Urteil des BGH vom 12.06.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00
Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-
anlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996.
Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten,
sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den
Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer
beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst
der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den
genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
- 3 -
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zustän-
digen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach
§ 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten
Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkom-
mensteuer: 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM,
Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer:
4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeit-
lich bestandskräftig.
Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen
ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Be-
scheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Be-
scheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre ge-
meinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer ein-
schließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995:
1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausge-
setzt, daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Fi-
nanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-
anlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von
der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn ab-
gezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in
Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des
Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
- 4 -
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-
strebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe
und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusam-
menveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht
bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden ver-
ringert, der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung aus-
gesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe
sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Ver-
anlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammen-
veranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der
Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht
freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei
richtig, daß im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-
rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der
Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfie-
len, selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung
bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Ver-
anlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über
§ 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie inso-
weit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
- 5 -
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regel-
mäßige Leistung zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB
darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten.
Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen hö-
heren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von
dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte
Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Be-
klagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon
abhängig machen, daß ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines
Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten sei-
en geklärt.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision
stand.
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesge-
richt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur
Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte
ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft
jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien
steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranla-
gungsbescheid, wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden
(vgl. BFHE 134, 412, 414).
- 6 -
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß sich aus dem Wesen der
Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziel-
len Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies oh-
ne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete fami-
lienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe
auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausfüh-
rungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR
104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz
auch nicht angegriffen.
3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden ge-
trennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von
ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukom-
men habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Ober-
landesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch
gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daß die Beklagte mit ihrem Frei-
stellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die
Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom
Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es
sich außerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere
die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre
Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daß ihr gegen-
über der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger
sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
- 7 -
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht
könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen.
Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der
Parteien nicht davon abhängig machen, daß der Kläger sie von der Rückzah-
lung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist
zwar, daß der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäßig zum internen
Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuer-
schuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veran-
lagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil
vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch
dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuer-
schulden konkludent vereinbart haben.
aa) Auszugehen ist zunächst davon, daß sich das Innenverhältnis der
Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daß die Par-
teien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten
auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner
auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO
Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichts-
ordnung, § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammen-
veranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften
Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus
dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnis-
ses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
- 8 -
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58;
Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740
m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216,
217).
bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß sich die Not-
wendigkeit, die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzu-
nehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann.
Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer
Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander
grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt,
selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November
1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO,
740).
cc) Indessen kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-
stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist
hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konklu-
dent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte
die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Ab-
zugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten
Mehrbeträge zu entrichten.
Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daß
sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die
ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtli-
chen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB
stützen läßt. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
- 9 -
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine
regelmäßigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäß § 1360 a Abs. 2 Satz 1
BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) einge-
führte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaßt zwar den
gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren
Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des
Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte
der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden
(vgl. BGHZ 73, aaO 37).
Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Parteien, auch wenn die Wahl
der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer
nicht beeinflußt, bewußt die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit mo-
natlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl
der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in
Kauf, daß das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und
das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der
Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen.
Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die
hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte
dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die
Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der
verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splitting-
tabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter
Veranlagung zu tragen haben. Daß sich die Beklagte für diesen Fall der Zu-
sammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
- 10 -
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Be-
klagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder ei-
nen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen
entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des
Inhalts auszugehen, daß die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklas-
se V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuer-
klasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom
20. März 2002 aaO, 740).
dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den
Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der
Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung
geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft
liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten
gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszuglei-
chen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die
Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung
hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für
den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen
Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dar-
gelegt worden.
ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts des-
wegen, weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und
diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf
dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes
stehenließ. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
- 11 -
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da
beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vor-
jahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbe-
trag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu
tragen hat.
4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungs-
erheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der
Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sie-
ben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994
bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vor-
wand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung
habe sie sich gewundert, daß die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf
einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre
Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe je-
doch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinanderge-
setzt. Die Rüge greift nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daß ein Ehegatte Teile seines
Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfü-
gung stellt, bereits als rechtsmißbräuchliches Verhalten verstanden werden
muß. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom
gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen
Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund
brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei ge-
mäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres
Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand
(vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
- 12 -
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des
Klägers beantragen können und außerdem durch Vorlage des Kontoblatts für
das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers
darstellen und beweisen können.
5. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Vortrag der
Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsub-
stantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F.
ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret
dargelegt, daß der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vor-
schläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet
habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich
habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Bezie-
hung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch
ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision
nicht durch.
Zwar sind auch im Anwaltsprozeß Hinweise nötig, um eine unzulässige
Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993
- XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises
bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen
ersichtlich davon ausgegangen sind, daß es für die Entscheidung des Rechts-
streits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt
verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderwei-
tig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen.
6. Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht der Beklagten
nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
- 13 -
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch die-
ser Einwand hat keinen Erfolg.
Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von
Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplit-
ting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl.
BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR
46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflich-
tung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur
Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt.
Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusam-
menveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre
eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht
aus Anlaß der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Be-
klagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerbe-
raterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen.
Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen
Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Die-
sen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbe-
scheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen.
7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daß der
Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von
den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung
des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausge-
hen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um
einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
- 14 -
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine
Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daß Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision ver-
weist, im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
entschieden, daß der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Si-
cherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daß der Un-
terhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578).
Diese Rechtsprechung läßt sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammen-
veranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unter-
haltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmög-
lichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Un-
terhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranla-
gung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall
gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch
kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der
regelmäßig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält,
nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des In-
halts stellen, daß die rückständige Steuer gemäß § 270 AO im Verhältnis der
Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.
Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugs-
verfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung
der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies
wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Auftei-
lungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt
nach § 277 AO nur Sicherungsmaßnahmen durchführen darf, sind die Interes-
sen des antragstellenden Ehegatten regelmäßig hinreichend gewahrt. Einer
- 15 -
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begeh-
renden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992
- III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt