ihrem Kind nicht dauernd
im Familienverband zusammenleben, sich nicht ständig um sein persönliches Wohl sowie um seine Erziehung
kümmern, sondern- von Zeiten eines vorübergehenden Zusammenlebens mit dem Kind im Ausland abgesehen – im
wesentlichen nur in Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lasten ihres im Ausland
lebenden Kindes tragen, sollen kein Kindergeld erhalten. In diesem Falle wird nicht die Familie, sondern nur der sich
hier aufhaltende unterhaltspflichtige Elternteil durch das Kind – finanziell – belastet. Die sich aus dieser Zielsetzung
der Kindergeldregelung ergebende Differenzierung kann nicht als unsachlich und schon gar nicht als willkürlich
bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteile vom 25. November 1966 und 26. Oktober 1978, jeweils a.a.O.; BVerfG,
Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O.). Sie führt in nicht zu beanstandender Weise dazu, daß das Kindergeld bei
Auseinanderfallen von Betreuung und Unterhaltspflicht grundsätzlich nur dem gewährt wird, der das Kind versorgt und
betreut (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970, a.a.O., S. 213). Ergänzend ist – zugleich als Rechtfertigung für
die Streichung der Ausnahmevorschrift des § 2 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG – anzuerkennen, daß die vorstehend
wiedergegebenen Erwägungen der Bundesregierung zur Begründung dieser Streichung (vgl. BR-Drucks. 385/78, S. 3 f
= BT-Drucks. 8/2102, S. 4 f; BT-Drucks. 8/2120, S. 10) weitere Gesichtspunkte enthalten, die als sachgerechte
Differenzierungskriterien anzuerkennen sind. Insbesondere gilt dies für den Hinweis auf die mit zahlreichen Staaten
geschlossenen Vereinbarungen, die für die in diesen Staaten lebenden Kinder von im Bundesgebiet beschäftigten
Personen ein den Lebensverhältnissen im Wohnland der Kinder in der Regel besser angepaßtes Kindergeld vorsehen.
Die Existenz dieser Vereinbarungen – im Falle des Klägers findet das Abkommen mit dem Spanischen Staat vom 4.
Dezember 1973 Anwendung – läßt die Versagung bzw. den Wegfall von Ansprüchen auf das volle Kindergeld in der in
§ 10 BKGG festgesetzten Höhe nicht als willkürlich erscheinen, da in den Vereinbarungen eine Regelung gefunden
werden kann, die den individuellen Besonderheiten in dem jeweiligen Wohnland des Kindes Rechnung trägt. Soweit in
diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen niedrigere als die nach § 10 BKGG maßgeblichen Kindergeldsätze
festgelegt sind, ist dies, wie die Bundesregierung (BT-Drucks. 8/2120, S. 10) hervorhebt, mit Rücksicht auf die im
allgemeinen geringeren Lebenshaltungskosten im Wohnland der Kinder geschehen. Diese Differenzierung ist, wie der
Bundesregierung zuzugeben ist, als grundsätzlich sachgerecht anzusehen (vgl. auch den Bericht des Bundestags-
Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drucks. 8/2183, S. 6 f).
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß, wie auch der Bundesrat (BT-Drucks. 8/2120, S. 9) hervorgehoben hat, die
zwischenstaatlichen Vereinbarungen – wie auch das Abkommen vom 4. Dezember 1973 wesentlich geringere
Kindergeldsätze vorsehen als das BKGG. Hinzu kommt, daß die steuerrechtlichen Vergünstigungen, worauf der
Bundesrat (a.a.O.) ebenfalls hingewiesen hat, den Betroffenen im Hinblick auf die bestehenden zwischenstaatlichen
Vereinbarungen weitgehend nicht zugute kommen. Weiterhin können im Einzelfall, wozu auch Spanien gehören mag,
die Lebenshaltungskosten vergleichbar hoch sein wie in der Bundesrepublik Deutschland, so daß durch die Trennung
der Familie effektiv höhere Kosten entstehen, als wenn die Familie vereint mit den Kindern hier leben würde. Nicht
ohne Grund hat daher der Bundesrat (a.a.O.) auf den Anreiz eines Nachzuges dieser Kinder in das Bundesgebiet
aufmerksam gemacht. Alle diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht so gewichtig, daß sie die gesetzgeberische
Entscheidung, die unterschiedslos alle im Ausland lebenden Kinder erfaßt, als einen Akt der Willkür erscheinen
lassen. Es handelt sich insoweit um Einzelfall-Aspekte, bei denen eine Abhilfe primär im Wege der Anpassung bzw.
Änderung der speziellen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesucht werden muß und gegebenenfalls eine Korrektur
der entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften anzustreben ist. In jedem Falle rechtfertigt die im einzelnen
dargelegte Zielsetzung der Kindergeldregelung als Instrument des Familienlastenausgleichs die vorgenommene
Differenzierung.
Dies gilt auch, soweit eine besondere Integration des Ausländers in die Gesellschafts- und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines mindestens fünfzehn Jahre dauernden Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes gegeben ist. Diese Integration erfaßt, so sehr die Versagung des Kindergeldes einen Härtefall darstellen
mag, nur den Ausländer selbst, nicht jedoch gleichermaßen seine Familie, da die Kinder als Teil der Familie im
Ausland leben. Hinzu kommt, daß, wie die Bundesregierung hervorgehoben hat (BR-Drucks. 385/78, S. 3 = BT-
Drucks. 8/2102, S. 4), sich in der Zwischenzeit weithin die Ansicht durchgesetzt hat, daß es Aufgabe jedes Staates
ist, für den Familienlastenausgleich der in seinem Gebiet lebenden Kinder aufzukommen, und die meisten Staaten
demgemäß entsprechende Regelungen getroffen haben. Falls dies für Spanien nicht zutreffen sollte, so vermag auch
dieser Umstand keine Willkürlichkeit der für alle in Ausland und damit in welchem Staat auch immer lebenden Kinder
gleichermaßen geltenden gesetzlichen Regelung zu begründen.
Allenfalls könnte damit eine unzulässige Typisierung oder Generalisierung vorliegen. Aber auch dies ist zu verneinen.
Gerade im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist der Gesetzgeber aufgrund der ihm hier zustehenden besonders
weitgehenden Gestaltungsfreiheit in weitem Umfang zum Erlaß typisierender und generalisierender Regelungen
berechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1969 – 1 BvR 615/67 und 303/68 – BVerfGE 26, 17, 31; BVerfG,
Beschluss vom 10. Oktober 1978, a.a.O.), die die Besonderheit des Einzelfalles vernachlässigen können (vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 26. April 1978 – 1 BvL 29/76 – BVerfGE 48, 227, 239). Jeder gesetzlichen Regelung liegt
ohnehin anerkanntermaßen eine gewisse Typisierung zugrunde, bei der gewisse Härten und Ungerechtigkeiten durch
die Pauschalierung hingenommen werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79). Das gilt
besonders bei der Ordnung von Massenerscheinungen im Bereich des Sozialleistungsrechts. Würde der Gesetzgeber
hier gezwungen sein, allen nur erdenklichen Verschiedenheiten der Lebenssachverhalte durch eine unterschiedliche
Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, so wäre damit eine – notwendig generalisierende –
rechtliche Ordnung unmöglich gemach Die Gesetze würden unübersichtlich, ihre Handhabung in unerträglichem Maße
erschwert werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1956 – 6 RKa 14/55 – BSGE 2, 201, 218 f; BSG, Urteil vom 5.
März 1965 – 11/1 RA 362/62 – BSGE, 22, 284, 287; BSG, Urteil vom 15. März 1967 – 7 RKg 8/66 – BSGE 26, 160,
163). Allerdings muß die Typisierung auf die durchschnittlichen Verhältnisse abstellen (vgl. BSG, Urteil vom 22.
September 1976 – 1 RA 79/75 – BSGE 42, 194, 196); zudem ist der Spielraum dann enger, wenn es sich um
Benachteiligungen bzw. Belastungen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 30/57, 11/61 –
BVerfGE 17, 1, 23 f; BVerfG, Beschluss vom 19. April 1977 – 1 BvL 1, 2, 3/76 – BVerfGE 44, 290, 295; BVerfG,
Beschluss vom 26. April 1978, a.a.O.; Scholz/Pitschas, a.a.O., S. 662 f mit weiteren Nachweisen).
In diesem Sinne kann die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung bzw. Generalisierung –
Nichtberücksichtigung sämtlicher im Ausland lebender Kinder – nicht beanstandet werden. Sie entspricht der
Grundkonzeption der Kindergeldgewährung, wie sie im einzelnen dargestellt wurde, und holt sich auch insoweit im
Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser kann nicht gezwungen werden, in der Regelung des BKGG
auf die individuellen Besonderheiten jedes einzelnen denkbaren Wohnlandes Rücksicht zu nehmen und zudem durch
eine entsprechend detaillierte gesetzliche Regelung die Verwaltungspraxis in hohem Maße zu erschweren. Die
Regelung orientiert sich auch insoweit an den durchschnittlichen Verhältnissen, als generell, nämlich wenn man alle in
Betracht kommenden Wohnländer der Kinder einbezieht, ohne weiteres davon auszugehen ist, daß dort die
Lebenshaltungskosten überwiegend erheblich niedriger sind als in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso braucht
aber auch beim Vorliegen eines mindestens 15 Jahre dauernden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht im
einzelnen danach differenziert zu werden, ob in diesem Falle im Heimatland des Kindes für einen entsprechenden
Familienlastenausgleich gesorgt ist. Auch insoweit kann es der Gesetzgeber dabei belassen, daß nach den
durchschnittlichen Verhältnissen, wie die Bundesregierung ausgeführt hat (BR-Drucks. 385/78, S. 3 = BT-Drucks.
8/2102 S, 4), heute eine entsprechende Ausgleichsregelung besteht. Zu Recht kann der Gesetzgeber im übrigen eine
auf die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Wohnlandes abgestimmte Regelung dem Bereich der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen überlassen. Dort kann, und zwar unter Einbeziehung des Heimatstaates beim
Abschluß des Abkommens, die jeweils angemessene individuelle Lösung gesucht und gefunden werden. Sofern der
Kläger wegen der Leistungen, die er aufgrund des Abkommens vom 4. Dezember 1973 erhält, nicht in den Genuß
steuerlicher Ermäßigungen kommt, die ihm ohne diese Leistungen gewährt würden, handelt es sich auch insoweit um
einen Einzelaspekt, der den Gesetzgeber im Rahmen der Kindergeldgesetzgebung nicht zu entsprechender
Differenzierung zwingt. Bei alledem muß schließlich auch berücksichtigt werden, daß es hier nicht darum geht, ob bei
der Auferlegung von Belastungen bzw. Benachteiligungen hinreichend differenziert wurde, sondern darum, ob der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen überschritten wurde. Eine
diesbezügliche Überschreitung kann jedoch aufgrund der im einzelnen aufgezeigten Sachgesichtspunkte nicht
festgestellt werden. In Betracht käme lediglich eine Unbeachtlichkeit dieser Gesichtspunkte unter Berücksichtigung
sonstiger Wertentscheidungen der Verfassung. Insoweit könnte die besondere Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1
GG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom
15. Juli 1969 – 1 BvL 22/65 – BVerfGE 26, 321; Zacher/Peltner, Der Verfassungssatz von der Menschenwürde und
die Freiheitsrechte, in Sozialrechtsprechung, Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, 1979,
Band 2, S. 695 ff, 720 f). Dies trifft jedoch deshalb nicht zu, weil, wie noch ausgeführt wird, Art. 6 Abs. 1 GG nicht
verletzt ist.
Auch Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Der Kläger wird durch die Versagung des Kindergeldes nicht wegen seiner
Heimat und Herkunft benachteiligt. Der Ausschluß der Leistung wird weder an die ständisch-soziale Abstammung und
Verwurzelung noch an die örtliche Herkunft rach Geburt oder Ansässigkeit des Anspruchsberechtigten geknüpft.
Ausschlaggebend ist allein der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, für welches die Leistung des
Kindergeldes in Betracht kommt. Für ein außerhalb des Geltungsbereiches des BKGG wohnhaftes Kind kann ein von
Geburt an im Gebiet der Bundesrepublik Lebender ebensowenig Kindergeld verlangen wie ein außerhalb der
Bundesrepublik Beheimateter. Dem Kläger hätte das Kindergeld versagt werden müssen, auch wenn er nicht aus
Spanien stammen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O. S. 262 f; BSG, Urteil vom 25. November
1966, a.a.O., S. 297).
Weiterhin ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Diese Norm enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz
vor Eingriffe des Staates wie auch eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den
gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und gilt auch für Ausländer (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 – BVerfGE 51, 386, 396, mit weiteren Nachweisen). Sie
bezweckt nicht nur den Schutz vor Benachteiligungen; aus ihr erwächst auch das Gebot zur Förderung der Familie
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 – 1 BvR 498/66 – BVerfGE 28, 104, 113; BVerfG, Urteil vom 14. März
1978 – 1 BvR 102/76 – BVerfGE 48, 346, 366). Dazu gehört nicht nur der immateriellpersönliche, sondern auch der
materiell-wirtschaftliche Bereich der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970, a.a.O., S. 112; BVerfG,
Urteil vom 14. März 1978, a.a.O., jeweils für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts, mit weiteren Nachweisen)
Grundsätzlich kann der Gesetzgeber aber auch hier im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche
Weise er den ihm geeignet erscheinenden Schutz der Familie verwirklichen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März
1978, a.a.O.). Seine Förderungspflicht geht nicht so weit, daß er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende
Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968, a.a.O., S. 264; BVerfG, Beschluss vom 18.
März 1970, a.a.O., S. 113). Hinzu kommt, daß Art. 6 Abs. 1 GG das Ziel verfolgt, den "Zusammenhalt der Familie”
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970, a.a.O.) zu fördern. Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet aber
grundsätzlich nur die in der Hausgemeinschaft geeinte, aus den Eltern und ihren Kindern bestehende Familie (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1978 – 1 BvR 683/77 – BVerfGE 48, 327, 339). Der Kläger kann sich daher nicht mit
Erfolg darauf berufen, daß er in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten müsse und sich hier nur deshalb aufhalte,
um seine in Spanien lebende Familie angemessen unterhalten zu können. Im übrigen bleibt es ihm unbenommen,
durch einen Nachzug seiner Kinder in die Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht des Art. 6 GG unter Bezug des
vollen Kindergeldes für sich und seine Familienangehörigen zu verwirklichen.
Auch ein Verstoß gegen den Sozialstaatsgrundsatz der Verfassung muß verneint werden. Das Sozialstaatsprinzip
verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu
sorgen. Es darf jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren
Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führt, wie dies für den Fall des Klägers durchaus bejaht
werden kann, modifiziert werden könnte. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt vielmehr im wesentlichen
dem Gesetzgeber. Dieser hat auch insoweit einen weiten Raum zur freien Gestaltung. Seine sozialpolitischen
Entscheidungen sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlerhaft noch mit der
Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 – 1 BvL 22/57 –
BVerfGE 14, 288, 301; BSG, Urteil vom 19. Juni 1979 – 7 RAr 77/78 –; BSG, Urteil vom 2. Oktober 1979 – 7 RAr
101/78 –; BSG, Urteil vom 15. November 1979 – 7 RAr 99/78 – AuB 1980, 185). Insoweit bestehen enge
Berührungspunkte zum Gleichheitssatz (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 19. April 1977 – 1 BvL 17/75 –
BVerfGE 44, 283, 290; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvL – 2/74 – BVerfGE 45, 376, 385 ff.). Verstößt
die Regelung, wie dies hier zutrifft, nicht gegen den Gleichheitssatz, so kann im vorliegenden Zusammenhang auch
eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips nicht angenommen werden. Ein isolierter Verstoß hiergegen kann deshalb
nicht vorliegen, weil das Sozialstaatsprinzip dem einzelnen gegen den Staat keinen Anspruch auf Regelung eines
Lebenssachverhalts in einem für ihn günstigen Sinn gibt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 –).
Außerdem kann allenfalls aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet werden, daß jedermann ein Mindestmaß sozialer
Sicherheit zu gewährleisten ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1967 – 3 RK 84/65 – BSGE 27, 197, 199; s. auch
BSG, Urteil vom 20. Dezember 1957 – 7 RKg 4/56 – BSGE 6, 213, 219). Dieses Mindestmaß ist vorliegend jedoch
jedenfalls durch das mit dem Spanischen Staat abgeschlossene zwischenstaatliche Abkommen gewährleistet, da
dieses ebenfalls eine Kindergeldregelung enthält. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß, auch wenn das
Sozialstaatsprinzip nicht dazu ermächtigt, Sozialleistungen willkürlich zu verteilen, es doch der
verfassungsrechtlichen Legitimität entspricht, eine sozial- und fürsorgerechtliche Förderung allgemein auf die
Bewohner des eigenen Staatsgebietes zu beschränken. Darin liegt keine willkürliche Benachteiligung der Personen,
die diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Absatz 2
Nr. 1 SGG).