Urteil des BGH vom 06.12.2004
BGH (antragsteller, eignung, beschwerde, notar, verhalten, zweifel, verkehrsunfall, bewerbung, verkehr, amt)
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 30/04
vom
14. März 2005
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz
und Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschluß-
beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarse-
nats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2004 wer-
den zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerderechtszuges hat der An-
tragsteller 1/5 zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht
erhoben.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 4/5 der im Beschwer-
derechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, im
übrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen selbst.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.
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Gründe
:
I.
Der Antragsteller bewarb sich um eine von drei in der Niedersächsi-
schen Rechtspflege 2003 S. 203 für den Amtsgerichtsbezirk Osterholz-
Scharmbeck ausgeschriebenen Notarstellen (Stichtag: 30. September 2003).
Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie
seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Wegen der Vorfälle, die Gegen-
stand des Ermittlungsverfahrens 4 Js 2269/99 StA Verden und des Strafverfah-
rens Cs 5 Js 14352/99 StA Verden gewesen seien, bestünden begründete
Zweifel an seiner persönlichen Eignung. In dem Ermittlungsverfahren 4 Js
2269/99 StA Verden war dem Antragsteller vorgeworfen worden, bei einem
Verkehrsunfall im Januar 1999 fahrlässig den Tod eines Fußgängers herbeige-
führt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2
StPO ein, weil eine Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Tod des
Fußgängers nicht festgestellt werden könne. In dem Strafverfahren Cs 5 Js
14352/99 erging gegen den Antragsteller am 2. August 1999 ein Strafbefehl
wegen einer am 13. Mai 1999 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Ver-
kehr. In dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt.
Der Antragsteller stellte gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
3. Februar 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht
hob durch Beschluß vom 25. Mai 2004 (Not 7/04) den vorgenannten Bescheid
auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Mit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte die Antragsgegnerin die
Bewerbung des Antragstellers erneut ab, weil die Zweifel an seiner persönli-
chen Eignung - ungeachtet einer Periode des "Wohlverhaltens" von ca. 4½
Jahren - fortbestünden. Obwohl gewarnt durch den Verkehrsunfall im Januar
1999 habe der Antragsteller im Mai 1999 mit mindestens 1,29 g Promille Blut-
alkoholgehalt ein Fahrzeug im Verkehr geführt und zugleich verschiedene
Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Gegenüber den wegen der Trunken-
heitsfahrt ermittelnden Polizeibeamten habe er sich achtungswidrig (§ 14
Abs. 3 Satz 1 BNotO) verhalten.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller wiederum Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt. Er hat begehrt, die Antragsgegnerin zu ver-
pflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Das
Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin
- unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - verpflichtet, die Bewer-
bung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden und dabei von den zur Grundlage des angefochtenen Be-
scheids gemachten Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstel-
lers abzusehen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrags-
gegnerin, die um vollständige Zurückweisung des Antrags ersucht. Mit der An-
schlußbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Verpflichtungsantrag wei-
ter.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die durch Bescheid der An-
tragsgegnerin vom 20. September 2004 erfolgte Ablehnung, den Antragsteller
zum Notar zu bestellen, war rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in sei-
nen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Antragsgegnerin hat die per-
sönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1
BNotO) zu Unrecht verneint.
1.
Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren
Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren
Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen,
daß er die Aufgaben und Pflichten eines (Anwalts-)Notars gewissenhaft erfül-
len werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und die Schwierigkeit der Aufga-
ben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem
Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an
die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu
milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller
Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften
hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die Interpretation
der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung ist
gerichtlich voll überprüfbar. Demgegenüber steht der Justizverwaltung bei der
Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich
zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet
ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich je-
doch nach wie vor darauf, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Be-
griff der Eignung ausgegangen und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der
Anwendung des § 6 Abs. 1 BNotO unterlaufen ist. Diese Prüfung erfaßt neben
den tatsächlichen Grundlagen der Verwaltungsentscheidung auch die rechtli-
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che Zuordnung des Sachverhalts zur gesetzlichen Vorschrift. Dazu gehört die
Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist,
welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem Umfang bei
einer Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist
und welche Auswirkungen die Einstellung eines straf- oder anwaltsgerichtli-
chen Verfahrens hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 134, 137, 139 f, 141 f; vom
10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 892 und NotZ 22/96 - DNotZ
1997, 894, 895 ff). In dem vorbeschriebenen, gerichtlich überprüfbaren Bereich
begegnet die von dem Antragsteller angegriffene Verwaltungsentscheidung
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2.
a) Allerdings legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Ansatz zu
Recht ein Fehlverhalten zur Last, das begründete Zweifel an seiner persönli-
chen Eignung rechtfertigte. Der Antragsteller machte sich im Mai 1999 eines
Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schul-
dig, obwohl er wenige Monate zuvor an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen
war, der ihm die Gefahren des Straßenverkehrs nachdrücklich vor Augen ge-
stellt hatte. Im Anschluß an die Trunkenheitsfahrt trat er - alkoholbedingt ent-
hemmt - den pflichtgemäß gegen ihn ermittelnden Polizeibeamten in unange-
messener Weise entgegen. Ein solches Verhalten widersprach der Pflicht ei-
nes Notars, sich innerhalb und außerhalb des Amtes der Achtung und des Ver-
trauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14
Abs. 3 Satz 1 BNotO). Die Befolgung dieser Pflicht muß aber - sonst fehlt die
persönliche Eignung - bei dem Bewerber um ein Notaramt gewährleistet sein.
b) Von Rechts wegen zu beanstanden ist indes, daß der Zeitablauf bei
der Gewichtung der früheren Vorgänge nicht die gebotene Berücksichtigung
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gefunden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ
1997, 894, 899). Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Bewerbungs-
frist am 30. September 2003 (vgl. Senatsbeschluß vom 20. November 2000
- NotZ 22/00 - NJW-RR 2001, 1138 m.w.N.), lag das Fehlverhalten des An-
tragstellers ca. 4½ Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller ein-
wandfrei verhalten. Mit Blick auf die (damals) schon fast fünfjährige Zeit des
"Wohlverhaltens" können die zurückliegenden Verfehlungen nicht mehr für so
erheblich erachtet werden, daß sie weiterhin die persönliche Eignung des An-
tragstellers in Frage stellen. Es drängt sich auf, daß die - fahrlässige - Trun-
kenheitsfahrt und das sich daran anschließende achtungswidrige Verhalten
des Antragstellers eine einmalige Entgleisung und nicht etwa Ausdruck eines
Charaktermangels waren.
III.
Die Anschlußbeschwerde ist zulässig (vgl. BGHZ 71, 314; BGH, Be-
schluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 - BRAK-Mitt. 1993, 44 f und
Beschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 47/96 - BRAK-Mitt. 1997, 169,
170), aber unbegründet. Hinsichtlich des von dem Antragsteller mit der An-
schlußbeschwerde weiterverfolgten Antrags, die Antragsgegnerin zu verpflich-
ten, ihn zum Notar zu bestellen, ist die Sache noch nicht spruchreif (vgl. § 111
BNotO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Antragsgegnerin hat - auf der Grundlage der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (NJW 2004, 1935) und der neu gefaßten AVNot - die
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fachliche Eignung des Antragstellers zu prüfen und in eine Auswahlentschei-
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dung zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten einzutreten (§ 6
Abs. 3 BNotO). Hierbei steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu
(vgl. insbesondere § 3 Abs. 2 AVNot n.F.).
Schlick
Streck
Galke
Lintz
Bauer