Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2008
LSG NRW: arbeitslosenhilfe, nettoeinkommen, verheiratete person, freibetrag, leistungsfähigkeit, geburt, unterhaltsleistung, pauschalabzug, arbeitsförderung, abgrenzung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 28.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 13 AL 291/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AL 90/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 08.04.2003 bis 02.10.2003.
Die 1971 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter einer im streitigen Zeitraum 7-
jährigen Tochter. Die Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 09.10.2002
Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 455,00 Euro und der Leistungsgruppe
D1 in Höhe von 142,45 Euro wöchentlich. In der Zeit vom 10.10.2002 bis 05.01.2003 bezog sie Arbeitslosenhilfe nach
einem Bemessungsentgelt von 388,33 Euro und der Leistungsgruppe D1 in Höhe von wöchentlich 26,04 Euro, und
zwar unter Anrechnung von 82,62 Euro aus dem Einkommen ihres Ehemannes auf ihren wöchentlichen Leistungssatz
von 108,71 Euro. Gegen die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 10.10.2002 (durch Bescheid vom 30.10.2002
i.d.F. des Änderungsbescheides vom 23.08.2004) legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie höhere
Arbeitslosenhilfe mit der Begründung verlangte, Unterhaltsleistungen an ihre in Griechenland lebende Mutter seien im
Rahmen der Berechnung des anzurechnenden Einkommens ihres Ehemannes einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (S 25 (13) AL 4/03 SG Düsseldorf, L 19 AL 7/05
LSG NW).
Nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme meldete sich die Klägerin am 08.04.2003 erneut arbeitslos und beantragte
die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes verwies sie auf die bereits
mit dem Antrag von Oktober 2002 vorgelegten Verdienstbescheinigungen ihres Ehemannes.
Mit Bescheid vom 07.08.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab. Das anzurechnende
Einkommen des Ehemannes in Höhe von 119,00 Euro wöchentlich übersteige den der Klägerin zustehenden
ungekürzten Leistungssatz in Höhe von 102,83 Euro. Das anzurechnende Einkommen des Ehemannes ergebe sich
unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von 2.042,30 Euro nach Abzügen für angemessene
Versicherungen in Höhe von 3 % des Bruttoeinkommens, nämlich 87,81 Euro, eines Freibetrages in Höhe der
hypothetischen Arbeitslosenhilfe des Ehemannes von 1.130,83 Euro und eines Unterhaltsanspruches der 7-jährigen
Tochter in Höhe von 308,00 Euro monatlich. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte die Klägerin
geltend, Unterhaltsleistungen an den in Griechenland lebenden Vater ihres Ehemannes seien bei diesem
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück mit der Begründung, Unterhaltszahlungen an den in Griechenland lebenden Vater des Ehemannes
der Klägerin nach griechischem Recht könnten nicht berücksichtigt werden, da eine Unterhaltsverpflichtung nach
deutschem Recht nicht nachgewiesen worden sei.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zur Geburt ihres
zweiten Kindes am 03.10.2003 weiterverfolgt und vorgetragen, ihr Ehemann habe im Jahre 2003 sowohl an ihre Mutter
als auch an seinen Vater Unterhalt gezahlt. Die Unterhaltszahlungen seien aufgrund von nach griechischem Recht
bestehenden Unterhaltsverpflichtungen erfolgt und nach deutschem Recht steuerlich anerkannt worden. Die
Unterhaltsleistung müsse daher auch bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe vom Einkommen des Ehemannes
abgezogen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom
04.09.2003 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe ab dem 08.04.2003 unter Berücksichtigung der vom Ehemann
erbrachten Unterhaltszahlungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung,
Unterhaltsleistungen seien nach § 194 Abs. 1 S. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn die Unterhaltsleistungen aufgrund einer rechtlichen Pflicht
erbracht worden seien. Den Ehemann der Klägerin treffe jedoch eine solche rechtliche Pflicht zur Unterhaltsleistung
nicht, da er nach deutschem Recht unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sei.
Gegen das ihr am 28.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.08.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihren
Anspruch weiterverfolgt und weiterhin die einkommensmindernde Berücksichtigung der von ihrem Ehemann
zugunsten seines Vaters erbrachten Unterhaltsleistungen verlangt. Ihr Ehemann sei seinem Vater gegenüber
unterhaltspflichtig. Die weitere Prüfung, ob der Ehemann unterhaltsrechtlich auch leistungsfähig sei, sei zu Unrecht
vorgenommen worden. Insbesondere führe die vorrangige Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber
ihrem Ehemann zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu unverheirateten Paaren, da dort die unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit des verdienenden Partners nicht von den gegenüber der Partnerin zu erfüllenden
Unterhaltsverpflichtungen beeinflußt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2006 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin im
Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise des Einkommens ihres Ehemannes im streitigen Zeitraum für zutreffend.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Ablehnung der begehrten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 08.04.2003 durch
Bescheid vom 07.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 bestätigt. Zu entscheiden ist
nur noch über den Zeitraum vom 08.04.2003 bis zum 02.10.2003. Denn die Klägerin hat ihren Antrag insoweit im
Hinblick auf die Geburt ihres zweiten Kindes am 03.10.2003 im Berufungsverfahren ausdrücklich begrenzt.
Im streitigen Zeitraum hatte die Klägerin infolge der Anrechnung des Erwerbseinkommens ihres Ehemannes keinen
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Dieser Anspruch richtet sich nach §§ 190 ff. SGB III in der Fassung der letzten
Änderung durch das Gesetz vom 23. 12. 2002, BGBl I, 4621.
Ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe besteht nicht, weil sie infolge der Berücksichtigung des Einkommens
ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten im streitigen Zeitraum nicht bedürftig war (§§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193
Abs. 3, 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III).
Ausgehend von den Bewilligungsdaten des Änderungsbescheides vom 23.08.2004, der den Bescheid vom 20.10.2002
ersetzt hat (vgl. Hinweis des Senats in der Sitzungsniederschrift vom 13.02.2006 in dem Verfahren L 19 AL 7/05),
standen der Klägerin unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 388,33 Euro, des erhöhten
Leistungssatzes nach § 129 Nr. 1 SGB III und der für die Klägerin im Hinblick auf ihre Lohnsteuerklasse V
maßgeblichen Leistungsgruppe D (§ 136 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB III) nach der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen
SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4173) ohne Berücksichtigung des
Einkommens ihres Ehemannes wöchentlich 102,62 Euro, monatlich 444,34 Euro zu. Die Bestimmung des
Leistungssatzes ist zur Überzeugung des Senats zutreffend erfolgt und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Das monatlich anrechenbare Einkommen ihres Ehemannes war im streitigen Zeitraum jedoch jeweils höher als dieser
Leistungssatz.
Nach § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ist Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten anzurechnen,
soweit es den Freibetrag übersteigt.
Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind nach § 194 Abs. 2 S. 1 SGB III alle Einnahmen
in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen sind nach § 194 Abs. 2 S. 2 SGB III die auf das Einkommen entfallenden
Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen und
privaten Versicherungen (Nr. 2) und die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb zur Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen (Nr. 3). § 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. 12. 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
23.12.2002, BGBl I, S. 4607 - AlhiV - pauschaliert den Abzugsbetrag nach § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III in Höhe
von 3 % des Einkommens, soweit - wie bei der Klägerin - keine höheren tatsächlichen Aufwendungen geltend
gemacht werden. Als Pauschbetrag für vom Einkommen abzusetzende Fahrtkosten im Sinne des § 194 Abs. 2 S. 2
Nr. 3 SGB III sind nach § 3 Abs. 3 AlhiV ein Betrag in Höhe des als Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
des Einkommenssteuergesetzes - EStG - anzusetzenden Betrages zu berücksichtigen. Dies waren nach der für den
streitigen Zeitraum anzuwendenden, vom 21.09.2002 bis 19.12.2003 geltenden Fassung des
Einkommenssteuergesetzes 0,36 Euro für die ersten 10 km, 0,40 Euro für jeden weiteren km, höchstens jedoch
5.112,00 Euro jährlich bei Nutzung eines fremden, unbegrenzt, bei Nutzung eines eigenen oder dem Arbeitnehmer zur
Nutzung überlassenen Kraftwagens.
Nach den Verhältnissen des Ehemannes der Klägerin waren dies im streitigen Zeitraum bei einem einfachen
Arbeitsweg von 6 km und 22 Arbeitstagen monatlich durchschnittlich 47,52 Euro (0,36 Euro x 6 x 22 = 47,52 Euro).
Vom so geminderten Einkommen ist nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB III ein Freibetrag in Höhe der fiktiv dem Ehegatten
zustehenden Arbeitslosenhilfe, mindestens aber in Höhe von 80 % des Freibetrages nach § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
EStG (im streitigen Zeitraum 7.235,00 Euro jährlich, 602,00 Euro monatlich x 0,8 = 482,33 Euro) abzusetzen. Der
Freibetrag erhöht sich nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte aufgrund einer
rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Der insoweit abzugsfähige Unterhaltsanspruch der im streitigen Zeitraum 7-
jährigen Tochter G betrug monatlich, ausgehend von einem durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen
Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin im streitigen Zeitraum von 2.529,76 Euro (2.662,89 Euro monatlich
gemindert um den Pauschalabzug von 5 % für Werbungskosten), nach der bis einschließlich Juni 2003 geltenden
Düsseldorfer Tabelle 342,00 Euro bzw. 362,00 Euro im Folgezeitraum.
Das hiernach monatlich anrechenbare Einkommen des Ehemannes der Klägerin lag im streitigen Zeitraum zwischen
517,59 Euro und 1.063,45 Euro, überstieg jeweils den Leistungssatz der Klägerin von monatlich 444,34 Euro und ließ
ihren Anspruch daher wegen fehlender Bedürftigkeit entfallen.
Im Einzelnen:
Im April 2003 erzielte der Ehemann der Klägerin ein Nettoeinkommen von 2.172,82 Euro, von dem nach Abzug des
Betrages nach § 3 Abs. 2 AlhiV von 65,19 Euro, des Betrages nach § 3 Abs. 3 AlhiV von 47,52 Euro, des Betrages
nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB III von 1.288,00 Euro und des Betrages nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III 517,59 Euro auf
den Anspruch der Klägerin anzurechnen sind.
Im Mai 2003 erzielte der Ehegatte der Klägerin ein Nettoeinkommen von 3.171,01 Euro, von dem nach Abzug eines
Betrages von 95,13 Euro nach § 3 Abs. 2 AlhiV, von 47,52 Euro nach § 3 Abs. 3 AlhiV, von 1.655,83 Euro nach § 194
Abs. 1 S. 2 SGB III und von 342,00 Euro nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III 1.031,53 Euro auf den Anspruch der
Klägerin anzurechnen sind.
Im Juni 2003 erzielte der Ehemann der Klägerin ein Nettoeinkommen von 3.324,94 Euro, von dem nach Abzug eines
Betrages nach § 3 Abs. 2 AlhiV von 99,75 Euro, nach § 3 Abs. 3 AlhiV von 47,52 Euro, nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB
III von 1.772,22 Euro und nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III von 342,00 Euro 1.063,45 Euro auf den Anspruch der
Klägerin anzurechnen sind.
Im Juli 2003 erzielte der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.583,68 Euro, von dem nach Abzug eines Betrages
nach § 3 Abs. 2 AlhiV von 74,51 Euro, nach § 3 Abs. 3 AlhiV von 47,52 Euro, nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB III von
1.351,83 Euro sowie nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III von 362,00 Euro 642,82 Euro auf den Anspruch der Klägerin
anzurechnen sind.
Im Juli 2003 erzielte der Ehemann der Klägerin ein Nettoeinkommen von 2.278,88 Euro, von dem nach Abzug eines
Betrages nach § 3 Abs. 2 AlhiV von 68,37 Euro, nach § 3 Abs. 3 AlhiV von 47,52 Euro, nach § 194 Abs. 1 S. 2 SGB
III von 1.242,41 Euro sowie nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III von 362,00 Euro 558,58 Euro auf den Anspruch der
Klägerin anzurechnen sind.
Im September 2003 erzielte der Ehemann der Klägerin ein Nettoeinkommen von 2.545,98 Euro, von dem nach Abzug
eines Betrages nach § 3 Abs. 2 AlhiV von 76,38 Euro, nach § 3 Abs. 3 AlhiV von 47,52 Euro, nach § 194 Abs. 1 S. 2
SGB III von 1.385,17 Euro sowie nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III von 362,00 Euro 674,91 Euro auf den Anspruch der
Klägerin anzurechnen sind.
Die Klägerin hat hiernach unter Berücksichtigung des anrechenbaren Teils des Einkommens ihres Ehemannes in
keinem Monat des streitigen Zeitraums Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Entgegen der durchgehend vertretenen Auffassung der Klägerin ist eine Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum
vom Ehemann der Klägerin an seinen in Griechenland lebenden Vater erbrachten Unterhaltsleistungen als weiterer
Freibetrag nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III nicht möglich. Denn der Freibetrag erhöht sich alleine um
Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer "rechtlichen" Pflicht zu erbringen sind (ausführlich hierzu, insbesondere zur
Abgrenzung einer sittlichen Pflicht zur Unterhaltserbringung: BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7 a/7 AL 4/04 R - SozR
4-4300 § 194 Nr. 7).
Eine rechtliche Pflicht des Ehemannes zur Erbringung von Unterhaltsleistungen an seinen in Griechenland lebenden
Vater bestand unter Zugrundelegung seines im streitigen Zeitraum durchschnittlich monatlich erzielten
Nettoeinkommens von 2.529,76 Euro (2.662,89 Euro gemindert um 5 % Pauschalabzug für Werbungskosten, vgl.
Leitlinien zum Unterhalt des OLG Düsseldorf, www.olg-duesseldorf.nrw.de/service) nicht, weil er unterhaltsrechtlich
nicht leistungsfähig war.
Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ist hierbei nach der deutschen, nicht wie ursprünglich von der Klägerin
angenommenen, nach der griechischen Rechtsordnung zu bestimmen. Dies folgt aus Artikel 18 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -. Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind zwar auf
Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltes des unterhaltsberechtigten
geltenden Rechts anzuwenden. Nach § 18 Abs. 7 EGBGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages aber die
Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen,
selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt. Deshalb kann der Unterhaltspflichtige die
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen und dabei einen Selbstbehalt in etwa der Höhe
geltend machen, wie er in seinem Aufenthaltsstaat gewährt zu werden pflegt. Hierzu können die deutschen
Unterhaltsrichtlinien herangezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat (Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.08.1989 - 2 UF 198/87 - FamRZ 1990, 313 ff.;
Heldrich in Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 18 EGBGB, Rn. 20 m. w. N.).
Vom monatlich verfügbaren durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin im streitigen Zeitraum
von 2.662,89 Euro, gemindert um den Pauschalabzug in Höhe von 5 % (nach A, Anmerkung 3 der Düsseldorfer
Tabelle) auf 2.529,76 Euro, sind daher der der Tochter geschuldete Unterhalt von 342,00 Euro monatlich bis
einschließlich Juni 2003 bzw 362,00 Euro für den Folgezeitraum und der angemessene Unterhalt der Klägerin von
mindestens 950,00 Euro (D 1 S. 2 Düsseldorfer Tabelle) sowie der eigene angemessene Unterhalt von mindestens
monatlich 1.250,00 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, also 1.889,88 Euro
(1.250,00 Euro + 1/2 x (2.529,76 Euro - 1.250,00 Euro)), abzuziehen.
Es verbleibt hiernach keinerlei zur Unterhaltsleistung an seinen Vater bereites Einkommen des Ehemannes der
Klägerin (2.529,76 Euro - 342,00 Euro - 950,00 Euro - 1.989,88 Euro = - 652,12 Euro). Er ist seinem Vater gegenüber
daher mangels unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet, so dass erbrachte
Unterhaltsleistungen nicht nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III als "aufgrund einer rechtlichen Pflicht erbracht"
einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Entgegen der weiteren Berufungsbegründung führt dieses Ergebnis nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz nach
Artikel 3 des Grundgesetzes kollidierenden Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu einer unverheirateten
Partnerin. Bei dieser würde zwar auch Einkommen des Partners nach § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III angerechnet,
ein Abzugsbetrag für Elternunterhalt nach § 194 Abs. 1 S. 3 SGB III könnte jedoch einkommensmindernd
berücksichtigt werden, weil die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des nicht verheirateten Partners ohne Abzug für
den angemessenen Unterhalt des mit ihm Zusammenlebenden zu bestimmen wäre. Die von der Klägerin gesehen
Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen ist jedoch keinesfalls willkürlich, sondern entspricht der Natur der nur
bedürftigkeitsabhängig zustehenden Arbeitslosenhilfe. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die verheiratete
Person gegenüber dem Ehegatten einen vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsanspruch hat (§§ 1603 Abs. 2, 1609
Abs. 2 S. 1 BGB), der dem Nichtverheirateten nicht zusteht. Hierin liegt der sachliche Grund für die Differenzierung.
Auch der Erziehungsunterhaltsanspruch des nicht verheirateten Partners nach § 1615 l BGB endet drei Jahre nach
der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen
Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 1 S. 3 BGB). Er spielt daher für die Prüfung
der hier maßgeblichen Verhältnisse - 7 Jahre nach Geburt der gemeinsamen Tochter - keine Rolle. Ein Verstoß gegen
den Gleichheitssatz ist somit nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.