Urteil des OLG Brandenburg vom 27.08.2009
OLG Brandenburg: anmeldung der forderung, klage auf abgabe einer willenserklärung, klageänderung, bestrittene forderung, kündigung, feststellungsklage, angemessene frist, ex nunc, abnahme, zugang
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 198/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 263 ZPO, § 264 ZPO, § 180
Abs 2 InsO, § 8 Nr 3 VOB B, § 13
Nr 5 Abs 2 VOB B
Insolvenzverfahren: Feststellung einer streitigen Forderung
durch Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits bei nicht
identischem Streitgegenstand; Ende der Verjährungshemmung
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 27.08.2009 verkündete Teilurteil der 3.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 155/03, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die insolvenzrechtliche Feststellung eines vom Beklagten zu 1. als
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ehemaligen
Beklagten zu 1., der Grundstücksgesellschaft P… Straße L… und U… B… GbR,
bestrittenen Teils einer Werklohnforderung. Die Klägerin hatte zunächst im Wege der
einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs
auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von
244.829,97 Euro auf dem im Grundbuch von S…, Amtsgericht Bernau, Bl. 3332, Flur 5,
Flurstück 208, eingetragenen Grundstück P… Straße in S… erwirkt (Landgericht
Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.05.2002, AZ. 18 O 275/02). Mit Klageschrift vom
17.4.2003 hat sie Klage gegen die Insolvenzschuldnerin auf Bewilligung der Eintragung
einer Sicherungshypothek in Höhe von 234.966,13 € (entspricht 459.553,82 DM) auf
dem nämlichen Grundstück erhoben. Die Insolvenzschuldnerin ist mit Versäumnisurteil
im schriftlichen Vorverfahren vom 04.06.2003 antragsgemäß verurteilt worden,
zugunsten der Klägerin die Eintragung einer Sicherheitshypothek in Höhe von
234.966,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2003 auf dem
genannten Grundstück unter rangwahrender Ausnutzung der zu Gunsten der Klägerin in
Abteilung 2, laufende Nr. 3 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Gegen das ihr am
12.06.2003 zugestellte Versäumnisurteil hat die Insolvenzschuldnerin als damalige
Beklagte mit am 27.06.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch
eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2004 hat die
Insolvenzschuldnerin Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die
Löschung der aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 27.05.2002 am 09.07.2002
eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek zu bewilligen. Den Widerklageanspruch hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.2004 in Höhe von 9.863,84 Euro anerkannt. Mit der
Gegenseite am 27.04.2004 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage erweitert
und die beiden Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung von 234.966,13 €
nebst Zinsen verklagt. Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin hat das Amtsgericht
Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 07.05.2004 das Insolvenzverfahren über deren
Vermögen eröffnet und den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 3.1 IN
78/04). Über das Vermögen der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist jeweils
zwischenzeitlich zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt ebenfalls das
Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 3.1 IN 77/04 und 3.1.IN 177/04, jeweils
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Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. 3.1 IN 77/04 und 3.1.IN 177/04, jeweils
Amtsgericht Frankfurt/Oder). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.2004 beim
Beklagten zu 1. eine Werklohnforderung in Höhe von 244.829, 97 € zur Tabelle
angemeldet hat und der Beklagte zu 1. diese mit Schreiben vom 23.10.2006 in Höhe
von 117.054,36 € festgestellt und in Höhe von 127.755,61 € bestritten hat, hat die
Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2008 den gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 93 InsO
unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. aufgenommen. Mit Schriftsatz
vom 28.03.2009 hat sie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihr im
Insolvenzverfahren die Eintragung einer Sicherungshypothek unter rangwahrender
Ausnutzung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung zu bewilligen ist. Nach
teilweiser Klagerücknahme (bezüglich 9.862,94 Euro, die - unstreitig zu Unrecht - in der
Schlussrechnung der Klägerin als Mehrwertsteuer für nicht erbrachte Leistungen
angesetzt worden waren, sowie bezüglich des Hilfsantrags), hat sie im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 18.06.2009 noch beantragt festzustellen, dass ihr im
Insolvenzverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem Bauvertrag vom 26.09.2001
eine Insolvenzforderung in Höhe von 117.891,77 € zusteht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist bislang nicht
beendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 27.8.2009 antragsgemäß festgestellt, dass der
Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin neben der
bereits festgestellten Forderung in Höhe von 117.074,36 € eine weitere Forderung in
Höhe von 117.891,77 € nebst Zinsen zusteht. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, der gemäß § 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit sei von Seiten der
Klägerin wirksam gemäß §§ 180 Abs. 2 InsO, 250 ZPO gegenüber dem Beklagten zu 1.
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Beklagten zu 1.
aufgenommen worden; der Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2. und 3. sei weiterhin
unterbrochen. Die von Klägerseite begehrte Feststellung habe gemäß § 180 Abs. 2 InsO
durch Aufnahme des Rechtsstreits betrieben werden können, da der Klägerin die
Möglichkeit offengestanden habe, mittels Klageänderung gemäß §§ 263, 264 ZPO die
Identität zwischen dem Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreites und des
Feststellungsverfahrens herzustellen. Daher sei es unschädlich, dass der zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete
Klageanspruch nicht identisch mit demjenigen Anspruch gewesen sei, für den das
Insolvenzgläubigerrecht beansprucht werde. Vielmehr könne in derartigen
Konstellationen zwar der Gläubiger selbständige Feststellungsklage im Gerichtsstand
des § 180 Abs. 1 S. 2 u. 3 InsO erheben, alternativ dazu könne er aber den Prozess
aufnehmen und den Klageantrag gemäß §§ 263, 264 ZPO ändern. Nur diese Auslegung
entspräche dem Zweck des § 180 Abs. 2 InsO, der den Kosten- und Zeitaufwand eines
selbständigen Feststellungsverfahrens vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse
erhalten wolle. Der Feststellungsantrag sei nach den Grundsätzen der §§ 263, 264 ZPO
zulässig. Er sei sachdienlich, da er die Identität des Gegenstandes des
Forderungsprüfungsverfahrens und des Feststellungsverfahrens herbeiführe. Mit der
veränderten Klage könnten die bisherigen Parteierklärungen weitgehend verwertet
werden, da das Bestehen der Werklohnforderung auch im Rahmen des Anspruchs auf
Eintragung einer Sicherungshypothek geprüft werden müsse. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen des § 180 Abs. 2 InsO lägen vor, da der Beklagte zu 1.
ausweislich des von der Klägerin eingereichten Tabellenauszuges die in Höhe von
244.829,97 € angemeldete Werklohnforderung in Höhe von 127.755,61 € bestritten
habe. Das Landgericht hat ferner ausgeführt, die Klägerin verlange zu Recht die
Feststellung der vom Beklagten zu 1. bestrittenen Forderung. Der Klägerin stehe gegen
die Insolvenzschuldnerin noch eine Werklohnforderung in Höhe des zuletzt zur
Feststellung begehrten Betrages von weiteren 117.891,77 € zu. Die Klägerin habe die
Werklohnforderung in einer Gesamthöhe von 234.966,13 € schlüssig dargelegt. Die
Werklohnforderung sei auch fällig. Die für die Fälligkeit erforderliche Abnahme der
Werkleistungen liege in der gemeinsamen Bautenstandsfeststellung vom 10.01.2002
vor. Soweit der Beklagte zu 1. vorgetragen habe, die Abnahme sei mit Schreiben vom
09.01.2002 von der Insolvenzschuldnerin verweigert worden, sei er beweisfällig
geblieben. Der am Ende des Protokolls vorhandene Vermerk, dass der Bauherr sich
vorbehalte, Mängelnacharbeiten und Beanstandungen gesondert anzuzeigen, stehe der
Annahme einer Abnahme nicht entgegen. Der Insolvenzschuldnerin sei auch die Prüfung
der Schlussrechnung ohne Weiteres möglich gewesen. Die Klägerin habe zu Recht auch
Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe
von 120.563,97 DM verlangt. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem
Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B hätten zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages
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Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B hätten zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages
nicht vorgelegen. Es seien zu diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen des § 4 Nr.
7 VOB/B noch die Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 VOB/B vorhanden gewesen. Im
Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages durch die Insolvenzschuldnerin am
07.01.2002 sei die vertraglich vereinbarte Frist zur Mängelbeseitigung noch nicht
abgelaufen gewesen. Da der Klägerin das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom
21.12.2001 nach ihrem eigenen Vortrag erst am 23.12.2001 zugegangen sei und die
Beklagtenseite nicht habe beweisen können, dass ihr das Schreiben bereits am
21.12.2001 zugegangen sei, sei die vertraglich vereinbarte Frist von 12 Werktagen
gemäß Ziffer 6.1. a) des Verhandlungsprotokolls zum Bauvertrag vom 26.09.2001 im
Zeitpunkt der Kündigung am 07.01.2002 noch nicht abgelaufen gewesen. Darüber
hinaus sei die Insolvenzschuldnerin nicht berechtigt gewesen, von der Klägerin die
Beseitigung etwaiger Mängel zu verlangen. Nach Ablauf der der Insolvenzschuldnerin von
der Klägerin gesetzten Nachfrist zur Erbringung der Sicherheit nach § 648 a BGB bis zum
03.01.2002 sei die Klägerin von ihrer etwaigen Verpflichtung zur Mängelbeseitigung frei
geworden. Es komme daher im Ergebnis nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der
Kündigung tatsächlich die von der Insolvenzschuldnerin behaupteten Mängel vorgelegen
hätten. Auch die Voraussetzungen des § 5 Nr. 4 VOB/B hätten nicht vorgelegen.
Schließlich rechtfertige auch die von Beklagtenseite behauptete Erschütterung des
Vertrauensverhältnisses keine Kündigung aus wichtigem Grund. Weder der eingereichte
Schriftwechsel noch die von der Insolvenzschuldnerin behauptete fehlende Erfahrung der
Klägerin mit der Herstellung von Industrieböden rechtfertigten eine Kündigung aus
wichtigem Grund.
Der Beklagte zu 1. könne sich weiterhin auch nicht gegen den unter Position 3 der
Schlussrechnung vom 27.2.2002 berechneten Nachtrag in Höhe von 12.601,50 DM zur
Wehr setzen. Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite fehle jeder Hinweis darauf,
dass die Herstellung von Scheinfugen bereits von der bestehenden vertraglichen
Absprache umfasst gewesen sei. Ausweislich ihres Schreibens vom 08.12.2001 habe
darüber hinaus die Klägerin Mehrkosten für die Fugen angemeldet. Schließlich könne
sich der Beklagte zu 1. auch nicht auf einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 122.121,08
€ berufen. Mit einem etwa bestehenden Freistellungsanspruch könne die
Insolvenzschuldnerin mangels Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen
nicht aufrechnen. Den titulierten Urteilsbetrag aus dem Rechtsstreit mit dem Az. 12 U
112/02, Landgericht Frankfurt (Oder) habe die Insolvenzschuldnerin unstreitig nicht an
ihre Nachunternehmerin, die Fa. G… GmbH & Co. KG, ausgekehrt. Schließlich habe die
Insolvenzschuldnerin nicht substantiiert vorgetragen, welche unvollständigen
Teilleistungen Abzüge in Höhe von 20.270,54 € hervorrufen sollten. Die Behauptung der
Insolvenzschuldnerin stünde teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen im
Bautenstandsprotokoll vom 10.01.2002. Auf den substantiierten Vortrag der Klägerin
unter ausführlicher Beschreibung der ausgeführten Leistungen habe die Beklagtenseite
ihren pauschalen Vortrag zu den vorgenommenen Abzügen nicht präzisiert.
Die Insolvenzschuldnerin habe schließlich auch nicht mit behaupteten
Ersatzvornahmekosten in Höhe von 103.614,09 € gegen die Werklohnforderung
aufrechnen können. Es hätten zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5
Abs. 2 VOB/B vorgelegen. Die Klägerin sei auch nach erfolgter Abnahme berechtigt
gewesen, die Beseitigung etwaiger Mängel bis zur Erbringung der von ihr geforderten
Sicherheitsleistung zu verweigern. Sie sei daher nicht in Verzug mit der
Mängelbeseitigung gewesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
25.09.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit bei Gericht am
26.10.2009 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.12.2009 mit bei Gericht
am 22.12.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit der Berufung macht der
Beklagte zu 1. unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagtenseite
geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem fehlerhaften Verfahren. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts habe es keine nachträgliche Klagehäufung gegeben.
Vielmehr habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2008 ausdrücklich statt des
ursprünglichen Streitgegenstandes einen neuen eingeführt. Es habe sich dabei um
nichts anderes als um einen „Umgehungsversuch“ in Bezug auf die Erfordernisse des §
180 Abs. 2 ZPO gehandelt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Klägerin die
Klage noch im Termin sowohl in Bezug auf den vermeintlich weiter anhängigen
ursprünglichen Streitgegenstand als auch in Bezug auf den mit Schriftsatz vom
28.03.2009 erhobenen Hilfsantrag zurückgenommen habe. Die Voraussetzungen für
eine Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1. hätten
nicht vorgelegen, eine Klageänderung sei unzulässig und eine Klagehäufung habe nicht
vorgelegen. Im Übrigen beruft sich der Beklagte zu 1. darauf, dass ein etwaiger
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vorgelegen. Im Übrigen beruft sich der Beklagte zu 1. darauf, dass ein etwaiger
Restwerklohnanspruch der Klägerin verjährt sei. Die Verjährung des
Vergütungsanspruchs der Klägerin sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB mit der
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vom 03.06.2004 gehemmt worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei noch eine Restverjährungsfrist von rd. 19 Monaten offen gewesen,
welche 6 Monate nach dem Zugang des das Bestreiten ausweisenden Tabellenauszugs
am 26.10.2006 bei der Klägerin wieder weitergelaufen und deshalb spätestens am
26.5.2008 abgelaufen sei. Die erstmalige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
mit Schriftsatz vom 12.12.2008 sei dementsprechend bereits in verjährter Zeit erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Klage unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
27.8.2009, Az.: 13 O 155/03, mit dem den Gegenstand desselben bildenden Antrag
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei erstinstanzlich eine zulässige
Klageänderung im Sinne der §§ 263, 264 ZPO vorgenommen worden. Im Übrigen fände
eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts, die Klageänderung zuzulassen,
welche das Landgericht auch begründet habe, gemäß § 268 ZPO nicht statt. Bereits
nach Sinn und Zweck des § 180 Abs. 2 InsO sei die Klageänderung in der erstinstanzlich
vorliegenden Konstellation zulässig. Sinn und Zweck des § 180 Abs. 2 InsO sei es, den
bisherigen Sach- und Streitstand im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu verwerten
und dadurch einen unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden. Gerade hieraus
ergebe sich, dass eine Klageänderung im vorliegenden Fall zulässig sei. Es wäre bloße
Förmelei, wenn eine selbständige neue Feststellungsklage erhoben werden müsste und
der gesamte bisherige Prozessverlauf komplett neu aufgerollt werden müsste, obwohl
dieser bereits verwertet werden könnte. Im übrigen ergäbe sich die Zulässigkeit der
vorgenommenen Klageänderung auch daraus, dass § 180 Abs. 2 InsO keine dem § 181
InsO entsprechende Regelung enthalte und entsprechende Klageänderungen daher
nach Maßgabe der §§ 263, 264 ZPO zulässig seien.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, der Anspruch auf Restwerklohn sei nicht
verjährt. Die Hemmung der Verjährung ende gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach
der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, worunter entgegen der Auffassung des
Beklagten zu 1. nicht der Zugang des das Bestreiten ausweisenden Tabellenauszuges
zu verstehen sei, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens. Da das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bislang noch nicht abgeschlossen sei, sei
die Verjährung weiterhin gehemmt. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, der Beklagte
zu 1. sei mit der Geltendmachung der Einrede der Verjährung, welche erstmalig im
Rahmen der Berufungsbegründung erfolgt sei, ausgeschlossen, da sie bereits
erstinstanzlich hätte erhoben werden können, und somit verspätet sei. - Im übrigen
nimmt die Klägerin auf ihren Vortrag aus der Vorinstanz Bezug.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt
den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte zu 1. beruft sich darauf, das
erstinstanzliche Gericht habe die Rechtsvorschriften über die Verjährung falsch
angewandt und damit das Recht verletzt (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Auf der gerügten
Rechtsverletzung kann das erstinstanzliche Urteil auch beruhen. Mit dem Einwand der
Verjährung der festgestellten Forderung greift der Beklagte zu 1. das angefochtene
Urteil in seinem gesamten Bestand an, so dass unbeschadet der Zulässigkeit seiner
sonstigen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung insgesamt zulässig ist.
Der Zulässigkeit der Berufung steht auch eine etwa andauernde Unterbrechung des
Verfahrens gemäß § 240 ZPO, welche bestehen könnte, wenn, wie die Berufung geltend
macht, der Rechtsstreit nicht wirksam gegenüber dem Beklagten zu 1. aufgenommen
worden sein sollte, nicht entgegen. Sowohl die Anfechtung einer unter Verstoß gegen §
249 Abs. 2 ZPO ergangenen Entscheidung als auch die Entscheidung über das
Rechtsmittel können während der Unterbrechung erfolgen (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl.
§ 249 Rn 10 m.w.N.).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Klägerin steht die
Werklohnforderung in der zuletzt von ihr geltend gemachten Höhe auch hinsichtlich des
vom Beklagten zu 1. bestrittenen Teils zu.
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a) Das Landgericht hat mit dem Erlass des Teilurteils nicht gegen § 301 ZPO verstoßen.
Grundsätzlich ist bei Insolvenz eines einfachen Streitgenossen und Unterbrechung des
Verfahrens gegen denselben ein Teilurteil gegen den bzw. die verbliebenen
Streitgenossen möglich; die sonst einschränkend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte
der Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit treten in der Regel zurück (Zöller-
Vollkommer aaO § 301 Rn 4, 9c). Nichts anderes kann gelten, wenn bei einem
gegenüber allen Streitgenossen unterbrochenen Verfahren das Verfahren nur bezüglich
eines Streitgenossen nach den insolvenzrechtlichen Regeln aufgenommen wird.
b) Der Einwand des Beklagten zu 1., das Landgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit
der Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO bejaht, hat keinen Erfolg.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dem Beklagten zu 1. allerdings nicht
gemäß § 268 ZPO verwehrt, die Fortführung des Verfahrens durch das erstinstanzliche
Gericht gemäß § 180 Abs. 2 ZPO zu rügen. Die Entscheidung des Landgerichts, die
Aufnahme des Verfahrens gemäß § 180 Abs. 2 InsO zuzulassen, wird von der
Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung, eine Änderung bzw. Erweiterung der
ursprünglichen Klage auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek um den
insolvenzrechtlichen Feststellungsantrag zuzulassen, nicht erfasst, da erstere letzterer
vorgeht. Solange der Rechtsstreit unterbrochen war, war eine Klageänderung nicht
möglich bzw. gemäß § 249 Abs. 2 ZPO wirkungslos. Die vom erstinstanzlichen Gericht im
Rahmen der Zulassung der Aufnahme des Rechtsstreits zu prüfende Frage, ob im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Klage über die Forderung im Sinne
von § 180 Abs. 2 InsO anhängig war, ist vor der Frage der Zulassung einer
Klageänderung bzw. einer entsprechend zu behandelnden nachträglichen Klagehäufung
zu beantworten. Eine Klageänderung kann nicht auf den in § 180 Abs. 2 InsO genannten
Zeitpunkt zurückwirken, da sie den neuen Anspruch immer nur ex nunc rechtshängig
macht (Stein/ Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. § 263 Rn 31). Auch wenn das Landgericht die
Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits im Hinblick auf die Möglichkeit, durch eine
Klageänderung die Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 InsO zu erfüllen, bejaht hat,
handelt es sich um eine davon unabhängige Entscheidung, auf die die Unanfechtbarkeit
der Zulassung der Klageänderung gemäß § 268 ZPO nicht durchgreift.
(2) Ob die Entscheidung des Landgerichts, die Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 180
Abs. 2 InsO zuzulassen, gemäß § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung im Rahmen des
Berufungsverfahrens entzogen ist, muss der Senat nicht entscheiden.
Dafür spricht allerdings, dass § 180 Abs. 2 InsO im Wesentlichen eine
Zuständigkeitsregelung enthält. Die Statthaftigkeit des Vorgehens der
Insolvenzgläubiger gegen den die angemeldeten Forderungen bestreitenden
Insolvenzverwalter als solche ergibt sich aus §§ 179, 180 Abs. 1 InsO. Nach § 180 Abs. 2
InsO richtet sich lediglich, ob sie dies durch Aufnahme eines gegen die
Insolvenzschuldnerin anhängigen Verfahrens können bzw. müssen, oder aber durch ein
selbständiges Feststellungsverfahren, ob also das Gericht, vor dem bereits ein
Rechtsstreit gegen die Insolvenzschuldnerin anhängig ist, auch für das weitere Verfahren
zuständig ist, oder das gemäß § 180 Abs. 1 InsO für das selbständige
Feststellungsverfahren zuständige Gericht. Soweit § 180 Abs. 2 InsO nicht nur den
Gerichtsstand festlegt, sondern einen darüber hinausgehenden Zweck verfolgt (vgl.
MüKo-Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl. § 513 Rn 20), steht dies der Anwendung des § 513
Abs. 2 ZPO auf die Bejahung der Zuständigkeit gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch das
erstinstanzliche Gericht nicht entgegen. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie,
verhindert, dass einer selbständigen Feststellungsklage die Rechtshängigkeit des
Anspruchs entgegengehalten werden könnte (Uhlenbruck-Sims, InsO, 13. Aufl., § 180 Rn
20), und wahrt den Zusammenhang zwischen einer Klage auf Feststellung einer
Forderung zur Tabelle und einem bereits über die Forderung anhängigen Rechtsstreit.
Keiner dieser Zwecke ist berührt, wenn in Ausdehnung der Vorschrift des § 180 Abs. 2
InsO ein anhängiger Rechtsstreit fortgeführt wird, ohne dass dies durch die Vorschrift
zwingend geboten gewesen wäre. Umgekehrt nämlich bezwecken weder § 180 Abs. 1
noch § 180 Abs. 2 InsO, zwischen einen vor Insolvenzeröffnung begonnenen Rechtsstreit
und die Feststellungsklage lediglich aufgrund der Nichtidentität der Streitgegenstände
und unbeschadet der Weiterverwertungsmöglichkeit bisheriger Prozessergebnisse eine
Zäsur zu setzen. Eine solche Zäsur, für die weder prozessrechtliche noch
materiellrechtliche Erwägungen sprechen, wäre geradezu prozessunökonomisch.
Es kann jedoch dahinstehen, ob § 513 Abs 2 ZPO eine fehlerhafte Aufnahme des
Verfahrens nach § 180 Abs. 2 InsO der Rüge durch die Berufung entzieht. Das
Landgericht hat nämlich zu Recht die Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits nach
§ 180 Abs. 2 InsO und seine sich daraus ergebende Zuständigkeit bejaht.
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Gemäß § 180 Abs. 2 InsO ist, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
Rechtsstreit über die Forderung anhängig war, die Feststellung durch Aufnahme dieses
Rechtsstreits zu betreiben, die Erhebung einer selbständigen Feststellungsklage ist
ausgeschlossen (BGHZ 105, 34). Ein solcher Fall liegt nicht vor, da, der Streitgegenstand
der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Klage auf
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nicht mit dem einer Klage auf
Zahlung der Werklohnforderung identisch ist, da die eine Klage auf Abgabe einer
Willenserklärung gerichtet ist, die andere auf Zahlung, und die geltend gemachten
Ansprüche auch zum Teil andere Voraussetzungen haben. Insbesondere ist für die
Zahlungsklage anders als für die Klage auf Bewilligung einer Sicherungshypothek
Voraussetzung, dass der Zahlungsanspruch fällig ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit
des § 180 Abs. 2 InsO ist daher, ob die Identität der Streitgegenstände (unbeschadet der
der Insolvenzrechtslage geschuldeten Umstellung des Antrags auf Feststellung der
begehrten Forderung zur Tabelle) Voraussetzung für eine Aufnahme des Rechtsstreits
gemäß § 180 Abs. 2 ZPO ist (so Hess, Insolvenzrecht, Großkomm., § 180 Rn 16 m.w.N.,
Frankfurter Komm-Kießner, InsO, 5. Aufl. § 180 Rn 7) oder ob in Fällen, in denen die
Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität
hergestellt werden kann, der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO zwar nicht
aufgenommen werden muss, aber kann (Uhlenbruck aaO § 180 Rn 20; MüKo-
Schumacher, InsO, 2. Aufl., § 180 Rn 17 m.w.N., i.E. auch Herchen in: Hamburger Komm.
zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 180 Rn 14 i.V.m. § 181 Rn 7).
Der Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der letzteren Auffassung an:
Darüber, ob § 180 Abs. 2 InsO eine abschließende Regelung über die Aufnahme darstellt
oder ob möglicherweise der Gläubiger in Fällen, die von dem zwingenden
Aufnahmegebot des § 180 Abs. 2 InsO nicht erfasst sind, ein Wahlrecht hat, ob er einen
anhängigen Rechtsstreit aufnehmen oder einen neuen anstrengen soll (so Uhlenbruck
aaO § 180 Rn 20; MüKo-Schumacher, aaO § 180 Rn 17), trifft die Insolvenzordnung keine
Aussage. Es ist von daher durch Auslegung unter maßgeblicher Berücksichtigung des
Gesetzeszwecks zu ermitteln, ob § 180 Abs. 2 InsO eine abschließende Regelung ist oder
als „minus“ die Regelung beinhaltet, dass bei nicht zwingender Aufnahme eine solche
jedenfalls möglich ist, wenn überhaupt ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem durch
sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO) die Identität der Streitgegenstände
herbeigeführt werden kann. Bei der Auslegung ist darüber hinaus zu berücksichtigen,
dass grundsätzlich verfahrensrechtliche Regeln dem Zweck dienen, den
Rechtssuchenden die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern und nicht zu erschweren,
und dass begriffliche Erwägungen hinter dem Gebot, den Parteien einen raschen und
sicheren Weg für die Entscheidung ihres Streits und Wiederherstellung des
Rechtsfriedens zu eröffnen, zurückzustehen haben (BGHZ 34, 64; Zöller-Vollkommer
aaO Einl. Rn 92). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 180 Abs. 2 InsO
dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes
zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen
Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. § 180 Abs. 2 InsO dient der
Prozessökonomie (Uhlenbruck aaO § 180 Rn 20). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es,
den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden
und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und
Kostenaufwand vermieden werden soll (Motive zur [gleichlautenden Vorschrift der] KO S.
366, zitiert nach MüKO, InsO, aaO, § 180 Rn 15). Wenn ein Rechtsstreit rechtshängig ist,
dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so
dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung
sachdienlich wäre, dient es gerade der Prozessökonomie, wenn nicht ein neuer
Rechtsstreit über die Feststellung angestrengt, sondern der alte Rechtsstreit
aufgenommen wird. Es gibt auch kein schützenswertes Interesse des
Insolvenzverwalters bzw. der Gläubigergemeinschaft daran, dass dem bereits klagenden
Gläubiger in diesen Fällen die Aufnahme des Rechtsstreits verwehrt sein sollte, welches
der vorgenommenen weiten Auslegung des § 180 Abs. 2 InsO entgegenstehen könnte
und Veranlassung geben würde, der vom Berufungskläger beanstandeten „Umgehung“
der Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 InsO entgegenzuwirken. Die durch die Aufnahme
des Prozesses zu erwartende kürzere weitere Verfahrensdauer und die Verwertbarkeit
des Prozessstoffs des bereits anhängigen Verfahrens kommen vielmehr beiden Parteien
zugute. Soweit im Einzelfall der aufgenommene Rechtsstreit einen höheren Streitwert
hat, als es ein neuer Prozess gemäß § 182 InsO hätte, betrifft die entsprechende
Kostenmehrbelastung beide Parteien und ist im Interesse der im übrigen durch die
Vermeidung eines zweiten Rechtsstreits erzielten Zeit- und Kostenersparnis
hinzunehmen.
Für die Zulässigkeit einer Aufnahme des Verfahrens in Fällen des nicht identischen
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Für die Zulässigkeit einer Aufnahme des Verfahrens in Fällen des nicht identischen
Streitgegenstandes spricht auch der Sachzusammenhang zwischen § 180 und § 181
InsO. Aus § 181 InsO ergibt sich, dass nur die angemeldete und vom Insolvenzverwalter
bestrittene Forderung Gegenstand der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten
Feststellungsklage sein kann. Eine Änderung der Klage ist damit im Rahmen der
selbständigen Feststellungsklage gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 181 InsO ausgeschlossen.
Eine dem § 181 InsO entsprechende Regelung für die Fälle des § 180 Abs. 2 InsO
existiert dagegen gerade nicht. Damit ist eine nach Maßgabe der §§ 263, 264 ZPO
zulässige Klageänderung geeignet, im Rahmen der Aufnahme des Verfahrens gemäß §
180 Abs. 2 InsO dessen ursprünglichen Klagegegenstand, soweit dieser von der
Geltendmachung der angemeldeten Forderung abweicht, in eine den Anforderungen des
§ 181 InsO entsprechende Feststellungsklage zu überführen. Vorliegend ist eine
Änderung der gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Klage von dem ursprünglichen
Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hin zu einem
Zahlungsantrag, welcher sodann in Anpassung an die durch das Insolvenzverfahren
veränderte Rechtslage in einen Antrag auf Feststellung des bestrittenen Forderungsteils
zur Tabelle umzustellen war, auch sachdienlich gewesen, da die Prüfungserfordernisse
beider Klagen zwar nicht identisch sind, aber weitgehend übereinstimmen, und somit die
Parteierklärungen und bisherigen Prozessergebnisse verwertet werden konnten (vgl.
Zöller-Greger aaO § 263 Rn 13 m.w.M.). Im übrigen ist die Zulassung der Klageänderung
bzw. der entsprechend zu behandelnden nachträglichen Klagehäufung als solcher durch
das erstinstanzliche Gericht der Überprüfung des Berufungsgerichts ohnehin entzogen
(§ 268 ZPO).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen des § 180 Abs. 2 InsO liegen vor, da die
Klägerin die Werklohnforderung in Höhe von 244.829,97 € zur Tabelle angemeldet hat
und der Beklagte zu 1. diese in Höhe von 127.755,61 € bestritten hat. Auch die
besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 181 InsO sind
erfüllt. Die auf einen geringeren Betrag als den bestrittenen gerichtete Klage - wie
vorliegend - ist ohne erneutes Anmeldungs- und Prüfungsverfahren zulässig (Herchen in:
Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 181 Rn 6 m.w.N.).
c) Die Entscheidung des Landgerichts hält auch einer materiellrechtlichen Überprüfung
stand. Die Klägerin kann die Feststellung begehren, dass ihr im Insolvenzverfahren
gegen die Insolvenzschuldnerin neben der bereits festgestellten Forderung in Höhe von
117.074,36 € weitere 117.891,77 € zustehen. Sie hat insgesamt einen Anspruch auf
Werklohn gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 234.966,13 €. Der Anspruch ist
schlüssig dargelegt. Die Einwände der Beklagtenseite gegen die Forderung bzw. den
bestrittenen Teil derselben greifen nicht durch.
(1) Insbesondere ist die Werklohnforderung entgegen der Auffassung des Beklagten zu
1. nicht verjährt.
Der Beklagte zu 1. ist allerdings mit der erstmals in der Berufungsbegründung erfolgten
Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
ausgeschlossen, da die die Erhebung der Verjährungseinrede und - nach der
Rechtsauffassung des Berufungsklägers - den Verjährungseintritt begründenden
Umstände unstreitig sind (vgl. BGH MDR 2009, 143). Unter diesen Umständen ist die
Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
zuzulassen (BGH, Beschl. vom 23.06.2008, GSZ 1/08).
Es ist jedoch keine Verjährung eingetreten, vielmehr ist der Lauf der Verjährungsfrist seit
der Anmeldung der Forderung zur Tabelle am 03.06.2004 gehemmt. Die dreijährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB begann mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen (§ 199 Abs.
1 BGB). Sie wurde durch die Anmeldung der Forderung zur Tabelle am 03.06.2004
gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB). Die eingetretene Hemmung endete nicht, wie der
Berufungskläger meint, sechs Monate nach Zugang des das Bestreiten ausweisenden
Tabellenauszugs am 26.10.2006 beim Klägervertreter. Der Zugang des Tabellenauszugs
mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters ist nicht der gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB
maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der sechs-Monats-Frist. Unter dem „eingeleiteten
Verfahren“ im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, welcher für § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB
entsprechend gilt (Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 46; 51), ist nicht das Ende des
„Forderungsanmeldungsverfahrens“ durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens
einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen (BGH ZIP
2010, 264 m.w.N.; KG BauR 2007, 1896; Palandt-Ellenberger aaO § 204 Rn 42). Ein
eigenständiges Verfahren der Forderungsanmeldung sieht die Insolvenzordnung nicht
vor. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Gläubiger mit der Forderungsanmeldung seine
Teilnahme am laufenden Insolvenzverfahren eingeleitet hat. Dafür sprechen auch, dass
nach der Vorgängervorschrift des § 214 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährungsunterbrechung
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nach der Vorgängervorschrift des § 214 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährungsunterbrechung
ebenfalls mit dem Ende des Insolvenzverfahrens endete, sowie die
Gesetzesbegründung, die davon ausgeht, dass die Hemmung durch die Beendigung des
Insolvenzverfahrens eintritt (BT-Drucksache 14/6040, S. 118, zitiert nach BGH ZIP 2010,
264). Da das Insolvenzverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin noch nicht beendet ist,
ist die mit Forderungsanmeldung eingetretene Hemmung der Verjährung bislang nicht
beendet worden, sondern dauert an.
(2) Im übrigen ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin
gegen die Insolvenzschuldnerin einen Werklohnanspruch in der geltend gemachten Höhe
hat. Die Klägerin hat ihren Anspruch (noch) schlüssig dargelegt, indem sie in ihrer
Schlussrechnung die von ihr erbrachten und die von ihr nicht bzw. nur anteilig erbrachten
Positionen mit den jeweiligen Einheitspreisen aufgelistet hat und bezüglich der nicht
erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen aufgelistet und abgesetzt hat. Dem
steht nicht entgegen, dass ausweislich des Bauvertrages vom 26.09.2001 eine
pauschale Auftragssumme von 860.280, - DM vereinbart worden war. Im folgenden sind
beide Parteien sowohl in ihrem außerprozessualen Schriftverkehr, etwa im
Erläuterungsschreiben der Klägerin zur Schlussrechnung, als auch schriftsätzlich von
einem Einheitspreisvertrag ausgegangen, in dem lediglich bestimmte
Leistungskomplexe wie etwa die „Außenkonstruktion Halle“ mit einem
(Teil)Pauschalpreis berechnet sind. Den von der Klägerin in der Schlussrechnung
angesetzten Einheitspreisen ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten.
(3) Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Klägerin habe nur die tatsächlich von ihr
erbrachten Leistungen abrechnen dürfen, hat sie damit keinen Erfolg. Die Klägerin hat zu
Recht den vereinbaren Werklohn abzüglich der von ihr ersparten Aufwendungen verlangt.
Ihr Anspruch erstreckt sich gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B auch auf die Vergütung der
von ihr nicht erbrachten Leistungen. Der Bauvertrag ist nämlich nicht durch
außerordentliche Kündigung, sondern lediglich durch freie Kündigung der
Insolvenzschuldnerin vom 07.01.2002 beendet worden (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Die
Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B lagen
nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung ein
Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB zustand, da die
Insolvenzschuldnerin dem Verlangen der Klägerin nach Sicherung innerhalb
angemessener Frist nicht nachgekommen war. Da aufgrund dessen die Klägerin nach
Ablauf der Nachfrist am 03.01.2002 berechtigt war, ihre Arbeit einzustellen, und sie auch
von einer etwa bestehenden Pflicht zur Mängelbeseitigung frei geworden ist, lief eine
dafür gesetzte Frist ab diesem Zeitpunkt ins Leere und berechtigte die
Insolvenzschuldnerin nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.
Im übrigen hat die Insolvenzschuldnerin der Klägerin weder bezüglich der Beseitigung
behaupteter Mängel (§ 4 Nr. 7 VOB/B) noch bezüglich der Vertragserfüllung (§ 5 Nr. 4
VOB/B) eine angemessene Frist gesetzt, so dass auch von daher die Voraussetzungen
für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlagen. Die mit Schreiben vom 21.12.2001
gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 04.01.2002 entsprach nicht der als
angemessen vereinbarten Frist von 12 Werktagen gemäß Verhandlungsprotokoll zum
Bauvertrag vom 26.09.2001, dort Ziff. 6.1.a). Da die Beklagtenseite den Zugang des
Schreibens am 21.12.2001 nicht zu beweisen vermochte, ist von dem von der Klägerin
vorgetragenen Zugang bei ihr am 23.12.2001 auszugehen. Die Frist von 12 Werktagen
lief dann erst am 09.01.2002 ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass von
Seiten der Insolvenzschuldnerin die Fristsetzung durch Anwaltsschreiben vom
27.12.2001 dahingehend abgeändert wurde, dass bis zum Fristablauf am 04.01.2002
lediglich mit den Mängelbeseitigungsarbeiten begonnen werden sollte. Selbst wenn man
davon ausgeht, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine entsprechend kürzere Frist für
den Beginn der Nachbesserungsarbeiten zu setzen - was zweifelhaft ist, vgl.
Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB/B, § 4 Abs. 7 Rn 44 -, so muss jedenfalls die Zeitspanne
zwischen den beiden Fristen so gewählt werden, dass nach Verstreichen der
Erklärungsfrist die ordnungsgemäße Durchführung der Nachbesserungsarbeiten bis zum
Ende der Erledigungsfrist nicht mehr möglich ist. Vorliegend hat aber die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, dass sie lediglich zwei Tage für die Beseitigung der (aus
ihrer Sicht bestehenden) Mängel gebraucht hätte.
Eine Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin
und der Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt gewesen. Weder aus dem eingereichten
Schriftverkehr noch aus der von der Insolvenzschuldnerin behaupteten fehlenden
Erfahrung der Klägerin mit der Herstellung der beauftragten Industrieböden ergibt sich
eine von der Klägerin hervorgerufene so empfindliche Störung des
Vertrauensverhältnisses, dass die Erreichung des Vertragszwecks konkret gefährdet
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Vertrauensverhältnisses, dass die Erreichung des Vertragszwecks konkret gefährdet
gewesen und der Insolvenzschuldnerin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zuzumuten gewesen wäre.
(4) Soweit die Beklagtenseite weiterhin eingewendet hat, die von der Klägerin
angesetzten ersparten Aufwendungen seien unrichtig, tatsächlich sei der verbliebene
Materialaufwand erheblich höher, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin
ihrerseits hat hinreichend dargelegt, was sie sich als Aufwendungen anrechnen lässt.
Ihrem Vortrag, dass aufgrund der Mischkalkulation und der Unmöglichkeit des
Beschaffens eines Ersatzauftrages lediglich Materialkosten erspart wurden, ist die
Beklagtenseite nicht entgegengetreten. Die Höhe der ersparten Materialkosten hat die
Klägerin bereits im Zusammenhang mit der Schlussrechnung vom 25.02.2002 für die
Insolvenzschuldnerin nachprüfbar dargelegt. Aus der Anlage 2, Vergütung für nicht
erbrachte Leistungen, zur Schlussrechnung ergibt sich, dass dort zu den einzelnen
ersparten Aufwendungen Anlagen vorlagen, aus denen sich ausweislich der zur Akte
gereichten Anlage 1 (Bl. 68 d. A.) der ersparte Materialaufwand unter Berücksichtigung
der Feststellungen im Bautenstandsprotokoll vom 10.01.2002 rechnerisch
nachvollziehen ließ. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagtenseite
gewesen darzulegen, warum ihr entweder die Berechnungen nicht ausreichen, um dazu
Stellung nehmen zu können, oder aber abweichende Angaben zur Höhe der Ersparnis zu
machen. Dazu hat die Beklagtenseite zwar in der Klageerwiderung weiteren Vortrag
angekündigt, diese Ankündigung jedoch im folgenden nicht mehr aufgegriffen.
(5) Auch die weiteren Einwände der Beklagtenseite gegen die Werklohnforderung greifen
nicht durch. Die Werklohnforderung ist fällig. Die dazu (auch nach Kündigung des
Bauvertrages, vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1340) erforderliche
Abnahme ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in Form der
Bautenstandsfeststellung vom 10.01.2002 erfolgt. Der Bautenstandsfeststellung
vorausgegangen war das Abnahmeverlangen der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom
09.01.2002 mit Terminsvorschlag für den 10.01.2002. Für die von ihr behauptete
Verweigerung der Abnahme ist die Beklagtenseite demgegenüber beweisfällig geblieben.
Eine Verweigerung der Abnahme ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vermerk am
Ende des Bautenstandsfeststellungsprotokolls, dass sich die Insolvenzschuldnerin
vorbehalte, Mängel, Nacharbeiten und Beanstandungen gesondert anzuzeigen, da dies
nicht gegen eine Entgegennahme der Werkleistung als im wesentlichen vertragsgemäß
spricht. Auch die weitere Fälligkeitsvoraussetzung einer prüffähigen Schlussrechnung (§
16 Abs. 3 VOB/B) liegt vor. Aufgrund der Schlussrechnung vom 25.02.2002 war der
Insolvenzschuldnerin die Prüfung deren sachlicher Richtigkeit möglich. Weitere
Unterlagen sind entgegen der Auffassung der Beklagtenseite für die Prüffähigkeit der
Rechnung nicht erforderlich.
(6) Weiterhin kann die Beklagte gegen den unter Pos. 3 der Schlussrechnung
abgerechneten Nachtrag in Höhe von 12.601,50 DM nicht einwenden, diese Position sei
bereits im ursprünglichen Werkvertrag enthalten gewesen. Aus dem Vertrag ist nicht
ersichtlich, dass die entsprechende Leistung (Fugenschnitte) von ihm umfasst wäre.
Ausweislich ihres Schreibens vom 08.12.2001 hat die Klägerin die Mehrvergütung auch
rechtzeitig angekündigt.
(7) Die Beklagtenseite kann auch keine Abzüge von der Werklohnforderung wegen
unvollständiger Teilleistungen vornehmen. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, hat
die Beklagtenseite die von ihr geltend gemachte Unvollständigkeit bereits nicht
substantiiert dargelegt und hat auch die sich zur gemeinsamen
Bautenstandsfeststellung vom 10.01.2002 ergebenden Widersprüche nicht erklärt.
(8) Die Beklagtenseite kann von der Werklohnforderung auch nicht den Betrag in Höhe
von 122.121,08 Euro abziehen, zu dessen Zahlung die Insolvenzschuldnerin im
Rechtsstreit gegen die Subunternehmerin der Klägerin, die G… GmbH, aufgrund ihres
Schuldbeitritts zum Subunternehmervertrag verurteilt worden ist (erstinstanzlich Az. 12
O 112/02, Landgericht Frankfurt/Oder, zweitinstanzlich Brandenburgisches OLG, Az. 12 U
120/02). Weder für den in der Klageerwiderung vorgenommenen Abzug noch für eine
(möglicherweise konkludent darin enthaltene) Aufrechnung gibt es eine
Rechtsgrundlage, da unstreitig die Insolvenzschuldnerin auf die titulierte Forderung nicht
gezahlt hat und sie somit aus dem Gesamtschuldnerausgleich lediglich einen
Freistellungsanspruch, nicht aber einen Zahlungsanspruch, gegen die Klägerin hat
(Palandt-Heinrichs aaO § 426 Rn 3), und keine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB
vorliegt.
(9) Die Insolvenzschuldnerin kann schließlich auch nicht gegen den Werklohnanspruch
mit Ersatzvornahmekosten in Höhe von 103.614,09 Euro aufrechnen. Da die
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mit Ersatzvornahmekosten in Höhe von 103.614,09 Euro aufrechnen. Da die
Insolvenzschuldnerin auch weiterhin trotz weiterer Nachfristsetzung bis zum 01.03.2002
keine Sicherheit leistete, war die Klägerin auch nach der Abnahme berechtigt, die
Mängelbeseitigung zu verweigern; ein Anspruch auf Erstattung von
Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2009, VII ZR 9/08;
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 20.03.2003, 12 U 120/02 (Bl. 95ff d. A.)).
(10) Dem Anspruch der Klägerin auf die gesamte von ihr geltend gemachte
Werklohnforderung steht auch nicht eine Pfändung und Einziehung derselben in Höhe
von 5.220,72 Euro durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes … vom
23.06.2003, geändert durch Verfügung vom 31.07.2003, insoweit entgegen. Der
Beklagte zu 1. hat nach Aufnahme des Verfahrens gegen ihn den entsprechenden
Vortrag der Insolvenzschuldnerin nicht mehr aufgegriffen. Dies wäre aber für die weitere
Geltendmachung des Einwandes erforderlich gewesen. Zwar ist der Beklagte zu 1. durch
die Aufnahme des Rechtsstreits in die Parteirolle der Insolvenzschuldnerin eingetreten,
so dass alle bisherigen Prozessergebnisse für und gegen ihn gelten (vgl. Uhlenbruck aaO
§ 180 Rn 22), und hat sich (pauschal) auf den gesamten vorherigen Vortrag der
Beklagtenseite bezogen. Vorliegend hat jedoch der entsprechende Einwand der
Insolvenzschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt keine Rolle
mehr gespielt. Der Beklagte zu 1. hat die Forderung insolvenzrechtlich lediglich unter
Berufung auf § 44 InsO mit dem Argument, dass die Klägerin und ihre Subunternehmerin
in Höhe von 122.121,08 € Gesamtschuldner seien, sowie in geringem Umfang unter
Bezugnahme auf Mängel teilweise bestritten, und hat keine weiteren Einwände gegen die
Forderung vorgebracht. Hätte eine entsprechende Pfändungs- und
Überweisungsverfügung aufgrund einer Anmeldung der gepfändeten Teilforderung im
Insolvenzverfahren berücksichtigt werden müssen und der Eintragung der Forderung
zugunsten der Klägerin insoweit entgegengestanden, hätte der Beklagte zu 1. dies der
Klägerin im Zusammenhang mit der Feststellung ihrer Forderung entgegenhalten
müssen. Daraus, dass der Beklagte zu 1. dies nicht getan hat, ist zu schließen, dass der
entsprechende Einwand in der durch die Insolvenz veränderten Situation nicht mehr
aufrechterhalten werden soll.
(11) Der Feststellung des weiteren Teils der Werklohnforderung steht schließlich
entgegen der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Beklagten zu 1. vertretenen
Auffassung in insolvenzrechtlicher Hinsicht § 44 InsO nicht entgegen. Auch insoweit
richtig hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht
vorliegen. Es fehlt bereits Vortrag dazu, dass die Subunternehmerin der Klägerin ihre
Forderung (s. o. Ziff. (8)) zur Tabelle angemeldet hat. Im übrigen sind zwar aufgrund des
Schuldbeitritts der Insolvenzschuldnerin sie und die Klägerin insoweit Gesamtschuldner
der Subunternehmerin geworden, unabhängig davon und von dem
Gesamtschuldnerausgleich des § 426 BGB aber hat die Klägerin aus dem
streitgegenständlichen Werkvertrag einen eigenen fälligen Anspruch gegen die
Insolvenzschuldnerin auf den gesamten Werklohn, nicht nur einen Rückgriffsanspruch. Im
Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin sind damit die Klägerin und ihre Subunternehmerin
echte Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, die unabhängig voneinander am
Insolvenzverfahren teilnehmen und auf die § 44 InsO keine Anwendung findet (Lüdtke in:
Hamburger Komm. zum InsoR aaO, § 44 Rn 10 m.w.N.).
(12) Die Klägerin hat Anspruch auf die ihr vom Landgericht zugesprochenen Zinsen
gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem 17.02.2009, da der Aufnahmeschriftsatz der
Klägerin vom 12.12.2008 spätestens ab dem darauf Bezug nehmenden
Akteneinsichtsgesuch der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. vom 16.02.2009
als zugestellt gilt (§ 189 ZPO) und somit insoweit zu diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit
eingetreten ist (§ 261 Abs. 2 ZPO).
3. Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im
Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat
dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht,
kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht (§ 543
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 182 InsO auf
15.969,45 € festgesetzt, da dies dem Betrag entspricht, der bei der Verteilung der
Insolvenzmasse für die bestrittene Forderung zu erwarten ist.
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