Urteil des HessVGH vom 19.09.2005
VGH Kassel: afghanistan, bildungswesen, innere medizin, behörde, ermessensausübung, original, ausstellung, bevölkerung, versorgung, berufsausübung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 923/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 1 BÄO
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des ärztlichen Berufs bei Vorlage von Dokumenten zum Nachweis einer
abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan.
Zum Maßstab der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des im Tenor genannten
erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main hat mit Urteil vom 12. Juni 2002 die Klage im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine abgeschlossene Ausbildung für den
ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO nicht nachgewiesen. Die von dem
Kläger für diesen Nachweis vorgelegte Urkunde über die Facharztanerkennung
sehe das Gericht nicht als echt an. Die Ausübung der Erlaubnis für Privatpraxen in
Afghanistan vermöge den Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung
nicht zu belegen. Dies gelte auch im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegten
Arztausweise und Beförderungsurkunden. Diese könnten allenfalls belegen, dass
der Kläger als Arzt beschäftigt gewesen sei, nicht aber, dass er erfolgreich eine
medizinische Ausbildung absolviert habe. Die Aufhebung des formell
rechtswidrigen Widerspruchsbescheides könne der Kläger nicht beanspruchen,
obwohl dieser daran leide, dass er von der unzuständigen Behörde erlassen
worden sei. Denn für den Erlass des Widerspruchsbescheides sei gemäß § 73 Abs.
1 Nr. 2 VwGO das Regierungspräsidium zuständig gewesen und nicht das
Landesprüfungsamt für Heilberufe. Der Kläger habe aber kein schützenswertes
rechtliches Interesse an einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides,
weil das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium
Gießen keine andere Entscheidung hätte treffen können.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2004, dem
früheren Bevollmächtigten des Klägers am 1. April 2004 zugestellt, seine Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 28. April 2004 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Bevollmächtigte des Klägers die
Berufung im Wesentlichen damit, dass der Kläger zumindest durch die im
Zulassungsverfahren vorgelegten Nachweise nachgewiesen habe, dass er die
ärztliche Ausbildung in Afghanistan abgeschlossen habe. Der Beklagte habe auch
von dem ihm nach § 10 Abs. 1 BÄO bei Vorliegen des Nachweises der
abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung eröffneten Ermessen nicht sachgemäß
Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das von dem Beklagten verneinte Interesse
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung an einer Erteilung der Erlaubnis nach §
10 Abs. 1 BÄO habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger schon in
seinem Antrag angegeben habe, dass er als Gastarzt im N. Krankenhaus in F.
tätig sei. Im Hinblick auf den Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Ausbildung
in Afghanistan habe der Kläger ein "Certificate", ausgestellt durch das Ministerium
für höhere Studien und Berufsausbildung unter dem 30. April 2003, vorgelegt. Dies
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für höhere Studien und Berufsausbildung unter dem 30. April 2003, vorgelegt. Dies
belege den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums in Afghanistan. Das
zuständige Ministerium habe dazu mitgeteilt, dass darüber hinaus keine weitere
Bestätigung erteilt werde. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe
in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 festgestellt, dass dieses
"Certificate" echt sei und den Abschluss des Medizinstudiums durch den Kläger im
Studienjahr 1985/86 belege.
Das in dem Beweisbeschluss des Senats vom 18. April 2005 unter 4. b.
bezeichnete Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" sei
nach den Feststellungen in der genannten gutachterlichen Stellungnahme echt. Es
dokumentiere den Abschluss des obligatorischen Pflichtdienstes im Anschluss an
das Studium. Damit habe der Kläger nachgewiesen, dass er die Ausbildung für den
ärztlichen Beruf in Afghanistan in dem Sinne abgeschlossen habe, dass er zur
fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan
berechtigt gewesen sei. Nach diesem Gutachten werde der Studienabschluss
indirekt auch durch das in dem oben Beweisbeschluss des Senats unter 4. a.
bezeichnete Dokument "Ausübungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und
Medizinpersonal" belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten gebe es im
vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten und von
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als echt bestätigten Dokumente
unecht seien oder einen unwahren Inhalt hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20. Dezember 2000 und den
Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 31. Januar
2002 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni
2002 - 12 E 755/02(1) - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1
BÄO zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach §
10 Abs. 1 BÄO lägen nicht vor. Dafür sei der Nachweis durch eine echte
Originalurkunde über die Ablegung der ärztlichen Prüfung in Afghanistan
erforderlich. Nur die Vorlage eines Original-Abschlusszeugnisses biete die Gewähr
dafür, dass mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der betroffene Arzt
tatsächlich die ärztliche Prüfung nach den jeweils für ihn geltenden
Voraussetzungen inhaltlich und der Form nach bestanden habe.
Sekundärnachweise könnten nicht als gleichwertig anerkannt werden. Deshalb
besäßen die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen und sonstigen
Unterlagen nicht den gleichen Aussagewert wie die notwendige Vorlage des
Original-Abschlusszeugnisses. Die Bescheinigungen seien zum Teil auch sachlich
unrichtig, weil an der Universität Kabul im Studienjahr 1985/86 kein
Studienabschluss in Medizin möglich gewesen sei. Auch wenn es richtig sei, dass
für die Studienjahre 1985 bis 1987 für Mediziner in Afghanistan offensichtlich keine
Studienabschlusszeugnisse erteilt worden seien, seien für diese Jahre mit
Ausnahme von 1986 doch nachträglich Abschlusszeugnisse ausgestellt worden.
Da sich aus der von dem Kläger vorgelegten Urkunde des Ministeriums für das
Hochschulwesen Afghanistans vom 30. April 2003 ergebe, dass der Kläger am
Kabul Medical Institute das Medizinstudienjahr 1985 erfolgreich abgeschlossen
habe, stehe fest, dass für dieses Jahr nachträglich Studienabschlusszeugnisse
erteilt würden. Der Kläger habe ein nachträglich erstelltes Zeugnis nicht vorgelegt;
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO lägen somit nicht vor.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005. Zwar stelle das
von dem Kläger vorgelegte "Certificate" vom 30. April 2003 ein Dokument dar,
dass von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und deshalb auch als
echt angesehen werde, es sei jedoch kein nachträglich ausgestelltes
Studienabschlusszeugnis. Es sei vielmehr ein neu ausgestelltes Zeugnis, dessen
Glaubwürdigkeit mehr als fraglich sei. Zweifelhaft sei auch, ob den afghanischen
Behörden nach 2001, dem Jahr des Sturzes der "Taliban-Regierung", die alten
Prüfungs- und Dienstregister überhaupt noch zur Verfügung ständen; das
Gutachten komme deshalb zu dem Schluss, dass die Ausstellung von derartigen
Dokumenten nach 2001 zum Teil auch auf Mitteilungen der Antragsteller beruhten.
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Dokumenten nach 2001 zum Teil auch auf Mitteilungen der Antragsteller beruhten.
Ein nachträglich ausgestelltes Studienabschlusszeugnis, das das Original zum
Nachweis eines abgeschlossenen ärztlichen Studiums ersetzen könne, liege mit
dem "Certificate" nicht vor.
Das unter 4. b. des oben genannten Beweisbeschlusses des Senats genannte
Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete vom 14. September
1989" könne nicht als ausreichender Nachweis für eine abgeschlossene ärztliche
Ausbildung in Afghanistan beurteilt werden. Anderenfalls würde damit ein
sogenannter Sekundarnachweis anerkannt, was im Interesse eines effektiven
Patientenschutzes als äußerst gefährlich anzusehen wäre. Für die
Verwaltungspraxis würde damit Tür und Tor für eine unüberschaubare Anzahl von
weiteren Sekundarnachweisen geöffnet, deren Glaubwürdigkeit im Einzelfall nur
sehr schwer oder überhaupt nicht zu bewerten sei. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005 in
erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts und unechte Dokumente
aus Afghanistan existierten.
Der Senat hat laut Beweisbeschluss vom 18. April 2005 Beweis erhoben über die
Frage, welche der von dem Kläger vorgelegten Dokumente den Abschluss der
Ausbildung für einen ärztlichen Beruf durch den Kläger im Jahre 1985 in
Afghanistan belegen können, durch Einholung einer gutachterlichen
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der
Bundesrepublik Deutschland. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005 (Blatt 267 ff. der Gerichtsakte)
Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 4. August 2005 und
der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2005 mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats
einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte (2 Bände) sowie des Behördenvorgangs des Beklagten (Blatt 1 - 76)
Bezug genommen, die Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann gemäß §§ 87a Abs. 2, Abs.3, 101 Abs. 2 VwGO anstelle
des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten
hierzu mit den im Tatbestand bezeichneten Schriftsätzen ihr Einverständnis erklärt
haben.
Die von dem Senat zugelassene und von dem Bevollmächtigten des Klägers nach
§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fristgerecht
begründete Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die
dort genannten Bescheide sind aufzuheben und das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts ist abzuändern, soweit damit die Klage in vollem Umfange
abgewiesen worden ist. Die Bescheide sind rechtswidrig, da der Beklagte fehlerhaft
zugrunde gelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Bundesärzteordnung - BÄO - (vom 16.04.1987 in der Fassung des letzten
Änderungsgesetzes vom 15.12.2004, GVBl. I, 3404) für eine
Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes an den Kläger nicht vorlägen.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO für eine Ermessensausübung im
Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufes liegen vor, weil der Kläger "eine abgeschlossene Ausbildung für
den ärztlichen Beruf" im Sinne dieser Vorschrift nachgewiesen hat. Der Nachweis
der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Heimatland eines
Antragstellers ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich durch Vorlage
einer Originalurkunde zu erbringen. Nach dem von dem Beklagten in Bezug
genommenen § 35 Abs. 2, jetzt § 39 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte -
ÄAppO - (vom 27.06.2002 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom
23.03.2005, GVBl. I, 931, 966) sollen von Antragstellern, die die Ausbildung für die
Ausübung des ärztlichen Berufes nicht nach dieser Verordnung abgeschlossen
haben, aber einen gleichwertigen Ausbildungsstand im Sinne dieser Vorschrift
aufweisen, für die Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 2 BÄO Unterlagen
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aufweisen, für die Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 2 BÄO Unterlagen
über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Urschrift, in amtlich beglaubigter
Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorgelegt werden. Dies gilt
grundsätzlich auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BÄO erforderlichen Nachweis.
Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des Senats dann in
Betracht, wenn es fundierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Nachweis durch
Vorlage einer Originalurkunde nicht möglich ist, insbesondere deshalb, weil in dem
Staat, in dem der Antragsteller die ärztliche Ausbildung absolviert hat, während
bestimmter Zeiträume erfolgreichen Absolventen des Medizin-Studiums
Studienabschlusszeugnisse nicht ausgestellt wurden (Hess. VGH, B. v. 17.06.2004
- 11 UZ 445/03 -). In diesen Fällen ist es nicht sachgerecht, von den Antragstellern
zu fordern, dass sie den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Medizin-
Studiums in Afghanistan durch Vorlage eines Studienabschlusszeugnisses
erbringen. Nach der von dem Beklagten angeforderten und mit Schriftsatz vom
27. Februar 2004 vorgelegten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen vom 11. Dezember 2003 hat der Kläger ausweislich des Inhalts des
"Certificate" des Ministeriums für das Hochschulwesen Afghanistans vom 30. April
2003 sein Medizinstudium im Jahre 1985 bei dem Kabul Medical Institute
erfolgreich abgeschlossen. In den Jahren 1985 bis 1987 seien für Mediziner
offensichtlich keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt worden. Nachträglich
seien für diejenigen Mediziner Studienabschlusszeugnisse ausgestellt worden, die
1985 und 1987 sowie in den anderen Jahren, nicht aber 1986, ihr Studium beendet
hätten. Studienabschlüsse seien jedoch 1986 möglich gewesen.
Da nach den Erkenntnissen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für
Studienabschlüsse von Medizinern in den Jahren 1985 bis 1987 in Afghanistan
offensichtlich keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt wurden, kann der
Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudiums in dieser Zeit nicht
von der Vorlage eines solchen Studienabschlusszeugnisses abhängig gemacht
werden. In diesen Fällen muss die Vorlage eines nachträglich erstellten Zeugnisses
oder einer nachträglichen Bescheinigung des erfolgreichen Abschlusses des
Medizinstudiums in Afghanistan zum Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs.
1 BÄO ausreichen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005
sind Fälle, in denen nicht nachträglich ein Studienabschlusszeugnis für 1985
ausgestellt worden sei, obwohl der Studienabschluss in Afghanistan in diesem
Jahre erfolgt sei, dort nicht bekannt. Dies belege die Registersammlung, die sechs
Studienabschlusszeugnisse sowie drei weitere "Certificates" im Sinne des von dem
Antragsteller vorgelegten Dokumentes enthalte, die zwischen 1992 und 2003
ausgestellt worden seien und den Abschluss eines Medizinstudiums im Jahre 1985
dokumentierten. Dieses "Certificate" sei echt in dem Sinne, dass es von einer zur
Zeugnisausstellung autorisierten afghanischen Behörde stamme. Es belege den
Abschluss des Medizinstudiums, nicht jedoch den Abschluss der (Gesamt-
)Ausbildung für den ärztlichen Beruf.
Soweit der Beklagte demgegenüber der Auffassung ist, bei dem von dem Kläger
vorgelegten "Certificate" vom 30. April 2003 handele es sich zwar um ein
Dokument, das von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und
deshalb auch als echt angesehen werde, aber nicht um ein nachträglich
ausgestelltes Studienabschlusszeugnis, da es an dem hierfür im Jahre 1985 dafür
verwendeten Vordruck (Formular) fehle, steht dies der Validität des Nachweises
des erfolgreichen Studienabschlusses des Klägers in Afghanistan nicht entgegen.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass wegen der politischen und militärischen Ereignisse in
Afghanistan kaum davon ausgegangen werden könne, dass den afghanischen
Behörden nach 2001 noch die alten Prüfungs- und Dienstregister zur Ausstellung
nachträglich verfasster Dokumente über den erfolgreichen Abschluss des
Medizinstudiums oder der Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan zur
Verfügung gestanden hätten. Im vorliegenden Falle beruhe die Ausstellung des
"Certificate" offensichtlich auf dem Inhalt der alten (Original-) Zeugnisse, die der
Kläger vorgelegt habe, und zum Teil auf Angaben des Klägers. Zu diesen
Zeugnissen gehören nach den Feststellungen in der gutachterlichen
Stellungnahme die "Ausbildungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und
Medizinpersonal" Nr. 1882 vom 17.11.1364 islamischen Kalenders (= 6. Februar
1986, Blatt 36 der Behördenakte des Beklagten, 4. a. des oben genannten
Beweisbeschlusses des Senats vom 18. April 2005), die "Beförderungsurkunde für
Regierungsbedienstete" Nr. 299442 vom 24.02.1368 (= 14. Mai 1989, Blatt 35 der
Behördenakte des Beklagten, 4. b. des Beweisbeschlusses), die
"Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" Nr. 373281 vom 25.06.1370 (=
16. September 1991, Blatt 34 der Behördenakte des Beklagten, 4. c. des
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16. September 1991, Blatt 34 der Behördenakte des Beklagten, 4. c. des
Beweisbeschlusses) und die "Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin", Nr.
217111 vom 19.07.1371 (= 11. Oktober 1992, Blatt 31 der Behördenakte, 4. d.
des Beweisbeschlusses). Wenn nach der gutachterlichen Stellungnahme der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu berücksichtigen ist, dass die
alten Prüfungs- und Dienstregister den afghanischen Behörden nach 2001 kaum
noch zur Verfügung standen, kann von dem Kläger nicht verlangt werden, dass er
ein nachträglich auf einem im Jahre 1985 hierfür verwendeten Vordruck (Formular)
ausgestelltes Studienabschlusszeugnis der afghanischen Behörden vorlegt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass
das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als echt qualifizierte
"Certificate", das den Abschluss des Medizinstudiums belege, maßgeblich
aufgrund der Angaben des Klägers erfolgt sei. Der Beklagte lässt bei dieser
Darstellung außer Acht, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
ausdrücklich zugrundelegt, dass die Ausstellung des "Certificate" als nachträgliche
Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums des Klägers in
Afghanistan auf dem Inhalt der oben genannten Original-Dokumente aus den
Jahren 1986 bis 1992 beruht. Nach dieser gutachterlichen Stellungnahme gibt es
deshalb keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, an der von dem Beklagten so
bezeichneten "Glaubwürdigkeit" des von der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen als echt beurteilten "Certificate" vom 30. April 2003 zu zweifeln.
Das Gutachten ist durch den Sachverständigen Dr. W. von der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen erstellt worden, der nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts Kassel ausweislich seiner Erläuterung in der mündlichen
Verhandlung vor diesem Gericht am 17. Dezember 2002 über eine langjährige
Erfahrung im Umgang mit der Bewertung afghanischer Urkunden verfügt. Danach
ist er seit 26 Jahren in diesem Bereich tätig und beantwortet die Frage nach der
Echtheit von Urkunden anhand von Mustersammlungen, die er während dieser
Zeit selbst angelegt hat; er verfüge zudem über die entsprechenden
Sprachkenntnisse. Diese Feststellungen finden sich in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2002 - 5 E 2669/99 -, das der
Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 vorgelegt und ausdrücklich in Bezug
genommen hat. Die Darlegungen des Beklagten zum Ergebnis der gutachterlichen
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai
2005 sind deshalb nicht geeignet, die sachkundigen und eindeutigen
Feststellungen des Gutachtens zu entkräften. Auf dieser Grundlage ist davon
auszugehen, dass der Kläger durch die Vorlage des oben genannten "Certificate"
des Ministeriums für höhere und berufliche Bildung Afghanistans vom 30. April
2003 den Nachweis erbringt, dass er in Afghanistan das Studium der Medizin
erfolgreich abgeschlossen hat.
Soweit der Beklagte pauschal darauf verweist, hinsichtlich der "Urkunden
afghanischer Staatsangehöriger" sei ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen
Amtes vom 21. Juni 2005 davon auszugehen, dass es in erheblichem Umfange
sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch unechte Dokumente aus
Afghanistan gebe, kann dieser allgemeine Hinweis das konkrete Ergebnis der
individuellen Prüfung des von dem Kläger vorgelegten "Certificate" durch den
erfahrenen Sachverständigen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
nicht substantiiert in Zweifel ziehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, inwieweit und
unter welchen Gesichtspunkten diese Urkunden, die nach dem eigenen Vorbringen
des Beklagten als von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und des-
halb auch als echt zu beurteilen sind, zu Zweifeln an ihrer Echtheit Anlass geben,
sind von dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt dargestellt worden.
Nach den Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in ihrer
gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 ist weiter davon auszugehen,
dass der Kläger auch den Abschluss der (Gesamt-)Ausbildung für den ärztlichen
Beruf in Afghanistan nachgewiesen hat. Voraussetzung dafür ist nach dem
erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums die Absolvierung eines
obligatorischen zweijährigen Pflichtdienstes, bevor das Recht zur fachlich und
zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan besteht. Das
Gutachten kommt zu dem in dem oben genannten Beweisbeschluss des Senates
unter 4. genannten Beweisthema zu dem Ergebnis, das dort unter 4. b.
bezeichnete Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" Nr.
299442 vom 24.02.1368 (= 14. Mai 1989, Blatt 35 der Behördenakte) belege die
Absolvierung des obligatorischen Pflichtdienstes im Anschluss an das Medizin-
Studium. Nach der Übersetzung dieses Dokuments wird dem Kläger bescheinigt,
dass er die "vorgesehene Dienstzeit beendet" und gute Bewertungen erhalten
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dass er die "vorgesehene Dienstzeit beendet" und gute Bewertungen erhalten
habe. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass das Dokument echt sei, wie
durch einen Quervergleich mit dort vorhandenen Mustern entsprechender
Bestätigungen habe festgestellt werden können. Damit weise der Kläger nach,
dass er die Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan in dem Sinne
abgeschlossen habe, dass er zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten
Berufsausübung als Arzt in Afghanistan berechtigt war.
Ergänzend wird in dem Gutachten festgestellt, dass das Dokument 4. a.
"Ausübungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und Medizinpersonal" Nr. 1882 vom
17.11.1364 (= 6. Februar 1986, Blatt 36 der Behördenakte) zudem indirekt den
erfolgreichen Abschluss des Medizin-Studiums in Afghanistan durch den Kläger
bestätige. Das oben genannte, unter 4. b. des Beweisbeschlusses aufgeführte
Dokument bestätige direkt den Abschluss der ärztlichen Ausbildung durch den
Kläger in Afghanistan. Der Einwand des Beklagten in seiner Stellungnahme zum
Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. Juni 2005, dieses Dokument könne nicht
als ausreichender Nachweis für die abgeschlossene ärztliche Ausbildung beurteilt
werden, lässt die notwendige Differenzierung zwischen dem Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums und des Abschlusses der
Ausbildung für den ärztlichen Beruf außer Acht. Die genannte
"Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" vom 14. Mai 1989 dient nicht
dem Nachweis des Abschlusses des Medizin-Studiums, sondern als Beleg für den
Abschluss der ärztlichen Ausbildung des Klägers in Afghanistan. Dafür ist die
Absolvierung des obligatorischen zweijährigen Pflichtdienstes erforderlich, die nach
der sachkundigen Feststellung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
durch dieses Dokument belegt wird.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon auszugehen ist, dass der Kläger mit den oben genannten, von der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüften und in ihrer Validität
sowohl im Hinblick auf die inhaltliche Aussagekraft als auch auf ihre Echtheit
bestätigten Dokumente den Nachweis erbracht hat, dass er die Ausbildung für den
ärztlichen Beruf in Afghanistan abgeschlossen hat. Da- mit liegt die Voraussetzung
für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs an den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 BÄO vor.
Die Beklagte ist auf dieser Grundlage verpflichtet, das ihm bei Vorliegen dieser
Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 BÄO eröffnete Ermessen sachgerecht
auszuüben. Diese Ermessensausübung ist nach dem Sachstand im Zeitpunkt der
Zustellung dieses Urteils an die Beteiligten vorzunehmen. Dazu ist darauf
hinzuweisen, dass eine Ermessensausübung, die sich - wie in dem Bescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 20. Dezember 2000 und im
Widerspruchsbescheid zugrundegelegt - gehindert sieht, die Erlaubnis nach § 10
Abs. 1 BÄO zu erteilen, wenn nicht die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BÄO
vorliegen, erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Eine Erlaubnis darf nach § 10
Abs. 3 BÄO über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeiträume hinaus erteilt oder
verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der
Bevölkerung liegt oder wenn ein ausländischer Antragsteller bestimmte
statusrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO kann die
Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier
Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung ist
für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine
unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Facharzt
abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren nicht beendet werden konnte (§ 10
Abs. 2 Sätze 2 und 3 BÄO). Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten die
erhöhten Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO
somit nur dann, wenn eine Erlaubnis über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten
Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden soll. Soweit der Beklagte das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO zum bindenden Maßstab
seiner Ermessensausübung im Hinblick auf die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis
zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO
macht, widerspricht dies erkennbar dem gesetzgeberischen Willen, nach dem die
höheren Anforderungen des § 10 Abs. 3 BÄ0 nur für eine weitere Erteilung oder
Verlängerung dieser Erlaubnis gelten sollen. Durch die gleichmäßige Anwendung
einer solchen bindenden Ermessensregel würden die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO praktisch zur zwingenden Voraussetzung
der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 BÄO gemacht, was der Systematik
der Vorschrift des § 10 BÄO widerspricht. Sinn und Zweck der Eröffnung des
Ermessens der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur
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Ermessens der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO ist
ersichtlich die Bestimmung der Modalitäten der Erlaubnis nach Maßgabe des § 10
Abs. 2 BÄO. Danach kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu
einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder
verlängert werden. Es entspricht dagegen nicht dem Sinn und Zweck der
Ermessensausübung nach § 10 Abs. 1 BÄO, die erstmalige Erteilung der Erlaubnis
vom Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO abhängig
zu machen (a.M. VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.05.1995 - 9 S 1459/94 -,
NVwZ - RR 1996, 25). Bei der Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen und auch im Hinblick auf die Geltungsdauer der Erlaubnis
nach § 10 Abs. 2 BÄO kann allerdings sachgerecht berücksichtigt werden, inwieweit
ein Interesse an der Beschäftigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung der
Bevölkerung besteht (BVerwG, U. v. 17.01.1980 - 3 C 116/79 -, BVerwGE 59, 284).
Da die angefochtenen Bescheide fehlerhaft sind, sind sie aufzuheben. Das
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit
abzuändern. Der Beklagte kann im Hinblick auf das durch § 10 Abs. 1 BÄO
eröffnete Ermessen mangels Spruchreife gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur
dazu verpflichtet werden, den Kläger unter Beachtung der dargelegten
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Begehren des Klägers,
den Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zu verpflichten,
kann insoweit keinen Erfolg haben. Die Berufung ist deshalb im übrigen
zurückzuweisen.
Die Kosten sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen den
Beteiligten verhältnismäßig zu teilen, da beide teils obsiegt haben und teils
unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.