Urteil des FG Hessen vom 02.03.2007

FG Frankfurt: oper, sinn und zweck der norm, kunst und kultur, veranstaltung, vollziehung, juristische person, theater, darbietung, unternehmer, weiterverkauf

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
2001, 2002, 2003
Aktenzeichen:
6 V 3503/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 9 UStG 1999, § 4 Nr
20 Buchst b UStG 1999, § 25
Abs 1 UStG 1999
Kein steuerfreier Weiterverkauf von Eintrittskarten für
geschlossene Veranstaltungen (Paketreisen)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob der - von der Antragstellerin an andere Unternehmer erfolgte -
Weiterverkauf von Eintrittskarten für "geschlossene Vorstellungen" einer Oper nach
§ 4 Nr. 20b) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH.
Gegenstand ihres Unternehmens ("Paketreisenveranstalter") ist u.a. die Buchung
und Reservierung von Reisen und aller damit im Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten. In den Streitjahren vereinbarte sie mit einer Oper, dass diese ihr
bestimmte - im Spielplan als solche gekennzeichnete - Vorstellungen als
geschlossene Veranstaltung zu einem Festpreis überlässt. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie eines Vertrages vom
04.12.2003 verwiesen (Bl. 6 - 8 Sonderband Rechtsbehelfe).
Im Zusammenhang mit der jeweiligen Opernvorstellung organisierte die
Antragstellerin Übernachtungen nebst Halbpension in Hotels sowie Stadt- und
Schlossführungen und bot diese Arrangements unter der Bezeichnung "Stadt A
mit Oper" interessierten Busunternehmern an (vgl. Bl. 82 ff d.A.). Ihre Leistungen
stellte sie den Busunternehmern ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Die darin
enthaltenen Umsätze aus dem Weiterverkauf der Karten in Höhe von ... EURO
(2001), ... EURO (2002) und ... EURO (2003) sah die Antragstellerin als steuerfrei
an und erklärte sie daher nicht in ihren zu Vorbehaltsfestsetzungen führenden
Steuererklärungen 2001 - 2003.
Infolge einer Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) die
Ansicht, dass der Verkauf von Eintrittskarten als Einzelleistung von der
Gesamtleistung der Reise getrennt beurteilt werden müsse und dass der
Kartenweiterverkauf nicht steuerfrei sei. Gegen die im Anschluss an die
Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide vom 18.07. 2006 legte die
Antragstellerin Einspruch ein - über den noch nicht entschieden ist - und
beantragte erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Den Einspruch gegen die
Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wies das FA als unbegründet zurück,
weil die Antragstellerin nicht Veranstalter im Sinne von § 4 Nr. 20b) UStG sei. Sie
werde zwar im eigenen Namen und - da sie ein Gewinnrisiko trage - auch auf
eigene Rechnung tätig, ansonsten treffe sie jedoch keinerlei organisatorische
Maßnahmen dafür, dass die Theatervorführungen abgehalten werden könnten. Sie
haben keinen Einfluss darauf, wann und wo die Darbietungen stattfänden. Sie
könne weder den örtlichen und zeitlichen Rahmen bestimmen, noch was und wie
etwas dargeboten werde. Es sei ihr auch nicht möglich, gestalterischen Einfluss auf
die Darbietung zu nehmen. Vielmehr biete die Oper als Darbietender und
Veranstalter "fertige" Darbietungen an, sodass die Antragstellerin letztlich nur
zwischen verschiedenen Terminen wählen könne.
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Mit ihrem Aussetzungsbegehren verfolgt die Antragstellerin ihr
Rechtsschutzbegehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
a) Das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass Veranstalter im Sinne von § 4 Nr. 20b)
UStG nur sein könne, wer selber alle Fäden der Darbietung in der Hand halte.
Diese Auffassung sei weder nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung,
noch nach der Literatur zutreffend.
b) Für die von ihr erworbenen geschlossenen Veranstaltungen sei sie auf dem
Markt als Veranstalterin aufgetreten. Dabei habe sie das gesamte wirtschaftliche
Risiko getragen. Der BFH stelle für die Veranstaltereigenschaft darauf ab, zwischen
wem vertragliche Beziehungen entstanden seien. Wenn keine direkten
vertraglichen Beziehungen zwischen dem darbietenden Ensemble und dem
Verbraucher entstünden, sei nicht das Theater der Veranstalter, sondern der
Vertragspartner des Verbrauchers. Darin liege auch der wesentliche Unterschied
zum "normalen" Ticket-Handel, bei welchem Tickets/Eintrittskarten verkauft
würden, die einen direkten und unmittelbaren Anspruch des Erwerbers dieser
Eintrittskarten auf Empfang der Gegenleistung (Darbietung des ausgewählten
Theaterstücks) gegen das Theater begründeten. Im Streitfall werde der Endkunde
gerade nicht Vertragspartner der Oper, sondern ausschließlich Vertragspartner der
Antragstellerin.
c) Soweit das FA meine, eine Steuerbefreiung scheitere daran, dass durch die
Tätigkeit der Antragstellerin keine Bereicherung des kulturellen Angebots erfolge,
schlage dieses Argument in doppelter Hinsicht fehl: Zum einen sei Voraussetzung
der Steuerbefreiung nicht die Bereicherung des kulturellen Angebots, zum
anderen erschließe die Antragstellerin durch ihre Tätigkeit - die Art und Weise der
Organisation einer geschlossenen Veranstaltung - das kulturelle Angebot der Oper
einem neuen Kundenkreis, der per Gruppenreise in einem Bus anreise, um eine
solche Veranstaltung zu besuchen. Diese Kunden kämen im Zweifelsfall nie auf die
Idee, diese Reise auf eigene Initiative allein und individuell zu planen und
durchzuführen.
d) Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Antragstellerin weiterhin auf ein
Gutachten von B vom 25.01.2007, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 54 ff d.A.).
Nachdem das FA im Laufe des Aussetzungsverfahrens die Erstattung aus der
Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2006 teilweise mit der Umsatzsteuer
2001 und der Umsatzsteuer 2002 verrechnet hat, beantragt die Antragstellerin,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 in Höhe von ... EURO, die des
Umsatzsteuerbescheides 2002 in Höhe von ... EURO ... und die des
Umsatzsteuerbescheides 2003 in Höhe von ... EURO auszusetzen sowie die
Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 in Höhe von ... EURO und die des
Umsatzsteuerbescheides 2002 in Höhe von ... EURO aufzuheben.
Das FA beantragt,
den Aussetzungs- bzw. Aufhebungsantrag abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung zur Ablehnung des
Aussetzungsantrages vom 15.11.2006 und trägt ergänzend vor:
a) Auch wenn die Antragstellerin eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Orte und der
Zeitpunkte von Darbietungen habe, liege der Unterschied zu einem Veranstalter
gerade darin, dass sie eine Auswahl aus vorhandenen Angeboten verschiedener
Theater treffe, aber nicht selbst eine Darbietung initiiere. Vielmehr biete die Oper
als Darbietender und Veranstalter "fertige" Veranstaltungen an. Diese würden
auch dann abgehalten, wenn die Antragstellerin nicht die kompletten
Veranstaltungen kaufe. Sie erwerbe somit lediglich ein fertiges Produkt und
veräußere dieses im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter.
b) Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der Normzweck (Förderung von
Kunst und Kultur) sprächen dagegen, die Antragstellerin als "Veranstalterin" zu
qualifizieren. Durch ihre Tätigkeit erfolge keine Bereicherung des kulturellen
Angebots, da sie nur bestehende Angebote der Oper als geschlossene
Veranstaltung erwerbe und weiterveräußere, aber keine zusätzliche künstlerische
bzw. kulturelle Veranstaltung hervorbringe.
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das
Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides
auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen
oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung
der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der
gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in
entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der
Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978,
579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m.w.N.). Eine
unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem
Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides
wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung
hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-
Beschluss vom 24. 11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).
1. Aufgrund dieses Beurteilungsmaßstabes bestehen keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Nach der im
Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat das FA die
Steuerfreiheit der gegenüber den Busunternehmern erbrachten Kartenverkäufe zu
Recht versagt.
a) Indem die Antragstellerin von ihr erworbene Eintrittskarten an Busunternehmer
weiterverkaufte, erbrachte sie sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG,
die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind. Eine Besteuerung als
Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 UStG scheidet aus, weil diese Vorschrift nur
Reiseleistungen eines Unternehmers betrifft, die nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt sind.
b) Die steuerbaren sonstigen Leistungen der Antragstellerin sind mangels
Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Denn die geltend gemachte Steuerbefreiung
des § 4 Nr. 20b) UStG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind befreit die
Umsätze aus der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch
andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter § 4 Nr. 20a) UStG
bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören
erbracht werden.
Die Antragstellerin ist zwar "anderer Unternehmer" und die Darbietungen werden
von der Oper und damit von einem in § 4 Nr. 20a) UStG bezeichneten Theater
erbracht. Es bestehen jedoch für den Senat keine Zweifel daran, dass nicht die
Antragstellerin, sondern allein die Oper Veranstalterin der von der Antragstellerin
erworbenen geschlossenen Vorstellungen ist:
aa) Veranstalter ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht
anschließt, derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die
organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das
Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit
seiner Durchführung selbst bestimmt (BFH-Urteil vom 24.04.1995 IX R 23/94,
BStBl II 1995, 519 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 25.11.1993 V R 59/91, BStBl
II 1994, 336). Dafür ist in erster Linie das Auftreten nach außen hin maßgeblich.
Nur derjenige, der dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftritt,
veranstaltet die entsprechende Vorführung (ständige Rechtsprechung des BFH,
vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1996 V R 13/95, BStBl II 1996, 386 m.w.N.). Das ist im
Streitfall die Oper und nicht die Antragstellerin:
(1) Dies folgt schon daraus, dass auch die von der Antragstellerin erworbenen
"geschlossenen" Veranstaltungen zum offiziellen Spielplan der Oper gehören und
damit Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung von der Spielleitung der Oper
festgelegt wurden. Außerdem blieb - wie sich aus der Vereinbarung vom
04.12.2003 entnehmen lässt - die Oper nach der Überlassung einer bestimmten
Veranstaltung an die Antragstellerin berechtigt, die zunächst vorgesehene
Vorstellung zu ändern. Sie war in diesem Falle lediglich verpflichtet, den Partner
unverzüglich hierüber zu informieren. Hinzu kommt, dass die Eintrittskarten sowie
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unverzüglich hierüber zu informieren. Hinzu kommt, dass die Eintrittskarten sowie
die von der Oper herausgegebenen Programmhefte diese als Veranstalterin
ausweisen. Im Unterschied zu gewöhnlichen Eintrittskarten bei "offenen"
Veranstaltungen fehlte bei den der Antragstellerin überlassenen Eintrittskarten
lediglich der Preisaufdruck. Aus der Gesamtheit dieser Umstände ergibt sich
zweifelsfrei, dass die Oper nach außen hin als Veranstalterin ihrer Darbietungen
auftrat.
(2) Indem die Antragstellerin sämtliche Karten einer geschlossenen Vorstellung
von der Oper erwarb, trug sie zwar das wirtschaftliche Risiko ihrer Verwertung. Dies
hat aber nicht zur Folge, dass sie als - weitere - Veranstalterin dieser
Vorstellungen anzusehen ist. Denn sie ist dem Publikum gegenüber nicht als
Veranstalterin aufgetreten. Im Hinblick darauf, dass die Besucher der
geschlossenen Veranstaltungen nicht mit der Antragstellerin, sondern mit den
jeweiligen Busunternehmern in Vertragsbeziehungen traten, ist bereits fraglich, ob
diesen überhaupt bewusst war, dass die Eintrittskarten nicht von den jeweiligen
Busunternehmern direkt, sondern über die Antragstellerin von der Oper besorgt
wurden. Jedenfalls hat die Antragstellerin keine objektiven Anhaltspunkte
dargelegt, aus denen für das Publikum ersichtlich wurde, dass die geschlossenen
Veranstaltungen von der Antragstellerin (mit)organisiert worden sind. Soweit die
Antragstellerin meint, mit ihren Planungs- und Organisationsarbeiten - die es den
Busreiseteilnehmern ermöglicht hätte, zu einem bestimmten Termin an einer
Aufführung der Oper teilzunehmen - werde sie zur Veranstalterin, folgt der Senat
dem nicht. Diese Arbeiten begründen zwar ihre Stellung als Reiseveranstalter,
reichen aber nicht hin, um sie auch zur Veranstalterin der geschlossenen
Opernvorstellungen zu machen. Hinsichtlich der Opernvorstellungen ist die
Antragstellerin lediglich durch An- und Verkauf von Karten und damit als
Eigenhändlerin tätig geworden. Insoweit unterscheidet sich ihre Tätigkeit in keiner
Weise von "normalen" Ticketverkäufern. Soweit sie meint, im Streitfall entstünden -
anders als bei "normalen" Ticketverkäufern - keine vertraglichen Beziehungen
zwischen Oper und Verbraucher, sodass diese keinen direkten und unmittelbaren
Anspruch auf Empfang der Gegenleistung (Darbietung des ausgewählten
Theaterstücks) hätten, verkennt sie die zivilrechtliche Rechtslage: Eintrittskarten
stellen "kleine" Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB dar (vgl. Palandt,
Kommentar zum BGB, 66. Auflage 2007, § 807 Rz 3). Aus der Verweisung auf §
793 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass das in diesen Papieren verbriefte Recht dem
jeweiligen - nicht namentlich bezeichneten - Inhaber der Urkunde zusteht und nur
durch den Besitz der Urkunde geltend gemacht werden kann. Weiterhin ergibt sich
aus dieser Verweisung, dass die Übertragung des Rechts aus dem Papier dem
Recht am Papier folgt. Mit der Übereignung der Eintrittskarten an die
Vertragspartner der Antragstellerin (Busunternehmen) erwarben diese und mit der
Weitergabe an deren Kunden somit diese Besucher gegenüber der Oper einen
eigenen Anspruch auf Durchführung der auf der Eintrittskarte genannten
Veranstaltung.
bb) Die Versagung der Steuerfreiheit entspricht auch dem Normzweck des § 4 Nr.
20 UStG: Die Befreiungsvorschrift hat kulturpolitische Bedeutung und wurde
geschaffen, um die zuschussbedürftigen öffentlichen Theater mit Rücksicht auf
ihre hohe kulturelle Bedeutung steuerlich zu entlasten. Die Einbeziehung anderer
Einrichtungen beruht auf der Überlegung, dass auch diese ebenso wie die Theater
in erheblichem Umfang staatlich subventioniert werden und im Falle der
Steuerpflicht die gewährten Subventionen aufgestockt werden müssten (BFH-
Urteil vom 14.12.1995 V R 13/95, BStBl II 1996, 386). Eine darüber hinausgehende
Begünstigung von Unternehmen, die mit Eintrittskarten handeln und somit nicht
zu den staatlichen Subventionsempfängern gehören, widerspräche daher auch
dem Sinn und Zweck der Norm.
cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der
6. EG-Richtlinie und demzufolge auch dies des § 4 UStG eng auszulegen sind, da
sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt (Heidner in
Bunjes/Geist, Kommentar zum UStG, 7. Auflage m.w.N.; EuGH-Urteil vom
05.06.1997 Rs C-2/95, SDC, Slg. 1997 I-3017, Rn 20). Die von der Antragstellerin
vertretene - weite - Auslegung des Veranstalterbegriffes steht damit nicht im
Einklang.
c) Die Umsätze der Antragstellerin aus dem Weiterverkauf von Eintrittskarten
unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a)
UStG ermäßigt sich zwar die Steuer auf 7% für die Leistungen der Theater,
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UStG ermäßigt sich zwar die Steuer auf 7% für die Leistungen der Theater,
Orchester und Museen sowie für die Veranstaltungen von Theateraufführungen
und Konzerten durch andere Unternehmer. Diese Vorschrift greift aber im Streitfall
nicht ein, weil es sich bei der Antragstellerin - wie unter 1b) ausgeführt wurde -
nicht um eine Veranstalterin handelt.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht wegen Vorliegens einer
"unbilligen Härte" in Betracht. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch
glaubhaft gemacht, dass die für eine unbillige Härte erforderliche
Existenzgefährdung durch die angegriffene Maßnahme drohe. Eine
Existenzgefährdung ist auch nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.