Urteil des BFH vom 19.03.2009
Keine befreiende Leistung an Zessionar bei unwirksamer Abtretungsanzeige
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.3.2009, VII B 45/08
Keine befreiende Leistung an Zessionar bei unwirksamer Abtretungsanzeige
Tatbestand
1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine 1996 gegründete, ursprünglich aus den Gesellschaftern A
und B bestehende GbR. A war seinerzeit außerdem Inhaber einer Spedition und B deren Prokurist. Aus der
Umsatzsteuer-Voranmeldung der GbR für Dezember 1999 ergab sich ein auf Vorsteuerabzügen beruhendes
Guthaben. Zusammen mit dieser Voranmeldung ging beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) eine
von A sowohl für die GbR als auch für die Spedition unterschriebene Abtretungsanzeige ein, der zufolge das Guthaben
in nahezu vollem Umfang an die Spedition abgetreten worden war. Daraufhin verrechnete das FA das abgetretene
Guthaben mit Steuerschulden der Spedition. Nachdem B im November 2002 für Steuerschulden der GbR als Haftender
in Anspruch genommen worden war, machte er geltend, dass die GbR wegen ihrer Vorsteuervergütungsansprüche
keine Steuerschulden haben könne. Das FA erließ auf seinen Antrag einen Abrechnungsbescheid, der offene
Steuerschulden der GbR und den Vorsteuervergütungsanspruch Dezember 1999 als durch Aufrechnung mit
Steuerschulden der Spedition erloschen auswies.
2 Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den
Abrechnungsbescheid, indem es den Vorsteuervergütungsanspruch 1999 als nicht durch Verrechnung mit
Steuerschulden der Spedition erloschen feststellte, nachdem es im Wege der Beweisaufnahme sowohl A als auch B
sowie den zuständigen Sachgebietsleiter des FA vernommen hatte. Das FG urteilte, dass der
Vorsteuervergütungsanspruch der GbR nicht an die Spedition abgetreten worden sei, da für dieses Rechtsgeschäft
mangels einer Vertretungsregelung in der Satzung der GbR das Einvernehmen beider Gesellschafter erforderlich
gewesen wäre. Von einer damals einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter könne
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Vielmehr hätten A und B alle wesentlichen
Entscheidungen für die GbR gemeinsam getroffen. Bezüglich der Abtretung des Vorsteuervergütungsanspruchs habe
aber ein einvernehmliches Handeln nicht festgestellt werden können. Die Verrechnung des Guthabens der GbR mit
Steuerschulden der Spedition sei auch nicht nach § 46 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) gerechtfertigt, weil
Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch der
gute Glaube des FA sei, woran es jedoch fehle. Die Abtretungsanzeige hätte für die GbR von ihren beiden
Gesellschaftern unterschrieben werden müssen, sei jedoch nur von A unterzeichnet worden. Dass das FA dies nicht
bemerkt habe, sei auf eine unzureichende Prüfung der Abtretungsanzeige zurückzuführen.
3 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA, welche es auf die Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des
Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt
sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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1. Der gerügte Verstoß des FG gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht
schlüssig dargelegt. Die Beschwerde macht keine Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln
noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit
maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Sie macht lediglich geltend, dass das FG die
Vertretungsverhältnisse der GbR hätte "erschöpfend ermitteln müssen", ohne die ihrer Ansicht nach unterlassenen
Ermittlungshandlungen zu bezeichnen. Soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG den Angaben des A nur
unvollständig Aufmerksamkeit geschenkt, sie für nicht glaubhaft gehalten und eine einseitige Beweiswürdigung
vorgenommen habe, legt sie keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, weil die Grundsätze der
Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115
Rz 82 f.).
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Dass das FG einen konkret benannten Beweisantrag des FA zu Unrecht abgelehnt hat oder dass das Übergehen
schriftsätzlich gestellter Beweisanträge vom FA in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich.
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2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt jedenfalls nicht vor, weshalb auf die
Mängel bei der erforderlichen schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht einzugehen ist. Die von der
Beschwerde bezeichneten Fragen,
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- ob der Gutglaubensschutz des FA nach § 46 Abs. 5 AO durch die Unterscheidung von Wirksamkeitsvoraussetzungen
bezüglich der Abtretung und der Abtretungsanzeige, deren Wirksamkeit vom FA vollständig hinsichtlich der
Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt der Abtretung geprüft werden muss, eingeschränkt werden kann
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- und ob infolgedessen dem FA im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein erheblicher Organisationsmangel in
Bezug auf die Behandlung von Abtretungsanzeigen angelastet werden kann, der zum Ausschluss des
Gutglaubensschutzes nach § 46 Abs. 5 AO führt,
10 sind nicht klärungsbedürftig bzw. nicht klärungsfähig.
11 Die Frage, ob die Klägerin gemäß § 46 Abs. 5 AO die angezeigte Abtretung im Verhältnis zum FA gegen sich gelten
lassen muss, lässt sich, wenn auch nicht in allen Punkten der insoweit vom FG gegebenen Begründung, so doch
jedenfalls im Ergebnis nur so beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 126
Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729, m.w.N.).
12 § 46 Abs. 5 AO, der der Vorschrift des § 409 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachgebildet ist und das durch die
Abtretungsanzeige des Gläubigers erzeugte Vertrauen des Schuldners darauf, dass die Forderung abgetreten ist,
schützen soll, setzt voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner wirksam angezeigt worden ist. Unabhängig
von der Frage, ob für die Anwendung des § 46 Abs. 5 AO sämtliche Formerfordernisse einer Abtretungsanzeige
gemäß § 46 Abs. 3 AO erfüllt sein müssen, kann eine Abtretungsanzeige jedenfalls nur dann die Rechtsfolgen des §
46 Abs. 5 AO auslösen, wenn sie dem Abtretenden zuzurechnen ist, also entweder wirksam vom Abtretenden selbst
oder wirksam für diesen abgegeben worden ist. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das
FA als Schuldner nicht beanspruchen kann, gemäß § 46 Abs. 5 AO mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige
angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können, wenn die Abtretungsanzeige vom Abtretenden nicht
unterschrieben oder dessen Unterschrift gefälscht ist (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 AO Rz 40;
Pahlke/Koenig, Abgabenordnung § 46 Rz 39; Schwarz, AO, § 46 Rz 20; Senatsurteil vom 22. März 1994 VII R 117/92,
BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789). Das Gleiche hat zu gelten, wenn der Abtretende nur durch Vertreter wirksam
handeln kann, es jedoch an der Unterschrift dieser Vertreter auf der Abtretungsanzeige fehlt.
13 Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin rechtswirksame Erklärungen seinerzeit nur durch ihre
beiden gemeinsam handelnden Gesellschafter abgeben konnte, die Anzeige der Abtretung des
Vorsteuervergütungsanspruchs der Klägerin jedoch nur von einem ihrer Gesellschafter unterzeichnet und damit nicht
wirksam war. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht. Auf die weiteren Erwägungen des FG, auf
die sich das angefochtene Urteil stützt, dass das FA "grundlegende Anforderungen an eine Prüfung der
Abtretungsanzeige nicht erfüllt" habe bzw. ihm "ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten" sei, kommt es
nicht an. Hat der angebliche Zedent die Abtretung nicht wirksam angezeigt, weil weder er selbst noch seine berufenen
Vertreter die dem FA zugeleitete Abtretungsanzeige unterzeichnet haben, treten die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 5 AO
nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob das FA die Abtretungsanzeige evtl. nicht ordnungsgemäß bzw. sogar
überhaupt nicht überprüft hat oder ob es trotz sorgfältiger Prüfung den Wirksamkeitsmangel nicht erkennen konnte.
14 3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht schlüssig dargelegt. Dem
Beschwerdevorbringen lassen sich die geltend gemachten Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, die
von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen, nicht entnehmen.