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OLG Frankfurt - 5 W 7/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 04.02.2010
- Inhalt
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- Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 27
- . Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 7.12.2007 – 4 W 64/07, BauR 2008, 1183
ArbG Frankfurt an der Oder - 7 Ca 1181/09
Arbeitsgericht Frankfurt an der Oder vom 25.03.2009
- Inhalt
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- Frankfurt am Main am 16.02.2009 ein und wurde der Beklagten am 19.02.2009 (Bl. 6 d. A.) zugestellt. Das
- zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Das gemäß § 46 Abs. 2
BAG - 2 AZB 6/13
Bundesarbeitsgericht vom 11.07.2013
- Inhalt
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- 1A. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ua. über die Wirksamkeit einer
- Arbeitsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 14 Ca 2582/12. Kurz danach übermittelte der
VG Frankfurt (Main) - 10 G 1656/04.A
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 25.05.2004
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04.04.2002 (10 E 3736/01.A). Die
- 05.04.2004 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage (10 E 1655/04.A), mit der die
HessVGH - 4 N 406/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 26.07.2004
- Inhalt
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- Südhessen 1995 enthielt unter Nr. 7.4. folgende Aussage: 2"Der Flughafen Frankfurt/Main ist in seiner
- .-1 folgende Aussage getroffen: 4"Zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main
- - Region ist der Flughafen Frankfurt/Main in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu
- Landebahnsystems für den Flughafen Frankfurt/Main setzt ein Raumordnungsverfahren voraus. Darin ist die
- Optimierung des Flughafens Frankfurt/Main anzustreben." 5Durch Beschluss vom 14.11.2000 genehmigte die
OVG Rheinland-Pfalz - 10 A 11499/06.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.11.2007
- Inhalt
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- - Prozessbevollmächtigte: DGB Rechtsschutz GmbH Büro Mainz, vertreten durch die Rechtssekretäre Hans-Dieter Hartig u.a
- ., Kaiserstraße 26-30, 55116 Mainz, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten
- , Canisiusstraße 21, 55122 Mainz, - Beklagte und Berufungsklägerin - wegen Beamtenrechts (Besoldung) hat der 10
- des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des
LAG Hessen - 9 TaBV 141/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 11.12.2008
- Inhalt
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- ) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 - 3/14 BV 1381/07
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main und Hessischen Landesarbeitsgericht (- 20 TaBV 244/07 - Beschluss vom
- verwiesen. 12 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 15. Mai 2008 – 3
- Main vom 15. Mai 2008 – 3/14 BV 1381/07 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1
- beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht, also 7 bis 8 Monate, nachdem sie von den Vorwürfen
OLG Zweibrücken - 4 U 74/10
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 24.02.2011
- Inhalt
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- Frankfurt am Main) hat. II. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger
- der Firma A...untersagte ihm das Landgericht Frankfurt am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren
- Main durch Urteil vom 19. November 2008 den vorgenannten Beschluss. Anschließend kam es zwischen den
- . Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 einen
- am 4. August 2008 die dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main zugrunde liegende
LSG Hessen - L 5 V 335/95
Hessisches Landessozialgericht vom 05.12.1996
- Inhalt
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- des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1994 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat
- Main eingegangene Klage. Der Kläger hat unter anderem vorgetragen, daß ihn als Geschädigtem keine
- Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision
- sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 9
- , war die am nächsten Werktag, Montag den 8. November 1993, beim Sozialgericht Frankfurt am Main
LAG Hessen - 11 Sa 971/07
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 31.07.2008
- Inhalt
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- werden soll. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- B und A waren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verfahren anhängig (Az: 2/9 Ca 7996/06 und Az
- und der Beklagten in einem Café im Nordwestzentrum in Frankfurt am Main, zu dem die Zeugin B die
- . 17 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem am 02. Mai 2007 verkündeten Urteil – 2 Ca
- .“ von der Kostenübernahmestelle der Stadt Frankfurt am Main. 20 Die Beklagte beantragt, das Urteil
OLG Koblenz - 6 U 763/05
Oberlandesgericht Koblenz vom 08.12.2005
- Inhalt
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- /05 am 08.12.2005 5 O 225/04 LG Mainz Wetzlar, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- Beklagten wird das am 06.05.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz
HessVGH - 8 TH 1006/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 23.05.1990
- Inhalt
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- beabsichtigt ist. 2Ihr vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellter Antrag, die aufschiebende
- Frankfurt am Main hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der auch gegen diesen
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main davon auszugehen, daß der Ausgang dieses Klageverfahrens
VG Frankfurt (Main) - 10 E 2394/05
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21.02.2006
- Inhalt
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- Gaststättenerlaubnissteuer- Satzung des Main-Kinzig-Kreises vom 13.12.1991 (StO), auf der die Heranziehung der
- am Main Adalbertstr. 44-48 60486 Frankfurt am Main zu stellen. 19 Innerhalb von zwei Monaten nach
LSG Hessen - L 7 Ka 311/73
Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Frankfurt/Main vom 14. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten
- Sozialgericht Frankfurt/Main Klage erhoben und ausgeführt, er wende sich nicht gegen die bestehen
- Wiedereinsetzung. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 14
OLG Frankfurt - 5 UF 67/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.04.2008
- Inhalt
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- Offenbach am Main vom 05.02.2007 hinsichtlich des Trennungsunterhalts abgeändert Der Beklagte wird
- gewordene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 05.02.2007 im 4. Absatz des Tenors noch
- Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am Main Bezug genommen. Allerdings