Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.07.2003

OLG Zweibrücken: vorbereitung der verteidigung, aussetzung, rüge, unterbrechung, akteneinsicht, maurer, revisionsgrund, quelle, aussetzen, strafverfahren

OLG
Zweibrücken
07.07.2003
1 Ss 76/03
1 Ss 76/03
6570 Js 1420/02
StA Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
A.
W.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Richter am Oberlandesgericht Maurer, Ruppert und Friemel
am 7. Juli 2003
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts
Kaiserslautern vom 3. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine
Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen
unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern
vom 20. Juni 2001 – 6570 Js 15074/00 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, sowie
eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 2 Jahren verhängt. Seine Berufung, die er wirksam
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als
unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg, weil
jedenfalls die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO durchgreift; Ausführungen zur weiteren
Revisionsbegründung erübrigen sich deshalb.
Die Hauptverhandlung fand am Montag, den 31. Januar 2003 um 14.00 Uhr statt. Der Verteidiger hatte zu
Beginn der Hauptverhandlung deren Aussetzung beantragt mit der Begründung, er sei kurzfristig
beauftragt worden, weswegen er noch keine Akteneinsicht habe erhalten können; eine ordnungsgemäße
Vorbereitung auf das Verfahren erfordere neben der Akteneinsicht auch eine Erörterung des Akteninhalts
mit dem Angeklagten, was beides nicht habe erfolgen können. Der Antrag wurde durch Gerichtsbeschluss
zurückgewiesen mit im Wesentlichen folgender Begründung: Angesichts der Bildung des Angeklagten
könne nicht von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsfähigkeit im Verhältnis zur Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage ausgegangen werden. Auch die Schwere der Rechtsfolge, selbst der drohende
Bewährungswiderruf in anderer Sache, gebiete keine Aussetzung. Nach § 228 Abs. 2 StPO gehe es zu
Lasten des Angeklagten, wenn dieser nicht rechtzeitig einen zur Mandatsübernahme bereiten Verteidiger
finde. Der ursprüngliche Verteidiger habe seine Mandatsniederlegung bereits am 17. Januar 2003
angezeigt, so dass genügend Zeit zur Findung eines neuen Verteidigers bis zur Hauptverhandlung
bestanden habe.
Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Die Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß ausgeführt.
Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass, wie sich aus einem Aktenvermerk
des Kammervorsitzenden Bl. 71 R. d.A. entnehmen lässt, dem Verteidiger am Terminstage um ca. 13.40
Uhr die Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigt worden waren. Dies wird mit der
Revisionsbegründung nicht vorgetragen. Grundsätzlich wird eine umfassende Darlegung aller Umstände
des betreffenden Sachverhalts gefordert. Angesichts der konkret gegebenen Gesamtsituation darf diesem
Versäumnis allerdings keine entscheidende Bedeutung zu Lasten des Angeklagten beigemessen
werden, da es für den Kern der Rüge letztlich unbedeutend ist. Denn die Revision erachtet, wie die
Gegenerklärung des Verteidigers ergibt, eine derart kurze Zeitspanne für die Verteidigervorbereitung als
völlig unzureichend, was auch nach Auffassung des Senats zutrifft. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass
Anknüpfungspunkt für die Revision der Ablehnungsbeschluss des Gerichts bildet, der den Umstand der
kurzen Aktenüberlassung, obwohl dem Vorsitzenden bekannt, überhaupt nicht erwähnt. Dies ist
zwingendes Indiz dafür, dass er für die Kammer bei der fraglichen Entscheidung auch unbedeutend war.
Die Anforderungen an den Revisionsvortrag dürfen bei dieser Sachlage daher nicht übersteigert werden.
Die Rüge ist auch begründet. Die Ablehnung der Aussetzung (bzw. der Unterbrechung für einen
ausreichenden Zeitraum) durch den Gerichtsbeschluss war fehlerhaft. Dies folgt bereits daraus, dass die
Begründung wesentlich auf die Vorschrift des § 228 Abs. 2 StPO abstellt; die Kammer verkennt, dass ein
Fall der notwendigen Verteidigung gegeben war. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass jedenfalls
bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß § 140
Abs. 2 StPO notwendig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 140 Rn. 23 m.w.N.). Hier war
erstinstanzlich eine solche Strafe verhängt worden und es stand darüber hinaus ein Bewährungswiderruf
in anderer Sache im Raum. Im Falle der notwendigen Verteidigung findet jedoch § 228 Abs. 2 StPO keine
Anwendung (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 228 Rn. 10). Für diesen Fall sieht § 145 Abs. 3
StPO gerade die Aussetzung oder Unterbrechung der Verhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung vor.
Diese Vorschrift findet nicht nur bei Bestellung eines Pflichtverteidigers Anwendung, sondern auch dann,
wenn der Angeklagte einen Verteidiger wählt (OLG Karlsruhe, StV 1991, 199; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 145 Rn. 15). Wie bereits oben erwähnt, kann die kurze, maximal halbstündige
Aktenüberlassung unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht als ausreichende Maßnahme
angesehen werden, die Verteidigung in ausreichender Weise vorzubereiten. Ein intensives Aktenstudium
ist so nicht gewährleistet; darüber hinaus bedarf es auch, was im Aussetzungsantrag ebenfalls
angesprochen war, der Erörterung des Akteninhalts mit dem Angeklagten. Bei der gegebenen Sachlage
war demnach ein Verstoß gegen § 145 Abs. 3 StPO begründet; die Kammer hätte die Hauptverhandlung
aussetzen oder zumindest für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen müssen (BGH NStZ 2000,
214).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nur
dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit eines nicht nur abstrakten, sondern konkreten kausalen
Zusammenhanges zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht (BGH NStZ 2000, 214). Dies
ist hier jedoch anzunehmen. Eine der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung liegt nicht
vor. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass sich die mangelnde Vorbereitung der Verteidigung auch konkret
ausgewirkt hat, da davon das Verteidigungskonzept für die gesamte Hauptverhandlung beeinflusst war.
Vom Revisionsführer kann bei dieser Verteidigungsbeschränkung nicht erwartet werden und er ist dazu
auch nicht in der Lage vorzutragen, in welchem Punkt er etwa die Verteidigung bei ausreichender
Vorbereitung anders gestaltet und wie sich dies ggf. auf die Entscheidung ausgewirkt hätte.
Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die
Berufungsinstanz zurückzuverweisen.
Maurer Ruppert Friemel