Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2006
OLG Brandenburg: eigene mittel, selbstbehalt, zusammenleben, erwerbstätigkeit, rechtshängigkeit, anschlussberufung, haushalt, vollstreckung, unterhaltspflicht, lebenshaltungskosten
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 82/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1601 BGB, § 1603 Abs 2 S 1
BGB, § 1603 Abs 2 S 2 BGB, § 7
UVG
Kindesunterhalt: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei
Zusammenleben mit neuem Partner - Haushaltsersparnis
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 15.
März 2006 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise
abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, für die Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils
38 € für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2005 zu zahlen.
Die Unterhaltsbeträge sind an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M. zu
leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab November 2004.
Die drei minderjährigen Kläger, geboren im Februar 1994, März 1995 und November
1996, sind die Kinder der Beklagten aus ihrer früheren, im Jahr 2002 geschiedenen Ehe
mit deren Vater. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, der arbeitslos ist. Sie gehen
zur Schule.
Die im Mai 1971 geborene Beklagte besitzt den Schulabschluss der 8. Klasse und eine
Berufsausbildung als Köchin. Sie ist wiederverheiratet und seit dem Jahr 2000 arbeitslos.
Aus der neuen Ehe sind Ende Januar 2006 zwei Töchter hervorgegangen. Diese leben im
Haushalt der Beklagten und ihres ebenfalls arbeitslosen Ehemannes in B..
Das Amtsgericht hat der Beklagten wegen Verletzung ihrer gesteigerten
Erwerbsobliegenheit ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 850 € zugerechnet
sowie ihren notwendigen, mit 775 € bis Juni 2005 bzw. 820 € ab Juli 2005 in Ansatz
gebrachten Selbstbehalt wegen der neuen ehelichen Lebensgemeinschaft um 12,5 %
reduziert. Sodann hat es den Klägern im Wege der Mangelfallberechnung für die
einzelnen Zeitabschnitte ermittelte Unterhaltsbeträge in Höhe von monatlich zwischen
41,51 € und 57,33 € ab November 2004 zugesprochen. Auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die zunächst uneingeschränkt eingelegte
Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger. Zur Begründung ihres
vollständigen Klageabweisungsbegehrens hat die Beklagte geltend gemacht, ihr sei es
trotz Bemühungen seit dem Jahr 2000 nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
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trotz Bemühungen seit dem Jahr 2000 nicht gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Sie sei überdies wegen schwerwiegender chronischer Krankheiten dauerhaft
erwerbsunfähig, insbesondere wegen einer Asthma- und Allergieerkrankung sowie
Herzrhythmusstörungen und Diabetes. Ihr im Juli 2005 gestellter Rentenantrag sei
bislang noch nicht beschieden worden. Zudem sei sie infolge der persönlich
erforderlichen und aufwendigen Versorgung und Betreuung ihrer Zwillinge, bei denen es
sich um Frühgeburten handele, zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Schließlich
könne ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse allenfalls ein fiktives
Monatsnetto von 600 € zugerechnet werden.
Nach teilweiser Zurücknahme ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 15.3.2006 zu Aktenzeichen 2 F 1079/04
dahin abzuändern, dass sie von November 2004 bis Februar 2005 sowie ab Juli 2005
keinen Kindesunterhalt und von März bis Juni 2005 keinen höheren Unterhaltsbetrag als
monatlich 10 € je Kläger schulde und insoweit die Klage abzuweisen.
Nachdem sie ihre Anschlussberufung zurückgenommen haben, beantragen die Kläger,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte den
geschuldeten Unterhalt für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2005 an die
Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M. zu leisten habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Abgesehen davon, dass
den Klägern für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Klage im Februar 2005 wegen des
Bezugs von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz die Klagebefugnis fehlt,
schuldet die Beklagte gemäß §§ 1601 ff. BGB nur für März bis einschließlich Juni 2005
einen monatlichen Unterhalt von 38 € je Kind. Ab Juli 2005 benötigt sie infolge der
Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts das ihr fiktiv zuzurechnende Einkommen fast
vollständig für den eigenen Lebensunterhalt, sodass seither ein Unterhaltsanspruch der
Kläger gegen die Beklagte nicht mehr besteht.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für ihre drei
Kinder aus erster Ehe Unterhalt nicht unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit schuldet.
Ferner hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass die dargelegten
Arbeitsbemühungen der Beklagten um eine ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und
Neigungen entsprechende Erwerbstätigkeit den von der Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang aufgestellten strengen Anforderungen nicht gerecht wird. Auch eine
gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist nicht ausreichend dargelegt
worden. Folglich muss sich die Beklagte mit Blick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht
gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Verletzung
ihrer Erwerbsobliegenheit ein für sie erzielbares Einkommen aus einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit in Höhe von 850 € monatlich fiktiv zurechnen lassen. Auf die
zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2. Angesichts ihres Wohnortes im Verwaltungsbezirk T. von B. ist der der Beklagten
infolge der fiktiven Einkommenszurechnung zu belassende notwendige Selbstbehalt für
Erwerbstätige mit monatlich 775 € bis 6/2005 und 890 € ab 7/2005 in Ansatz zu bringen.
Diese der Beklagten zustehenden Selbstbehalte sind sodann im Hinblick auf ihr
Zusammenleben mit ihrem neuen Ehemann wegen einer damit einhergehenden
Kostenersparnis um jeweils 5 % angemessen zu reduzieren.
Eine durch das Zusammenleben und gemeinsame Wirtschaften eintretende, zwischen
den Ehegatten im Zweifel aufzuteilende Haushaltsersparnis (von bis zu 25 % des
Selbstbehalts) ist insoweit in Betracht zu ziehen, als sich der neue Partner des
Unterhaltspflichtigen infolge entsprechender eigener Einkünfte an den
Lebenshaltungskosten beteiligen kann, sodass die neue Haushaltsgemeinschaft
wirtschaftliche Vorteile (in Form der Verringerung von einzelnen Bedarfspositionen) zur
Folge hat. Ein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Zusammenwirtschaften kommt deshalb
nur dann zum Tragen, wenn und soweit der neue Partner leistungsfähig ist und
entsprechende eigene Mittel einbringen kann. Hiervon ausgehend teilt der Senat nicht
die Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass der notwendige
Selbstbehalt der Beklagten um jeweils 12,5 % zu reduzieren ist.
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Der Ehemann der Beklagten war seit Beginn des Unterhaltszeitraums und ist bis heute
arbeitslos und Bezieher von ALG II. Der Senat geht davon aus, dass er hierdurch, wenn
auch nur eingeschränkt, grundsätzlich in der Lage ist, sich an den gemeinsamen
Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Der Ehemann der Beklagten erhält neben den
anteiligen Unterkunftskosten nur die Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige.
Der Senat schätzt daher gemäß § 287 ZPO die durch das Zusammenleben und
gemeinsame Wirtschaften eintretende Haushaltsersparnis auf Seiten der Beklagten, wie
im Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 13.6.2005, auf (nur) 5 %. Das
führt zu einem reduzierten notwendigen Selbstbehalt der Beklagten bis einschließlich
Juni 2005 in Höhe von (775 € - 5 % =) gerundet 736 €. Für die Zeit ab Juli 2005 beträgt
er (890 € - 5 % =) gerundet 846 €.
3. Nach Abzug des der Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalts für
Erwerbstätige von dem ihr fiktiv zuzurechnenden Einkommen verbleibt für die
Unterhaltsansprüche der Kläger bis einschließlich Juni 2005 eine Verteilungsmasse von
(850 € - 736 € =) 114 € monatlich. Da seinerzeit alle drei Kinder der gleichen Altersstufe
angehörten, entfällt auf jeden Kläger ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 38 €.
Seit Juli 2005 gilt nach den für den Wohnort der Beklagten maßgebenden
Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts im Stadtgebiet von Berlin ein einheitlicher
notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige von 890 €. Die durch das Zusammenleben
und das gemeinsame Wirtschaften mit dem Ehepartner eintretende Haushaltsersparnis
rechtfertigt, wie vorstehend ausgeführt, eine Reduzierung auf 846 €. Dieser (unterste)
Selbstbehalt muss der Beklagten in jedem Fall verbleiben. Er begrenzt ihre
Leistungsfähigkeit, auch wenn es vorliegend um Unterhalt für minderjährige Kinder geht
(vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1010/1012). Danach ist die Beklagte ab Juli 2005 nur
noch in Höhe von 4 € in der Lage, der Unterhaltspflicht gegenüber ihren drei Kindern aus
erster Ehe nachzukommen. Dieser Betrag ist jedoch wegen Geringfügigkeit
unberücksichtigt zu lassen, da sich ein Unterhaltsanspruch von weniger als 1,50 €
monatlich je Kind ergibt und zudem ab dem 30.1.2006 die beiden weiteren Töchter der
Beklagten unterhaltsrechtlich mit zu berücksichtigen wären. Für die Entscheidung kann
folglich die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob sich die Beklagte auf
Grund ihrer Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Ehe auch seit der Geburt
ihrer betreuungsbedürftigen Kinder im Januar 2006 nicht mehr auf eine vollschichtige
Berufstätigkeit verweisen lassen muss, um eigenes Erwerbseinkommen für den
Unterhalt der Kläger zu erzielen.
4. Im Zeitraum von 11/2004 bis 6/2005 haben die Kläger Unterhaltsvorschuss in einer
die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten übersteigenden Höhe erhalten. Für die Zeit bis
einschließlich des Monats 2/2005, in den der Eintritt der Rechtshängigkeit der
vorliegenden Klage fällt, ist der Unterhaltsanspruch der Kläger gegen die pflichtige
Beklagte nach § 7 UVG auf das Land übergegangen. Dieses ist daher allein befugt, die
übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kläger gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen. Für die Zeit nach Rechtshängigkeit, also von 3 bis 6/2005, haben die
Kläger dem gesetzlichen Forderungsübergang durch Umstellung ihres Klageantrags
Rechnung getragen und zu Recht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die
Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises M. begehrt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
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