Urteil des LSG Bayern vom 05.09.2006

LSG Bayern: wohnung, unterkunftskosten, heizung, anfang, nebenkosten, erlass, anhörung, senkung, verwaltungsakt, rechtsschutz

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 315/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 587/06 AS ER
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1964 geborenen Antragsteller und
Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 14.10.2005 26,49 EUR als Erstattung einer Betriebskostennachzahlung.
Gleichzeitig wurde dem Bf. erneut ein Vordruck übersandt, anhand dessen er durch ankreuzen der entsprechenden
Passage erklären sollte, ob er bereit sei, die Unterkunftskosten auf die Höhe des Angemessenen zu senken und
gegebenenfalls umzuziehen, oder ob er nicht bereit sei, Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten und
gegebenenfalls einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Der Bf. widersprach diesem Verlangen und trug sinngemäß
vor, seine gegenwärtigen Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht unangemessen hoch. Mit
Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 verwarf die Bg. den "Widerspruch"; das Schreiben vom 14.10.2005 beinhalte
keinen Verwaltungsakt, da dem Bf. im Rahmen der Anhörung lediglich Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den
für eine beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit Bescheid vom 26.10.2005 bewilligte die Bg. Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von
monatlich 757,09 EUR. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass der Bf. angesichts seiner Weigerung, die übersandte
Erklärung zu unterschreiben, aufgefordert werden müsse, innerhalb der nächsten sechs Monate bis spätestens
30.04.2006 in eine angemessene Wohnung umzuziehen; sollte er bis dahin keine neue Wohnung gefunden haben,
würden die Mietkosten für die jetzige Wohnung zum 01.05.2006 auf die Pauschale abgesenkt.
Mit einem am 24.04.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. einstweiligen
Rechtsschutz beantragt und sich gegen den Bescheid vom 26.10.2005 und die Aufforderung in diesem Bescheid
gewandt, bis 01.05.2006 eine andere Wohnung zu suchen, sofern er nicht bereit sei, die Mietkosten zu senken. Bei
den Mietkosten handle es sich um vertragliche Leistungen, die Nebenkosten unterlägen den jeweiligen
Marktbedingungen.
Mit Beschluss vom 29.06.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Der Bescheid vom
26.10.2006 sei von dem Bf. nicht fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten worden, so dass er zum Zeitpunkt
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestandskräftig geworden sei, weshalb es dem Gericht verwehrt
sei, in das Rechtsverhältnis zwischen dem Bf. und der Bg. in dem Bewilligungszeitraum vorläufig regelnd
einzugreifen. Ein mittlerweile ergangener Bescheid vom 26.04.2006, der den Anspruch ab 01.05.2006 regle, sei nicht
Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wegen
fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Bf., der lediglich geltend macht, die Entscheidungen
seien ohne mündliche Verhandlung und ohne anwaltschaftliches Gehör ergangen.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet.
Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Bescheid vom 26.10.2005 bestandskräftig geworden ist, so dass eine
vorläufige Regelung im Rahmen des § 86b Abs.2 SGG nicht in Betracht kommt, da diese voraussetzt, dass ein
zulässiger Rechtsbehelf anhängig ist, und zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diesem Rechtsbehelf
entsprochen werden kann. Dieses ist hier nicht gegeben. Zudem ist der Kläger durch die Regelung in dem Bescheid
vom 26.10.2005 nicht beschwert, da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in der zutreffenden Weise
übernommen wurden. Bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten ab 01.05.2006, um die es dem Bf. offensichtlich
geht, ist in diesem Bescheid keine Entscheidung getroffen.
Insoweit ist der Bf. gehalten, gegen den später ergangenen Bescheid vom 26.04.2006 die zulässigen Rechtsmittel zu
ergreifen.
Aus den dargelegten Gründen war von Anfang an eine Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nicht gegeben, weshalb das SG gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu Recht die Bewilligung von
PKH abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).