Urteil des BPatG vom 06.08.2009
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 141/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 307 06 633.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. August 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Schwarz
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorheriger Beanstandung mit Beschlüssen vom 1. September 2008 und vom
15. Januar 2009, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung
der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 11, 29, 30, 31, 32,
33 angemeldeten Wortmarke
Noble food
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Spei-
seöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Ge-
würze; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und
Gemüse; Futtermittel; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehal-
tige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.
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Bei der im Sinne von „Edles Essen“ oder „noble Nahrung“ ohne weiteres verständ-
lichen Kennzeichnung „noble food“ handele es sich um eine rein sachbezogene
Angabe über den Zweck oder die Eignung der von der Zurückweisung betroffenen
Produkte, nämlich dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen um solche handle, die eine besonders edle Art von Speisen darstellten
oder deren Zubereitung, Aufbewahrung oder Präsentation dienten. Damit sei die
Marke für diese als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht geeignet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. September 2008 und vom 15. Ja-
nuar 2009 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewie-
sen wurde.
Er hält die angemeldete Marke für insgesamt schutzfähig, weil sie aufgrund einer
Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten mehrdeutig sei und keinen Hinweis auf
bestimmte Merkmale der Waren oder Dienstleistungen gebe.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die
Markenstelle der angemeldeten Kennzeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zum Teil versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Kenn-
zeichnung für die von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten
Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1
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MarkenG fehlt, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 23 - SAT.2; GRUR 2006,
229, 230, Rdn. 27 - BioID) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 - St. Pauli Girl) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die
beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Auch bei Anlegung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maß-
stabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 2001,
413, 415 - SWATCH) ist bei der Kennzeichnung „noble food“ davon auszugehen,
dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer
(vgl. EuGH a. a. O. - SAT.2) in dieser keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen
sehen, sondern ihr nur einen für diese Produkte im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service).
Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die ange-
meldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der Art der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen die allgemeine Öffentlichkeit, als
Sachhinweis auf besondere Speisen bzw. Nahrungsmittel dar. Sie werden die
Kennzeichnung „noble food“ immer dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen ansehen,
wenn sie diese nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigen-
schaften als oder im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von
Speisen ansehen. Entgegen der Ansicht des Anmelders, der darauf verweist, dass
die angemeldete Kennzeichnung von weiten Teilen des Publikums nicht in der
vollen Breite seines Bedeutungsspektrums erfasst werden dürfte, ist es unerheb-
lich, ob in jedem Fall alle Nuancen der möglichen Bedeutung von „noble food“ voll
erfasst werden, solange, wie im vorliegenden Fall von der Markenstelle zutreffend
dargelegt, die Kennzeichnung als Sachaussage ohne weiteres verständlich ist,
was bei der aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehenden
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Bezeichnung „noble food“ ohne weiteres anzunehmen ist. Auch bei dem allgemein
gebräuchlichen Ausdruck „Nobelkarosse“ ist den Verbrauchern bewusst, dass das
Automobil besonders edel wirken soll - aber es bleibt unklar, worauf dies beruht.
Unerheblich ist nämlich, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften
bei den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine besondere Hoch-
wertigkeit im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das
angesprochene Publikum die Kennzeichnung als einen reinen Sachhinweis ver-
steht, was bei allen Waren und Dienstleistungen der Fall sein wird, die unmittelbar
im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von Nahrungsmitteln ste-
hen oder diese zum Gegenstand haben. Der Begriff „food“ ist dem breiten Publi-
kum aus der Unterscheidung „Food - non food“ in Großmärkten und Kaufhäusern
als Hinweis auf verzehrbare Waren geläufig. Die Kennzeichnung „noble food“ ist
daher nicht geeignet, über diesen Sachhinweis hinaus auf den Hersteller bzw.
Anbieter hinzuweisen.
Aus dem vorstehend Dargelegten folgt nämlich, dass das Schutzhindernis der
mangelnden Unterscheidungskraft aufgrund der Funktion der angemeldeten
Marke als reiner Sachhinweis allenfalls dann nicht zutrifft, wenn das Publikum
einen möglichen Sachzusammenhang nicht unmittelbar erkennt, sondern allenfalls
aufgrund eingehender analytischer Betrachtung herzustellen vermag. Aus diesem
Grund dürften die Waren beispielsweise der Klasse 11 von der Teilzurückweisung
nicht betroffen worden sein, da in „noble food“ kein Sachhinweis auf Waren aus
dem Installations- und Sanitärbereich erkennbar ist. Allenfalls bei einigem Nach-
denken mögen dem Publikum Zusammenhänge zwischen edlen Speisen und
- beispielsweise - Sanitäreinrichtungen einfallen. Diese sind dann aber eher aus
der Konvention - in Restaurants, die edle Speisen servieren, mag man auch eine
„edle“ Ausstattung auch bei technischen Installationen, die der Hygiene und der
Gesundheit dienen, erwarten - begründet denn aus sachlichen Zusammenhängen.
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Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich bei „noble food“ im
Hinblick auf die von dem Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungs-
kraft betroffenen Waren und Dienstleistungen auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.
Dr. Albrecht
Schwarz
Dr. van Raden
Fa