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HessVGH - 8 Q 31/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 24.01.1989
- Inhalt
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- Berufung ist noch nicht entschieden. 3Den mit der einstweiligen Anordnung weiterverfolgten
- Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben. 8Er ist bereits unzulässig, soweit mit ihm die Verpflichtung des
- Antragsgegners 8Er ist bereits unzulässig, soweit mit ihm die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt
- wird, die Sperrzeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag nicht nur -- wie im Hauptsacheverfahren
- ) zuständig, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens
BPatG - 33 W (pat) 288/02
Bundespatentgericht vom 11.02.2003
- Inhalt
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- Widerspruchsmarke mit einem massiven Rahmen versehen ist. Im Inneren der Widerspruchsmarke befindet sich ein
- Rahmen, der in Kontrast zu dem helleren inneren Quadrat steht. Der Strich im inneren Quadrat der
- wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der
- . Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen
- ansehen (BGH GRUR 1999, 240, 241 – STEPHANS- KRONE I). Dies kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht
OLG Hamm - 15 Wx 158/08
Oberlandesgericht Hamm vom 26.03.2009
- Inhalt
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- mit der durch das Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde. II) 89Die weitere Beschwerde ist
- auftragsgemäß in elektronischer Form, nämlich als Bilddatei, dem Genossenschaftsregistergericht. Mit
- sind erforderlich, um die bereitgestellten Dokumente in elektronischer Form im Registergericht
- Kostenbeschwerde beim Landgericht eingelegt. Mit der Beschwerde hat er eine in formaler Hinsicht korrigierte
- , die Gebühr gemäß § 147 Absatz 2 KostO sei im Hinblick auf den mit der Erstellung der aufbereiteten
BPatG - 33 W (pat) 41/04
Bundespatentgericht vom 22.11.2005
- Inhalt
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- ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat der Marke daher im Ergebnis zu Recht den Schutz in der
- reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145
- ) BESCHLUSS In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 769 922 hat der 33. Senat (Marken
- verweist im Übrigen auf eine Voreintragung der Marke in Großbritannien. Wegen der weiteren
- (st. Rspr. vgl. BGH a. a. O. – BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 – YES). Die schutzsuchende Marke ist
BGH - V ZB 178/08
Bundesgerichtshof vom 14.05.2009
- Inhalt
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- Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im Versteigerungsverfahren hängt entscheidend
- Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2008 zurückgewiesen. Die neuerliche Beschwerde ist
- Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit welcher diese ihren Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
- Mindesthöhe ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und
- . 6a) Die Gläubigerin hat wie jede Wohnungseigentümergemeinschaft nach geltendem Recht keine
BGH - VIII ZR 142/00
Bundesgerichtshof vom 31.01.2001
- Inhalt
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- Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 17. Januar 2001 eingereicht
- und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Urteil der ersten Instanz ergangen war, ist mein Mann in die Berufung gegangen. Ich kann nicht sagen
- in welcher Eigenschaft mein Mann in die Berufung gegangen ist. Ich vertrete die Klägerin. Ich bin die
- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert Zahlung eines Restkaufpreises für die
LG Bonn - 6 T 312/05
Landgericht Bonn vom 16.11.2005
- Inhalt
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- : Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: Ist über das Vermögen eines
- abschließen will. Das ist angesichts der eröffneten Insolvenzverfahren und der in der Hinweisverfügung
- zurückzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts ist ausführlich begründet und dürfte jedenfalls im
- , ungefragt zu offenbaren, dass das Insolvenzverfahren eröffnet ist, im vorherigen Mietverhältnis
- ist, überhaupt irgend eine Erklärung für die Rückstände im Vormietverhältnis zu geben, schwerlich
LG Bonn - 4 T 801/01 LG
Landgericht Bonn vom 14.02.2002
- Inhalt
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- . Zivilkammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 4 T 801/01 LG Bonn Sachgebiet: Recht (allgemein
- dem Grundbesitz , verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbeeinheit (Praxis) im 1. Obergeschoß
- (Neubau), im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet, sowie das Sondernutzungsrecht an vier
- . IV. des Vertrages nach dem Bautenstand (Bl. 10 d.A.). In Ziff. XII. heißt es u.a. : 4"... Der
- an dem Bauwerk bestehen, ist im einzelnen nicht bekannt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ist
BGH - V ZR 235/02
Bundesgerichtshof vom 17.01.2003
- Inhalt
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- zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von
- Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist. BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg LG
- . Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3
- 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit
- Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision
BPatG - 27 W (pat) 141/09
Bundespatentgericht vom 06.08.2009
- Inhalt
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- der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat
- Hochwertigkeit im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das angesprochene
- Merkmale der Waren oder Dienstleistungen gebe. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in
- Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von Speisen ansehen. Entgegen
- des Publikums nicht in der vollen Breite seines Bedeutungsspektrums erfasst werden dürfte, ist es
AG Bonn - 6 C 411/05
Amtsgericht Bonn vom 22.09.2005
- Inhalt
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- wirtschaftlichen Verhältnisse. Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die
- abzuwenden. Tatbestand: 1Die Beklagte ist Eigentümerin des Einfamilienhauses E..straße in Bonn. Mit
- , mit dem klägerischen Ehemann erfolgte das Gespräch über die berufliche Tätigkeit zumindest im
- Zusammenhang mit notwendigen Arbeiten, die im Haus noch durchzuführen waren. Der klägerische Ehemann
- Teil der Kaution ist mittlerweile bei ihrem Prozessbevollmächtigten hinterlegt. Mit Schreiben vom
BFH - VII B 45/08
Bundesfinanzhof vom 19.03.2009
- Inhalt
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- mit Steuerschulden der Spedition. Nachdem B im November 2002 für Steuerschulden der GbR als Haftender
- , weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gräber/Ruban
- in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 72. Der
- , wenn auch nicht in allen Punkten der insoweit vom FG gegebenen Begründung, so doch jedenfalls im
- Schuldner nicht beanspruchen kann, gemäß § 46 Abs. 5 AO mit befreiender Wirkung an den in der
BGH - 4 Js 2269/99
Bundesgerichtshof vom 06.12.2004
- Inhalt
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- überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist, welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem
- .a) Allerdings legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Ansatz zu Recht ein Fehlverhalten zur
- wegen einer am 13. Mai 1999 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. In dem rechtskräftig
- gewarnt durch den Verkehrsunfall im Januar 1999 habe der Antragsteller im Mai 1999 mit mindestens 1,29
- Antragstellers ca. 4½ Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller einwandfrei verhalten. Mit
LSG Hessen - L 2 J 1073/93
Hessisches Landessozialgericht vom 24.01.1994
- Inhalt
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- linken Capsula interna mit spastisch armbetonter Hemiparese rechts am 11. Juni 1990 im Rahmen einer
- Lücke im Versicherungsverlauf von Dezember 1986 bis Februar 1990, in der die Klägerin nach eigenen
- angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Rente
- aufgrund einer der in § 1252 RVO genannten Tatbestände (z.B. Arbeitsunfall) eingetreten ist. Auf der
- aufzuweisen. Der Versicherungsfall ist auch nicht durch einen in § 1252 RVO aufgeführten Tatbestand
LAG Rheinland-Pfalz - 5 Ta 280/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005
- Inhalt
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- ). Dies ist anerkanntes Recht (vgl. Zöller/Vollkommer 25. Aufl. ZPO § 329 Rz. 24). Der Begründungszwang
- Beteiligten in die Lage versetzen, in Kenntnis der tragenden Gründe des Gerichts ihre Rechte wirksam
- ergebe sich ein Gegenstandswert in Höhe von 66.396,97 Euro. Mit dem Beschluss vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236
- Beschwerdegericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im
- Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet i. S. d