Urteil des HessVGH vom 23.05.1990
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, standort der anlage, endprodukt, zwischenprodukt, anmerkung, inbetriebnahme, gewinnung, betriebsstätte, hauptsache
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TH 1006/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Nr 1 BImSchG, § 6 Nr 1
BImSchG, § 8 BImSchG, §
10 BImSchG, § 19 BImSchG
(Regelungsvorbehalt für gentechnische Anlagen erstreckt
sich nicht auf Zwischenproduktverwendung)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (Kurzbezeichnung: "INSULTEC"), in
der das Endprodukt Humaninsulin aus einem Zwischenprodukt hergestellt werden
soll, dessen Gewinnung in den Verfahrensabschnitten "FERMTEC" und "CHEMTEC"
durch gentechnische Veränderung von Mikroorganismen beabsichtigt ist.
Ihr vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellter Antrag, die
aufschiebende Wirkung ihrer Klage -- II/V H 3230/89 -- gegen den für sofort
vollziehbar erklärten Genehmigungsbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheids wiederherzustellen, blieb erfolglos; mit der dagegen
gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Aussetzungsbegehren
weiter.
Sie sind der Auffassung, daß auch die hier streitbefangene Anlage INSULTEC
ebensowenig genehmigungsfähig sei wie die beiden diesem Verfahrensabschnitt
vorgeschalteten Anlagen FERMTEC und CHEMTEC. Deren Genehmigungsfähigkeit
hatte der beschließende Senat in seinem die aufschiebende Wirkung der dagegen
erhobenen Klagen wiederherstellenden Beschluß vom 6. November 1989 -- 8 TH
685/89 -- mit der Begründung verneint, daß Anlagen, in denen mit gentechnischen
Methoden gearbeitet werde, nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch
den Gesetzgeber errichtet und betrieben werden dürften.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller
unbegründet; das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der auch gegen diesen
Genehmigungsbescheid von den Antragstellern erhobenen Klage zu Recht
abgelehnt.
Anders als in dem die Anlagen FERMTEC und CHEMTEC betreffenden Verfahren
(Hess. VGH, Beschluß vom 6. November 1989 -- 8 TH 685/89 --, DB 1989, S. 2427
= BB 1989, S. 2285 = DVBl. 1990, S. 63 = Gewerbearchiv 1990, S. 49 = UPR
1990, S. 33 mit ablehnender Anmerkung von Fluck, ebenda, S. 81 = NJW 1990, S.
336 mit ablehnender Anmerkung von Deutsch, ebenda, S. 339 = JZ 1990, S. 88
mit ablehnender Anmerkung von Rupp, ebenda, S. 91 = NVwZ 1990, S. 276 mit
ablehnender Besprechung von Sendler, ebenda, S. 231; weitere Besprechungen
von von Vitzthum, VBlBW 1990, S. 48, Rose, DVBl. 1990, S. 279 und --
befürwortend -- Bizer, KJ 1990, S. 127) verspricht die hier in der Hauptsache
erhobene Anfechtungsklage keine hinreichende für das Aussetzungsinteresse der
Antragsteller streitende Aussicht auf Erfolg. Vielmehr ist mit dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main davon auszugehen, daß der Ausgang dieses
Klageverfahrens mindestens offen ist und die danach vorzunehmende Abwägung
der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragsteller geht.
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Für die Genehmigung der hier in Rede stehenden Anlage INSULTEC bildet das
Bundesimmissionsschutzgesetz -- BImSchG -- vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721,
1193), zuletzt geändert am 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), in Verbindung
mit der Vierten Bundesimmissionsschutzverordnung -- 4. BImSchV -- in der
Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608) die
einschlägige Rechtsgrundlage. Diese Schlußfolgerung beruht auf der vom Senat
aufgrund der Beurteilung der Hessischen Landesanstalt für Umwelt (vom 2.
September 1987 ) gewonnenen Annahme, daß die in
der Anlage INSULTEC beabsichtigte Gewinnung des Endprodukts Humaninsulin
sich nicht (mehr) als "Arbeit mit gentechnischen Methoden" darstellt, die -- nach
den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners -- bereits
Mitte des in der Anlage CHEMTEC durchgeführten Verarbeitungsprozesses endet.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Endprodukt Humaninsulin allein
durch Verwertung des Zwischenprodukts, dessen Herstellung in den
Verfahrensabschnitten FERMTEC und CHEMTEC auf gentechnischem Wege
beabsichtigt ist, oder durch den Bezug dieses Zwischenprodukts aus anderer
Quelle oder durch Verwendung eines anderen Zwischenprodukts gewonnen
werden kann; jedenfalls ist auf der Grundlage des im Eilverfahren möglichen
Erkenntnisstands hinreichend sicher davon auszugehen, daß es sich bei der
Betriebsstätte INSULTEC nicht um eine gentechnische Anlage handelt, für deren
Errichtung und Betrieb der beschließende Senat eine ausdrückliche Zulassung
durch den Gesetzgeber verlangt und vermißt hat.
Ist danach das Bundesimmissionsschutzgesetz für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Genehmigung anwendbar, so erscheint die
Klage nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats -- vorbehaltlich neuer
Erkenntnisse im Hauptverfahren -- auch unter dem Gesichtspunkt einer
offensichtlichen Verletzung von drittschützenden Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, zu denen neben der materiellen Norm des § 5
Nr. 1 auch diejenigen über die Auslegung der Antragsunterlagen -- insbesondere §
10 Abs. 2 Satz 2 (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 -- 7 C 50.78 --, DVBl.
1983, S. 183/184) -- gehören, kaum ausreichend erfolgreich.
Gemäß § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 BImSchG darf eine Genehmigung nur erteilt
werden, wenn sichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zwar gehören die
maximal 8,5 km von der geplanten Anlage entfernt wohnenden Antragsteller zum
Kreise der durch § 5 Nr. 1 BImSchG geschützten Nachbarschaft; aber
Abwehransprüche stehen ihnen jedenfalls nicht offensichtlich zu. Insoweit fehlt es
an einer die Klage erfolgreich erscheinen lassenden Darlegung, die durchgreifende
Zweifel daran zuließen, ob durch die in die Genehmigung aufgenommenen
Nebenbestimmungen sichergestellt ist, daß durch die in der Anlage INSULTEC
geplanten Produktionsschritte keine Immissionen verursacht werden, die
schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen hervorrufen können.
Der Einwand der Antragsteller, das Genehmigungsverfahren habe anstatt nach §
19 unter Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 BImSchG stattfinden müssen,
verspricht im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Selbst wenn in der Durchführung
lediglich des sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinne des §
19 BImSchG ein Verfahrensfehler erblickt werden könnte -- die die Zuordnung zu
den Verfahrensarten bestimmende Qualifizierung der Anlage (§ 2 der 4. BImSchV)
kann daher dahinstehen --, so hat sich dieser nicht offensichtlich zugleich auf die
materiellen Rechtspositionen der Antragsteller ausgewirkt (zu diesem Erfordernis
Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl., S. 226 ff.,
insbesondere Rdnrn. 381 und 382). Es ist weder von den Antragstellern selbst
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, daß das Unterbleiben der
Öffentlichkeitsbeteiligung letztlich zu einer Verkürzung gerade ihrer Rechte geführt
hat; insbesondere tragen die Antragsteller, die inzwischen Akteneinsicht
genommen haben, keine Tatsachen vor, die ihnen vorenthalten worden seien und
deren Kenntnis ihnen Veranlassung gegeben hätte, zur Wahrung ihrer subjektiven
Rechte weitere Einwendungen zu erheben. Die Frage, welche Bedeutung in diesem
Zusammenhang der Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz zukommt,
braucht hiernach nicht beantwortet zu werden.
Schließlich folgt aus der vom Senat in seinem Beschluß vom 6. November 1989 --
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Schließlich folgt aus der vom Senat in seinem Beschluß vom 6. November 1989 --
8 TH 685/89 -- (a.a.O.) angenommenen Genehmigungsunfähigkeit der Anlagen
FERMTEC und CHEMTEC nicht zwangsläufig, daß -- wie die Antragsteller meinen --
auch die Anlage INSULTEC nicht genehmigungsfähig sei.
Die hier streitbefangene Genehmigung wird in ihrem rechtlichen Bestand nicht
ohne weiteres und gleichsam automatisch von den den vorausgegangenen
Genehmigungen anhaftenden Rechtsfehlern berührt. Ungeachtet der Frage,
welche Auswirkungen das inzwischen verabschiedete und am 1. Juli 1990 in Kraft
tretende Gentechnikgesetz auf das Schicksal der die Anlagen FERMTEC und
CHEMTEC betreffenden Genehmigungen sowie auf die dazu ergangene
Entscheidung des Senats vom 6. November 1989 hat, stellt sich die Genehmigung
der von den übrigen Anlagen abgrenzbaren Anlage INSULTEC als isoliert zu
betrachtende Vollgenehmigung lediglich dieser Anlage dar. Sie reicht damit
einerseits nicht aus, die Rechtmäßigkeit auch der Anlagen FERMTEC und CHEMTEC
festzustellen und -- wie im die Anlage INSULTEC betreffenden
Genehmigungsbescheid vom 7. Juli 1988 auf Seite 3 ausgeführt -- deren Errichtung
und Betrieb zu gestatten; sie teilt andererseits auch nicht -- wie von den
Antragstellern angenommen -- das Schicksal der vorausgegangenen
Genehmigungen. Wenn auch der Antragsgegner an verschiedenen Stellen sowohl
des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 1988 betreffend FERMTEC und CHEMTEC als
auch des Genehmigungsbescheides vom gleichen Tage betreffend INSULTEC "de
facto" von "(Quasi-) Teilgenehmigungen" spricht, so sind diese Genehmigungen
gleichwohl nicht als Teilgenehmigungen im Sinne des § 8 BImSchG anzusehen.
Insoweit hat der Antragsgegner trotz Verwendung unklarer Begriffe zu keiner Zeit
Zweifel daran aufkommen lassen, von der Durchführung eines gestuften
Verfahrens nach § 8 BImSchG abzusehen. Dafür, daß es sich bei den einzelnen
Genehmigungen nicht um stufenweise Teilgenehmigungen im Sinne des § 8
BImSchG handelt, spricht auch der Umstand, daß es jedenfalls nicht
ausgeschlossen erscheint, der hier streitbefangenen Genehmigung eigenständige
Bedeutung in dem Sinne beizumessen, daß die Beigeladene in die Lage versetzt
wird, auch für die Zeit, in der die Anlagen FERMTEC und CHEMTEC nicht errichtet
und betrieben werden dürfen, gleichwohl Humaninsulin aus welchen
Zwischenprodukten auch immer herstellen zu können. Die Genehmigung für die
Anlage INSULTEC baut inhaltlich nicht notwendig auf die jeweils vorausgegangenen
"Teilgenehmigungen" für FERMTEC und CHEMTEC auf und setzt diese auch nicht
als Grundlage voraus. Sie ist danach nicht Teil eines insgesamt erst zu einer
Vollgenehmigung einer etwa aus den einzelnen Anlagenteilen
zusammengesetzten Gesamtanlage führenden und durch ein jeweils erneut
abzugebendes positives Gesamturteil verknüpften Verfahrens. Nicht die Errichtung
und der Betrieb einer wie z.B. bei Atomkraftwerken einheitlichen Anlage ist
Gegenstand der erteilten Genehmigungen -- solche sind von der Beigeladenen
auch nicht beantragt worden --, sondern die Anlagen FERMTEC und CHEMTEC als
gentechnischer Verfahrensabschnitt auf der einen und die Anlage INSULTEC als
eigenständige Betriebsstätte auf der anderen Seite sind einer von einander
unabhängigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung zugänglich. Verständlich
wird dieses Verfahren vor dem tatsächlichen Hintergrund, daß die Anlagen
FERMTEC, CHEMTEC und INSULTEC je eigenständige Betriebsstätten im Sinne des
§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind bzw. werden sollen, weil in getrennten Gebäuden in
je eigenen Herstellungsverfahren je für sich handelsfähige Produkte hergestellt
werden bzw. hergestellt werden sollen.
Gebietet es mithin der Rechtsschutz der drittbetroffenen Antragsteller nicht, die
Genehmigung des Anlagenteils INSULTEC nur wegen der
Genehmigungsunfähigkeit der Anlagenteile FERMTEC und CHEMTEC aufzuheben
und fehlt es nach alledem mindestens an einer hinreichend wahrscheinlichen
Erfolgsaussicht der Klage, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen mit
dem vorliegenden Antrag begehrt wird, so führt die unabhängig vom Ausgang des
Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Vorrang
des Interesses der Beigeladenen, von der erteilten Genehmigung bereits vor
Abschluß des Klageverfahrens Gebrauch zu machen, gegenüber dem
Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Sollte die tatsächliche Inbetriebnahme dieser Anlage davon abhängen, daß das
zur Herstellung des Endprodukts Humaninsulin benötigte Zwischenprodukt nur in
den Verfahrensabschnitten FERMTEC und CHEMTEC gewonnen werden kann, so
haben die Antragsteller bis zur Klärung der die Genehmigungsfähigkeit dieser
Anlagen betreffenden Rechtsfragen ohnehin für diesen Zeitraum keine
betriebsbedingten Beeinträchtigungen zu befürchten. Dagegen müßte die
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betriebsbedingten Beeinträchtigungen zu befürchten. Dagegen müßte die
Beigeladene im Falle eines für sie im Ergebnis günstigen Ausgangs des die
Genehmigung der Anlagen FERMTEC und CHEMTEC betreffenden Verfahrens
gleichwohl erneut geraume Zeit zuwarten, ehe sie auch die Anlage INSULTEC
errichten und betreiben und damit das eigentlich erwünschte Endprodukt
Humaninsulin herstellen könnte.
Diese Fallkonstellation ließe die Aussetzung des Sofortvollzugs der hier in Rede
stehenden Genehmigung besonders unbillig erscheinen, sind es doch gerade die
in den Verfahrensabschnitten FERMTEC und CHEMTEC geplanten gentechnischen
Arbeiten, die den Senat in seinem Beschluß vom 6. November 1989 bewogen
hatten, den einstweiligen Rechtsschutzersuchen stattzugeben. Nach einem
Wegfall der Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagen entgegenstehender
Rechtshindernisse wäre für ein weiteres "Moratorium" der Produktion von
Humaninsulin auf gentechnischem Wege kein Raum.
Aber auch die denkbare Konstellation, daß der Genehmigungsfähigkeit der
Anlagen FERMTEC und CHEMTEC auf Dauer tatsächliche oder rechtliche
Hindernisse entgegenstehen und die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für
die Anlage INSULTEC dann möglicherweise wirtschaftlich nutzlos wäre, vermag
keine gerade die Antragsteller schützenden Interessen an einer anderen, weil
wirtschaftlich vermeintlich richtigen Entscheidung zu begründen. Solche Risiken,
die mit dem Gebrauchmachen einer angefochtenen und für sofort vollziehbar
erklärten Genehmigung vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache
verbunden sind, trägt regelmäßig der Genehmigungsempfänger. Das Bauwerk der
Anlage als solches wie auch der bloße Vorgang seiner Errichtung berührt dagegen
schützenswerte Interessen der Antragsteller schon deshalb nicht, weil ihr Wohn-
bzw. Arbeitsort vom Standort der Anlage so weit entfernt liegt, daß eine
unmittelbare Auswirkung des Gebäudes oder etwaigen Baustellenlärms
ausscheidet; die Antragsteller haben auch nichts dafür vorgetragen, daß sie jetzt
und während der Bauzeit Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter befürchten
müßten. Eine Gefährdung von subjektiven -- drittgeschützten -- Rechten der
Antragsteller kann überhaupt erst mit der Inbetriebnahme der Anlage INSULTEC
eintreten.
Selbst wenn eine solche Inbetriebnahme auch unabhängig von den
Herstellungsmöglichkeiten der benötigten Zwischenprodukte in den
vorgeschalteten Anlagen FERMTEC und CHEMTEC in Betracht kommt, sind nach
summarischer Würdigung des Tatsachenvorbringens der Beteiligten gerade die mit
der gentechnischen Manipulation verbundenen unwägbaren Gefahren in diesem
Produktionsabschnitt nicht mehr zu befürchten, weil in der Anlage INSULTEC mit
einem Zwischenprodukt gearbeitet wird, das nach der Stellungnahme der
Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 2. September 1987, an deren
Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, keine aktiven
genmanipulierten Nukleinsäuren mehr enthält. Daß von der Anlage INSULTEC
Gefahren ausgingen, die über das Maß eines von der Allgemeinheit
hinzunehmenden Restrisikos hinausgehen, wird selbst von den Antragstellern nicht
behauptet. Andere Interessen der Antragsteller als diejenigen, sie von den in § 5
Nr. 1 BImSchG genannten Beeinträchtigungen zu schützen, greifen nicht durch.
Für die hier allein zu treffende Entscheidung über das Interesse der Beigeladenen
an einer sofortigen Umsetzung der Genehmigung kommt es weder auf die
Beantwortung der Frage nach der gesellschaftspolitischen Wünschbarkeit und
Akzeptanz eines Produktes noch darauf an, ob die Herstellung des Endprodukts
Insulin noch der Arzneimittelzulassung bedarf. Vor dem Hintergrund, daß im
Aussetzungsverfahren gegen eine Genehmigung die Rechtspositionen des
Genehmigungsempfängers grundsätzlich nicht weniger schützenswert sind als
diejenigen des Drittbetroffenen (so schon BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1973 -- 1
BvL 33/69 und 14/72 --, BVerfGE 35, 263, 278; BVerfG -- Dreierausschuß --,
Beschluß vom 1. Oktober 1984 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, S. 16; zuletzt
auch Hess. VGH, Beschluß vom 24. November 1989 -- 8 TH 3414/89 --, GewArch
1990, S. 74, 75/76), für die Interessen der Antragsteller aber weder hinreichende
Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage noch andere schützenswerte
Gesichtspunkte streiten, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, zur Wahrung
ihrer internationalen Konkurrenzfähigkeit und zur Vermeidung wirtschaftlicher
Einbußen durch weitere Verzögerung von der erteilten Genehmigung sofort
Gebrauch zu machen. Da der Antragsgegner das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
entsprechend schriftlich begründet hat, mußte dem Aussetzungsbegehren der
Antragsteller der Erfolg versagt bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und §
100 Abs. 1 ZPO; §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14
Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --.
Ungeachtet der Anzahl der Genehmigungen, um die gestritten wird, ist für jeden
Antragsteller bei gleicher Interessenlage in Anlehnung an die ständige Praxis des
beschließenden Senats in Drittschutzverfahren der vorliegenden Art von einem
Streitwert in Höhe von je 10.000,-- DM auszugehen. Der Senat hat daher zugleich
von seiner Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebrauch gemacht, den
erstinstanzlich festgesetzten Streitwert abzuändern.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.