Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2007

OVG Koblenz: besoldung, berechnungsgrundlagen, hessen, anpassung, daten, unterhalt, nettoeinkommen, familie, entscheidungsformel, kirchensteuer

OVG
Koblenz
16.11.2007
10 A 11499/06.OVG
Beamtenrecht
Verkündet am: 16.11.2007
gez. ….
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
……
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: DGB Rechtsschutz GmbH Büro Mainz, vertreten durch die Rechtssekretäre
Hans-Dieter Hartig u.a., Kaiserstraße 26-30, 55116 Mainz,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
wegen Beamtenrechts (Besoldung)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Oktober 2007, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
ehrenamtlicher Richter Tischlermeister Ackel
ehrenamtlicher Richter Architekt Wieland
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers für die
insoweit den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Jahre 2002 bis 2004.
Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten und wird nach der Besoldungsgruppe A
15 bezahlt; er hat vier Kinder, für die er im fraglichen Zeitraum kindergeldberechtigt war.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) Einspruch gegen die aus
seiner Sicht zu niedrige Festsetzung des Familienzuschlages für sein drittes und viertes Kind und
beantragte dessen rückwirkende Neufestsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Diesen Einspruch wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.
September 2005 zurückwies. Zur Begründung machte sie geltend: Der Familienzuschlag sei gesetzlich
geregelt; von dieser Regelung könne sie nicht abweichen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, S. 921) davon ausgegangen sei, dass der für dritte und
weitere Kinder vorgesehene Familienzuschlag nicht der geforderten Höhe von 115 % des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes entspreche, habe es sich um eine
einzelfallbezogene Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 gehandelt. Tatsächlich habe der
Gesetzgeber den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts mittels entsprechender Anpassungen im
Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht bereits hinlänglich Rechnung getragen.
Daraufhin hat der Kläger unter dem 14. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend
gemacht: Wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts belege, habe der Gesetzgeber ersichtlich die
Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht im gebotenen Umfang umgesetzt. Zu dem gleichen
Ergebnis seien auch die Verwaltungsgerichte Koblenz und Neustadt/Wstr. sowie das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (IÖD 2005, S. 101)
gekommen. Lege man deren Berechnungsmodell zu Grunde, so stünden ihm - wie eine diesbezüglich
von der Beklagten erstellte Vergleichsberechnung zeige - für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zusätzliche
Leistungen in Höhe von 505.08 €, 588.12 € und 581.16 € zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten,
ihm für das Jahr 2002 und die Folgejahre einen erhöhten Familienzuschlag zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Ungeachtet der von ihr auf Anforderung des
Verwaltungsgerichts vorgenommenen Vergleichsberechnung und deren rechnerischem Ergebnis sei
daran festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts
zwischenzeitlich Folge geleistet habe. Darüber hinaus lasse sich aus der Vergleichsberechnung aber
auch deshalb kein Anspruch des Klägers herleiten, weil die verwendeten Parameter in weiten Teilen
obsolet geworden seien. Von daher bleibe allenfalls die Möglichkeit, das vorliegende Verfahren
auszusetzen und die anstehenden Fragen erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2006 hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004
stattgegeben; im Übrigen hat es sie für das Folgejahr 2005 abgewiesen. Zur Begründung der Stattgabe in
Höhe von insgesamt 1.674.36 € hat es ausgeführt: Grundlage des Anspruches sei die in dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1998 enthaltene Vollstreckungsanordnung. Danach
hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für dritte und weitere Kinder Anspruch auf
familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls es der Gesetzgeber versäume, die als verfassungswidrig
beanstandete Besoldungsrechtslage bis Ende 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Diesbezüglich habe das Bundesverfassungsgericht ein Berechnungsmodell vorgegeben, welches das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 nachgezeichnet und konkretisiert habe.
Danach sei den Nettoeinkünften des Beamten für das dritte und jedes weitere Kind der Bedarf für diese
Kinder gegenüberzustellen. Dieser Bedarf werde auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes
errechnet, wobei der errechnete sozialhilferechtliche Bedarf um 15 v. H. zu erhöhen sei. Auf diesem
Berechnungsmodell basierten die - ansonsten unstreitigen - Vergleichsberechnungen der Beklagten, die
sich das Gericht zu Eigen mache.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung
macht sie geltend: Aus den von ihr vorgenommenen Vergleichsberechnungen ließen sich keine
Ansprüche zu Gunsten des Klägers herleiten. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998 seien zahlreiche Veränderungen bei den Parametern eingetreten, ohne dass die
Verwaltungsgerichte befugt seien, das vorgezeichnete Berechnungsmodell von sich aus diesen
anzupassen; insofern hätten im Übrigen auch ihrer eigenen Berechnung längst überholte Parameter zu
Grunde gelegen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen
Anpassung des Besoldungsrechts genügt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Befugnis der Gerichte
entfallen, den Beamten in Anwendung der Vollstreckungsklausel etwa höhere kinderbezogene
Gehaltsanteile zuzusprechen. Da diese Anpassungen jeweils im Bruttobereich vorgenommen worden
seien, sei es zwar denkbar, dass bei den höheren Besoldungsgruppen im Falle einer individuellen
Betrachtung auf Nettobasis die Anhebungen knapp unter den geforderten 115 v. H. blieben. Dies sei aber
hinnehmbar, da andernfalls systemwidrig die einheitlich für die dritten und weitere Kinder vorgesehenen
Zuschläge bei den höheren Besoldungsgruppen zusätzlich hätte angehoben werden müssen. Was die
angesprochenen Änderungen der Parameter angehe, so hätten beispielsweise die Sonderzuwendungen
seit 2003 eine völlige Umgestaltung dadurch erfahren, dass ihre Ausgestaltung den jeweiligen
Dienstherrn überlassen worden sei. Diese Umgestaltung sei zudem mit einer Minderung der
Jahresbezüge teilweise um mehr als 5 v.H. einhergegangen; auch daran gemessen erscheine ein gering-
fügiges Unterschreiten der in Rede stehenden 115 v.H. – Grenze unbedenklich. Ferner seien in Bezug auf
den Wohnkostenbedarf die allgemeinen Statistiken seit dem Jahr 2003 nicht mehr fortgeführt worden bzw.
erschienen sie ab dem Jahr 2004 künftig nur noch in einem Vierjahresturnus. Anders als bisher sei zudem
bei pauschalierenden Einkommensberechnungen die Kirchensteuer nicht mehr abzuziehen. Des
Weiteren habe es zahlreiche steuerliche Familienentlastungen gegeben. So sei die dritte Stufe der
Steuerrechtsreform vorgezogen worden; dabei seien die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht worden
und weitere Freibeträge neu hinzu gekommen; zudem könnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Sodann hätten sich die dienstrechtlichen
Rahmenbedingungen insofern geändert, als die Beamtenbesoldung mehr und mehr an das Tarifrecht
angepasst werde, wobei leistungsbezogene Entgelte angestrebt würden, innerhalb derer die
kinderbezogenen Zuschläge nur noch besitzstandswahrend beibehalten würden. Endlich seien auch die
gesellschaftlichen Änderungen mit einzustellen, wonach in aller Regel beide Elternteile berufstätig seien,
sodass es nicht mehr angehe, den Kinderunterhalt jeweils nur dem im öffentlichen Dienst tätigen
Ehepartner zuzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend: Die Beklagte übersehe, dass sich nach der von ihr selbst auf der
Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsgrundlage erstellten
Vergleichsberechnungen für die Jahre 2002 bis 2204 eine Differenz in Höhe des ihm zugesprochenen
Betrages ergeben habe. Dies belege, dass die von ihr angeführten gesetzgeberischen Maßnahmen den
höchstrichterlichen Vorgaben nach wie vor nicht entsprächen. Angesichts dessen sei die
Vollstreckungsanordnung keinesfalls gegenstandslos geworden. Des Weiteren hätten sich aber auch
die Berechnungsgrundlagen im Übrigen nach Reichweite und Qualität nicht so geändert, dass sie dem
pauschalierenden und typisierenden Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts den Boden
entzogen hätten. Dies gelte umso mehr, als sie zum Teil erst jüngeren Datums seien und somit auf den
hier im Streit befindlichen Zeitraum ohne Auswirkungen blieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die genannten
Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der Kläger für die Jahre 2002, 2003 und
2004 einen Anspruch auf Zahlung des von ihm geforderten höheren Familienzuschlages von insgesamt
1.674.36 € hat.
Materiellrechtlich folgt dieser Anspruch aus dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip,
das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehört
und dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat gibt. Die
dem Dienstherrn hiernach auferlegte Pflicht, seinen Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten,
muss dabei auch die diesen durch ihre Familien entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht
berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr zum einen der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im
politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Im Rahmen seiner Verpflichtung
zur amtsangemessenen Alimentation hat er zum anderen aber auch die Attraktivität des
Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen,
Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen,
dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein Minimum an Lebenskomfort befriedigen und seine
Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Aus der Sicherungsfunktion, welche die
Alimentation für das Berufsbeamtentum hat, folgt daher, dass der Beamte nicht vor die Wahl gestellt
werden darf, entweder dieses Minimum an Lebenskomfort zu befriedigen oder unter Verzicht darauf, eine
Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu
unterhalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977, BVerfGE 44, 249 und vom 22. März 1990,
BVerfGE 81, S. 363).
In diesen beiden grundlegenden Entscheidungen war das Bundesverfassungsgericht zwar davon
ausgegangen, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilien mit einem oder zwei Kindern in
allen Stufen der Besoldungsordnung – jedenfalls bezogen auf den damaligen Zeitpunkt – im
Wesentlichen amtsangemessen waren. Allerdings wurde von ihm ebenso betont, dass für
Beamtenfamilien mit einer darüber hinausgehenden Kinderzahl der dadurch entstehende Mehrbedarf
durch zusätzliche Leistungen gedeckt werden muss. An diesem verfassungsrechtlich anzulegenden
Maßstab für die Frage der amtsangemessenen Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht mit
seinem zu dieser Problemstellung zuletzt ergangenen Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99,
S. 300) ausdrücklich festgehalten. Damit im Zusammenhang hat es wiederholt, dass der Gesetzgeber
seinen ihm bei der Festlegung der Besoldung grundsätzlich zukommenden Gestaltungsspielraum
überschreitet, wenn er den Beamten zumutet, für den Unterhalt eines dritten und weiterer Kinder auf die
familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, um deren Bedarf zu decken.
Die Feststellung, ob der Gesetzgeber dem Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eine
solche „Auszehrung“ der familienneutralen Gehaltsbestandteile zumutet, hat vom durchschnittlichen
Nettoeinkommen des Beamten auszugehen. Dabei steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, das von
der Verfassung vorgegebene Ziel des Familienlastenausgleichs für kinderreiche Beamtenfamilien durch
eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch Gewährleistung direkter Transferleistungen wie
etwa das Kindergeld oder durch einen steuerlichen Ausgleich zu erreichen. In gleicher Weise darf der
Gesetzgeber bei der Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs für dritte und weitere Kinder der Beamten
typisierend von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur
Verfügung stellt, und sich insbesondere auch am äußersten Mindestbedarf für den Unterhalt eines Kindes,
wie ihn die Sozialhilfesätze darstellen, orientieren. Da die Alimentation der Beamten und seiner Familie
aber qualitativ etwas anderes ist als die an der Erhaltung eines Mindestmasses sozialer Sicherung
ausgerichteten Sozialhilfesätze, ist der Gesetzgeber zugleich verpflichtet, einen um 15 v. H. über dem
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegenden Betrag als Mindestalimentation für das dritte und jedes
weitere Kind anzusetzen. Weisen die dem Beamten insofern gewährten Zuschläge diesen Abstand nicht
aus, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl. Beschluss
vom 24. November 1998, a.a.O.).
Ausgehend von diesem Vergleich der Nettoeinkünfte eines Beamten mit mehr als zwei Kindern und den
seinerzeit geltenden Sozialhilfesätzen hat das Bundesverfassungsgericht sodann in diesem Beschluss
weiter festgestellt, dass die Besoldungssituation in den Jahren 1988 bis 1996 zu einer Unteralimentierung
der betreffenden Beamten geführt hat. Im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der
amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Familien in den Folgejahren hat es deshalb gefordert, dass
der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der
Verfassung in Übereinstimmung zu bringen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erkennt das
Bundesverfassungsgericht Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für diese in der
Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses mit Wirkung vom 1. Januar 2000 einen materiellrechtlichen
Anspruch gemäß einem von ihm vorgegebenen Berechnungsschema auf familienbezogene
Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs zu Dazu führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese Entscheidungsformel auf §
35 BVerfGG beruht und geboten ist, weil der Gesetzgeber trotz der ihm bereits in den beiden
Entscheidungen vom 30. März 1977 und 22. Mai 1990 gegebenen Handlungsaufträge die
kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis
zum Jahre 1996 und möglicherweise auch danach nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation
vereinbaren Höhe festgesetzt hat. Erfüllt er seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte
Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999 so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und
jedes weitere Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren; die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene
Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November
1998, a.a.O.).
Aus dieser Ermächtigung ergibt sich für die Verwaltungsgerichte mithin die Befugnis und Verpflichtung,
den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab dem 1. Januar 2000
im Wege einer „normersetzenden Interimsregelung“ zur Zahlung von höheren Gehaltsbestandteilen zu
verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni
2004, BVerwGE 121, S. 91, ebenso bereits der 2. Senat des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar
2005, a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, dem Kläger für die
Jahre 2002, 2003 und 2004 zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile in der Höhe von
insgesamt 1.674.36 € zu zahlen. Denn ausweislich der Berechnungen der Beklagten, die diese auf der
Grundlage entsprechender Vorgaben des Gerichts vorgenommen hat, betrug der Nettomehrverdienst des
Klägers gegenüber einem Beamten derselben Besoldungsgruppe mit nur zwei Kindern in diesem
Zeitraum 659,78 €, 663,82 € und 667,38 € bzw. der Mehrbedarf für sein drittes und viertes Kind 701,87 €,
712,83 € und 715,81 €, so dass die Zuerkennung der sich hieraus ergebenden Differenzbeträge in Höhe
von 505,80 €, 588,12 € und 582,16 geboten war. Diesen Berechnungen ist auch aus der Sicht des
Senates zu folgen, erweisen sie sich doch sowohl im Hinblick auf den zugrunde gelegten Rechengang als
auch im Hinblick auf das Zahlenwerk als zutreffend.
Was den Rechengang anbelangt, so entspricht er ersichtlich den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts bzw. dem diese Vorgaben umsetzenden und konkretisierenden
Berechnungsmodell des Bundesverwaltungsgerichts in dessen soeben genannten Urteil vom 17. Juni
2004. So wurde zunächst auf der zu vergleichenden Einkommensseite jeweils vom Bruttogrundgehalt in
der Endstufe der Besoldungsgruppe des Klägers, dem Familienzuschlag für Beamtenfamilien mit vier bzw.
zwei Kindern, den Sonderzuwendungen (Sonderzahlungen) sowie dem Urlaubsgeld ausgegangen und
daraus unter Abzug der Lohnsteuern nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabelle, der
Kirchensteuer in Höhe von 8 % und des Solidaritätszuschlages sowie unter Zurechnung des dem Kläger
mit seinen insgesamt vier Kindern bzw. einem Beamten mit zwei Kindern zustehenden Kindergeldes die
jeweiligen Nettoeinkünfte ermittelt und sodann mittels eines Vergleichs der beiden so ermittelten
Jahresnettoeinkommen der Nettomehrverdienst des Klägers festgestellt. Und ebenso wurde auf der
Bedarfsseite für das dritte und vierte Kind des Klägers vom so genannten gewichteten durchschnittlichen
Sozialregelsatz nach § 22 BSHG zuzüglich eines Betrages von 20 % zur Abgeltung von Einmalleistungen
und von den anteiligen Unterkunftskosten für 11 qm unter Berücksichtung der Durchschnittsmiete
zuzüglich 20 % zu Abgeltung von anteiligen Energiekosten ausgegangen, dieser so ermittelte Betrag
sodann um 15 v.H. erhöht und zuletzt dem Nettomehrverdienst des Klägers gegenübergestellt.
Was das Zahlenwerk anbelangt, so lässt es ebenfalls keine Fehler erkennen. Vielmehr steht es ersichtlich
in Übereinstimmung mit den entsprechenden Zahlenwerken des zweiten Senates des erkennende
Gerichts in dessen bereits genannten Urteil vom 2. Februar 2005 betreffend die Jahre 2002 und 2003 wie
auch - abgesehen von geringfügigen, auf Rundungen zurückgehende Differenzen im Cent-Bereich - des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -
betreffend das Jahr 2003 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - betreffend die Jahre 2002 und 2004
sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
2289/05 - betreffend das Jahr 2004. Tatsächlich ist denn auch das Zahlenwerk als solches zwischen den
Beteiligten unstreitig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15.
Januar 2007 bei der Fortschreibung des Mietwertes vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 nicht mehr von
einem Steigerungssatz von 1, 6 v.H. - wie noch in seinem Urteil vom 6. Oktober 2006 angenommen und
auch im vorliegenden Zahlenwerk zu Grunde gelegt -, sondern nur noch von 1,1 v.H. ausgeht, bedarf dies
keiner Vertiefung, nachdem die Beklagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass
sie insofern ihre seinerzeit vorgenommene Berechnung weiterhin gegen sich gelten lasse.
Entgegen den Einwendungen der Beklagten trifft es nicht zu, dass die vorgenommene Berechnung
gleichwohl keinen Bestand haben könne, weil sich die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts bezogen auf die hier streitgegenständlichen Jahre 2002, 2003 und 2004
insgesamt erledigt habe. Zwar gilt sie nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, die Maßstäbe zu
bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und
der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Und ebenso entfällt im Falle einer
solchen Gesetzgebung die Vollstreckungsbefugnis durch die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des
Beschlusses vom 24. November 1998 bzw. gewinnt das Monopol der Verwerfungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG wieder den Vorrang. Jedoch ist der Gesetzgeber dieser
Verpflichtung jedenfalls bis zum Jahr 2004 ersichtlich nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in
Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
Der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der
Gesetzgeber irgendwelche besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die auch
der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist
ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot
entsprechen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit
der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des
Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstreckungsanordnung obsolet wird.
Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter
ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die betroffenen Beamten weiterhin einen
unmittelbaren durch die Verfassung begründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell
legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004,
a. a. O., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 und 15. Januar 2007, a. a. O. sowie VGH
Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007, a. a. O.).
Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche
dazu, dass eine Nichtanwendung des Entscheidungsausspruches erwogen werden muss; erforderlich ist
vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung
der kinderreichen Beamten bemessen und der Mehrbedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes
ermittelt wird. Wesentlicher Anlass dafür könnte sein, dass die Berechnungsmethode des
Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Dafür bestehen aber
auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagte für die hier streitigen Jahre keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sich die von ihr diesbezüglich vorgetragenen
Maßnahmen sämtlich innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hatte. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen
Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des
Bedarfs gezahlt worden sind. Fehlt es hiernach aber an systemverändernden Neuregelungen, kann sich
die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. Dass der Gesetzgeber ungeachtet seiner
verschiedenen Verbesserungen indessen nach wie vor dem verfassungsgerichtlichen Auftrag nicht
genügt, zeigen die zahlreichen zusprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen für die Jahre
von 1999 bis zuletzt 2005 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O. sowie VGH
Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 a.a.O., m.w.N.) wie eben gerade auch das Ergebnis der oben
aufgezeigten Differenzberechnung in Bezug auf den Kläger
Zu erklären sind diese ungeachtet aller Veränderungen fortbestehenden Differenzen namentlich dadurch,
dass die Anhebung der verschiedenen Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weitere Kinder
letztlich neutral geblieben ist, sei es, dass diese zu einer bloßen Anpassung an die allgemeinen
finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat, sei es, dass bestimmte Erhöhungen, wie
diejenigen des allgemeinen Kindergeldes und der Kinderfreibeträge für alle Kinder gleichmäßig greifen
und sich daher nicht auf die erforderliche Mehrbetragsdifferenz, d. h. den diese Kinder betreffenden
Besoldungsanteil, auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Schließlich kann die
Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht etwa damit gehört werden, dass die Unterschreitungen
des Richtwertes angesichts der vielfältigen Verbesserungen des Gesetzgebers bei den höheren
Besoldungsgruppen im Verhältnis zur monatlichen Gesamtbesoldung zuletzt generell unter 1 % gelegen
hätten und damit bei diesen zu keiner relevanten Beschneidung des Lebenskomforts mehr führten, steht
diese Sichtweise doch erkennbar in Widerspruch zu den oben aufgezeigten ausdrücklichen
Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts.
Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass der Rechengang deshalb nicht mehr hätte
nutzbar gemacht werden dürfen, weil dieser wegen zahlreicher Veränderungen bei den
Berechnungsgrundlagen und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen nur noch auf Grund dadurch
bedingter Modifikationen und Fortschreibungen möglich sei und so gesehen mit einer Abweichung von
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhergehe, die indessen nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 den Verwaltungsgerichten auch in Einzelheiten verwehrt
sei.
Was die in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Berechnung der Einkommensseite von der Beklagten
angeführte Neugestaltung der jährlichen Sonderzuwendungen anbelangt, wonach seit 2003 der Bund
und die Länder diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und auch in unterschiedlicher Höhe
regeln, führt dies ersichtlich nicht zu einer hiernach etwa unzulässigen Abweichung. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 hierzu vorgegeben, dass bei
dem vorzunehmenden Einkommensvergleich von den jährlichen Nettoeinkommen der Beamten
auszugehen ist. Dass deren Berechnung nur möglich wäre, wenn die Besoldung der Beamten bundesein-
heitlich erfolgt, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Dass insoweit mittlerweile unterschiedliche
Regelungen vorliegen, ändert nichts daran, dass die anzusetzenden Nettoeinkommen - wie auch schon
bislang - auf Grund der für die jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden können,
im vorliegenden Fall also - wie auch geschehen - nach den für Bundesbeamte geltenden Regelungen.
Diese Vorgehensweise entspricht zudem auch sonst der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
da sie eine realitätsnahe, wenn auch typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen
Beamten ermöglicht (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 ZU 1270/06 – sowie VGH
Baden-Württemberg a.a.O.).
Auch im Hinblick auf die Frage nach der im Rahmen der Ermittlung der Nettoeinkünfte in Abzug zu
bringenden Kirchensteuern, ergibt sich vorliegend keine der Beklagten günstigere Betrachtungsweise.
Dies muss schon deshalb gelten, weil die diesbezüglich von ihr angesprochene Änderung, wonach
gemäß § 133 des SGB III bei pauschalierenden Berechnungen von Leistungsentgelten der Kirchen-
steuerabzug künftig nicht mehr anzusetzen sei, erst ab 1. Januar 2005 gilt und damit keine Auswirkungen
auf den hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004 hat.
Ebenso ändert der Umstand, dass die Berechnungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts bei der
Berücksichtigung der Wohnungskosten im Rahmen der Bedarfsermittlung unterdessen insofern modifiziert
werden müssen, als die von ihm seinerzeit zugrunde gelegten Daten und Statistiken nicht fortgeführt
wurden bzw. in dieser Ausprägung nicht mehr vorliegen, nichts an der Anwendbarkeit des
Berechnungsschemas. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass es der Anwendung der Vollstreckungsklausel
nicht entgegenstehen kann, dass bestimmte Daten mittlerweile aus anderen Quellen stammen oder
einzelne Indices nicht mehr im gleichen Turnus fortgeführt werden, solange es weiterhin möglich ist, sie
mittels einer sinn- und maßstabserhaltenden Anpassung sachgerecht nutzbar zu machen. Tatsächlich
hatte denn auch schon das Bundesverfassungsgericht selbst eine solche Fortschreibung der
diesbezüglich benötigten Daten ab 1997 vorgenommen wie sodann auch das Bundesverwaltungsgericht
die anzusetzenden Beträge in ähnlicher Weise aus dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002
zurückgerechnet hat (ebenso VGH Hessen a.a.O., VGH Baden-Württemberg a.a.O und OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O sowie der 2. Senat des erkennenden Gerichts a.a.O.).
Des Weiteren greift auch der an dieser Stelle nochmals geltend gemachte Hinweis der Beklagten darauf,
dass das Berechnungsmodell auch dadurch überholt sei, dass sich die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für Beamtenfamilien mit Kindern in den letzten Jahren durch steuerliche
Entlastungen verbessert hätten, nicht durch. Dass die in diesem Zusammenhang erneut angesprochenen
allgemeinen Änderungen des Steuerrechts generell nicht geeignet waren, sich auf die geforderte
Mehrbetragsdifferenz auszuwirken, wurde bereits oben dargelegt. Ungeachtet dessen gilt insoweit aber
auch nicht etwa deshalb etwas anderes, weil unterdessen ein zusätzlicher Freibetrag für die Betreuung,
Erziehung und Ausbildung jedes Kindes vorgesehen ist, der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht werden kann. Dies beruht darauf, dass die insofern vom Bundesverfassungsgericht
vorgezeichnete Durchschnittsbetrachtung verhindert, dass etwa nur in Einzelfällen wirksam werdende
Entlastungen auf die Berechnungsgrundlagen durchschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. sowie
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 a.a.O.)
Was schließlich die veränderten dienstrechtlichen Rahmenbedingungen anbelangt, auf die die Beklagte
außerdem noch verweist, so sind auch diese nicht geeignet, die Anwendung der Vollstreckungsklausel
des Bundesverfassungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit im Tarifvertrag vom 13. September 2005 ein
neues leistungsbezogenes Entgeltsystem vereinbart worden ist, in dem die bisherigen kinderbezogenen
Ortszuschläge nicht mehr vorgesehen sind, so können dessen Auswirkungen vorliegend schon deshalb
dahingestellt bleiben, weil diese Änderung ersichtlich den hier interessierenden Zeitraum der Jahre 2002,
2003 und 2004 nicht betrifft. Soweit die Beklagte ferner einwendet, dass den hergebrachten
Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums nicht zu entnehmen sei, dass kinderreiche Familien im
Kernbereich des Lebenskomforts mit einer Beamtendurchschnittsfamilie in vollem Umfang gleichzustellen
seien, verkennt sie, dass gerade eben diese Fragen Gegenstand der Beschlüsse des Bundesver-
fassungsgerichts waren, und dahin beantwortet wurden, dass es dem kinderreichen Beamten nicht
zugemutet werden könne, angesichts seiner Unterhaltspflichten gegenüber einem dritten oder weiteren
Kind auf seine nicht familienbezogenen Besoldungsbestandteile unter deren Auszehrung
zurückzugreifen. Endlich ergibt sich auch nicht deshalb eine der Beklagten günstigere Betrachtungsweise,
weil auch bei den Mehrkind-Familien mit drei und mehr Kindern heutzutage überwiegend beide
Ehepartner berufstätig seien und damit den Unterhalt für diese gemeinsam aufbringen würden. Auch in
diesem Zusammenhang gilt, dass das Bundesverfassungsgericht die gesamte Problematik
pauschalisierend und typisierend angegangen ist und unter diesen Gegebenheiten einen unmittelbaren
Anspruch der betreffenden Beamten errechnet hat. Dieser Alimentationspflicht kann sich die Beklagte
nunmehr nicht etwa dadurch entziehen, dass sie den Beamten auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche
oder das Ehegatteneinkommen verweist (vgl. VGH Hessen a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe im Sinne der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Möller
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 1.674,36 € festgesetzt.
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Möller