Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: wiedereinsetzung in den vorigen stand, treu und glauben, umwandlung, rechtsmittelfrist, meinung, beschränkung, motivirrtum, anfechtung, verwaltungsakt, einspruch

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.1974 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 7 Ka 311/73
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 14. Februar 1973 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger ist an der kassenzahnärztlichen Versorgung von Anspruchsberechtigten der Ersatzkassen beteiligt.
In seiner Anwesenheit überprüfte der VdAK-Prüfungsausschuß Wiesbaden am 2. Oktober 1968 die
Honorarabrechnung I/68 gemäß § 14 des VdAK-Vertrages und beschloß eine Kürzung. Der Bescheid vom 28. Oktober
1968 führte hierzu aus, in fünf namentlich aufgeführten Einzelfällen seien Honorarberichtigungen bezüglich Röntgen-
und anderer Leistungen erfolgt. Weiterhin seien pauschale Kürzungen bei den Leistungen nach Nr. 13 a (F 1)
vorgenommen worden. Bei den Füllungen habe sich nämlich eine erhebliche Überschreitung des Durchschnitts der
hessischen Zahnärzte ergeben. Sie beruhe darauf, daß in einer Vielzahl von Fällen am selben Zahn in verschiedenen
Quartalen jeweils eine Kavität gefüllt worden sei. Diese Behandlungsweise beinhalte einen Verstoß gegen § 14 des
VdAK-Vertrages, wonach die abgerechneten Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend,
zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sein sollten. In den fünf Einzelfällen betrage die Kürzung 168,– DM. Die
Honorarberichtigung durch Kürzung bei F 1 und Umwandlung in F 2 mache 1.423,20 DM und 66,80 DM aus.
Insgesamt wurden vom Prüfungsausschuß Honorarberichtigungen von 1.658,08 DM errechnet und vermerkt, der
Kläger habe sich hiermit einverstanden erklärt.
Gegen diesen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen ihm am 1. November 1968 zugestellten Bescheid erhob der
Kläger mit am 30. Dezember 1968 bei dem VdAK-Beschwerdeausschuß eingegangenem Schreiben vom 27.
Dezember 1968 Widerspruch.
Er lautet wörtlich:
"Fristgemäß erhebe ich gemäß § 17, Ziffer 1 des Ersatzkassenvertrages Widerspruch gegen die Entscheidung des
VdAK-Prüfungsausschußes vom 2.1.68. Ich erhebe nur Einspruch gegen die Honorarabsetzung in voller Höhe einiger
namentlich aufgeführter Patienten. Gegen die Umwandlung und Kürzung der F 1 erhebe ich keinen Widerspruch.
Begründung pp.”
Am 28. Februar 1969 teilte der Kläger mit, nach am 15. Januar 1969 in seiner Praxis erfolgter Nachuntersuchung
möchte er seinen Widerspruch auch auf die Honorarkürzung von 1.658,08 DM erweitern. Das Ergebnis dieser
Untersuchung habe ihm einen früheren Widerspruch nicht möglich gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1970 änderte der Beschwerdeausschuß den Erstbescheid insofern ab,
als er einige der Kürzungen in dreien der aufgeführten Einzelfälle aufhob. Hierdurch verringerte sich die
Gesamtsumme der Honorarberichtigungen auf 1.607,68 DM. Im übrigen führte der Beschwerdeausschuß aus, der
Kläger habe bereits in der Sitzung des Prüfungsausschusses die getroffenen Maßnahmen anerkannt. Widerspruch
habe er mit Schreiben vom 27. Dezember 1968 nur bezüglich der Einzelabsetzung erhoben. Die Ausdehnung des
Widerspruchs auf die übrigen Honorarkürzungen sei nicht möglich, weil das Schreiben vom 28. Februar 1969 bei dem
Beschwerdeausschuß erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen sei.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main Klage erhoben und ausgeführt, er wende sich nicht
gegen die bestehen gebliebene Honorarberichtigung in den Einzelfällen, sondern allein gegen die pauschale Kürzung
und Umwandlung der F 1. Der Termin zur Nachuntersuchung sei erst sehr spät auf den 15. Januar 1969 angesetzt
worden. Außerdem habe man ihm seine Rechtslage vorher nicht klargelegt. Deshalb habe er zunächst annehmen
müssen, ein Widerspruch werde insofern erfolglos sein.
Demgegenüber hat die Beklagte wiederum auf den verspäteten Eingang des Rechtsbehelfs in bezug auf den
Streitgegenstand hingewiesen. Der Prüfbescheid habe sich mit teilbaren Ansprüchen befaßt, so daß seine auch nur
teilweise Anfechtung durch den Kläger zulässig sei.
Das Sozialgericht hat den Verband der Angestellten-Krankenkassen zum Verfahren beigeladen, die Klage mit Urteil
vom 14. Februar 1973 abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es sich der
Auffassung der Beklagten angeschlossen. Bei dem angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 1968 handele es sich
um einen Verwaltungsakt mit teilbaren Leistungen. Der Kläger habe in seinem ersten Widerspruchsschreiben klar zum
Ausdruck gebracht, er wende sich nicht gegen die Kürzungen und die Umwandlung der F 1. Widereinsetzung in den
vorigen Stand sei ihm nicht zu gewähren. Zumindest zur Rechtswahrung hätte er vorsorglich den Bescheid in vollem
Umfang anfechten können und müssen.
Gegen dieses Urteil, das am 21. Februar 1973 mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist,
richtet sich seine am 23. März 1973 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangener Berufung. Zur
Begründung führt er aus, maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits seien ausschließlich die Fragen der
Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes in bezug auf seine Angreifbarkeit und die Auslegung der beiden
Widerspruchsschreiben. Er sei kein Jurist. Deshalb habe er geglaubt, mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 1968
den Bescheid rechtzeitig und ordnungsgemäß angegriffen zu haben. Da er damals der Auffassung gewesen sei, daß
die Umwandlung und Kürzung der F 1 nicht beanstandet werden könne, habe er zur Erleichterung der Untersuchungen
und Überlegungen der überprüfenden Stellen Satz 2 der Begründung angefügt. Es wäre Pflicht des
Beschwerdenausschusses nach Eingang des Widerspruchsschreibens vom 27. Dezember 1968 gewesen, ihn in
analoger Anwendung des 139 ZPO aufzuklären und zu einer ergänzenden Mitteilung über den von ihm beabsichtigten
Umfang seines Widerspruchs zu veranlassen. Die Unterlassung bewirke zumindest seinen begründeten Anspruch auf
Wiedereinsetzung.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 14. Februar 1973 aufzuheben und
den Bescheid vom 28. Oktober 1968 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 1970 abzuändern.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1974 war der Kläger weder erschienen noch vertreten.
Die Verwaltungsunterlagen der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider
Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 150 Ziff. 1
SGG auch im übrigen zulässige Berufung, über die der Senat auf Antrag der Beklagten und des Beigeladenen gemäß
§§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden konnte, hatte in der Sache keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist vorliegend wie in erster Instanz allein die Frage, ob der Beschwerdeausschuß der Beklagten zu
Recht über den Widerspruch des Klägers gegen die im Bescheid vom 28. Oktober 1968 vorgenommenen
Honorarberichtigungen durch Kürzung von F 1 – Positionen und teilweise Umwandlung in solche nach F 2 lediglich
formell entschieden hat. Diese Frage hat auch der Senat bejaht. Die Berufung des Klägers ist deshalb nicht
begründet, weil sich sein Anspruch gegen einen gemäß § 77 SGG in Bindung erwachsenen Teil der Entscheidung des
Prüfungsausschusses vom 28. Oktober 1968 richtet. Diese Bindung ist eingetreten, da sein Widerspruch gegen die
pauschale Kürzung und Umwandlung erst nach der gemäß § 17 Abs. 1 des VdAK-Vertrages festgelegten Frist von
zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Prüfungsausschusses bei dem Beschwerdeausschuß
eingegangen ist. Auch die Tatsache der erst am 3. März 1969 erfolgten und damit verspäteten Einreichung des
Schreibens vom 28. Februar 1969 ist nicht streitig, wie der Inhalt der Berufungsbegründung zeigt.
Mit seinem Vorbringen, es komme auf den Inhalt dieses Widerspruchs nicht an, weil er erstens am 27. Dezember
1968 (eingegangen am 30. Dezember 1968) uneingeschränkt Widerspruch gegen die Entscheidung des
Prüfungsausschusses erhoben habe, zweitens sich doch zumindest über den Inhalt seiner Erklärung vom 27.
Dezember 1968 als Nichtjurist nicht im klaren gewesen sei oder sie irrtümlich abgegeben habe und drittens der
Beschwerdeausschuß seine Aufklärungspflicht ihm gegenüber verletzt habe, kann der Kläger nicht gehört werden.
Was seinen Widerspruch vom 27. Dezember 1968 angeht, so ist er sowohl im Wortlaut als auch seinem Sinn und
Zweck nach eindeutig. Dem unbefangenen, aber auch verständigen Leser kommen von vornherein keine Zweifel in
bezug darauf, ob der Kläger nicht doch einen die gesamten Verfügungssätze des Bescheides vom 28. Oktober 1968
umfassenden Rechtsbehelf eingelegt habe. Solche Zweifel, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner
Entscheidung vom 28.10.1965 (8 RV 721/62 in Sgb. 1966 S. 228 ff.) mit der Folge für rechtserheblich gehalten hat,
daß ihr Vorhandensein sich positiv für den Widersprechenden auswirke, könnten nur auftauchen, wenn entweder keine
oder eine unklare und damit auslegungsfähige sowie auch auslegungsbedürftige Begründung gegeben worden wäre.
Der Kläger hat aber in klaren Worten gesagt, er erhebe nur Einspruch gegen die Honorarabrechnung in voller Höhe
einiger namentlich aufgeführter Patienten und nicht gegen die Umwandlung und Kürzung der F 1. Das hat er getan,
nachdem die Voraussetzungen und Gründe für das Vorgehen des Prüfungsausschusses in der öffentlichen Sitzung
vom 2. Oktober 1968 mit ihm erörtert worden waren. Dort hatte er sogar erklärt, mit den Honorarberichtigungen
einverstanden zu sein. Wenn dieser Äußerung auch nicht ohne weiteres die Wirkung eines Anerkenntnisses der
berichtigten Honorarbewilligung oder eines teilweisen Rechtsmittelverzichts zukommt, worüber hier vom Senat schon
deshalb keine urteilstragenden Erörterungen anzustellen waren, weil der Beschwerdeausschuß ungeachtet dessen am
23. September 1970 zum Teil materiell, zum Teil aus anderen Gründen formell entschieden hat, so ist sie doch nicht
ohne rechtliche Bedeutung. Denn sie zeigt, daß der Kläger sich eine Meinung über die Grundlagen und das
Zustandekommen der Honorarberichtigungen gebildet hatte, mithin keinesfalls unkundig gewesen oder im unklaren
gelassen worden ist, wie er später vorgetragen hat. Diese Meinung hat er in bezug auf die Kürzung bei fünf namentlich
aufgeführten Patienten innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar geändert, in bezug auf die Pauschalkürzung und
Umwandlung aber nicht. Deshalb hat er konsequenterweise seinen Widerspruch vom 27. Dezember 1968 eindeutig auf
den Teil des Bescheides vom 28. Oktober 1968 beschränkt, der den Verfügungssatz über die fünf Personen enthält.
Dieser Teilwiderspruch ist rechtlich zulässig gewesen. Zutreffend haben die Beklagte und das Vordergericht darauf
verwiesen, daß sich die Anfechtung auf einen Teil der Leistungen beschränken kann, wenn Verwaltungsakte eine
Regelung über teilbare Leistungen treffen. Wird von vornherein nur ein Teil eines solchen Verwaltungsaktes
angegriffen, so erwachsen die übrigen nach Fristablauf in Bindung wie auch ein zunächst unbeschränkt geltend
gemachter Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit teilbaren Leistungen teilweise zurückgenommen werden
kann. Das hat das OVG Lüneburg zuletzt in seinem Urteil vom 10.8.1971 in "Deutsches Verwaltungsblatt” 1972 S.
584 zutreffend ausgeführt, wobei es sich in Übereinstimmung mit seinem im DVBl. 1969 S. 224 abgedruckten Urteil
befindet und worin ihm Peters-Sautter-Wolff im Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit gefolgt ist (s. dort Anm. 4 a und
b zu § 77; Anm. 1 zu § 131 SGG).
Es bleibt auch dabei, daß der Kläger in rechtlich relevanter Form nur einen Teilwiderspruch erhoben hat, wenn sein auf
den Inhalt des zweiten Widerspruchsschreibens vom 28. Februar 1969 bezogenes Vorbringen gewertet wird. Seine
Ausführungen, er habe sich geirrt, führen gleichfalls zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn der Kläger hat damit, daß
er dort ausgeführt hat, er möchte seinen Widerspruch erweitern noch einmal ganz klar gemacht, daß er ihn
ursprünglich beschränken wollte und beschränkt hat. Hierüber kann bei Wort- und Sinninterpretation gar kein Zweifel
aufkommen. Offenbar war ihm auch bewußt, daß die Rechtsmittelfrist inzwischen verstrichen war. Anderenfalls wäre
der Hinweis unverständlich, das Ergebnis der Nachuntersuchung (gemeint ist die vom 15. Januar 1969) habe ihm
einen früheren Widerspruch nicht möglich gemacht. Diese Begründung zeigt überdies, daß kein Erklärungsirrtum
vorgelegen hat. Das, was der Kläger wollte, hat er am 27. Dezember 1968 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
Dieser erklärte Wille ist allein entscheidend. Wenn eine andere Einsicht oder Meinung über die rechtlichen Grundlagen
und Konsequenzen des angefochtenen gebliebenen Teils des Bescheides vom 28. Oktober 1968 Anlaß zum –
verspäteten – Widerspruch vom 28. Februar 1969 gegeben hat, so ist allein an einem Motivirrtum zu denken, der ihm
Rahmen der Vorschriften über Willensmängel indessen nicht bedeutsam ist. Hinzu kommt, daß der Kläger zu keine
Zeit wörtlich oder auch nur sinngemäß seine Willenserklärung vom 27. Dezember 1968 angefochten hat.
Der Beschwerdeausschuß oder die Beklagte selbst hatten bei Lage des Falles keine Veranlassung, eine irgendwie
geartete Aufklärung anzustreben oder den Kläger nach dem 30. Dezember 1968 noch innerhalb der laufenden
Rechtsmittelfrist gar zu einer weitergehenden Antragstellung aufzufordern. Der Hinweis des Klägers auf § 139 ZPO
geht schon deshalb von vornherein fehl, weil seine Belehrung bei der absoluten Eindeutigkeit seiner Erklärung vom
27. Dezember 1968 nicht in Betracht kommen konnte. Auch insoweit verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom
28.10.1965 a.a.O., dem ein völlig andersgearteter Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Im Gegensatz zum dortigen Fall
braucht hier keine stillschweigende Beschränkung des Begehrens untersucht und verneint zu werden, sondern es ist
eine ausdrückliche und eindeutige Beschränkung ausgesprochen worden.
Zutreffend hat das Sozialgericht bei dieser Sach- und Rechtslage dargelegt, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bezüglich der versäumten Widerspruchsfrist nicht in Betracht kommt. Bereits die Voraussetzungen des § 67
Abs. 1 SGG liegen nicht vor, so daß der fehlende Antrag im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift nur einen zusätzlichen
Grund darstellt. Denn der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten. Daß er den Teil des Bescheides vom 28. Oktober 1968 der sich mit der Pauschalkürzung und
Umwandlung befaßt, nicht rechtzeitig angegriffen hat, war seine freie Willensentscheidung. Ihn hat insoweit
tatsächlich bis zum Eintritt der Bindung nach § 77 SGG nichts weiter gehindert, als seine eigene Einsicht, die er sich
am 2. Oktober 1968 verschafft hatte. Daß sie sich am oder nach dem 15. Januar 1969 im Zusammenhang mit einer
Nachuntersuchung in anderen Fällen geändert hat, ist kein Grund im Rahmen des § 67 Abs. 1 SGG. Auch hier gilt,
daß der Kläger allenfalls einem – unbeachtlichen – Motivirrtum erlegen ist. Ein Hinderungsgrund, insgesamt bereits
am 27. Dezember 1968 – und sei es nur vorsorglich – Widerspruch zu erheben, bestand nicht, schon gar nicht etwa in
Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von
Mitgliedern des Beschwerdeausschusses. Daß dies keine Veranlassung zur Aufklärung über die Rechtslage oder zur
Nachholung von Willenserklärungen haben mußten, ist bereits erörtert worden.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zu versagen.