Urteil des OLG Stuttgart vom 10.02.2014

OLG Stuttgart: gesellschafterversammlung, treu und glauben, erstreckung, zöllner, abstimmung, rückgabe, mehrheit, stimmrecht, erwerb, schmiergeld

OLG Stuttgart Beschluß vom 10.2.2014, 14 U 46/13
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH.
2. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen
weiteren Gesellschafter wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung.
3. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH beste-henden Stimmrechtsausschlusses auf
einen weiteren Gesellschafter wegen dessen Beteiligung an den Pflichtverletzungen, auf die die den Gegenstand der Beschlussfassung bildende
Ausschließung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters gestützt ist.
4. Zur Möglichkeit einer Pflicht zur Zustimmung eines Gesellschafters einer GmbH zu einem Beschluss über die Erhebung einer
Ausschlussklage gegen einen anderen Gesellschafter.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ist die Berufung zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 06.09.2013 - 11 O 1/13 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 05.03.2014.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 25.000,00 EUR
Gründe
1 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2
ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.
I.
2 Der Senat hält das angefochtene Urteil für richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
3 1. Hinsichtlich ihres Ausspruchs zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012 über die Erhebung einer
Ausschlussklage gegen den Kläger als Gesellschafter der Beklagten ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
4 a) Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, eine verbindliche Beschlussfeststellung, die ein
Vorgehen im Wege der kassatorischen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ermöglicht und geboten hätte (vgl. nur etwa Zöllner, in:
Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 118), liege hinsichtlich der im Streit stehenden Beschlüsse nicht vor.
5 aa) Auch nach Auffassung des Senats war ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz für die in Rede stehende
Gesellschafterversammlung nicht bestellt. Die erfolgte Protokollierung (s. das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012,
vorgelegt als Anlage K 1 in dem Verfahren 14 U 46/13 [Bl. 5 d. A.]) führt nicht zur verbindlichen Beschlussfeststellung.
6 (1) Ein Versammlungsleiter, der die in Frage stehende Feststellung hätte treffen können, war nach dem in erster Instanz unstreitigen
Sachvortrag der Parteien für die Gesellschafterversammlung nicht bestimmt. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist - sollte
er nicht etwa unbestritten bleiben - bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO vom Senat nicht zu berücksichtigen. In erster Instanz hat die Beklagte
zu diesem Aspekt nichts vorgetragen.
7 (2) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen
Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster,
GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen
Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa
Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl.
auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 -
Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine
Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG,
Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG,
11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7
[juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
8 (a) Auch der in der Berufung gehaltene Sachvortrag gibt selbst für eine zumindest mehrheitliche Bestellung des Rechtsanwalts G. als
Versammlungsleiter nichts Ausreichendes her. Einer solchen Bestellung hätte zwar nicht entgegengestanden, dass es sich bei ihm um einen
gesellschaftsfremden Dritten handelte (vgl. etwa Werner, GmbHR 2006, 127, 128). Dagegen, dass sie erfolgt ist, steht jedoch der Inhalt
des Protokolls vom 11.12.2012. Den sich daraus ergebenden Widerspruch zu ihrem Vorbringen erklärt der Sachvortrag der Beklagten
nicht ausreichend. Insbesondere lässt dieser Sachvortrag nicht ausreichend erkennen, ob Rechtsanwalt G. nicht etwa lediglich -
beschränkte sich, wofür vieles spricht und was der Kläger in erster Instanz auch unwidersprochen vorgetragen hat, seine Rolle nicht etwa
sogar nur auf seine unstreitige Funktion als Protokollführer, als der er in dem einschlägigen Protokoll auch lediglich bezeichnet ist - damit
betraut war, den Gang der Gesellschafterversammlung rein faktisch zu leiten, ohne dass ihm Beschlussfeststellungskompetenz eingeräumt
war (vgl. zur Unterscheidung der Beschlussfeststellungskompetenz von der faktischen, ordnenden Leitung der Versammlung
Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328 f.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 17 f.). Das gilt unabhängig
davon, ob ein Versammlungsleiter im Zweifel auch dazu befugt ist, Beschlüsse festzustellen (so K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11.
Aufl., § 48 Rn. 53 m. w. N.). Hier könnte der Senat eine solche Vermutung schon deshalb nicht anerkennen, weil der Inhalt des Protokolls
deutlich dafür spricht, bei Rechtsanwalt G. habe es sich lediglich um den Protokollführer gehandelt.
9 (b) Jedenfalls aber fehlt jeder Sachvortrag der Berufung - ja diese geht wohl selbst davon aus, dies sei nicht der Fall gewesen - dazu, dass
Rechtsanwalt G. das Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung, wie es in dem Protokoll vom 11.12.2012 aufgeführt ist,
festgestellt und den Abstimmungsbeteiligten zur Kenntnis gebracht hat, was jedoch für eine verbindliche Beschlussfeststellung erforderlich
gewesen wäre (vgl. nur etwa OLG Stuttgart, GmbHR 1995, 228, 229; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn.
120; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 163). Die Aufnahme in das privatschriftliche Protokoll als solche und
alleine genügt nicht, erst recht nicht, wenn sie etwa erst nach Schluss der Gesellschafterversammlung erfolgt wäre (vgl. OLG Stuttgart,
GmbHR 1995, 228, 229; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl.,
Anh § 47 Rn. 120; vgl. auch Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 101, § 47 Rn. 26 ff.). Es mag zwar zur
verbindlichen Beschlussfeststellung führen, wenn in einem ordnungsgemäß - d. h. den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben
entsprechend - errichteten Protokoll, das den Gesellschaftern wie vorgesehen zugegangen und ggf. gar von ihnen unterschrieben ist, ein
bestimmtes Beschlussergebnis dokumentiert ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f. [juris]; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53); ein solcher Fall liegt hier aber nicht
vor.
10 bb) Dass angesichts der schon in der Gesellschafterversammlung und seit dieser Zeit stets bestehenden unterschiedlichen Auffassungen
der Gesellschafter über die Frage, ob der im Streit stehende Beschluss gefasst worden ist, eine verbindliche Feststellung im Streitfall nicht
etwa schon deshalb vorliegt, weil die Gesellschafter am Ende der Gesellschafterversammlung von einem bestimmten Beschlussergebnis
übereinstimmend ausgegangen wären (für eine Beschlussfeststellungswirkung in diesem Fall etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 162; Großkommentar zum
GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 104; vgl. auch Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 19, 181; anders
etwa Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1330), stellt auch die Berufung nicht infrage.
11 b) Das Landgericht hat auf die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO hin (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47
Rn. 280) die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung zu Recht getroffen. Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage
bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur
etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.). Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden, weil allein der Gesellschafter W., der über 51 %
der Anteile verfügt und nach Ziff. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage B 9 [Bl. 144 ff.] d. A. 14 U 41/13) über ein
dementsprechendes Stimmengewicht, dem Beschlussantrag zugestimmt hat. Der Kläger mag - worauf es letztlich nicht entscheidend
ankommt - hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beschlusses zwar, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, nach § 47 Abs. 4
GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27).
Das galt entgegen der Auffassung der Berufung jedoch jedenfalls nicht auch für die V GmbH, die über 29 % der Anteile verfügt und über
ein dementsprechendes Stimmengewicht. Folglich ist zumindest deshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, wie das
Landgericht zutreffend erkannt hat.
12 aa) Dass eine Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, der hinsichtlich des Klägers bestehen mag, auf die V GmbH wegen einer engen
organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung zwischen ihr und dem Kläger stattfände, ist nicht
ersichtlich.
13 (1) Eine solche Erstreckung erfolgte allerdings, hielte die V GmbH ihre Anteile an der Beklagten lediglich treuhänderisch für den Kläger
(vgl. zur Erstreckung von Stimmrechtsausschlüssen auf Treuhänder etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 95;
K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 157 f.; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 129 f.). Es ist aber
schon nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich hier so verhielt bzw. verhält. Konkrete Tatsachen, die die
Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses erlaubten, trägt die Beklagte nicht vor. Sie legt - jeweils in den Verfahren 14 U 40/13
sowie 14 U 41/13 - zwar die Schreiben des Klägers vom 10.06.2009 (Anlage B II 1, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 10 in
dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 238, 242 d. A.]) sowie - erstmals in zweiter Instanz - des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012
(Anlage B II 2) vor. Letzteres ist für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ohnehin unergiebig. Ersteres ermöglicht jedenfalls keine
belastbaren Rückschlüsse auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Die Formulierung, dass der Erwerb „auf meine Veranlassung und
für mich durchgeführt“ worden sei, ist nicht subsumtionsfähig. Es ist unklar, was damit gemeint war. Erläuternden Sachvortrag hält die
Beklagte nicht (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 in dem Verfahren 14 U 41/13 [Bl. 103 d. A.]). Es bleibt schon offen, ob
sie selbst überhaupt von dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses ausgehen möchte. Abgesehen von all dem ergeben sich aus den
Umständen um den Erwerb der Gesellschafterstellung der V GmbH auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zum relevanten
Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse, weil der Erwerb weit über drei Jahre früher erfolgt ist und etwaige seinerzeitige Verhältnisse
Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse, weil der Erwerb weit über drei Jahre früher erfolgt ist und etwaige seinerzeitige Verhältnisse
zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben müssen.
14 (2) Eine andere enge organisatorische, personelle oder sonstige sachliche Verbindung oder Verflechtung des Klägers mit der V GmbH, die
eine Erstreckung des in Bezug auf sie bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Kläger erlaubte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
15 (a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche
Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).
16 (b) Dafür, dass der Kläger bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das
Abstimmungsverhalten der V GmbH ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]),
gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein
gehaltenen Wertungen genügen nicht.
17 (3) Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die V GmbH sowie der Kläger in Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen der
Beklagten einheitlich abgestimmt und damit das Zustandekommen diverser Beschlüsse verhindert haben mögen, die auf die Initiative des
Mitgesellschafters W. zurückgingen, als solcher nicht die Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, wie ebenfalls bereits das Landgericht
zutreffend herausgestellt hat. Abgesehen davon ist zu einem solchen Abstimmungsverhalten im vorliegenden Rechtsstreit von der
Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen. Tatsächlich führt die Beklagte hierzu gar nicht konkret aus. Das war auch nicht etwa im
Hinblick darauf entbehrlich, dass bereits diverse Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind. Nicht einmal bloße, hier bereits nicht gestellte
Anträge auf Beiziehung der einschlägigen Akten hätten diesen Vortragsmängeln abgeholfen (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris];
Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a). Zumindest Letzteres gilt im Übrigen entsprechend im Hinblick auf den im Beklagtenvortrag
(s. etwa S. 16 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 oder aber S. 5 des Schriftsatzes vom 07.06.2013, jeweils in dem Verfahren 14 U 41/13
[dort Bl. 114 f., 218 d. A.]) gelegentlich zumindest anklingenden Vorwurf, der Kläger und/oder die V GmbH hätten die Beklagte
mutwillig mit Prozessen überzogen, die allesamt einen für den Kläger und/oder die V GmbH negativen Ausgang genommen hätten, oder
aber sie hätten haltlose formale Beanstandungen erhoben, etwa in Bezug auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zu
Gesellschafterversammlungen.
18 bb) Eine Erstreckung des in Bezug auf den Kläger ggf. bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf die V GmbH wegen einer Beteiligung
der V GmbH an den angeblichen Pflichtverletzungen, auf die die Beklagte die Ausschließung des Klägers stützen möchte, ist ebenfalls
nicht anzunehmen.
19 (1) Richtig ist allerdings, dass nicht nur derjenige Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gegen den sich die
Ausschließungsklage richten soll, um dessen Ausschließung es also geht (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. §
34 Rn. 27; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 166; Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984,
S. 37 f.), sondern jeder Betroffene, der aufgrund eines einheitlichen Vorgangs, aufgrund desselben Sachgrunds ausgeschlossen werden
soll, und zwar unabhängig davon, ob einheitlich oder getrennt abgestimmt wird (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47
Rn. 166; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 40;
K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189). Insbesondere sind, geht
es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das
Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8
[juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139 m. w. N.; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189), und
zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf
Erfolg hätte (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]). Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende
Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter
besteht (vgl. BGHZ 97, 28 - Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die
Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um
eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte
Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 -
Tz. 15; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).
20 (2) Nach diesen Maßstäben war die V GmbH hier vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen. Die Beklagte stützt sich zur Rechtfertigung ihrer
Ansicht, gegen den Kläger lägen wichtige Gründe für einen Ausschluss vor, im Kern auf den Vorwurf, der Kläger habe zu Lasten der
Gesellschafter „Schmiergeld“ angenommen und sich in diesem Zusammenhang in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht U.
wahrheitswidrig eingelassen, er habe ferner seiner Pflicht zur Rückgabe eines der Beklagten gehörenden Laptops nicht genügt, er habe
außerdem versucht, Partner der Beklagten abzuwerben sowie schließlich die Beklagte beim Bundesministerium der Justiz „angeschwärzt“.
Eine die Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses auf die V GmbH rechtfertigende Beteiligung dieser Gesellschaft an dem dem Kläger
zum Vorwurf gemachten Verhalten ist indes schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich.
21 (a) Hinsichtlich einer etwaigen Beteiligung der V GmbH an dem dem Kläger vorgeworfenen Versuch, Partner der Beklagten abzuwerben,
ist bereits nicht ersichtlich, dass diese etwaige Beteiligung in der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012 thematisiert worden wäre.
Davon, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter hier im Einzelnen umrissen hätte, worin die Pflichtverletzung und der
Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht, kann somit jedenfalls in Bezug auf die V GmbH nicht die Rede sein; darauf aber kommt
es hier an. Abgesehen davon ist das Vorbringen der Beklagten jedenfalls zu dem angeblichen „Tatbeitrag“ der V GmbH pauschal und
undeutlich und insgesamt nicht geeignet, einen solchen Beitrag nachvollziehbar zu machen; der einschlägige Vortrag genügt somit den
maßgebenden Schlüssigkeitsanforderungen nicht. Es bleibt nach dem im Verfahren 14 U 41/13 gehaltenen Vorbringen der Beklagten (s.
dort die Schriftsätze der Beklagten vom 18.02.2013, S. 6 ff. [Bl. 104 ff.], sowie vom 07.06.2013, S. 10 f. [Bl. 223 f.]) schon undeutlich,
was die Beklagte dem Kläger vorwirft, insbesondere in welcher Weise genau dieser gegen gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen
verstoßen haben soll, indem er die Kontakte zu diversen Geschäftspartnern aufnahm, die ihm die Beklagte vorwirft. Erst recht ist unklar,
wie genau die angebliche Beteiligung der V GmbH hieran beschaffen gewesen sein soll. Insofern heißt es in dem im Verfahren 14 U
wie genau die angebliche Beteiligung der V GmbH hieran beschaffen gewesen sein soll. Insofern heißt es in dem im Verfahren 14 U
41/13 gehaltenen Vortrag (s. dort den Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2013, S. 7 f. [Bl. 105 f.], ferner denjenigen vom 07.06.2013, S.
10 f. [Bl. 223 f.]) lediglich, der Kläger habe seinerzeit bestätigt, dass Rechtsanwalt Dr. D. „bei der Firmengründung mitmachen würde“,
zudem sei u.a. über die „Vorgehensweise“ auch der „Alleingesellschafter“ der V GmbH (gemeint ist offenbar Rechtsanwalt Dr. D.)
informiert gewesen. Letzteres ergibt aber von vornherein keine im hier interessierenden Zusammenhang relevante Beteiligung. Was mit
Ersterem gemeint ist, bleibt im Dunkeln. Abgesehen von all dem ist auch schon zur Zurechnung des Handelns und etwaiger Kenntnisse
des Rechtsanwalts Dr. D. bereits auf der Basis des Beklagtenvortrags (s. nur etwa den Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013, S. 8 [Bl.
221]) nicht zu gelangen.
22 (b) Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14
U 41/13) ist zum einen ein gemeinschaftliches Handeln der V GmbH sowie des Klägers nicht ersichtlich; abgesehen davon wäre diese
Versendung für ein Ausschließungsverfahren auch ohne ins Gewicht fallende Bedeutung.
23 (c) Im Übrigen, also hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe zu Lasten der Gesellschafter „Schmiergeld“ angenommen und sich in
diesem Zusammenhang in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. wahrheitswidrig eingelassen, sowie der Vorhaltung, der Kläger
habe seiner Pflicht zur Rückgabe eines der Beklagten gehörenden Laptops nicht genügt, zeigt die Beklagte eine konkrete Beteiligung der
V GmbH an dem Verhalten, das die Beklagte dem Kläger vorwirft, schon gar nicht auf. Die Beklagte hält der V GmbH und dem Kläger
insofern vielmehr lediglich allgemein ein „kollusives Zusammenwirken“ vor sowie eine nicht hinreichend konkretisierte Nähebeziehung,
die es rechtfertige, der V GmbH sämtliche gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zuzurechnen. Letzteres trifft aber nicht zu. Es fehlt,
worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, im Rechtsstreit an ausreichender Unterlegung der erwähnten Vorwürfe durch
den Vortrag konkreter Tatsachen, die ihn tragen können. Dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Zusammenhang mit
der in Frage stehenden Abstimmung im Einzelnen umrissen hätte, worin die angeblichen Tatbeiträge der V GmbH insofern bestanden
hätten, ist erst recht nicht ersichtlich und trägt die Beklagte ebenfalls nicht konkret vor.
24 cc) Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2012 auch nicht deshalb
erreicht worden, weil die V GmbH kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag
verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass ihre dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG,
20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass ihre
Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG
München, NJW-RR 1990, 804, 806). Eine solche Pflicht zur Zustimmung nämlich bestand nicht.
25 (1) Allerdings mag eine solche Zustimmungspflicht anzunehmen sein, wenn die Ausschließung im Interesse der Gesellschaft dringend
erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Gesellschafter gegen eine zweifelsfrei begründete Ausschließung unter Gefährdung des
Gesellschaftszwecks sperrt, und wenn dem Gesellschafter ferner die Zustimmung unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Treu und
Glauben zumutbar ist (vgl. Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984, S. 41; Soufleros, Ausschließung und Abfindung
eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 66; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 22; s. etwa auch Seibt, in:
Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 39).
26 (2) Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist aber nicht ersichtlich. Das eigene Vorbringen der Beklagten lässt keine
Pflichtwidrigkeiten erkennen, die Ausschließungsgründe von einem Gewicht ergeben, das gar die Annahme einer Zustimmungspflicht der
V GmbH, wie sie hier in Rede steht, rechtfertigte.
27 (a) Das gilt zunächst für den Vorwurf, der Kläger habe zu Lasten der Gesellschafter „Schmiergeld“ angenommen und sich in diesem
Zusammenhang in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. wahrheitswidrig eingelassen.
28 (aa) Hierzu trägt die Beklagte - in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f. d. A.), in den
Verfahren 14 U 41/13 und 14 U 46/13 findet sich kein weiteres Vorbringen zu diesem Aspekt - lediglich in einer Art und Weise vor, die
die Begebenheiten, wie sie die Beklagte sieht, allenfalls bruchstückhaft und in einer Art und Weise erkennen lässt, die eine Subsumtion
schon nicht erlaubt; insbesondere bleiben die Hintergründe im Dunkeln, die eine Beurteilung ermöglichen könnten, ob tatsächlich
überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorlag. Bloße Anträge auf Beiziehung von Akten - insbesondere derjenigen des
Landgerichts U. zu 2 O 287/10 - helfen diesen Vortragsmängeln nicht ab (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 - Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger,
ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a). Soweit die Beklagte in dem Verfahren 14 U 40/13 auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 (Bl. 39 f.
d. A.) konkreter auf S. 3 bis 7 ihres in dem Verfahren vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 eingereichten Schriftsatzes vom 28.09.2010
(dort Bl. 3 ff. d. A.) sowie auf einzelne Inhalte der in diesem Verfahren erstellten Sitzungsprotokolle vom 26.01.2011 (dort Bl. 85 ff. d. A.
sowie Anlage B 2 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 47 f.]) und vom 30.03.2011 (dort Bl. 135 ff. d. A. sowie Anlage B 3 d. A. 14 U 40/13 [Bl. 49
ff.]) verweist, ergibt sich auch daraus keine ihr günstigere Beurteilung. Auch diese konkret in Bezug genommenen Aktenbestandteile
lassen die näheren Umstände der von der Beklagten behaupteten Vorgänge bereits nicht in einer Art und Weise erkennen, die die
Beurteilung ermöglichte, ob überhaupt Pflichtwidrigkeiten des Klägers der Beklagten gegenüber vorgelegen haben, was insbesondere von
Inhalt und Umfang der den Kläger im Verhältnis zur Beklagten seinerzeit aufgrund des als Anlage B 1 im Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 43 f.
d. A.) vorgelegten Beratervertrags treffenden Pflichten abhängt, aber auch davon, um welche Zahlungen genau es sich seinerzeit handelte
und welche Vereinbarungen mit der Fa. T. seinerzeit getroffen waren. Über all das lässt sich dem in Bezug genommenen Akteninhalt
nichts Ausreichendes entnehmen. Die bloße Behauptung, der Kläger habe „Schmiergelder“ vereinnahmt und seine Pflichten gegenüber
der Beklagten verletzt, hilft all dem nicht ab.
29 (bb) Doch ist auch schon unabhängig davon bereits aufgrund der vorgetragenen und unstreitigen Umstände den hier in Rede stehenden
Vorgängen kein für eine Ausschließung, jedenfalls kein für die Annahme einer dahingehenden Pflicht zur Zustimmung genügendes
Gewicht beizumessen, erst recht nicht besteht Raum, auf sie eine positive Stimmpflicht der V GmbH zu stützen, wie sie hier in Frage steht.
Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen
Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem
Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der
Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der
Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier
streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte
(vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen
gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht
U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag -
vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der
Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen
hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber
abgelehnt worden sei.
30 (b) Hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe außerdem versucht, Partner der Beklagten abzuwerben, bleibt - wie oben unter I 1 b bb 2 a
bereits erwähnt - nach dem im Verfahren 14 U 41/13 gehaltenen Vorbringen der Beklagten (s. dort die Schriftsätze der Beklagten vom
18.02.2013, S. 6 ff. [Bl. 104 ff.], sowie vom 07.06.2013, S. 10 f. [Bl. 223 f.]) schon undeutlich, was die Beklagte dem Kläger vorwirft,
insbesondere in welcher Weise genau dieser gegen gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem er die Kontakte
zu diversen Geschäftspartnern aufnahm, die ihm die Beklagte vorwirft, zumal die Beklagte selbst ausdrücklich nicht von einer Verletzung
eines Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbots ausgeht (s. S. 3 des Schriftsatzes vom 07.06.2013 in dem Verfahren 14 U 46/13 [Bl. 27c d.
A.]) und nicht ersichtlich ist, woraus ein solches oder gar ein Verstoß gegen ein solches hier folgen soll (vgl. zum rechtlichen Hintergrund
insoweit nur etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 13 Rn. 45 ff.). Schon deshalb ist ein daraus sich ergebender
Ausschließungsgrund bereits auf der Basis des Sachvortrags der Beklagten nicht festzustellen, erst nicht ein Tatbestand, der zu einer
positiven Stimmpflicht des V GmbH aus Treupflichtaspekten führen könnte.
31 (c) Den weiteren im Raum stehenden Vorwürfen, die die Beklagte gegen den Kläger erhebt, kommt von vornherein kein im hier
interessierenden Zusammenhang relevantes Gewicht zu. Die Versendung des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt
für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14 U 41/13) gibt, wie schon erwähnt (s. oben unter I 1 b bb 2 b), für eine
Ausschließung des Klägers nichts Ausreichendes her. Entsprechendes gilt für die Vorhaltung (s. S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom
18.02.2013 im Verfahren 14 U 40/13 [Bl. 41 d. A.] sowie die in diesem Verfahren eingereichte Anlage B 4 a [Bl. 61 d. A.]), der Kläger
habe seiner Pflicht zur Rückgabe eines der Beklagten gehörenden Laptops nicht genügt, und zwar schon angesichts des allenfalls
geringfügigen Werts, der einem solchen Gerät nach mehrjähriger Benutzung lediglich noch zukommt. Dazu, dass sie auf die Rückgabe des
Geräts aus anderen Gründen angewiesen gewesen sei oder diese Rückgabe für sie aufgrund besonderer Umstände wesentliches Gewicht
gehabt habe, trägt die Beklagte nicht vor. Abgesehen davon vermag der Senat auch bei Berücksichtigung der genannten Aktenteile und
des übrigen einschlägigen Prozessstoffs - bloße, nicht konkretisierte Anträge auf Beiziehung von Akten genügen im Übrigen auch in
diesem Zusammenhang nicht, um die bestehenden Darlegungsanforderungen zu erfüllen (s. soeben unter I 1 b cc 2 a aa) - zumindest die
von der Beklagten für richtig gehaltene Beurteilung nicht nachzuvollziehen, der Kläger habe seinerzeit wissentlich ein völlig anderes - und
nicht etwa nur das ihm seinerzeit überlassene, zwischenzeitlich und möglicherweise schon weit vor Abschluss des Vergleichs jedoch ggf.
in seinem Zustand veränderte - Gerät zurückgegeben als dasjenige, das er aufgrund des am 30.03.2011 vor dem Landgericht U. in dem
Verfahren 2 O 287/10 geschlossenen Vergleichs zu übergeben hatte.
32 2. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass jedenfalls der
Gesellschafterbeschluss, der hier nach allem fehlt, notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist
(vgl. etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 4 [juris]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20ö. Aufl., § 34 Anh Rn. 9; vgl. auch Seibt, in:
Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 38).
II.
33 Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, §
522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung
erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S.
9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses
zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde
Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die
Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl.
BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass
der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann
und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9;
Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.
III.
34 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., §
522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW
2011, 3393, 3395).