Urteil des HessVGH vom 26.07.2004
VGH Kassel: genehmigung, auflage, hessen, raumordnung, flughafen, verwaltungsakt, nichtigkeit, rechtskräftiges urteil, rechtswidrigkeit, gemeinde
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 N 406/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Nr 2 ROG, § 8 LPlG HE,
§ 7 LPlG HE, § 17 LPlG HE, §
18 LPlG HE
(Nichtigkeit des Regionalplans Südhessen 2000)
Gründe
I.
Der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 enthielt unter Nr. 7.4. folgende
Aussage:
"Der Flughafen Frankfurt/Main ist in seiner Bedeutung als internationaler
Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Der Bau zusätzlicher Startbahnen und
Landebahnen, eine Verschiebung des Parallelbahnsystems und eine Nutzung der
Startbahn 18 West als Landebahn soll nicht erfolgen. Kapazitätserweiterungen
sollen durch verbesserte Nutzungskonzepte im Rahmen des technisch Machbaren
erfolgen. Eventuelle Kapazitätserweiterungen haben im Rahmen der heutigen
Gebietsgrenzen (Zaun) stattzufinden."
Am 10.12.1999 beschloss die regionale Planungsversammlung beim
Regierungspräsidium Darmstadt den Regionalplan Südhessen 2000. Darin wird
unter Nr. 7.4.-1 folgende Aussage getroffen:
"Zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-
Region ist der Flughafen Frankfurt/Main in seiner Bedeutung als internationaler
Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Die genaue planerische Aussage für die
erforderlichen Schritte und Maßnahmen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht treffen. Dies ist erst nach Abschluss des Mediationsverfahrens und der
nachfolgenden Entscheidung der Hessischen Landesregierung und des Hessischen
Landtags möglich. Eine eventuelle Kapazitätserweiterung des bestehenden
Startbahnsystems und Landebahnsystems für den Flughafen Frankfurt/Main setzt
ein Raumordnungsverfahren voraus. Darin ist die Vereinbarkeit einer eventuellen
Erweiterung mit den Erfordernissen der Raumordnung zu prüfen. Sollten sich
daraus Siedlungsstriktionen oder sonstige Flächenrestriktionen ergeben, sind
diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in einem Änderungsverfahren
zum Regionalplan zu bearbeiten und verbindlich festzustellen. Mit Ausbau des
Hochgeschwindigkeitsnetzes der DB AG ist eine intensive Verknüpfung zwischen
Schienenverkehr und Luftverkehr zur Beförderung von Passagieren und Gütern
sowie zur weiteren Optimierung des Flughafens Frankfurt/Main anzustreben."
Durch Beschluss vom 14.11.2000 genehmigte die Hessische Landesregierung den
Regionalplan mit vier "Ausnahmen und Auflagen". Die Nebenbestimmung unter
Nr. 3 hat folgenden Wortlaut:
"3. Der Regionalplan Südhessen wird mit folgender Auflage versehen:
"Gemäß Ziffer 7.4-1 wird der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in
einem Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich
festgelegt. Dabei sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu
beachten": „Der Flughafen Frankfurt/Main soll auch künftig den zu erwartenden
Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im
internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die
Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende
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Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende
Startsystem und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren. Die
Verknüpfung mit dem Schienenfernverkehr und Regionalverkehr ist auszubauen.
Die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Hahn in Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen.
Bei der Erweiterung über das bestehende Startsystem und
Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem
Maße Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festsetzung der
Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den Verfahren nach dem
Luftverkehrsgesetz"."
Die Antragstellerin hat den vorliegenden Normenkontrollantrag am 04.02.2002
gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Normenkontrollantrag sei
statthaft. Der hessische Gesetzgeber habe Rechtsnatur und Rechtsform des
Regionalplans nicht festgelegt. Regionalpläne ließen sich weder den Kategorien
Rechtssatz noch Verwaltungsakt noch Verwaltungsvorschrift eindeutig zuordnen.
Für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes sei darauf abzustellen, welche
Elemente überwögen. Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, dass es sich
weder um eine interne Verwaltungsvorschrift noch um eine Einzelfallregelung
handele. Der Regionalplan enthalte zahlreiche, als Ziele der Raumordnung förmlich
festgelegte Vorschriften. Selbst wenn man den Regionalplan als
Verwaltungsvorschrift ansehen wolle, sei gegen ihn wegen seiner Außenwirkung in
gleicher Weise Rechtsschutz zu gewähren wie bei Rechtsverordnungen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zudem mit Normenkontrollurteil vom
30.03.1982 (BayVBl. 1982, 726 f.) ausdrücklich die Zielfestsetzung eines
Siedlungsbeschränkungsbereichs in der Umgebung eines Flughafens auf Grund
des sachlichen Gehalts der Regelung als im Normenkontrollverfahren überprüfbar
angesehen.
Sie, die Antragstellerin, sei auch antragsbefugt. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 HLPG sei
sie verpflichtet, die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung zu
beachten. Auf Grund der Beachtenspflicht sei auch das Rechtsschutzinteresse
gegeben.
Der Regionalplan sei formell rechtswidrig, weil entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 HLPG
eine erneute Offenlegung des Planentwurfs unterlassen worden sei. Nr. 2 der
Genehmigung des Regionalplans verstoße darüber hinaus gegen § 8 Abs. 3 und
Abs. 6 HLPG. Nr. 3 der Genehmigung des Regionalplans verstoße gegen § 8 Abs. 3
und gegen § 7 Abs. 4 HLPG. Die Nrn. 2 und 3 der Genehmigung seien mangels
Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Festsetzung eines erweiterten
Siedlungsbereichs verstoße gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zugleich liege insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor sowie gegen das
Vorsorge-, Verursacher- und Nachhaltigkeitsprinzip.
Bereits am 09.01.2002 hatte die Antragstellerin einen weiteren
Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Hessen 2000 gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. August 2002 hat der
beschließende Senat den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 für nichtig erklärt,
soweit er unter Nr. 1.2. folgenden Satz enthält: „Deshalb hat der
Landesgesetzgeber auch von der im ROG vorgesehenen Bindungswirkung
gegenüber den Kommunen keinen Gebrauch gemacht und es dabei belassen, mit
den Vorgaben des Landesentwicklungsplans nur die Fachbehörden und die
Regionalplanung zu binden“ und soweit er unter Nr. 7.4. folgenden Satz enthält:
„Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Startsystem und
Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren“ (4 N 85/02, ebenso 4 N
455/02, ESVGH 52, Seite 244 bis 252).
Durch weiteres Urteil vom 16. August 2002 hat der beschließende Senat den
vorliegenden Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, der Regionalplan Südhessen 2000 sei eine hoheitliche
Maßnahme eigener Art, der keine Rechtsnormqualität zukomme. Eine
Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sei unter anderem dann
gegeben, wenn es sich in der Sache um eine abstrakt generelle Regelung mit
Anspruch auf Verbindlichkeit handele. Für das Tatbestandsmerkmal der
Verbindlichkeit sei es erforderlich, dass die fragliche Maßnahme aus sich selbst
heraus rechtliche Wirkungen entfalte. Es genüge also nicht, dass andere Normen
(wie etwa § 1 Abs. 4 BauGB) an die Darstellungen des Plans als Tatsachen
rechtliche Wirkungen knüpften. Soweit der Regionalplan Zielsetzungen enthalte, so
seien diese, ungeachtet der Ausführungsbedürftigkeit auf unterer Planungsstufe,
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seien diese, ungeachtet der Ausführungsbedürftigkeit auf unterer Planungsstufe,
nicht abstrakt, sondern konkret in Bezug auf den Teilraum, Bereich und Standort,
den sie regelten. Als konkreten Regelungen für einen eingegrenzten Planungsraum
fehle es raumordnerischen Zielsetzungen an der für die Bejahung der
Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit. Soweit Planaussagen im
vorliegenden Fall zu allgemein seien, um Zielqualität zu besitzen, hätten sie schon
deshalb keinen Regelungscharakter und schieden deshalb als Norm aus.
Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der
Verwaltungsgerichtshof greife zu kurz, wenn er Zielfestlegungen als konkret
individuelle Regelungen charakterisiere, die sich auf einen bestimmten Teilraum
oder Standort bezögen. Diese Sichtweise werde dem Regelungsgehalt von
Zielaussagen nicht gerecht. Träfe sie zu, so wären nicht nur die Festsetzungen
eines Bebauungsplans, sondern beispielsweise auch die in einer
Landschaftsschutzverordnung, einer Wasserschutzverordnung oder einer
sonstigen Polizeiverordnung getroffenen Anordnungen als konkret-individuelle
Regelungen einzustufen. Dies aber liefe erkennbar der Zuordnung zuwider, die der
Gesetzgeber gewählt habe. Neben systematischen Gesichtspunkten ließen sich
auch normstrukturelle Erwägungen dafür anführen, dass Zielfestlegungen als
generell-abstrakte Regelungen einzustufen seien. Zielförmige Planaussagen
erschöpften sich nicht in punktuellen Regelungen. Sie könnten zwar isoliert
betrachtet die Annahme einer konkret individuellen Maßnahme nahe legen. Sie
dürften jedoch nicht aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst und ein
Bündel scheinbar selbständiger Einzelregelungen aufgeteilt werden. Auch wenn
sich das Planwerk als Ganzes nicht auf einen gemeinsamen rechtsnormativen
Nenner bringen lasse, sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelnen
Planaussagen Teil eines vielfältig aufeinander bezogenen und untereinander
abgestimmten Planungsgeflechts seien. Die Raumordnung sei als Gesamtplanung
mehr als die Summe projektbezogener planfeststellungsersetzender
Planungsakte. Ihr Sinn sei es gerade, im Interesse der Gesamtentwicklung die
unterschiedlichen Raumansprüche zu koordinieren und mögliche Konflikte
auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieser Aufgabenstellung könne mithin den
Zielen der Raumordnung nicht ein „dinglicher“ Charakter zugesprochen werden,
wie er für sachenrechtliche Zustandsregelungen des öffentlichen Rechts, etwa für
die Widmung kennzeichnend sei. Auch das Urteil vom 7. September 1984 (- 4 C
16.81 - BVerwGE 70, 77) rechtfertige keine gegenteiligen Schlüsse. Die dort
vorgenommene Charakterisierung der Schutzbereichsanordnung nach § 2 des
Schutzbereichsgesetzes als Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) erkläre sich aus
den Besonderheiten dieses Rechtsbereichs, insbesondere aus dem Willen des
historischen Gesetzgebers, die Anordnung nicht als Rechtsverordnung
ausgestalten zu wollen. Da Zielfestsetzungen die Eigenschaften aufwiesen, die §
47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für eine Rechtsvorschrift voraussetze, habe der
Normenkontrollantrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen,
Zielaussagen schieden als Angriffsziel einer Normenkontrollklage von vornherein
aus.
Der Senat sehe keinen Anlass, im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufzuklären,
welcher Regelungsgehalt der Nrn. 5.2-2 und 7.4-1 des Regionalplans bei isolierter
Betrachtung oder bei einer Zusammenschau mit der Genehmigungsentscheidung
der Landesregierung beizumessen sei. Es handele sich um einen Rechtsakt, der
dem irrevisiblen Recht zuzurechnen sei. Allerdings könnten Fragen des
Landesrechts vom Revisionsgericht geprüft werden, wenn sich die Vorinstanz mit
ihnen nicht befasst habe. § 144 Abs. 3 VwGO lasse es auch in diesem Fällen zu, in
der Sache selbst zu entscheiden. Der Senat sehe indes davon ab, sein Ermessen
in diese Richtung auszuüben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich anhand des §
47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Normenkontrollantrag
statthaft sei. Alle durch das Landesplanungsrecht aufgeworfenen weiteren Fragen
habe er unerörtert gelassen. Er sei der Rechtsnatur der Nrn. 5.2-2 und 7.4-1 nicht
nachgegangen und habe nicht untersucht, welche Folgerungen sich aus den im
Genehmigungsbeschluss enthaltenen „Ausnahmen und Auflagen“ ergäben.
Schließlich habe er sich nicht mit den zahlreichen Argumenten
auseinandergesetzt, aus denen sich nach Ansicht der Antragstellerin ergibt, dass
die angegriffene Regelung weder formell noch materiell mit den Anforderungen
höherrangigen Rechts im Einklang stehe. Das Revisionsverfahren sei nicht der
rechte Ort, alle diese Fragen zu prüfen, und zu Gunsten oder zu Lasten der
Antragstellerin oder des Antragsgegners zu klären. Im Übrigen lasse sich der
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Antragstellerin oder des Antragsgegners zu klären. Im Übrigen lasse sich der
Antragstellerin weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse
absprechen.
Die Antragstellerin macht nunmehr geltend, ohne Genehmigung könne der
Regionalplan nicht wirksam werden. Erfolge eine Genehmigung des Regionalplans
nicht wirksam, so fehle es zugleich an der Wirksamkeitsvoraussetzung für den
gesamten Plan. Zwar sei es theoretisch denkbar, den rein formalen Akt der
Genehmigung und dessen Bekanntmachung im hessischen Staatsanzeiger für das
Inkrafttreten des Plans ausreichen zu lassen. Dies würde aber im Ergebnis an der
Gesamtnichtigkeit letztlich nichts ändern. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die
Genehmigung kein außerhalb des eigentlichen Planwerks stehender Rechtsakt sei,
so dass Rechtsmängel der Genehmigung vom geplanten Plan abstrahierbar sein
könnten, sondern der materielle Inhalt der Genehmigung selbst zu einem
untrennbaren Planbestandteil werde. Im vorliegenden Verfahren komme es nicht
darauf an, welchen rechtlichen Charakter die Genehmigungsentscheidung der
Landesregierung im Innenverhältnis gegenüber der Regionalversammlung habe.
Mangels Außenwirkung erscheine allerdings sehr zweifelhaft, ob es sich insoweit
um einen Verwaltungsakt handele. Jedenfalls aber sei die Genehmigung
gegenüber der Antragstellerin kein Verwaltungsakt, sondern habe eine
Doppelnatur als Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens einerseits und
(hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorgaben bzw. Änderungen gegenüber den
von der Regionalversammlung beschlossenen Planentwurf) Bestandteil des Plans
andererseits. Aufgrund dieser Doppelnatur sei es ausgeschlossen, von einer
Teilbarkeit der Genehmigung in dem Sinne auszugehen, dass nur Nr. 3 der
Genehmigung für nichtig erklärt werde, der übrige Plan aber bestehen bleibe.
Hiergegen spreche, dass nach der Einleitung von Nr. 3 der gesamte Regionalplan
mit einer "Auflage" versehen worden sei. Erst recht verbiete sich eine von der
Regionalversammlung Südhessen vorgeschlagene "isolierte Aufhebung" von Nr. 3
in Anwendung der Rechtsprechung zur isolierten Anfechtbarkeit von
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes. Im vorliegenden Fall handele es
sich nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um einen Normenkontrollantrag,
der nie zu einer wie auch immer gearteten Aufhebungsentscheidung des Senats
führen könne.
Bei dem angegriffenen Regionalplan handele es sich insoweit um eine
Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, als darin Ziele der
Raumordnung enthalten sei. Sie, die Antragstellerin, greife zwei Zielbestimmungen
des Regionalplans an, nämlich die in Nr. 5.2-2 gegenüber dem regionalen
Raumordnungsplan Südhessen 1995 vorgenommene Ausweitung des
Siedlungsbeschränkungsbereichs für den Flughafen Frankfurt/Main in der Gestalt,
die diese durch Nr. 2 der Genehmigung gefunden habe und das durch Nr. 3 der
Genehmigung in den Regionalplan eingefügte Ziel, eine Erweiterung des
bestehenden Startsystems und Landebahnsystems am Flughafen Frankfurt/Main
zu planen und zu realisieren.
Der Senat habe in seinem Urteil vom 16. August 2002 im Verfahren 4 N 85/02
bereits rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei letzterer Bestimmung um ein
Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handele. Die Zielqualität des
Siedlungsbeschränkungsbereichs sei bislang zwischen allen Beteiligten unstreitig
gewesen. Soweit der Antragsgegner nunmehr vortrage, der gestellte Antrag sei
unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 5.2-2 des Regionalplans richte, fehle jegliche
Begründung für diese Rechtsmeinung.
Der in Nr. 3 der Genehmigung liegende Mangel müsse wegen des sog.
Nichtigkeitsdogmas entgegen der Auffassung des Antragsgegners zwingend zur
Gesamtnichtigkeit des Regionalplans führen. Das Bundesverwaltungsgericht
(Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60/01 - NVwZ 2002, 869) habe kürzlich
ausgeführt, Rechtsnormen, die in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande
gekommen seien, seien, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelung
anderes gelte, grundsätzlich nichtig. Dies treffe auch für Programme und für Pläne
der Raumordnung zu. Höherrangiges Recht gebiete es nicht, von der
Nichtigkeitsfolge abzusehen. Der Landesgesetzgeber habe es allerdings in der
Hand, im Landesplanungsrecht in Anlehnung an die Vorschriften des
Baugesetzbuchs Verfahrensfehler für unbeachtlich oder nur auf fristgebundene
Rüge hin für beachtlich zu erklären. Ihm sei es unbenommen, zwischen den
Schutzgütern der Gesetzmäßigkeit, des effektiven Rechtsschutzes, der
Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des wirksamen Vollzuges einen
Ausgleich herbeizuführen und auf dieser Grundlage ein sachbereichsspezifisches
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Ausgleich herbeizuführen und auf dieser Grundlage ein sachbereichsspezifisches
Fehlerfolgensystem zu schaffen. Das Hessische Landesplanungsgesetz in seiner
hier maßgeblichen Fassung sehe lediglich in § 12 HLPG 1994 Einschränkungen der
Nichtigkeitsfolge vor. Hiervon werde der Fall der fehlerhaften Genehmigung jedoch
schon tatbestandlich nicht erfasst. Überdies habe sie, die Antragstellerin, die
vorgesehene Rügefrist von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Planes
gegenüber allen beteiligten Organen des Landes Hessen eingehalten. Mit
Schreiben vom 04.02.2002 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung habe sie, die Antragstellerin, ausdrücklich den Mangel des
Genehmigungsverfahrens gemäß § 12 HLPG gerügt. Die oben dargelegten
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts schlössen es aus, zur Reparatur des
hier vorliegenden Mangels auf eine Analogie zu § 215a BauGB zurückzugreifen.
Auch eine sog. Appellentscheidung komme deshalb nicht in Betracht. Diese sei
auch nicht erforderlich, da im Falle der Gesamtnichtigerklärung des Regionalplans
keine "erhebliche nicht mehr gut zu machende Störung des Gemeinwohls"
eintreten werde. Im Fall der Gesamtnichtigkeit des Regionalplans hätte auch der
letzte Absatz der Genehmigung keinen Bestand, der die Aufhebung des regionalen
Raumordnungsplans Südhessen 1995 ausgesprochen habe. Dies ergebe sich auch
aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.1990 (- 4 C 3/90 -
BVerwGE 85, 289). Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung
ausgeführt, wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändere,
insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetze, so müsse die
frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit verlieren. Dies erfordere indes keinen
darauf gerichteten besonderen Willensentschluss der Gemeinde. Vielmehr gelte -
wie in der übrigen Rechtsordnung - der gewohnheitsrechtlich anerkannte
Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdränge. Das gewünschte und
auch gebotene Ergebnis der Widerspruchsfreiheit planerischer Festsetzungen
werde durch die Rechtsfolge dieser ungeschriebenen Rechtsregel erreicht. Der alte
Bebauungsplan verliere seine frühere rechtliche Wirkung, weil diese für alle Arten
von Normsetzung geltende Rechtsregel dies als Rechtsfolge setze, nicht aber weil
ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde bestehe oder als bestehend zu
unterstellen sei. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtslage
sei damit Rechnung getragen. Entfalle wegen der Unwirksamkeit der späteren
Rechtsnorm die Möglichkeit der Normenkollision, dann könne die Rechtsfolge,
welche die angeführte Kollisionsregel angebe - also die Derogation des früheren
Rechts - nicht eintreten. Dies habe zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm
unverändert fortgelte. Übertragen auf den vorliegenden Fall müsse dies bedeuten,
dass der regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 bei Wegfall des
Regionalplans 2000 gleichsam automatisch weitergelte, weil es infolge der
Unwirksamkeit des Regionalplans 2000 zu keiner Normenkollision kommen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar weiterhin ausgeführt, die Gemeinde
könne im textlichen Teil eines Bebauungsplans zum Ausdruck bringen, dass
Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall beseitigt werden
sollten. Dies mache aber bei Bebauungsplänen einen selbständigen
Aufhebungsbeschluss erforderlich, der den Erfordernissen des Abwägungsgebots
genügen und erkennen lassen müsse, dass er auch dann Bestand haben solle,
wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. Der letzte Absatz der
Genehmigung des Regionalplans sei nicht in diesem Sinne auszulegen. Überdies
erscheine es auch schon als zweifelhaft, ob die Landesregierung ohne die
Zustimmung der Regionalversammlung eine solch weitgehende Entscheidung
hätte treffen dürfen. Noch ferner liegend erscheine, dass eine Aufhebung des
regionalen Raumordnungsplans Südhessen 1995 ohne Rücksicht auf die
Wirksamkeit des Regionalplans 2000 den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
regionalplanerischen Abwägung entsprechen würde. Vielmehr müsse der
mutmaßliche Wille sowohl der Regionalversammlung als auch der Landesregierung
unterstellt werden, wonach für den Fall der Nichtigkeit des Regionalplans 2000
wenigstens dessen Vorgängerregelung, der regionale Raumordnungsplan
Südhessen 1995 weitergelten solle.
Die Antragstellerin beantragt:
Der Regionalplan Südhessen 2000 in der Fassung der Genehmigung der
Hessischen Landesregierung vom 14.11.2000, bekannt gemacht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 6 vom 05.02.2001, Seite 614 ff., ist
nichtig.
Hilfsweise:
Ziff. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung von Ziff. 2
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Ziff. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung von Ziff. 2
der Genehmigung zum Regionalplan durch die Hessische Landesregierung vom
14.11.2000 (Staatsanzeiger 2001, S. 614) ist nichtig;
Ziff. 7.4-1 des Regionalplans in der Fassung von Ziff. 3 der Genehmigung
durch die Hessische Landesregierung ist nichtig.
Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe
keineswegs mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit des
Normenkontrollantrages entschieden. Vielmehr habe der Hessische
Verwaltungsgerichtshof noch darüber zu entscheiden, ob es sich bei Nrn. 5.2-2
und 7.4-1 des Regionalplans um Ziele der Raumordnung und Landesplanung
handele. Nr. 7.4-1 des Regionalplans sei kein Ziel der Raumordnung. Der
Regionalplan Südhessen 2000 unterscheide ausdrücklich zwischen Zielen und
Grundsätzen sowie sonstigen Erfordernissen in der Raumordnung. Die
verbindlichen Ziele seien durch Fett- und Kursivdruck besonders hervorgehoben.
Nr. 7.4-1 des Regionalplans sei demgegenüber nicht als Ziel gekennzeichnet.
Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass eine derartige Kennzeichnung die
Qualität der planerischen Festlegung nicht konstitutiv bestimmen könne. Gegen
diese Auffassung bestünden bereits deshalb erhebliche Bedenken, weil es der
Regionalversammlung überlassen bleiben müsse, den Grad der Verbindlichkeit der
von ihr aufgestellten Planinhalte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
konstitutiv zu bestimmen.
Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil Nr. 7.4-1 des Regionalplans inhaltlich
nicht den Anforderungen eines Ziels im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG genüge. Die
Regionalversammlung habe in der Begründung zu Nr. 7.4 ausdrücklich betont,
dass zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 10.12.1999 keine genauen
planerischen Aussage über die Maßnahmen zur Erhaltung und Stärkung des
Flughafens Frankfurt getroffen werden könnten. Vielmehr heiße es, dass der
Regionalplan allen Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Flughafens Raum
lasse. Hieran werde durch die Auflage Nr. 3 der Genehmigung des Regionalplans
durch die Landesregierung vom 14.11.2000 nicht so viel verändert, dass diese
dadurch zu einer Zielfestlegung würde. Das Hessische Landesplanungsgesetz
biete der Landesregierung gar keine Rechtsgrundlage, eine von der
Regionalversammlung aufgestellte unverbindliche Festlegung in einem
Regionalplan in eigener Kompetenz in eine verbindliche Zielbestimmung zu
ändern. Soweit die Antragstellerin den Plan für unbestimmt halte, da sie nicht
ersehen könne, welche konkreten Einflüsse sich für ihre zukünftigen Planungen
ergäben, liege darin kein Verstoß gegen das Gebot der Normklarheit. Vielmehr sei
es gerade die Eigenart der nicht verbindlichen Inhalte eines Regionalplans, dass sie
sachlich und räumlich noch nicht bestimmt sein könnten und keine Rechtsnormen
seien. Nr. 7.4-1 des Regionalplans fehle daher sowohl die formelle als auch die
materielle Rechtsnormqualität. Aber auch soweit sich der Normenkontrollantrag
gegen Nr. 5.2-2 des Regionsplans richte, sei er unzulässig.
Der Regionalplan sei auch formell rechtmäßig. Die streitige Auflage stelle keine
teilweise Versagung der Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
HLPG dar. Es sei zweifelhaft, ob die Landesregierung die Genehmigung überhaupt
hätte versagen dürfen. Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 mit seinen
möglicherweise über den Regionalplan hinausgehenden Aussagen zum
Flughafenausbau sei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung des
Regionalplans, also am 14.11.2000, selbst noch nicht in Kraft getreten. Die
zeitliche Abfolge spreche gegen eine Auslegung der Auflage als Teilversagung der
Genehmigung. Die Auflage stelle auch keine Rückgabe des Regionalplans nach § 8
Abs. 4 HLPG dar und sei auch keine planändernde Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei genauer Betrachtung von
Hintergrund und Wortlaut der Auflage ergebe sich, dass eine inhaltliche Änderung
des Regionalplans von der Landesregierung gerade nicht beabsichtigt gewesen
sei. Die Landesregierung habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt dafür entschieden,
Nr. 7.4-1 des Regionalplans zu genehmigen, wozu sie auch verpflichtet gewesen
sei. Da zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die planerische Aussage
zum Ausbau des Flughafens in den Landesentwicklungsplan Aufnahme finden
werde, habe die Landesregierung in Nr. 3 der Genehmigung darauf hingewiesen.
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werde, habe die Landesregierung in Nr. 3 der Genehmigung darauf hingewiesen.
Mehr als ein solcher Hinweis ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der
missverständlich so bezeichneten Auflage. Der Hinweis entfalte keinerlei
eigenständige Wirkungen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass mit dem Hinweis
etwa eine neue Verfahrensgestaltung zur Entscheidung über das Ob und Wie des
Flughafenausbaus mit Zuständigkeitsverlagerung auf die Regionalversammlung
habe erreicht werden sollen. Auch im Übrigen weise der Regionalplan keine
Verfahrensfehler auf.
Sollte der Senat die Genehmigung des Regionalplans als Verwaltungsakt
betrachten, ergebe sich eine Ermächtigungsgrundlage aus § 36 Abs. 2 Nr. 4
HVwVfG. Nicht anders als bei der Genehmigung eines Bauleitplans gemäß § 6 und
10 Abs. 2 BauGB sei eine Nebenbestimmung zur Genehmigung des Regionalplans
zulässig, auch wenn dies im Hessischen Landesplanungsgesetz nicht ausdrücklich
vorgesehen sei. Wie bei der Genehmigung eines Bebauungsplans unter Auflagen
wäre ein Beitrittsbeschluss der regionalen Planungsversammlung nur erforderlich
gewesen, wenn durch Nr. 3 der Genehmigung eine inhaltliche Änderung des
Regionalplans erfolgt oder beabsichtigt wäre.
Falls der Senat die „Auflage“ nach Nr. 3 der Genehmigung für rechtswidrig halten
sollte, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung insgesamt zur Folge.
Vielmehr seien Auflagen grundsätzlich isoliert angreifbar und aufhebbar. Auch die
Antragstellerin wende sich nur gegen Nr. 3 der Genehmigung. Von Nr. 7.4-1 des
Regionalplans fühle sie sich zu Recht nicht beeinträchtigt. Die „Auflage“ in Nr. 3
der Genehmigung sei auch vom Rest der Genehmigung abtrennbar, ohne dass die
Genehmigung im Übrigen rechtswidrig würde. Es sei daher durchaus möglich, die
„Auflage“ gesondert zu betrachten. Dies folge schon daraus, dass die
Landesregierung bei Erlass der Genehmigung mit der „Auflage“ nur habe
sicherstellen wollen, dass eine Übereinstimmung der Regionalplanung mit dem
Landesentwicklungsplan hergestellt werde. Die „Auflage“ zitiere wörtlich einen Teil
des Landesentwicklungsplans und gebe der Regionalversammlung auf,
entsprechende Planungen vorzunehmen und zu gegebener Zeit umzusetzen. Da
der Senat die entsprechende Passage des Landesentwicklungsplans bereits für
nichtig erklärt habe, sei auch die Auflage hinfällig. Hätte die Landesregierung bei
Erlass der Genehmigung gewusst, dass dieser Teil des Landesentwicklungsplans
keinen Bestand habe, so hätte sie die Genehmigung ohne die „Auflage“ erlassen.
Sofern der Senat die Genehmigung des Regionalplans gleichwohl für rechtswidrig
halten sollte, würde dies die Wirksamkeit des Regionalplans nicht berühren. Die
Genehmigung durch die Landesregierung sei keine unbedingte
Gültigkeitsvoraussetzung für den Regionalplan. Gemäß § 8 Abs. 2 HLPG a. F. gelte
der Plan als genehmigt, wenn die Entscheidung der Landesregierung nicht
innerhalb von sechs Monaten ergehe und der Plan auch nicht an die
Regionalversammlung zurückgegeben werde. Nehme man an, die Genehmigung
sei rechtswidrig und der Plan daher nicht wirksam genehmigt, so seien die
Voraussetzungen für die Genehmigungsfiktion nach § 8 Abs. 2 HLPG a. F.
gegeben. Das Vorliegen einer im Ergebnis nicht wirksamen Genehmigung könne
sich für die Regionalversammlung nicht negativer auswirken als das Fehlen
jeglicher Genehmigung. Das Vorgehen der Landesregierung zeige, dass der
Regionalplan gerade nicht gemäß § 8 Abs. 4 HLPG a. F. an die
Regionalversammlung habe zurückgegeben werden sollen. Es lasse sich daher
nicht annehmen, dass die Kenntnis von einer eventuellen Rechtswidrigkeit der
Genehmigung zur Rückgabe des Plans an die Regionalversammlung geführt hätte.
Durch das Einsetzen der Genehmigungsfiktion verbliebe als weitere Voraussetzung
für das Inkrafttreten des Regionalplans allein seine Bekanntmachung, welche auch
erfolgt sei.
Sollte der Senat hingegen auch das Bestehen einer Genehmigungsfiktion
verneinen, so wäre der Regionalplan als solcher nicht existent. Dies hätte eine
untragbare Situation zur Folge. Der wirtschaftlichen bedeutendsten und am
dichtesten besiedelten Region des Landes Hessen würde ihre planerische
Grundlage entzogen. Um die daraus resultierenden extremen Unsicherheiten und
Risiken für das Gemeinwohl abzuwenden wäre der Senat gehalten, die Nichtigkeit
nicht mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Vielmehr wäre es angezeigt, für einen
Übergangszeitraum bis zum Erlass einer neuen Regionalplangenehmigung die
Anwendbarkeit des bestehenden Regionalplans trotz rechtlicher Mängel zu
gewährleisten. Dass die Rechtswidrigkeit einer Norm nicht zwingend zur sofortigen
Nichtigerklärung führen müssen, sei für Normenkontrollverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht für Fehler anerkannt, in denen die sofortige
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Bundesverfassungsgericht für Fehler anerkannt, in denen die sofortige
Nichtigerklärung erhebliche Schäden für das Gemeinwohl zur Folge hätte. Diese
Rechtsprechung könne auch für die Normenkontrolle vor dem
Verwaltungsgerichtshof übertragen werden. Es könne auch nicht die Absicht der
Antragstellerin sein, durch ihre Angriffe gegen den Regionalplan den Plan
insgesamt zu Fall zu bringen. Sie sei selbst in anderen Bereichen auf die
Regionalplanung zwingend angewiesen.
Sollte sich der Senat wider Erwarten zu einer Appellentscheidung außer Stande
sehen, so wäre ihm, dem Antragsgegner, jedenfalls analog § 215a BauGB die
Möglichkeit zu geben, die Genehmigung nachzubessern, indem nicht die
Nichtigkeit, sondern lediglich die Unanwendbarkeit des Regionalplans
ausgesprochen würde. Die analoge Anwendung des § 215a BauGB auf
Regionalpläne sei möglich, da insoweit eine Regelungslücke bestehe. Es sei
offensichtlich, dass ein Bedürfnis nach Planerhaltung bei Regionalplänen in
gleichem Umfang wie bei Bebauungsplänen bestehe.
Vertreten durch die Regionalversammlung Südhessen führt der Antragsgegner
aus, soweit die Antragstellerin den Genehmigungsbeschluss vom 14.11.2000 mit
seinen Auflagen angreife, werde darauf hingewiesen, dass diese Fragen den
Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits bildeten, den die
Regionalversammlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt angestrengt habe.
Die Regionalversammlung sehe Nr. 3 der Genehmigung als eine
Nebenbestimmung mit Regelungscharakter an, die den Inhalt des Regionalplans
verändere, da sie eine deutliche Festlegung zu Gunsten eines Ausbaus des
Frankfurter Flughafens enthalte, während die Regionalversammlung diese Frage
bewusst offen gelassen habe. Die Regionalversammlung sei der Ansicht, dass die
Landesregierung zu dem Eingriff in die Rechte der Regionalversammlung nicht
ermächtigt gewesen sei. Die Rechte der Hessischen Landesregierung über die
Genehmigung und das einzuhaltende Verfahren seien in § 8 Abs. 3 - 5 HLPG
abschließend geregelt. Der Landesregierung werde keine Ermächtigung
eingeräumt, einen beschlossenen Regionalplan inhaltlich zu ändern oder mit
Auflagen zu versehen. Die einzige Ausnahme bilde § 8 Abs. 3 Satz 2 HLPG, nach
dem die Genehmigung auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt
werden könne, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar sei. Eine
solche Ausnahme liege hier nicht vor. Hinzu komme, dass Nr. 3 der Genehmigung
das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit verletze, da der Widerspruch zu
Nr. 7.4-1 des Regionalplanes dazu führe, dass für Dritte nicht mehr erkennbar sei,
welche Regelung zu beachten sei.
Die Unwirksamkeit der Auflage Nr. 3 führe nicht zu einer Unwirksamkeit der
Genehmigung des Regionalplans im Ganzen. In Anwendung der Rechtsprechung
zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
komme es daher maßgeblich darauf an, ob die restliche
Genehmigungsentscheidung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise ohne die
angefochtenen Nebenbestimmungen bestehen bleiben könne. Dies sei zu
bejahen, da die Unwirksamkeit der genannten Auflage allenfalls Auswirkungen auf
die von der Auflage in Bezug genommene Nr. 7.4-1 des Regionalplans besitzen
könne. Die vielfältigen übrigen Festlegungen des Plans, wie z. B. die Ausweisung
von Siedlungszuwachsflächen, Festlegungen zur Freiraumsicherung, zur
Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft, Anbindung des Hauptbahnhofs Darmstadt
an die ICE-Neubaustrecke und weitere Vorhaben würden von den in Nr. 3
enthaltenen inhaltlichen Aussagen in keiner Weise erfasst. Sie seien als
selbständige Festlegungen mit eigenem Regelungsgehalt zu sehen, die
unabhängig vom Bestehen einer wirksamen Genehmigung des
luftverkehrsrechtlichen Planteils auch ohne die nur Nr. 7.4-1 betreffende Auflage
von der Landesregierung zu genehmigen gewesen wären. Der Ausspruch der
Genehmigung sei auch keine Ermessungsentscheidung. Vielmehr seien die
Festlegungen des Regionalplans Südhessen 2000 von der Landesregierung zu
genehmigen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 HLPG nicht
vorlägen. Gründe, die hinsichtlich der Aussagen zum Luftverkehr zu einer
Versagung der Genehmigung hätten führen müssen, seien jedoch nicht gegeben,
so dass der Plan auch ohne die Modifikation in Nr. 3 genehmigungsfähig gewesen
sei. Von einem untrennbaren Zusammenhang von Auflage und
Genehmigungsentscheidung, der eine einheitliche Ermessensentscheidung ohne
die Möglichkeit der isolierten Aufhebung einzelner Teile gebiete, könne daher nicht
ausgegangen werden. Die isolierte Aufhebung der Nr. 3 zum
Genehmigungsbeschluss vom 14.11.2000 sei daher zulässig, so dass die
Genehmigung im Übrigen als wirksam anzusehen sei.
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Die den Regionalplan Südhessen 2000 betreffenden Verwaltungsvorgänge des
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (2 Leitz-
Ordner) sowie der Regionalversammlung Südhessen (7 Leitz-Ordner) liegen vor
und waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, da eine mündliche Verhandlung
nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat sich mit
einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden
erklärt. Die Antragstellerin hat einer solchen Verfahrensweise allerdings
ausdrücklich widersprochen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist das
Einverständnis der Beteiligten für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
jedoch nicht erforderlich. Sachliche oder rechtliche Gründe, die eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung als untunlich erscheinen lassen, hat die
Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Senat ist auch nicht deshalb zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, weil die
Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht zur
anderweitigen Verhandlung erfolgt ist. Die bei Aufhebung des Urteils vom 16.
August 2002 erfolgte Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung enthält nicht eine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO
unterliegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bezüglich des weiteren
Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr wird durch die
Zurückverweisung das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Lage
wieder eröffnet, in der es sich zu der Zeit befand, als die Verhandlung vor dem
Erlass des angefochtenen Urteils geschlossen wurde. Eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung ist somit möglich (ebenso BVerwG, Beschluss vom 5.
August 1980 - 4 B 114.80 - DVBl. 1981 S. 31 zur Frage der Zulässigkeit des
Verfahrens nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes nach
Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht).
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Dies ergibt sich entgegen der Meinung der
Antragstellerin allerdings nicht allein schon aus dem zurückverweisenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003. Die Frage der
Zulässigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrages ist nämlich vom
Bundesverwaltungsgericht nicht in jeder Hinsicht geprüft und bejaht worden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für den Senat lediglich
entschieden, dass Zielaussagen in einem Regionalplan grundsätzlich als
Angriffsziel einer Normenkontrollklage in Betracht kommen und dass der
Antragstellerin sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzinteresse
zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen ausdrücklich nicht geklärt,
welcher Regelungsgehalt der Nrn. 5.2-2 und 7.4-1 des Regionalplans bei isolierter
Betrachtung oder bei einer Zusammenschau mit der Genehmigungsentscheidung
der Landesregierung beizumessen ist.
Die Prüfung dieser Rechtsfrage ergibt, dass der Regionalplan Südhessen 2000
Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG enthält. Zielfestsetzungen im Sinne
dieser Vorschrift enthalten für die nachgeordneten Planstufen konkrete Vorgaben
und lösen bei den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 ROG
Beachtenspflichten aus. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand bei der Klärung der
Frage, ob der Regionalplan Südhessen 2000 Zielfestsetzungen enthält, ist der von
der Regionalversammlung beschlossene Plan in der Fassung der Genehmigung
der Landesregierung vom 14.11.2000.
Nach den Regelungen der §§ 7 und 8 HLPG 1994 sind in Hessen vier verschiedene
Organe des Landes befugt, gemeinsam - mit je unterschiedlicher
Aufgabenstellung - an der Entstehung eines Regionalplanes mitzuwirken. In der
Regel beschließt die Regionalversammlung, dass der Regionalplan aufgestellt wird
und macht Vorgaben für die Erarbeitung des Entwurfs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 HLPG 1994). Die obere Landesplanungsbehörde, also das
Regierungspräsidium (als Geschäftsstelle der Regionalversammlung), erarbeitet
sodann den Entwurf (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HLPG 1994) unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange in einem differenzierten Verfahren, das Anhörungen, Arbeiten
von Ausschüssen und gegebenenfalls auch öffentliche Veranstaltungen einschließt
(§ 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 HLPG 1994). Sodann
beschließt die Regionalversammlung die Vorlage des Regionalplans an die oberste
Landesplanungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 HLPG 1994),
also das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Die
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also das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Die
oberste Landesplanungsbehörde stimmt den Regionalplan mit benachbarten
Ländern ab (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HLPG 1994). Sodann entscheidet die
Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans (§ 8 Abs. 2 bis 5 HLPG
1994). Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die
Genehmigung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt (§ 8 Abs. 6 HLPG
1994). Ein gültiger und wirksamer Regionalplan kann aber nach den Regelungen
der §§ 7 und 8 HLPG 1994 auch entstehen, wenn entweder oberste
Landesplanungsbehörde und Landesregierung einerseits oder die
Regionalversammlung andererseits völlig untätig bleiben.
Bleiben nämlich oberste Landesplanungsbehörde und die Landesregierung völlig
untätig, so gilt der Regionalplan nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 8 Abs. 2
HLPG 1994 als genehmigt. Ein Regionalplan kann somit allein durch die
Regionalversammlung und die obere Landesplanungsbehörde ohne aktives Zutun
der obersten Landesplanungsbehörde und der Landesregierung zu Stande
kommen.
Umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen die oberste
Landesplanungsbehörde an Stelle der Regionalversammlung in eigener
Zuständigkeit einen neuen Regionalplan aufstellen und die Genehmigung der
Landesregierung herbeiführen (§ 7 Abs. 6 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 3 HLPG
1994).
Es handelt sich bei allen vier genannten Institutionen um Organe des Landes
Hessen.
Für die obere und die oberste Landesplanungsbehörde sowie für die
Landesregierung liegt dies auf der Hand. Auch die Regionalversammlung ist eine
Einrichtung des Landes Hessen, unbeschadet der regionalen Eingrenzung ihres
Wirkungsbereiches und der Herkunft ihrer Mitglieder aus einer Planungsregion
gemäß § 17 HLPG 1994. Die in § 17 HLPG 1994 definierten Planungsregionen
stellen lediglich geographische Einteilungen des Landes Hessen dar. Die
Landkreise, kreisfreien Städte, der Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main, der Zweckverband Raum Kassel und schließlich die großen
kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wählen Mitglieder in
die verschiedenen Regionalversammlungen, bilden jedoch nicht etwa regionale
Planungsverbände mit je eigener Rechtspersönlichkeit oder eigenem
Körperschaftsstatus. Gewissermaßen als Ausgleich für den fehlenden
Körperschaftsstatus der Planungsregionen in Hessen bestimmt § 18 Abs. 3 HLPG
1994, dass die Regionalversammlung selbst in Ausführung des HLPG Trägerin
eigener Rechte und Pflichten ist. Dadurch wird sie jedoch nicht selbst zu einer
vollständigen Rechtspersönlichkeit, sondern wird zu einem mit eigenen Rechten
ausgestatteten Organ des Landes Hessen.
Dementsprechend stellt sich die Genehmigung durch die Landesregierung nicht
als selbständiger Akt mit Außenwirkung dar, sondern als Mitwirkungshandlung
eines Organs des Landes Hessen bei der gemeinsamen Planaufstellung durch
mehrere Organe des Landes. Anders als bei der Bauleitplanung, bei der die
Genehmigungsbehörde nicht neben der Gemeinde als Plangeber auftritt und
dementsprechend auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 6 Abs. 2 und §
10 Abs. 2 BauGB), ist die Landesregierung bei der Genehmigung des
Regionalplans befugt, ihr eigenes landesplanerisches Ermessen etwa im
Zusammenhang mit der Zulassung einer Abweichung von verbindlichen Vorgaben
des Landesentwicklungsplans gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 HLPG 1994 auszuüben.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HLPG 1994 kann die Genehmigung auch auf sachliche
oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den
Gesamtplan vertretbar ist. Für die Prüfung der Frage, ob der Regionalplan
Südhessen 2000 Zielfestsetzungen enthält, bedeutet dies, dass nicht der von der
Regionalversammlung beschlossene Text für sich genommen zu prüfen ist;
vielmehr ist der Plan in der Fassung seiner Genehmigung vom 14. November 2000
maßgebend.
Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass Nr. 7.4-1 des Regionalplans
Südhessen 2000 auch in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 der
Genehmigung vom 14. November 2000 keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3
Nr. 2 ROG enthält.
Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 hat in der von der
Regionalversammlung beschlossenen Fassung keinerlei Zielqualität, weil die dort
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Regionalversammlung beschlossenen Fassung keinerlei Zielqualität, weil die dort
getroffenen Aussagen lediglich allgemein programmatischen Charakter haben und
künftige Prüfungsschritte beschreiben, ohne selbst Anpassungsvorschriften oder
Beachtungsvorschriften zu enthalten. Dementsprechend ist Nr. 7.4-1 des
Regionalplans Südhessen 2000 auch nicht durch die Gestaltung des Druckes als
Ziel gekennzeichnet. Aus dem Vorwort des Vorsitzenden der
Regionalversammlung (S. IV) und aus den Hinweisen (S. VI) ergibt sich nämlich,
dass verbindliche Ziele des Regionalplans durch Fettdruck und Kursivdruck
besonders hervorgehoben sind. An einer solchen Hervorhebung fehlt es hier. Nr.
7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht
isoliert zu betrachten, denn insoweit wird der Regionalplan durch die
Nebenstimmung Nr. 3 der Genehmigung der Landesregierung vom 14. November
2000 inhaltlich verändert. Während in Nr. 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000
in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung in Satz 2
ausdrücklich ausgeführt wird, dass sich eine genauere planerische Aussage für die
erforderlichen Schritte und Maßnahmen zur Stärkung des Flughafens B-Stadt als
internationaler Flughafen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht treffen lässt,
legt die Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses fest, dass der
erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren
zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt wird und dass dabei u.a.
insbesondere die Vorgabe des Landesentwicklungsplans 2000 zu beachten ist,
dass die Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu
planen und zu realisieren sei. Damit wird zunächst den oben genannten vier
Organen der Regionalplanung des Landes Hessen so zu sagen im Wege der
Selbstverpflichtung auferlegt, über § 7 Abs. 1 und Abs. 6 HLPG 1994 hinaus ein
Änderungsverfahren zu dem gerade fertiggestellten Regionalplan durchzuführen
und dabei ein bestimmtes Ziel, des im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht
geltenden Landesentwicklungsplans 2000 zu beachten. Wie der Senat bereits in
seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.08.2002 - 4 N 85/02 - ausgeführt hat, stellt
der Satz: "Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und
Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren" inhaltlich ein Ziel im Sinne
von § 3 Nr. 2 ROG dar. Diese Zielbindung richtet sich in erster Linie an die vier
oben genannten Organe der Regionalplanung des Landes Hessen, entfaltet aber
im Hinblick auf die damit bereits enthaltene Relativierung der Gültigkeit der Nr.
7.4-1 des Regionalplans in der von der Regionalversammlung beschlossenen
Fassung und wegen der bereits abschließend definierten inhaltlichen Bestimmung
des künftigen Änderungsplanes möglicherweise Vorwirkungen einer Zielbindung
gemäß § 4 Abs. 1 ROG, aber sie erlegt der Antragstellerin keine unmittelbar
wirksamen Beachtenspflichten im Hinblick auf den Flughafenausbau auf. In Bezug
auf die Antragstellerin erschöpft sich die Wirkung der Nebenbestimmung Nr. 3 der
Genehmigung vom 14. November 2000 auf den bloßen Hinweis, dass Nr. 7.4-1 des
Regionalplans Südhessen 2000 keinen dauerhaften Bestand haben soll, und dass
der Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum
Regionalplans erarbeitet und verbindlich festgelegt werden soll. Weiterhin wird der
Hinweis gegeben, dass diese Überarbeitung des Regionalplans die zitierten
Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 zu beachten hat. Damit
werden aber noch keine unmittelbar wirksamen Beachtenspflichten für die
Antragstellerin selbst ausgelöst. Danach steht fest, dass Nr. 7.4-1 des
Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 der
Genehmigung der Landesregierung vom 14. November 2000 keine
Zielfestsetzung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG enthält und daher nicht im Wege des
Normenkontrollverfahrens angegriffen werden kann.
Etwas anderes gilt jedoch für Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der
Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2 der Genehmigung der Landesregierung vom
14. November 2000. Der Antragsgegner stellt selbst nicht in Frage, dass jedenfalls
Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen Zielfestsetzungen enthält (Bl. 151 d. GA 4
N 336/02). In der Sache kann hieran auch kein Zweifel bestehen. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass der gesamte Text der Nr. 5.2-2 des Regionalplans
Südhessen 2000 drucktechnisch hervorgehoben ist. Mindestens die ersten drei
Sätze der Nr. 5.2-2 enthalten auch inhaltlich - ohne dass es weiterer
Hervorhebungen noch bedürfte - eindeutige Beachtenspflichten für die Träger
öffentlicher Planung. Allerdings wird u.a. der dritte Satz der Nr. 5.2-2 des
Regionalplans Südhessen 2000 durch die Nr. 2 der Nebenbestimmungen des
Genehmigungsbeschlusses der Landesregierung vom 14. November 2000 von der
Genehmigung ausgenommen (und dabei übrigens als "Ziel 5.2-2, Satz 3"
bezeichnet). Dies hat zur Folge, dass Satz 3 der Nr. 5.2-2 nicht gilt, stellt aber die
Zielqualität der ersten beiden Sätze der Nr. 5.2-2 nicht in Frage, sondern verstärkt
sie sogar noch. Denn Nr. 5.2-2 Satz 3 des Regionalplans enthält in der Sache eine
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sie sogar noch. Denn Nr. 5.2-2 Satz 3 des Regionalplans enthält in der Sache eine
Begrenzung der Wirkungen der Sätze 1 und 2. Dementsprechend führt die
Ausnahme des Satzes 3 von der Genehmigung dazu, dass die in den Sätzen 1
und 2 enthaltenen Beachtenspflichten noch ausgeweitet werden. Gemäß Nr. 5.2-2
Sätze 1 und 2 ist in den in der Karte dargestellten
Siedlungsbeschränkungsbereichen des Flughafens B-Stadt und des
Verkehrslandeplatzes Egelsbach die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht
zulässig. Nach Satz 3 bleiben aber Bauflächen in geltenden Bauleitplänen u.a. von
dieser Regelung unberührt, so dass in Bebauungsplänen solche Flächen als
Wohngebiete festgesetzt werden könnten, die in einem gültigen
Flächennutzungsplan als Wohnbauland dargestellt sind. Die in der
Nebenbestimmung Nr. 2 enthaltene Ausnahme der Genehmigung des Satzes 3
der Nr. 5.2-2 führt also dazu, dass in den oben genannten
Siedlungsbeschränkungsbereichen Wohnbauland auch dann nicht ausgewiesen
werden darf, wenn dies den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans
entspricht. Die Nebenbestimmung Nr. 2 erweitert somit den Regelungsgehalt und
die Anpassungspflichten von Nr. 5.2-2 Sätze 1 und 2 des Regionalplans Südhessen
2000 und hat dementsprechend selbst auch Zielqualität und kann daher im Wege
des Normenkontrollverfahrens angegriffen werden. Danach steht im Hinblick auf
die den Senat bindende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass
der vorliegende Normenkontrollantrag insgesamt zulässig ist.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn der Regionalplan Südhessen
2000 ist nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 7 und 8 HLPG 1994 zu
Stande gekommen.
Allerdings war die Regionalversammlung nicht verpflichtet, vor ihrer
abschließenden Beschlussfassung über den Regionalplan gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2
HLPG 1994 eine erneute Offenlegung ihres Planentwurfes durchzuführen. Die
Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Anhörungsentwurf
vom 20.11.1998 habe noch wörtlich die Formulierung des RROPS 1995 enthalten,
wonach eine Kapazitätserweiterung des Flughafens außerhalb des Zaunes
untersagt war. Demgegenüber sei die grundsätzliche Ablehnung eines weiteren
Flughafenausbaus in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung
des Raumordnungsplanes aufgegeben worden. Dies stelle eine wesentliche
Änderung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 HLPG 1994 dar, die eine erneute Offenlegung
des Entwurfs erforderlich gemacht habe. Diesen Verfahrensverstoß habe sie, die
Antragstellerin gemäß § 12 HLPG rechtzeitig gerügt. Die Einschätzung der
Antragstellerin, ein erneutes Offenlegungsverfahren sei erforderlich gewesen,
erscheint nicht als zutreffend, denn der Raumordnungsplan in der von der
Regionalversammlung beschlossenen Fassung hält in Nr. 7.4-1 die künftige
Entwicklung des Flughafens B-Stadt völlig offen und trifft in der Sache noch
keinerlei Festlegungen. Insbesondere enthält er keine Zielbindungen und löst keine
Beachtenspflichten aus.
Der Regionalplan ist aber deshalb nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil
es an einer den Vorschriften des § 8 HLPG 1994 genügenden Genehmigung fehlt.
Aus dem Normengefüge der in den §§ 7 und 8 HLPG 1994 enthaltenen
Bestimmungen ist zu ersehen, dass die gesetzlich normierte
Genehmigungsbefugnis der Landesregierung keine echte Überordnung der
Regierung über die drei anderen Organe der Regionalplanaufstellung beinhaltet.
Denn der Regierung steht insbesondere gegenüber der Regionalversammlung
keinerlei Weisungsbefugnis zu. Die Genehmigungsentscheidung der
Landesregierung ist eine bloße und im Hinblick auf eine mögliche
Genehmigungsfiktion gemäß § 8 Abs. 2 HLPG 1994 sogar nicht einmal zwingend
erforderliche Mitwirkungshandlung. Dementsprechend sieht das Gesetz keinerlei
Befugnis für die Landesregierung vor, den von der Regionalversammlung
beschlossenen Plan selbst inhaltlich zu modifizieren; sondern der Landesregierung
steht lediglich eine Auswahl von vier konkret beschriebenen Handlungsformen zur
Verfügung: sie kann erstens den Regionalplan vollständig genehmigen, sie kann
zweitens von einer Entscheidung über den Regionalplan absehen, sie kann drittens
die Genehmigung auf sachliche oder räumliche Teile des Planes beschränken,
wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist und sie kann viertens die
Genehmigung versagen; in diesem Fall hat sie die Regionalversammlung hierüber
unter Angabe der Gründe, die zur Versagung geführt haben, zu unterrichten.
Weitere Handlungsformen der Landesregierung waren im Landesplanungsgesetz
der hier anwendbaren Fassung nicht vorgesehen, insbesondere auch keine
Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wie
diese nunmehr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 HLPG 2002 ermöglicht werden (diese
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diese nunmehr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 HLPG 2002 ermöglicht werden (diese
Bestimmung ist gemäß § 25 HLPG 2002 im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
anwendbar). Ohne eine solche Ermächtigung zu möglichen Nebenbestimmungen
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind Nebenbestimmungen bei der
Genehmigungsentscheidung der Landesregierung nach § 8 HLPG 1994 nicht
zulässig, weil es sich bei der Genehmigungsentscheidung nicht um einen
Verwaltungsakt mit Außenwirkung handelt, auf den ohne Weiteres die allgemeinen
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes angewandt werden könnten,
sondern um einen Mitwirkungsakt bei einer Normsetzung, für den §§ 7 und 8 HLPG
1994 eine abschließende Spezialregelung getroffen haben, die (ohne die nunmehr
bestehende Verweisungsnorm) nicht durch Rückgriff auf allgemeine Vorschriften
ergänzt werden kann.
Der Senat lässt offen, ob die in der Genehmigung vom 14.11.2000 enthaltenen
Nebenbestimmungen Nr. 1 und Nr. 4 rechtmäßig sind. Diese Frage kann auf sich
beruhen. Jedenfalls sind die Nebenbestimmungen Nr. 2 und Nr. 3 rechtlich zu
beanstanden.
Durch die Nebenbestimmung Nr. 2 wird - wie oben dargelegt - die Festlegung,
dass Bauflächen in geltenden Bauleitplänen von der Regelung über
Siedlungsbeschränkungsbereiche unberührt bleiben (Ziel 5.2-2, Satz 3) sowie die
erfolgte Ausweisung von Siedlungsbereichen/Zuwachs im
Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens B-Stadt, von der Genehmigung
ausgenommen. Hierbei handelt es sich um keine zulässige Beschränkung im
Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 HLPG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung
auf sachliche oder räumliche Teile des Planes beschränkt werden, wenn dies im
Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Eine solche Beschränkung der
Genehmigung hat zur Folge, dass der genehmigte Plan sich zu einem räumlich
oder sachlich abgrenzbaren Teil des Planes gar nicht mehr verhält. Der
genehmigte Plan enthält in einem solchen Fall also im Verhältnis zum ursprünglich
von der Regionalversammlung beschlossenen Plan in sachlicher oder räumlicher
Hinsicht einen "weißen Fleck". Die hier gegebene Ausnahme des Ziels 5.2-2 Satz 3
von der Genehmigung führt aber nicht zu einer Beschränkung der
Bindungswirkung des Plans etwa im Sinne einer zulässigen Nichtregelung eines
sachlich abgegrenzten Problemfeldes, sondern führt im Gegenteil zu einer
unzulässigen Erweiterung der Bindungswirkung von Ziel 5.2-2 Sätze 1 und 2, weil
die in Satz 3 enthaltene Selbstbeschränkung der Bindungswirkungen des Plans (in
Bezug auf im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen) aufgehoben
wird. Die damit verbundene inhaltliche Veränderung und Ausweitung der
Bindungswirkung des Raumordnungsplans stellt eine Überschreitung der in § 7 und
§ 8 HLPG 1994 definierten Kompetenzen der Landesregierung im
Planaufstellungsverfahren dar und ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
Damit geht zugleich ein weiterer Gesetzesverstoß einher, der ebenfalls für sich
genommen zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung Nr. 2 führt. Der Eingriff in
die bestehende Bauleitplanung in Gestalt verbindlicher Flächennutzungspläne
berührt in rechtlich bedeutsamem Maße die gemeindliche Planungshoheit und
stellt daher eine erhebliche Änderung des Planentwurfes im Sinne von § 7 Abs. 4
HLPG 1994 dar. Dies machte eine erneute Offenlegung des Planentwurfes
erforderlich, die hier jedoch fehlt.
Außerdem ist die Nebenbestimmung auch deshalb rechtswidrig (und wäre auch
unter Geltung von § 11 Abs. 3 Satz 2 HLPG 2002 rechtlich zu beanstanden), weil
die Nebenbestimmung kein Mittel zur Herstellung einer sonst nicht gegebenen
Gesetzeskonformität des Raumordnungsplans darstellt. Die Zielfestsetzung 5.2-2
des Raumordnungsplans in der von der Regionalversammlung beschlossenen
Fassung ist nämlich bereits gesetzeskonform und bedurfte keiner die
Rechtmäßigkeit sichernden Modifikation.
Auch die Nebenbestimmung Nr. 3 ist rechtlich zu beanstanden. Zur Recht weist
der Antragsgegner allerdings im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die im
Genehmigungstext enthaltene Bezeichnung der Nebenbestimmung Nr. 3 als
Auflage unzutreffend ist. Dies gilt zum einen deshalb, weil die Genehmigung als
solche kein Verwaltungsakt ist, sondern eine nicht anfechtbare
Mitwirkungshandlung eigener Art bei der Planaufstellung, die auch nicht durch eine
Verpflichtungsklage einklagbar wäre. Schon aus diesem Grund ist die Bezeichnung
einer Nebenbestimmung der Genehmigung als Auflage unpassend. Überdies
erfüllt die Nebenbestimmung auch nicht in entsprechender Weise die Funktionen
einer Auflage. Ihrer Funktion nach dient eine Auflage dazu, dem von einer
Maßnahme Begünstigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufzuerlegen, um die
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Maßnahme Begünstigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufzuerlegen, um die
Gesetzeskonformität der Hauptmaßnahme sicher zu stellen. Die Genehmigung
eines Regionalplans stellt aber keine Begünstigung etwa der Regionalversammlung
dar, zumal diese gar keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich
als ein Organ des Landes Hessen tätig wird. Demgegenüber stellt die
Genehmigung eines Bauleitplanes einen die Gemeinde begünstigenden
Verwaltungsakt dar, der der Verwirklichung der ihr zustehenden gemeindlichen
Planungshoheit dient. Es kommt hinzu, dass die Nebenbestimmung Nr. 3 auch
keine konkrete Verpflichtung der Regionalversammlung zu einem bestimmten Tun,
Dulden oder Unterlassen enthält; es ist auch nicht ersichtlich wie die
Landesregierung eine derartige Verpflichtung der Regionalversammlung
durchsetzen könnte. Die Nebenbestimmung Nr. 3 enthält (übrigens ohne Angabe
eines Termins) in passivischer Form eine allgemeine Selbstverpflichtung des
Landes Hessen zu einer über § 7 Abs. 1 und 6 HLPG hinausgehenden
Änderungsplanung, die die im Text der Genehmigungsentscheidung konkret
zitierten Passagen des Landesentwicklungsplans 2000 beachten muss. Dies stellt
eine inhaltliche Modifikation des von der Regionalversammlung beschlossenen
Planes dar und überschreitet ebenfalls die in §§ 7 und 8 HLPG 1994 festgelegten
Kompetenzen der Landesregierung. Die inhaltliche Veränderung des
Raumordnungsplans besteht darin, dass die inhaltliche Offenheit der Planaussagen
zu 7.4-1 in der von der Regionalversammlung beschlossenen Fassung in ihrer
Gültigkeit eingeschränkt wird, indem verbindlich festgeschrieben wird, dass eine
Änderung des Raumordnungsplanes zu erfolgen hat und dass dies in der
konkreten Form der Anpassung an den im Zeitpunkt der
Genehmigungsentscheidung noch nicht geltenden Landesentwicklungsplan 2000
erfolgen muss. Die darin enthaltene Verpflichtung der oben genannten vier Organe
der Regionalplanung des Landes Hessen zur Durchführung eines
Änderungsverfahrens geht über § 7 Abs. 1 und Abs. 6 HLPG 1994 hinaus und greift
zugleich in die Kompetenzen der Regionalversammlung ein, der es nach der
genannten gesetzlichen Regelung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten eines Regionalplans allein obliegt, darüber zu beschließen, ob der
Regionalplan geändert werden soll. Erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten eines Regionalplans kann die oberste Landesplanungsbehörde der
Regionalversammlung eine Frist zur Beschlussfassung über einen Regionalplan
setzen. Der mithin gegebene Eingriff in die Kompetenzen der
Regionalversammlung hat keine gesetzliche Grundlage und ist daher rechtswidrig.
Die überdies in der Nebenbestimmung Nr. 3 enthaltene inhaltliche Selbstbindung
der Organe der Landesplanung an die nichtige Zielfestsetzung des
Landesentwicklungsplan Hessen 2000 würde im Falle ihrer tatsächlichen
Umsetzung außerdem dazu führen, dass die nach § 7 Abs. 3 HLPG 1994
vorgeschriebenen Anhörungen sinnlos wären, weil von vornherein feststünde, dass
die Anhörungen das Ergebnis nicht mehr beeinflussen könnten.
Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit mindestens der Nebenbestimmungen Nr. 2
und 3 fehlt es an einer den Bestimmungen des § 8 HLPG 1994 genügenden
Genehmigung des Raumordnungsplans. Entgegen der Meinung des
Antragsgegners können diese Fehler nicht zu einer gerichtlichen Aufhebung der
genannten Nebenbestimmungen führen. Diese Nebenbestimmungen sind gar
nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand sind lediglich verbindliche
Zielfestsetzungen des Raumordnungsplans in der von der Landesregierung
genehmigten Fassung, soweit sie nach der den Senat bindenden Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts Normqualität besitzen. Maßgeblich ist daher nicht
die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Nebenbestimmungen der
Genehmigung isoliert vom Gericht aufgehoben werden könnten, sondern die
Frage, welche Folgen die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen der
Genehmigung vom 14.11.2000 nach sich zieht.
Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Nebenbestimmung Nr. 2 nicht
etwa nur klarstellende oder redaktionelle Veränderungen enthält, sondern den von
der Regionalversammlung beschlossenen Plan inhaltlich verändert, und zwar nicht
nur peripher, sondern in Bezug auf Ziele mit Normqualität. Der von der
Landesregierung genehmigte Plan ist somit ein anderer Plan als der, den die
Regionalversammlung beschlossen hat. Es fehlt mithin an dem für die Erteilung
der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebenen Konsens der an der Planung
beteiligten Organe des Landes Hessen.
Entgegen der Meinung des Antragsgegners liegen die Voraussetzungen des § 8
Abs. 2 HLPG 1994 nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt der Plan als genehmigt,
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Abs. 2 HLPG 1994 nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt der Plan als genehmigt,
wenn die Entscheidung der Landesregierung über den Plan nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Vorlage durch die Regionalversammlung ergangen ist und
der Plan auch nicht an die Regionalversammlung zurückgegeben worden ist. Im
vorliegenden Fall liegt jedoch keine Nichtentscheidung der Landesregierung vor,
sondern eine kompetenzwidrige Entscheidung, die den von der
Regionalversammlung beschlossenen Plan in unzulässiger Weise inhaltlich
verändert. Fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung und greift
auch - wie hier - die Fiktion des § 8 Abs. 2 HLPG 1994 nicht ein, so ist der
Regionalplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und nichtig.
Der Senat hat keinen Anlass, von einer Nichtigerklärung des Regionalplans
abzusehen. Entgegen der Meinung des Antragsgegners entsteht durch die
vorliegende Entscheidung kein planloser Zustand. Denn wegen der vollständigen
Nichtigkeit des Regionalplans ist auch die im letzten Satz des
Genehmigungsbeschlusses enthaltene Aufhebung des Regionalen
Raumordnungsplans Südhessen 1995 nichtig. Aus der Formulierung des letzten
Satzes des Genehmigungsbeschlusses wird außerdem deutlich, dass es sich
lediglich um einen klarstellenden Hinweis darauf handelt, dass durch den neuen
Regionalplan eine Derogation des alten Planes eintritt. Ein Wille, den Regionalen
Raumordnungsplan Südhessen 1995 auch für den Fall aufzuheben, dass der
Regionalplan Südhessen 2000 nichtig sein sollte, ist dagegen nicht zu erkennen.
Somit ist der Regionale Raumordnungsplan Südhessen 1995 unverändert in Kraft;
durch die vorliegende Entscheidung entsteht kein planloser Zustand.
Im Übrigen hat der Antragsgegner, der nunmehr geltend macht, er hätte den
Raumordnungsplan ohne Nebenbestimmungen genehmigt, wenn er deren
Rechtswidrigkeit erkannt hätte, es in der Hand, seinen rechtswidrigen Beschluss
vom 14.11.2000 aufzuheben und durch eine nebenbestimmungsfreie
Genehmigung zu ersetzen. Denn auch im hier gegebenen Fall der Nichtigkeit einer
Norm kann der Normgeber ohne Weiteres das Normgebungsverfahren an dem
Punkt wieder aufgreifen, an dem der Fehler geschehen ist (vgl. Gaentzsch,
Bemerkungen zur Planerhaltung im Fachplanungsrecht DVBl. 2000 S. 741 bis 749
<747>). Einer analogen Anwendung des § 215a BauGB bedarf es daher nicht. Im
Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine derartige analoge Anwendung nicht
vor, da es der Landesgesetzgeber in der Hand hätte, im Landesplanungsrecht in
Anlehnung an § 215a BauGB eine entsprechende Heilungsvorschrift zu erlassen,
dies jedoch nicht getan hat.
Die Meinung des Antragsgegners, vertreten durch die Regionalversammlung, die
Nichtigkeit des Raumordnungsplanes könne sich nur auf die von den
rechtswidrigen Nebenbestimmungen in Bezug genommenen Teile des
Raumordnungsplanes beziehen, ist so nicht zutreffend, denn das
Normenkontrollgericht vermag nicht festzustellen, dass die plangebenden Organe
des Antragsgegners den Regionalplan ohne die Nummern 5.2-2 und 7.4-1
beschlossen hätten. Es erscheint auch zweifelhaft, ob ein solcher Plan die
Anforderungen an eine sinnvolle planerische Gesamtkonzeption erfüllen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.