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FG Hessen - 6 V 3503/06
Hessisches Finanzgericht vom 02.03.2007
- Inhalt
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- dieser Verweisung, dass die Übertragung des Rechts aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Mit der
- 24.04.1995 IX R 23/94, BStBl II 1995, 519 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 25.11.1993 V R 59/91
- , BStBl II 1994, 336). Dafür ist in erster Linie das Auftreten nach außen hin maßgeblich. Nur derjenige
- Antragstellerin, sondern mit den jeweiligen Busunternehmern in Vertragsbeziehungen traten, ist bereits
- Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Gegenstand ihres
HessVGH - 11 UE 923/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 19.09.2005
- Inhalt
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- Medizinstudiums im Jahre 1985 dokumentierten. Dieses "Certificate" sei echt in dem Sinne, dass es von einer zur
- , bevor das Recht zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan
- ist deshalb im übrigen zurückzuweisen. 27 Die Kosten sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
- Feststellungen in der genannten gutachterlichen Stellungnahme echt. Es dokumentiere den Abschluss des
- Bildungswesen als echt beurteilten "Certificate" vom 30. April 2003 zu zweifeln. Das Gutachten ist durch den
OLG Zweibrücken - 1 Ss 76/03
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 07.07.2003
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- wurde durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen mit im Wesentlichen folgender Begründung: Angesichts der
- Hauptverhandlung bestanden habe. Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Die Verfahrensrüge
- hinaus ein Bewährungswiderruf in anderer Sache im Raum. Im Falle der notwendigen Verteidigung findet
- . Ein intensives Aktenstudium ist so nicht gewährleistet; darüber hinaus bedarf es auch, was im
- er ist dazu auch nicht in der Lage vorzutragen, in welchem Punkt er etwa die Verteidigung bei
Alles wolkig oder doch eher bedeckt? Die rechtliche Situation des Cloud Computing – Teil 4/4
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 26.09.2012
- Inhalt
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- und Datenverarbeitungsvorgänge mit den Anforderungen des jeweils geltenden Rechts und mit
- verarbeitet werden können. (9) Eine ausdrückliche Regelung, welche dem Cloud-Anwender das Recht einräumt
- im Arbeitsspeicher nur vorübergehend und mit dem Zweck der bestimmungsgemäßen Nutzung der
- Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet … Die gesetzlichen Vorgaben verlangen im Weiteren, dass ein
- Vorgaben von § 11 Abs. 2 BDSG berücksichtigt. Im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Regelungen
BGH - XII ZR 288/00
Bundesgerichtshof vom 12.06.2002
- Inhalt
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- Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daß sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte
- verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn in
- und Dr. Ahlt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des
- der Beklagten seien geklärt. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision
- stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das
BGH - VIII ZR 269/12
Bundesgerichtshof vom 03.07.2013
- Inhalt
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- erheben. 28b) Wie die Revision mit Recht rügt, ist das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des
- , mieteten im Jahre 1980 eine Doppelhaushälfte der Klägerin in Ahlen. Das im Jahre 1912 gebaute Haus ist
- auf, die allgemein einem Vergleich mit dem Mietwohnraum im übrigen Stadtgebiet, der in den
- werden; es genügt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Angabe der nach Auffassung des
- darstellten. Denn hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht
LSG Bayern - L 7 B 587/06 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 05.09.2006
- Inhalt
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- . Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 757,09 EUR. Der Bescheid
- Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Bescheid vom
- 26.10.2005 bestandskräftig geworden ist, so dass eine vorläufige Regelung im Rahmen des § 86b Abs.2
- SGG nicht in Betracht kommt, da diese voraussetzt, dass ein zulässiger Rechtsbehelf anhängig ist, und
- hier nicht gegeben. Zudem ist der Kläger durch die Regelung in dem Bescheid vom 26.10.2005 nicht
§ 104b AufenthG 2004
Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- Inhalt
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- rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,3.es die deutsche Sprache beherrscht,4.es
- ;ltnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch
- in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und5.seine Personensorge sichergestellt ist.
- Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein
- sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhä
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AL 90/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2008
- Inhalt
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- deutschem Recht nicht nachgewiesen worden sei. Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin einen
- . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Ablehnung der
- Arbeitslosenhilfe mit der Begründung verlangte, Unterhaltsleistungen an ihre in Griechenland lebende Mutter
- nach griechischem Recht könnten nicht berücksichtigt werden, da eine Unterhaltsverpflichtung nach
- Vater Unterhalt gezahlt. Die Unterhaltszahlungen seien aufgrund von nach griechischem Recht bestehenden
OLG Düsseldorf - I-24 U 171/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 27.04.2006
- Inhalt
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- Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin verjährt ist. Die gegen
- Gesetzbuch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, also
- ) und nach neuem Recht darüber hinaus die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Anspruchstellers von
- Verjährungsfrist in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach der vorher gültigen
- Rechtshängigkeit bereits verjährt. d. 1617Soweit die Klägerin im Anschluss an eine vereinzelt in der
BGH - 5 StR 325/07
Bundesgerichtshof vom 07.11.2007
- Inhalt
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- . unglaubwürdig und seine Aussage unglaubhaft ist“ gestellten Antrag zu Recht nicht als förmlichen
- ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Im Übrigen begegnet die Rüge auch in formeller Hinsicht
- 5 StR 325/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2007 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 12b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig
OLG Stuttgart - 14 U 46/13
Oberlandesgericht Stuttgart vom 10.02.2014
- Inhalt
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- die Kontakte zu diversen Geschäftspartnern aufnahm, die ihm die Beklagte vorwirft. Erst recht ist
- ihn tragen können. Dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Zusammenhang mit der in
- insofern bestanden hätten, ist erst recht nicht ersichtlich und trägt die Beklagte ebenfalls nicht
- Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
- bestimmt. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist - sollte er nicht etwa unbestritten
VerfGH Berlin - 1 AR 1192/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 19.09.2000
- Inhalt
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- , Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 23 II Rn. 79), mit der Folge, dass der Antragsteller in seinen
- Erschöpfung des Rechtsweges im Wege der Revision zum Bundesgerichtshof mit der Folge, dass anschließend
- Gewalt im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG ist (verneinend zum Bundesrecht BVerfGE 1, 9 ; 1, 322
- - LVerfGE 1, 199 , st. Rspr.). Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer
- sowie zum bayerischen Recht: BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1975 –Vf.-74-VI-74-, VerfGH 28
LSG Bayern - L 10 AL 153/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2003
- Inhalt
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- Konkursausfallgeld auf der Grundlage eines Bruttobetrages von 1.225,00 DM zu zahlen ist. II. Im Übrigen wird die
- Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte zur Leistung
- Bescheid der Beklagten vom 06.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1998 zu Recht
- Berufungsverfahrens zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die
- II.1 folgende Regelung: "Mit dem Novembergehalt wird ein 13. Monatsgehalt ausbezahlt. Für 1995
Wichtige Neuerungen 2021 für Unternehmen von Russland
Rechtsanwalt Mikhail A. Kartashov vom 10.02.2021
- Inhalt
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- den IT – Unternehmen erklärt. Für der Interesse zur Entwicklung der Krabbenfangflotte
- verschiedene Rechtsänderungen in Kraft – nicht zuletzt bedingt durch auch die Corona &ndash
- Gerichtes Beschlusses hat der Rechtsbesitzer das Recht einen Antrag gegen des Verletzers über
- eingesetzt.Es ist die Definition „geografische Hinweise“ in die Regulierung des Herkunftsortes
- einzigartigen Barcode für jede Herstellung, mit dem Ware identifiziert ist und der Verkehr von dem