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OLG Oldenburg - 11 UF 168/11
Oberlandesgericht Oldenburg vom 02.12.2011
- Inhalt
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- Verfahrenskostenhilfe für eine Folgesache zu beantragen. II.) Die zulässige Beschwerde ist in der Sache
- Vorschrift des § 137 FamFG ist jedoch auslegungsbedürftig. Insbesondere ist sie an höherrangigem Recht zu
- Termin zur mündlichen Verhandlung in der Ehesache auf den 1.8.2011 bestimmt hatte, ist die Ladung der
- Wahrung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG ausreichend ist, ist in der Literatur umstritten (ablehnend
- ., § 137 Rn. 50, jeweils mit weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung scheint sich dagegen die
LSG Berlin-Brandenburg - L 25 B 2031/08 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28.11.2008
- Inhalt
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- ist die Beschwerde unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit es das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht
- ) beziehen, ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verankerten Gebots effektiven
- Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
- Heizung (KdU) in Höhe von 662,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde
- darlehensweise zu übernehmen, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und im aus
VG Berlin - 16 A 141.04
Verwaltungsgericht Berlin vom 03.09.2001
- Inhalt
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- ist Beamter im Dienst des Auswärtigen Amtes und derzeit als Generalkonsul in Istanbul tätig. Nach
- ist aber – wie die Beklagte zu Recht betont - eindeutig keine Folge des Hauptstadtbeschlusses, dessen
- Fördermittel einen Eingriff in seine Rechte aus den Grundsätzen des hergebrachten Berufsbeamtentums
- geltenden Rechts oder durch eine zusätzlich noch zu erfolgende Vereinbarung mit einem Dritten, nämlich dem
- Förderung regelt. Gegenstand und Zweck des Vertrages ist es vielmehr, die Rechte und Pflichten der
Art 125a GG
- Inhalt
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- (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74
- ersetzt werden.(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994
- werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden
- geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als
- ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte
VG Münster - 10 K 830/01
Verwaltungsgericht Münster vom 30.11.2004
- Inhalt
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- Kläger im Ergebnis zu Recht geltend. Seine Vorgehensweise ist vertretbar. Zwar trifft es zu, dass sich
- Öffentlichen Recht. 3Der Kläger, der sein Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 1995/1996
- -Klausur (Bürgerliches Recht II): ausreichend (5 Punkte), B-Klausur (Strafrecht): befriedigend (7
- Punkte), C-Klausur (Öffentliches Recht I): ausreichend (5 Punkte), C- Klausur (Öffentliches Recht II
- folgende Ergebnisse: 6Teil I (Strafrecht): gut (14 Punkte), Teil II (Öffentliches Recht
OLG Hamm - 15 Sbd 8/06
Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006
- Inhalt
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- ist, hat am 16.01.2002 mit der Beteiligten zu 2) in F die Ehe geschlossen. Die Beteiligten zu 2) und
- sich Teile der Hauptfrage nach ausländischem Recht beurteilen (so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart
- : 1I. 23Das betroffene Kind ist aus der ersten Ehe seiner Mutter, der Beteiligten zu 2), mit dem am
- -Nr. xxx/2005 Notar R.T. in F) mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, die Annahme der
- zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 56Der Senat ist gem. § 5 FGG zur
BSG - B 11 AL 6/09 R
Bundessozialgericht vom 01.07.2010
- Inhalt
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- zu erwarten ist (zum Grundurteil im Höhenstreit BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 mwN; Keller in
- LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. § 185 SGB III in der
- aus übergegangenem Recht höheres Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003. 2Der
- § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu gewähren. Das Insg sei erst mit
- -Zeitraum vollständig im Jahr 2003 liege. Dies sei indessen hier nicht der Fall, sodass die mit
LG Bonn - 10 O 255/09
Landgericht Bonn vom 04.12.2009
- Inhalt
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- Rechts gehabt hätten (§§ 705 ff. BGB). Im Rahmen von § 426 I S. 1 BGB reicht im Einzelfall auch ein
- Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die
- . Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig
- vollstreckbar. Tatbestand 1Die Klägerin macht mit der Klage einen Teilbetrag von 12.587,93 € im
- ## in Höhe von 25.187,87 € geltend. 3 Die im Jahre 19## geschlossene Ehe zwischen den Parteien
Die Macht der Gerechtigkeit
Stefanie Kolliniatis vom 05.10.2013
- Inhalt
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- Karlsruhe) sein Recht 2mal in Folge zu erstreiten mit finanzieller Entschädigung. Unsere junge
- Dunkelziffer der Fehlverurteilungen ist hoch, dennoch sein Recht auch wirklich zu erhalten gering und die
- Guten Tag zusammen! Bald ist es soweit und mein erstes Buch wird unter dem Schild-Verlag mit dem
- Entscheider ggfl. mit Machtmissbrauch zu unterbinden! Dort gibt es zu wenig Aufklärung und dies ist auch ganz
- -noch vor Verhandlungstermin- gezahlten Rechnung über 104,99€ und in Lauf gebrachten "Kettenreaktion
OLG Brandenburg - 10 UF 177/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.10.2008
- Inhalt
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- folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in
- verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ….9.1995 außerhalb einer Ehe
- alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch in der
- aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten
- Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C… an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und
SozG Augsburg - S 1 AS 292/05
Sozialgericht Augsburg vom 13.09.2005
- Inhalt
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- Existenzgründungszuschuss ist einkommensteuerfrei, so dass ein Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht in
- September 2005 weitere 120,00 EUR zu bewilligen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III
- Agentur für Arbeit Augsburg mit EGZ gefördert und zwar seit 01.09.2004 in Höhe von 360,00 EUR und ab
- 01.09.2005 in Höhe von 240,00 EUR. Mit Bescheid vom 09.03.2005 und Weiterbewilligungsbescheid vom
- 16.03.2005 bewilligte die Beklagte für den Kläger, die Ehefrau und ein Kind Leistungen nach SGB II in
LAG Baden-Württemberg - 7 Sa 87/08
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 27.02.2009
- Inhalt
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- Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig
- hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem non habet
- Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1963 - 2 BvM 1/62
- türkische Republik in der Zeit vom 01.03.1979 bis zum Endes des Schuljahres 2006/2007 mit Ablauf des
- die Einordnung der Tätigkeit des Klägers nach nationalem deutschen Recht bestätigt den originär
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 B 72/07 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007
- Inhalt
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- beginne mit dem erstmaligen Bezug von Leistungen nach dem SGB II, im Falle der Antragstellerin also
- , da sie als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage ist, die Kosten der
- bewilligt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet. Gründe: 12I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist
- § 20 SGB II und 345,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt jeweils 650,79 EUR. 5Am 20.07.2006 meldete
- Antragstellerin mit, dass sie ab dem 01.04.2007 die Forderung der Beigeladenen in Höhe von monatlich 50,00
KG Berlin - 4 Ws 143/05
Kammergericht vom 04.10.2005
- Inhalt
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- Verfahrensabschnitt in der Praxis nicht wirksam zu begegnen ist, wenn der Verteidiger, der im
- Recht auch die für den zweiten Haftprüfungstermin vom 9. Juni 2005 geltend gemachte Gebühr
- Verfahrensabschnitte beziehen soll. Die Bezirksrevisorin hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß der
- Gesetzgeber mit der Bündelung von jeweils drei Terminen verhindern wollte, daß sie allein im
- Auslegung der Gebührenbestimmung der Nr. 4102 VV RVG ist aber entscheidend zu berücksichtigen, daß in
BGH: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Rechtsexperte Christian Luber vom 21.06.2017
- Inhalt
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- Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, festgestellt, dass die alleinige
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.Auf die
- Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in Mü
- lehnen wir ab.Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei k
- Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht! Kontakt Rechtsanwälte Christian