Urteil des BSG vom 30.04.2003

BSG: arbeitsentgelt, anschluss, anwendungsbereich, behandlung, pauschal, niedersachsen, anknüpfung, arbeitslosigkeit, minderung, bedürftigkeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.04.2003
Sozialgericht Hildesheim S 3 AL 244/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 15/02
Bundessozialgericht B 11 AL 45/02 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2002 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe von Unterhaltsgeld (Uhg).
Nach beitragspflichtiger Beschäftigung bis zum Februar 1999 bezog die Klägerin seit 1. März 1999 Arbeitslosengeld
(Alg) bis zum 5. März 2000. Unmittelbar anschließend erhielt sie bis einschließlich 1. April 2001 Arbeitslosenhilfe
(Alhi), zuletzt (ab 6. März 2001) nach einem Bemessungsentgelt von 1100 DM wöchentlich. Seit dem 2. April 2001
bezog die Klägerin wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Uhg. Bei der
Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 6. April 2001) legte die Beklagte das zuletzt für die Alhi maßgebliche
Bemessungsentgelt zu Grunde. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Auffassung vertrat, bei der Bemessung müsse auch einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001).
Die Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) vom 4. Dezember 2001). Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. Juni 2002 den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben,
den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001 sowie zwei
während des Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbescheide vom 3. Januar 2002 und vom 25. März 2002
geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 2. April 2001 Uhg unter Berücksichtigung eines um zehn Prozent
erhöhten Bemessungsentgelts zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Bei nach dem 1.
Januar 2001 entstandenen Ansprüchen auf Uhg sei nach der Übergangsregelung des Einmalzahlungs-
Neuregelungsgesetzes in § 434c Abs 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) das Bemessungsentgelt
pauschal um zehn Prozent zu erhöhen, auch wenn sich die Bemessung des Uhg nach dem Bemessungsentgelt eines
Vorbezugs von Alhi richte. Dem stehe nicht entgegen, dass das für den Alhi-Bezug der Klägerin zuletzt maßgebende
Bemessungsentgelt nicht nach § 134 Abs 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen
worden sei, wie es der Wortlaut der Übergangsregelung an sich voraussetze. Denn nach dem Sinn und Zweck der
Regelung habe der Gesetzgeber die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht auf die Fälle des Vorbezugs
von Alg beschränken wollen. Er habe vielmehr mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BVerfG die
Bemessungsvorschriften für Entgeltersatzleistungen generell dahingehend ändern wollen, dass künftig einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werde. Dies treffe auf das Uhg ebenfalls zu, und
zwar auch für den Fall, dass auf ein früheres Alhi-Bemessungsentgelt zurückzugreifen sei. Anderenfalls hätte es der
Übergangsregelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III nicht bedurft.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 434c SGB III. Zur Begründung wiederholt sie ihre
Auffassung, die Übergangsregelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III sei nur dann anzuwenden, wenn für die
Bemessung des Uhg ein vorhergehender Alg-Bezug maßgebend sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem
Gesetzeswortlaut und aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus dem allgemeinen Sinn und Zweck von
Übergangsvorschriften. Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz habe für die Bemessung von Alhi-Ansprüchen keine
Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Dasselbe gelte für die Bemessung von Uhg auf Grund eines
Alhi-Vorbezugs, sodass insoweit gar keine Übergangsregelung erforderlich gewesen sei. Dem Uhg der Klägerin sei
deshalb zu Recht das Bemessungsentgelt von 1100 DM wöchentlich zu Grunde gelegt worden, nach dem ihr zuletzt
Alhi bewilligt worden sei. Sollte die Auffassung des LSG zutreffen, dass § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III für die Fälle des
Alhi-Vorbezuges geschaffen worden sei, so führte die Übergangsregelung dazu, dass die für eine kurze Übergangszeit
zugelassene Zehn-Prozent-Regelung die Ermittlung des Bemessungsentgelts für Uhg noch weit in die Zukunft
bestimme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 13. Juni 2002 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG
vom 4. Dezember 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zu verwerfen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf
Uhg ab 2. April 2001 nach einem um zehn Prozent erhöhten Bemessungsentgelt hat.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem mit Wirkung vom 1. Januar 2001 durch das Einmalzahlungs-
Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 ((Einmalzahlungs-NeuregelungsG), BGBl I S 1971) eingefügten § 434c
Abs 3 Satz 3 SGB III. Danach ist das Bemessungsentgelt für Ansprüche auf Uhg, die - wie im vorliegenden Fall -
nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, in entsprechender Anwendung von Satz 1 der Vorschrift zu erhöhen - dh
um 10 vH -, wenn das nach § 158 Abs 1 Satz 1 zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs 1 in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Abs 1 Satz 2 erhöht
hat.
Nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch
das 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2970) ist dem Uhg das Bemessungsentgelt zu
Grunde zu legen, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der
letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Alg oder Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg bezogen und danach
nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat. Diese Voraussetzungen treffen auf die
Klägerin zu, da sie seit dem 1. März 1999 bis zum Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme (2. April
2001) durchgehend Alg und anschließend Alhi bezogen und somit vor dem Beginn der Teilnahme nicht erneut die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg (§ 123 SGB III) erfüllt hat. Abweichend von der Regelbemessung (vgl §
157 Abs 1 Nr 2 SGB III) hatte die Bemessung des Uhg daher nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III zu erfolgen.
Wie das LSG weiter bindend festgestellt hat, hat die Klägerin vor Beginn der Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme zuletzt Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1100 DM bezogen. Dieses
Bemessungsentgelt war daher nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III auch dem Uhg zu Grunde zulegen. Damit war das
zuletzt für die Anschluss-Alhi (tatsächlich) maßgebliche Bemessungsentgelt zugleich auch dasjenige
Bemessungsentgelt, von dem nach der Regelung in § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III bei der Prüfung der
Voraussetzungen für eine etwaige pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 vH auszugehen ist. Eine
solche Erhöhung setzt voraus, dass das maßgebliche Bemessungsentgelt "nach § 134 Abs 1 in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist" (§ 434c Abs 3 Satz 3 SGB III). Das trifft hier zu. Zwar
richtete sich die Bemessung der von der Klägerin vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zuletzt
bezogenen Alhi nicht unmittelbar nach § 134 SGB III (Alg), sondern nach § 200 SGB III, der das Bemessungsentgelt
für die Alhi regelt. Jedoch knüpft diese Vorschrift unmittelbar an die Bemessung des Alg nach § 134 SGB III an, weil
grundsätzlich das Bemessungsentgelt für die Alhi dem Bemessungsentgelt entspricht, nach dem das Alg zuletzt
bemessen worden ist. Für die Bemessung der von der Klägerin vor dem Uhg zuletzt bezogenen Alhi war - vermittelt
durch § 200 SGB III - die bis zum 31. Dezember 2000 geltende Fassung des § 134 SGB III maßgebend.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass allein nach dem Wortlaut des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III zweifelhaft
sein mag, ob dessen Voraussetzungen hier vorliegen, weil ausdrücklich nur auf § 134 Abs 1 SGB III und nicht auf §
200 SGB III abgestellt wird. Deshalb lässt es eine allein auf den Wortlaut des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III
abstellende Auslegung vertretbar erscheinen, den Anwendungsbereich der Regelung lediglich auf Fälle des
unmittelbaren Vorbezugs von Alg zu beschränken. Eine derartige Auslegung erscheint jedoch schon deshalb
problematisch, weil dann - wie das LSG zu Recht angemerkt hat - ein nennenswerter Anwendungsbereich für die
Übergangsregelung unter diesen Voraussetzungen nicht ersichtlich ist. Dem LSG ist aber jedenfalls darin
zuzustimmen, dass eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Regelung zu dem Ergebnis führt, dass sie auch
Fälle des Vorbezugs von Alhi erfasste und deshalb das maßgebliche Bemessungsentgelt der Klägerin um zehn
Prozent zu erhöhen ist.
Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des SGB III durch das Einmalzahlungs-NeuregelungsG, zu der die
Übergangsvorschriften in § 434c SGB III gehören, einen verfassungswidrigen Rechtszustand beseitigen. Das BVerfG
hatte es bereits 1995 als mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar beanstandet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar
zu Beiträgen heranzuziehen, jedoch bei der Höhe beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen nicht zu
berücksichtigen, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens Ende 1996 eine verfassungskonforme Regelung
zu treffen (BVerfGE 92, 53 ff = SozR 3-2200 § 385 Nr 6). Die daraufhin durch das Gesetz zur sozialrechtlichen
Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S 1859) erfolgten Neuregelungen
schlossen für das Alg und das Uhg weiterhin die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aus (§ 134
Abs 1 Satz 3 Nr 1, § 157 Abs 1 Nr 2, § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III). Diese Regelungen verletzten weiterhin Art 3 Abs 1
ff GG, wie das BVerfG mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr 1)
entschieden hat. Erneut hat das BVerfG in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen, der Gleichheitssatz (Art
3 Abs 1 GG) gebiete es, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird,
bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Alg, Uhg und
Krankengeld, zu berücksichtigen. Das BVerfG hat die zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften
beanstandet, weil die Beiträge unverändert einen unterschiedlichen Erfolgswert hatten.
Den sich aus der Entscheidung des BVerfG ergebenden Anforderungen wollte der Gesetzgeber mit dem
Einmalzahlungs-NeuregelungsG Rechnung tragen (BT-Drucks 14/4371 S 11). Diese Absicht wurde im Hinblick auf das
Alg dadurch umgesetzt, dass § 134 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,
wonach Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben, ersatzlos
gestrichen wurde. Das wirkte sich jedenfalls auch zu Gunsten derjenigen Bezieher von Uhg aus, bei denen die
Leistungsbemessung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Alg erfolgt (§ 157 Abs 1 SGB III) oder
bei denen das Bemessungsentgelt des zuletzt bezogenen Alg maßgebend ist (§ 158 Abs 1 Satz 1 SGB III). Hingegen
schloss der Gesetzgeber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Alhi nach §
200 Abs 1 SGB III nF mit der Begründung aus, dass die Entscheidung des BVerfG keine Aussage zur Bemessung
der steuerfinanzierten Alhi enthalte (BT-Drucks 14/4371 S 13). Zudem sollte durch die niedrigere Absicherung der
Anreiz verstärkt werden, bei langandauernder Arbeitslosigkeit auch geringer entlohnte Tätigkeiten aufzunehmen.
Übergangsrechtlich stellt der Gesetzgeber die leistungsrechtliche Berücksichtigung von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt bei der Alg-Bemessung dadurch sicher, dass, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Alg, der vor
dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes aF oder nach § 134 Abs 1 SGB III aF
richtet, das ursprüngliche Bemessungsentgelt pauschal um zehn Prozent erhöht wird (§ 434c Abs 1 SGB III). Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die pauschalierte Erhöhung des Bemessungsentgelts durch
die Übergangsregelung des § 434c Abs 3 SGB III den Beziehern von Uhg ebenso gewähren wollte wie den Beziehern
von Alg (BT-Drucks 14/4371 S 15). Diesem Willen des Gesetzgebers wird nur entsprochen, wenn auch die durch §
200 SGB III vermittelte Anknüpfung an § 134 SGB III aF in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung
einbezogen wird. Hingegen führt die von der Revision angestrebte Auslegung des § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III zu
einer unterschiedlichen Behandlung der Bezieher von Uhg abhängig davon, ob sie die Leistung unmittelbar im
Anschluss an den Bezug von Alg erhalten oder ob ihnen vor der Maßnahme - ggf nur einen Tag - Anschluss-Alhi
gewährt wurde. Ein derartiges Ergebnis begegnet unter Heranziehung der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der zwischenzeitliche Alhi-Bezug nichts an der Beitragsfinanzierung des Uhg
ändert. Nicht erheblich ist insofern die Überlegung, dass die Klägerin bereits bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs das
beitragsfinanzierte Alg erhalten hat, weil sämtliche Erwägungen des BVerfG auch auf das beitragsfinanzierte Uhg
zutreffen, soweit es auf einen Alhi-Bezug folgt. Das Uhg war jedenfalls bis zum 31. Dezember 2002 als eigenständiger
Leistungstatbestand ausgestaltet. Der Bezug führte nicht einmal zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg
nach § 128 SGB III.
Der Senat folgt aus den genannten Gründen der in der Literatur vertreten Auffassung, wonach die in § 434c Abs 3
Satz 3 SGB III genannte Rechtsfolge einer pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts auch dann zur
Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Teilnahme nach dem Stichtag Alhi bezogen hat
(Niewald in Gagel, SGB III, § 158 RdNr 16b; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 434c RdNr 11).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beibehaltung der "alten" Bemessungsgrundsätze ohne einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt bei der Alhi bewirkt, dass für diejenigen Bezieher von Uhg, bei denen ohne Heranziehung der
Übergangsregelung ausschließlich § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III Anwendung findet, das Bemessungsentgelt der zuletzt
bezogenen Anschluss-Alhi maßgebend ist. Allerdings erschiene eine derartige Behandlung der Bezieher von Uhg nach
dem angesprochenen Beschluss des BVerfG verfassungsrechtlich bedenklich, denn der Gesetzgeber hat jedenfalls
bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002
(BGBl I, 4607) den selbstgewählten Ansatz, die Höhe des Uhg entsprechend dem Alg an den beitragspflichtigen
Arbeitsentgelten (Bemessungsentgelt) zu orientieren und das Uhg unabhängig von der Bedürftigkeit zu zahlen, nicht
verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.