Urteil des OLG Koblenz vom 08.12.2005

OLG Koblenz: ungerechtfertigte bereicherung, fremde sache, abwasserbeseitigung, grundstück, verjährungsfrist, herausgabe, anweisung, bereicherungsanspruch, leistungskondiktion, stadt

Bürgerliches Recht
OLG
Koblenz
08.12.2005
6 U 763/05
Zum Bereicherungsanspruch, wenn der Kläger Erstattung von Zahlungen verlangt, die er für Wasser und
Abwasser bezüglich eines Grundstücks des Beklagten erbracht hat;
zur Verjährung dieses Bereicherungsanspruchs
Geschäftsnummer:
6 U 763/05
5 O 225/04
LG Mainz
Verkündet
am 08.12.2005
Wetzlar, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. H… S…,
2. J… S…,
Beklagte und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
H… B…,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Oberlandesgericht
Grünewald
auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2005
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.05.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und das Urteil insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.016,69 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2004 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 11/18 und die Beklagten 7/18.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung von Zahlungen, die er für Wasser und Abwasser
bezüglich eines im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstücks erbracht hat.
Der Kläger zahlte, nachdem er im Jahre 1995 ein Grundstück an die Beklagten veräußert hatte, bezüglich
dieses Grundstücks bis 2001 weiterhin Entgelte für Wasser und Abwasser an das
Versorgungsunternehmen der Gemeinde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.908,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2004 sowie aus weiteren 1.202,45 EUR seit
dem 02.09.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der
angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, sie seien um die Zahlungen des Klägers nicht
ungerechtfertigt bereichert.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten “in sonstiger Weise“ vor.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 133 GA) Bezug
genommen. Beide Seiten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung jeweils einen nicht
vorbehaltenen Schriftsatz zu den Akten gereicht (Bl. 136 ff. GA).
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers zwar zu Recht
bejaht. Dieser Anspruch ist jedoch bis auf einen Betrag von 5.016,69 EUR verjährt.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil diese “in
sonstiger Weise“ auf Kosten des Klägers Leitungswasser sowie die Zurverfügungstellung der
Abwasserbeseitigung erlangt haben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 2. Alternative):
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass eine Leistung des Klägers, um welche die Beklagten
ungerechtfertigt bereichert sein könnten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1. Alternative), nicht vorliegt.
Die Leistungen der G…-Gas- und Elektrizitätswerk B… AG (G…) an die Beklagten und die Geldleistungen
des Klägers an die G… erfolgten mit Rechtsgrund. Soweit Wasserlieferungen und Zahlung von Entgelten
hierfür erbracht wurden, lag dem ein wirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und dem Wasserlieferanten
zugrunde. Entsprechendes gilt für die Beseitigung von Abwasser vom Grundstück der Beklagten und die
hierfür erbrachten Zahlungen. Letztere erfolgten aufgrund der gegen den Kläger ergangenen
Abwassergebührenbescheide, die Abwasserbeseitigung aufgrund der Entwässerungssatzung der Stadt
B…. Der Umstand, dass die Abwassergebührenbescheide in der Zeit von 1995 bis 2001 Abwasser
betrafen, welches nicht von dem Grundstück des Klägers stammte, hat nicht deren Unwirksamkeit zur
Folge. Unabhängig davon, ob die für diese Zeit ergangenen Gebührenbescheide gegen den Kläger im
Hinblick auf §12 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt B... rechtswidrig waren, stellen sie jedenfalls
wirksame Verwaltungsakte dar, die mittlerweile auch bestandskräftig geworden sind.
Eine ‑ rechtsgrundlose ‑ Leistung des Klägers an die Beklagten durch die G…, also aufgrund einer
Anweisung des Klägers an diese, ist zu verneinen. Hierzu fehlt es an einer bewussten und
zweckgerichteten Mehrung des Vermögens der Beklagten durch den Kläger (vgl. dazu BGHZ 40, 372 ff.).
Dass der Kläger keine Leistung zu Gunsten der Beklagten bewirken wollte, ist offensichtlich. Aber auch
wenn man nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des
Leistenden "aus der Sicht des Zuwendungsempfängers" abstellt, d. h. darauf, als wessen Leistung sich die
Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Empfängers darstellt (vgl. dazu BGH
aaO.), so kann nicht von einer Leistung des Klägers ausgegangen werden. Vielmehr mussten die
Beklagten Wasserlieferungen und Abwasserbeseitigung, wenngleich diesen kein Rechtsverhältnis
zwischen den Empfängern und der G… zugrunde lag, als deren Leistungen auffassen.
Die Beklagten erlangten die Vermögensvorteile, die in den Wasserlieferungen an sie und der Beseitigung
des Abwassers von ihrem Grundstück lagen, demnach zwar nicht durch Leistung des Klägers, wohl aber
in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers. Ein Rechtsgrund für die Vermögensmehrung bestand im
Verhältnis zu den Beklagten weder dem Kläger noch der G... gegenüber. Es stellt sich also nicht die
Frage, ob die Beklagten ungerechtfertigt bereichert sind, sondern es ist lediglich zu prüfen, auf wessen
Kosten sie bereichert sind.
Ein Kondiktionsanspruch der G... besteht nicht; denn sie leistete nicht rechtsgrundlos, sondern wurde
aufgrund des mit dem Kläger bestehenden Wasserlieferungsvertrages bzw. aufgrund ihrer
öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung tätig. Dagegen sind die Beklagten dem
Kläger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet; den die Leistungen, welche die G... an die Beklagten
erbrachte, erfolgten auf dessen Kosten.
Es liegt ein Fall der Nichtleistungskondiktion aufgrund eines Verhaltens des Entreicherten vor. Eine
ungerechtfertigte Bereicherung "in sonstiger Weise" kann außer in Fällen eines Eingriffs des Bereicherten
oder eines Dritten auch dann gegeben sein, wenn der Entreicherte selbst die Vermögensverschiebung
bewirkt hat (Münchener Kommentar / Lieb, BGB, 4. Aufl., § 812Rdnr. 295). Macht z. B. der Entreicherte
versehentlich mit eigenen Mitteln Verwendungen auf eine fremde Sache, nimmt er also die bereichernde
Handlung selbst vor, so erfolgt der Erwerb durch den Bereicherten auf Kosten des Entreicherten, ohne
dass dieser eine Leistung i. S. des Bereicherungsrechts erbracht hätte (Münchener Kommentar § 812
Rdnr. 296; vgl. z. B. Urteil des 3. Zivilsenats NJW 1990, 126). Nichts anderes kann gelten, wenn der
Entreicherte einen Dritten anweist, eine solche Verwendung zu tätigen.
Der vorliegende Fall entspricht in folgenden Punkten demjenigen einer ungerechtfertigten Bereicherung
infolge Leistung eines Dritten aufgrund Anweisung des Entreicherten: An dem Leistungsvorgang sind drei
Personen beteiligt; aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistenden und einer der drei
Personen erbringt dieser eine Leistung an die andere Person, wobei zwischen dem Leistenden und dem
Empfänger der Leistung kein Rechtsverhältnis besteht. Während aber in dem typischen Falle einer
Anweisung nicht nur zwischen dem Anweisenden und dem Leistenden, sondern auch zwischen dem
Anweisenden und dem Leistungsempfänger ein, wenn auch möglicherweise fehlerhaftes,
Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen sich die erbrachte Leistung gleichzeitig als eine solche des
Anweisenden darstellt (vgl. z. B. BGH NJW 1995, 3315 ff.), fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen
weiteren Rechtsverhältnis. Anders als bei einer Anweisung zu Gunsten des Leistungsempfängers erbringt
deshalb hier derjenige, der ein Rechtsverhältnis zu dem Leistenden unterhält ‑ der Kläger ‑ keine
Leistung an den Leistungsempfänger ‑ die Beklagten ‑.
Gleichwohl war der Kläger an den Leistungen der G... insoweit beteiligt, als er durch den Abschluss des
Wasserlieferungsvertrages für das später von den Beklagten erworbenen Grundstück und durch dessen
Anschluss an das Abwassersystem eine wesentliche Ursache für die Leistungen der G... an die Beklagten
setzte. Indem er es unterließ, den Wasserlieferungsvertrag zu kündigen und den Wechsel der
Grundstückseigentümer der Stadtverwaltung zur Kenntnis zu bringen, erhielt er den Zustand aufrecht,
aufgrund dessen die Beklagten die Leistungen der G... auf seine Kosten erhielten. Das Dreiecksverhältnis
zwischen den Parteien und der G... stellt sich also derart dar, dass der Kläger im Verhältnis zu den
Beklagten zwar nicht als Leistender, wohl aber als Veranlasser der Leistungen anzusehen ist. Dem durch
diese Leistungen bewirkten Vermögensvorteil der Beklagten steht ein Vermögensnachteil des Klägers
unmittelbar gegenüber, da mit den Leistungen untrennbar die Folge verknüpft war, dass der Kläger mit der
Zahlung der Entgelte belastet wurde. Die Leistungen erfolgten daher auf seine Kosten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, der Gegenstand
der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts in NJW 1985, 1714 war, in welchem
eine ungerechtfertigte Bereicherung verneint wurde. Dort waren Stromleistungen falsch abgerechnet
worden, weil der Stromlieferant die Stromzähler zweier Abnehmer vertauscht hatte. Dieses Versehen
erfolgt ohne Zutun der Abnehmer und hatte ‑ anders als im vorliegenden Fall ‑ auch nicht zur Folge, dass
mit einem nicht belieferten Kunden ein Rechtsverhältnis fälschlich begründet worden wäre, sondern es
führte lediglich zu fehlerhaften Abrechnungen.
Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund der empfangenen Wasserlieferungen und Leistungen im
Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nach § 812 BGB zur Herausgabe des Erlangten
verpflichtet. Nachdem die empfangenen Leistungen bei den Beklagten nicht mehr vorhanden sind,
schulden sie Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Ein Wegfall der Bereicherung i. S. von § 818
Abs. 3 BGB ist zu verneinen, da die Beklagten durch den Verbrauch des Erlangten Ausgaben ersparten,
welche ihnen ohne die Bereicherung entstanden wären. Der Wert des von den Beklagten Erlangten ist
gleichzusetzen mit dem üblicherweise hierfür zu entrichtenden Entgelt, also mit den Beträgen, die der
Kläger hierfür aufgewendet hat.
Ein Teil der Ansprüche des Klägers ist jedoch verjährt.
Es gilt die in § 197 BGB a. F. geregelte vierjährige Verjährungsfrist, da die Ansprüche des Klägers auf
regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind. Die Bestimmung des § 197 BGB a. F. ist auf alle
regelmäßig wiederkehrende Leistungen anwendbar, und zwar unabhängig von deren Rechtsgrund (BGH
NJW 1986, 2564, 2566). Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch
Bereicherungsansprüche (vgl. z. B. BGH NJW 1963, 2315; NJW 1984, 1759, 1760; NJW 1986, 2564 ff.;
NJW-RR 1989, 1013, 1015 f.).
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, § 197 BGB könne im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung
finden, weil keine Leistungskondiktion vorliege. Soweit in der Bestimmung ausdrücklich die Verjährung
von Ansprüchen auf (wiederkehrende) Leistungen geregelt ist, besagt dies nichts über den Rechtsgrund
dieser Leistungen. Insbesondere bedeutet es nicht, die auf solche Leistungen gerichteten Ansprüche
müssten ‑ wie die Leistungskondiktion ‑ ihrerseits aus Leistungen herrühren.
§ 197 BGB a. F. unterwirft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der kurzen Verjährung von vier
Jahren, um zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr
und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem
Schuldner immer schwerer fällt. Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin
zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere
Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGH NJW 1986, 2564, 2567).
Die Gefahr eines solchen Aufsummens besteht nicht nur bei Ansprüchen aus §
812
BGB auf Rückzahlung
von Kreditzinsen (vgl. dazu BGH aaO.) oder sonstiger ohne Rechtsgrund regelmäßig erbrachter
Zahlungen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015), sondern auch bei anderen Ansprüchen auf
Herausgabe in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen erlangter Bereicherungen. Solche
Bereicherungsansprüche werden nämlich nicht in einer Summe fällig. Sie entstehen vielmehr mit jeder
einzelnen Leistung bzw. jedem einzelnen Bereicherungsvorgang. So entsteht bei regelmäßig zu
leistenden Zahlungen, für die von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, jeweils sofort ein
Bereicherungsanspruch (BGH NJW 1986, 2564, 2566). Das Gleiche gilt für Ansprüche aus Bereicherung
in sonstiger Weise, die - wie hier - auf regelmäßig zu erbringenden Leistungen beruhen. Auch in diesem
Fall ist der Bereicherungsanspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die
nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Das aber ist das
bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des
§
197
BGB a. F. (BGH NJW 1986, 2564, 2566).
Verjährt sind die Ansprüche des Klägers auf Herausgabe der Bereicherungen für den Zeitraum bis
einschließlich 1998. Es ist davon auszugehen, dass die Entgelte für die Wasserlieferungen und die
Abwassergebühren jeweils in dem auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahr gezahlt wurden und
dass die Bereicherungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten jeweils zum selben Zeitpunkt
entstanden. So wurde der Anspruch bezüglich des Jahres 1998 im Jahre 1999 fällig, so dass die
Verjährungsfrist mit Ende dieses Jahres zu laufen begann (§ 201 BGB a. F.) und am 31.12.2003 endete.
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB änderte sich hieran durch das Inkrafttreten der ab 01.01.2002
geltenden Verjährungsvorschriften nichts. Da der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, mit welchem
das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, erst am 25.06.2004 bei Gericht eingegangen ist, sind
die Ansprüche für das Jahr 1998 und für die vorausgegangenen Jahre verjährt.
Die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des
Bereicherungsanspruchs bezüglich des Jahres 1999 begann am 31.12.2000 zu laufen und endete
deshalb am 31.12.2004 (§§ 197, 201 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Die Verjährung wurde
demnach durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 25.06.2004 gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167ZPO gehemmt. Gleiches gilt für die Ansprüche bezüglich der Jahre 2000
und 2001.
Der Kläger kann von den Beklagten somit die Zahlung folgender Beträge verlangen:
für 1999 3.270,60 DM
für 2000 3.270,60 DM
für 2001 3.270,60 DM
Gesamtbetrag 9.811,80 DM
= 5.016,69 EUR
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Auf die Berufung war das Urteil des Landgerichts dementsprechend teilweise abzuändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.908,07 EUR festgesetzt.
Sartor
Ritter
Grünewald