Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007
LSG NRW: aufrechnung, leistungsanspruch, sozialhilfe, auflage, auszahlung, verwaltungsakt, meinung, minderung, bedürftigkeit, erlass
Landessozialgericht NRW, L 19 B 72/07 AS ER
Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 72/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AS 88/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird
der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2007
geändert. Der Antrag auf Auszahlung der Leistungen der
Antragsgegnerin in nicht durch die Aufrechnung zu Gunsten der
Beigeladenen in Höhe von monatlich 50,00 EUR verringerter Höhe wird
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet.
Gründe:
1
I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist streitig die Zulässigkeit der Aufrechnung
von Ansprüchen eines Trägers der Sozialhilfe nach dem BSHG gegen Geldleistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (§§ 43 Satz 1, 65e SGB II).
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Nach vorherigem Bezug von Leistungen der Beigeladenen nach dem BSHG erhält die
Antragstellerin seit dem 01.01.2005 durchgängig Leistungen der Antragsgegnerin nach
dem SGB II.
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Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit
Bescheiden vom 31.10.2006 und 06.11.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis
30.04.2007 sowie mit Bescheid vom 14.03.2007 für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis
31.10.2007 Leistungen nach dem SGB II unter Einschluss der Regelleistung nach § 20
SGB II und 345,00 EUR in Höhe von monatlich insgesamt jeweils 650,79 EUR.
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Am 20.07.2006 meldete die Beigeladene einen Erstattungsanspruch in Höhe von
855,03 EUR aus überzahlten Leistungen nach dem BSHG (Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 25.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 29.06.2005) an und bat um Aufrechnung dieser Forderung mit laufenden
Ansprüchen der Antragstellerin nach dem SGB II.
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Gegen die darauf hin vorgenommene Aufrechnung ab dem 01.09.2006 wandte sich die
Antragstellerin erfolgreich in dem Verfahren S 31 AS 77/06 SG Gelsenkirchen.
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Am 15.01.2007 wandte sich die Beigeladene erneut an die Antragsgegnerin mit der
Bitte um Vornahme einer Aufrechnung zur Begleichung ihrer Forderung gegen die
Antragstellerin aus dem Bescheid vom 25.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005.
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Mit Schreiben vom 17.01.2007 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer
bevorstehenden Aufrechnung in Höhe von maximal monatlich 103,50 EUR an.
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Hiergegen wandte sich die anwaltlich vertretene Antragstellerin und teilte mit, da sie
bereits seit mehr als 2 Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalte, sei eine
Aufrechnung nunmehr nach § 65e Satz 2 SGB II ausgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 28.02.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass
sie ab dem 01.04.2007 die Forderung der Beigeladenen in Höhe von monatlich 50,00
EUR gegen den laufenden Leistungsanspruch der Antragstellerin aufrechnen werde.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 21.03.2007 - vorsorglich - Widerspruch ein, der
mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 als unzulässig abgewiesen wurde, weil die
Aufrechnung keinen durch Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle.
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Am 21.03.2007 hat die Antragstellerin Klage erhoben (S 11 AS 74/07 SG
Gelsenkirchen) sowie im vorliegenden Verfahren die vorläufige Untersagung der
Aufrechnung begehrt. Weil die Beigeladene erklärt habe, sie sehe mangels finanzieller
Leistungsfähigkeit der Antragstellerin von der sofortigen Beitreibung der Forderung ab,
liege angesichts unveränderter finanzieller Verhältnisse der Antragstellerin eine
Selbstbindung der Beigeladenen und ein Aufrechnungshindernis für die
Antragsgegnerin vor. Dies habe die Antragsgegnerin bei der Ermessensausübung
hinsichtlich der Vornahme einer Aufrechnung zu beachten.
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Mit Beschluss vom 02.05.2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 01.04.2007,
längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die ihr bewilligten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuzahlen, ohne einen Betrag von monatlich
50,00 EUR im Wege der Aufrechnung einzubehalten.
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Dies hat das Sozialgericht damit begründet, die nunmehr vorgenommene Aufrechnung
sei wegen Ablaufes der zweijährigen Frist dies § 65e Satz 2 SGB II ausgeschlossen.
Diese Frist beginne mit dem erstmaligen Bezug von Leistungen nach dem SGB II, im
Falle der Antragstellerin also am 01.01.2005. Eine Aufrechnung sei daher nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 65e SGB II nur bis zum 31.12.2006, nicht mehr
dagegen im nun streitigen Aufrechnungszeitraum ab dem 01.04.2007 möglich gewesen.
Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 08.05.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am
22.05.2007 und hat die Beigeladene nach Zustellung am 09.05.2007 am 29.05.2007
Beschwerde eingelegt.
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Die Antragsgegnerin sieht die in § 65e Satz 2 SGB II bestimmte Frist als nicht
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abgelaufen an, da sie erst mit dem Inkrafttreten von § 65e SGB II am 01.08.2006
beginne. Nach der vom Sozialgericht vertretenen Auslegung werde § 65e SGB II
nahezu wirkungslos. Auch die Beigeladene nimmt an, die Frist nach § 65e Satz 2 SGB II
beginne frühestens mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.08.2006. Auch sie sieht
die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 65e SGB II in der vom Sozialgericht
vorgenommenen Auslegung als entwertet an. Es sei nicht anzunehmen, dass der
Gesetzgeber eine Aufrechnungsmöglichkeit für Altfälle für einen Zeitraum vom 24
Monate schaffen und dabei das neu geschaffene Recht zur Aufrechnung für 18 Monate,
also bis zum 01.08.2006, sogleich habe blockieren wollen. Die strenge Auslegung des
Sozialgerichts werde nur dann sinnvoll, wenn man auf den Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung abstelle und fordere, dass der bisherige Träger der Sozialhilfe
innerhalb der ersten 2 Jahre der Leistungserbringung ab dem 01.01.2005 seine
Erstattungsansprüche abschließend prüfe, feststelle und der zuständige Träger die
Aufrechnung nach § 43 SGB II erkläre. Die monatliche Ausführung der Aufrechnung
könnte dann auch noch über den vom Sozialgericht angenommenen Stichtag des
31.12.2006 hinaus erfolgen.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
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II. Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht jeweils nicht abgeholfen hat
(Beschlüsse vom 15.05.2007 und 28.08.2007), sind auch begründet.
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Die Antragsgegnerin ist nicht zur einstweiligen Auszahlung der von ihr bewilligten
Leistungen nach dem SGB II ohne Minderung durch die Aufrechnung zu Gunsten der
Beigeladenen zu verpflichten.
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Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass sich das einstweilige
Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
(Regelungsanordnung) richtet.
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Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der - wohl mittlerweile - überwiegenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Aufrechnung gegen
sozialrechtliche Leistungsansprüche zumindest auch durch verwaltungsrechtliche
Willenserklärung ohne den Charakter eines Verwaltungsaktes i.S. von § 31 SGB X
erfolgen kann (Urteil des BSG vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4200 § 52 Nr.
1.; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 43 Rdnr. 7 m.w.N.und in Eicher/Schlegel, SGB
III, § 333 Rdnrn. 14ff m.w.N.; Klose in Jahn/Klose, SGB I, Stand März 2007, § 51 Rdnr.
22ff.; Pflüger in Juris PK-SGB I, Stand Mai 2006, § 51 Rdnrn. 48ff.; Pilz in Gagel, SGB III,
Stand März 2007, § 333 Rdnr. 8ff; Seewald in Kassler Kommentar, Stand März 2007, §
51 Rdnr. 21; offen gelassen in dem der vorzitierten Entscheidung des 4. Senates
nachfolgenden Urteil des BSG vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R - SozR 4-1200 § 52 Nr.
2; Radüge in Juris PK SGB II, 2. Auflage 2007 zu § 65e SGB II; anderer Ansicht noch
Urteil des BSG vom 27.03.1996 - 14 REg 10/95 - SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 - ;Conradis in
LPK-BSHG, § 25a Rdnrn. 14ff; derselbe in LPK-SGB II § 43 Rdnrn. 19ff; Hauck/Noftz,
SGB I, Stand März 2007, § 51 Rdnr. 5; Schaefer in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur
Grundsicherung, 3. Auflage, § 26 Rdnr. 17.; Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
§ 26 SGB XII Rdnr. 11 sowie derselbe a.a.0. § 43 SGB II Rdnr. 2 alle jeweils mit
weiteren Nachweisen).
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Zu einer Festlegung in der weiterhin streitigen Frage, ob eine Aufrechnung gegen
sozialrechtliche Leistungsansprüche überhaupt zulässigerweise durch Verwaltungsakt
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vorgenommen werden kann (anhängig beim BSG unter B 11a AL 42/07 R), bietet der
vorliegende Fall keine Veranlassung, denn die Aufrechnungserklärung der
Antragsgegnerin vom 28.02.2007 bietet nach Form, Inhalt und fehlender
Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Anhalt für die Annahme eines (Formal-)
Verwaltungaktes. Ebensowenig liegt der Sonderfall vor, dass die Aufrechnung
zusammen mit einer als Verwaltungsakt anfechtbaren Bewilligung in verminderter Höhe
erklärt wurde. Denn die Beklagte hat die Leistungshöhe aus den Bescheiden vom
31.10.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.11.2006 für den Zeitraum
bis 30.04.2007 und aus dem Bescheid vom 27.03.2007 für den Folgezeitraum ab dem
01.05.2007 unverändert gelassen.
Ein Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
besteht jedoch mangels eines Anordnungsanspruchs nicht, denn die Antragstellerin hat
infolge einer von der Antragsgegnerin ab dem 01.04.2007 wirksam vorgenommenen
Aufrechnung nach §§ 43, 65e SGB II keinen Anspruch auf Auszahlung ihrer bewilligten
Leistungen nach dem SGB II ohne Minderung durch die Aufrechnung (mehr).
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Mit der Erklärung vom 28.02.2007 hat die Antragsgegnerin eine wirksame Aufrechnung
nach § 43 SGB II vorgenommen. Insbesondere besteht im Hinblick auf den
Rückforderungsanspruch der Beigeladenen aus dem bestandskräftigen Bescheid vom
25.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 und dem
Leistungsanspruch der Antragstellerin aus den genannten Bewilligungsbescheiden eine
Aufrechnungslage. Denn es stehen sich der fällige Rückforderungsanspruch der
Beigeladenen gegen die Antragstellerin und deren erfüllbaren Leistungsanspruch
gegen die Antragsgegnerin im Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. § 65e S. 1 SGB II)
gegenüber. Nach dem Wortlaut der Aufrechnungserklärung vom 28.02.2007 hat die
Antragsgegnerin das von ihr nach § 43 SGB II auszuübende Ermessen auch betätigt.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist diese hierbei nicht durch Erklärungen der
Beigeladenen gebunden, wonach bei fortbestehender Bedürftigkeit die Forderung aus
dem Bescheid vom 21.05.2005 nicht geltend gemacht werde. Der diesbezüglichen
Formulierungen im Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005 ist klar zu entnehmen, dass
die Forderung "zunächst bis zum 31.12.2005 gestundet" würde. Auch einem späteren
Schreiben der Beigeladenen vom 21.12.2005 ist nach der Wiedergabe in der
Antragsschrift keine Selbstbindung zu entnehmen, da dort lediglich von einer "sofortigen
Beitreibung der Forderung" abgesehen wurde. Demnach war weder die Beigeladene
bei Anmeldung ihres Erstattungsanspruches gegenüber der Antragsgegnerin noch
diese bei der Durchführung der Aufrechnung ab dem 01.04.2007 infolge einer
eingetretenen Selbstbindung gehalten, bei fortbestehendem Bezug von Leistungen
nach dem SGB II keine Aufrechnung vorzunehmen. Die vorgenommene Höhe der
Aufrechnung von 50,00 EUR monatlich wahrt das durch § 43 Satz 1 SGB II
vorgegebene Maß von 30 v.H. der für den Hilfebedürftigen maßgeblichen
Regelleistungen, das im Falle der Antragstellerin eine Aufrechnung i.H. von maximal
103,50 EUR monatlich zuließe.
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Insbesondere ist die vorgenommene Aufrechnung auch nicht wegen Ablaufes der Frist
nach § 63e Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Diese Frist beginnt zur Überzeugung des
Senats frühestens mit dem Inkrafttreten der Norm am 01.08.2006 und lässt bei
durchgehendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab diesem Zeitpunkt eine
Aufrechnung dementsprechend bis zum 31.07.2008 zu. § 65e SGB II n.F. wurde
eingeführt durch das auch im Übrigen im Wesentlichen zum 01.08.2006 in Kraft
getretenen Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom
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20.07.2006 (BGBl I 1706, Art. I Nr. 52, Art. 16).
Mit Einführung von § 65e SGB II n.F.sollte eine Lücke geschlossen werden, die
deswegen bestand, weil § 43 SGB II nur Aufrechnungen "mit Ansprüchen der Träger
von Leistungen nach diesem Buch" erlaubt hat und eine Aufrechnung von
Altforderungen der BSHG-Träger aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2004 gegenüber
Leistungen nach dem SGB II damit ausgeschlossen war (vgl. zur Rechtslage vor
Einführung von § 65e SGB II n.F. Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl., § 43 Rdnr. 6; Eicher
in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 43 Rdnr. 8, 17).
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Dem wollte der Gesetzgeber mit Einführung von § 65e SGB II n.F. erkennbar Rechnung
tragen. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende heißt es (BT-DrS 16/1410 vom 09.05.2006 zu Nr.
52, § 65e): "Nach der geltenden Rechtslage ist eine Aufrechnung mit Geldleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nur mit Ansprüchen der SGB - II- Leistungsträger
möglich. Nach Systematik und Sinn der Regelung kann § 43 nur so verstanden werden,
dass ausschließlich mit Ansprüchen nach dem SGB II aufgerechnet werden kann, nicht
so, dass die Träger der Leistungen nach diesem Buch - also Bundesagentur für Arbeit
oder kommunaler Träger - aufrechnen können. Daraus folgt eine Regelungslücke für die
Altfälle des BSHG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Es ist
sachgerecht, den früheren Trägern der Sozialhilfe in einer § 43 vergleichbaren
Ausgangssituation eine Verrechnungsmöglichkeit zu geben. Auf diese Weise wird für
die Altfälle Kontinuität geschaffen".
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Weder der Wortlaut von § 65e noch die wiedergegebene Gesetzesbegründung geben
Aufschluss über den Beginn der Zweijahresfrist aus § 65e Satz 2 SGB II n.F. Er ist
demzufolge durch Auslegung zu bestimmen. Regelmäßig maßgebend für die
Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der
in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich
aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm
hineingestellt ist (u.a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 - 2 BvR
1520/01, 2 BvR 1521/01 = BVerfGE 110, 226ff m.w.N.).
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Die so vorzunehmende Auslegung ergibt zur Überzeugung des Senats, dass der durch
§ 65e Satz 2 SGB II n.F. beschriebene Aufrechnungszeitraum der ersten 2 Jahre der
Leistungserbringung frühestens am 01.08.2006 beginnt (a.A. Beschluss des LSG
Hamburg vom 30.07.2007 - L 5 B 263/07 ER AS- ; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, §
65e Rdnr. 7).
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Bereits der Wortlaut der Norm legt diese Auslegung nahe. § 65e Satz 2 SGB II n.F.
beschränkt "die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1". Die durch § 65e
Satz 1 SGB II n.F. zugelassene Aufrechnungsmöglichkeit selbst besteht jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.08.2006. Für eine rückwirkende "Legalisierung"
von in der Vergangenheit - unter Verkennung der Grenzen nach § 43 SGB II -
vorgenommenen Aufrechnung zu Gunsten von BSHG-Leistungsträgern bietet der
Wortlaut keinen Anhalt. Eine dementsprechende Absicht kann dem Gesetzgeber schon
wegen der hiermit verbundenen Rückwirkungsproblematik auch nicht unterstellt werden.
Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber in § 65e Satz 2 SGB II n.F. eine
Aufrechnungsmöglichkeit für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren und damit
hinsichtlich der Länge in etwa orientiert an der Dauer der Aufrechnungsmöglichkeit von
3 Jahren nach § 43 Satz 3 SGB II habe schaffen und sogleich für eine abzusehende
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Vielzahl von Leistungsfällen mit lückenlosem Leistungsbezug nach dem 01.01.2005
zugleich zu 5/6 des zulässigen Aufrechnungszeitraumes wieder außer Kraft setzen
wollen. Damit hätte der Gesetzgeber angesichts der geringen, durch § 43 Satz 1 SGB II
zudem auf 30 v.H. der Regelleistung beschränkten Höhe der für die Aufrechnung zur
Verfügung stehenden Leistungen, sehenden Auges in Kauf genommen, dass die
tatsächliche Aufrechnungsmöglichkeit des BSGH-Trägers beim Inkrafttreten von § 65e
SGB II n.F. von der Zufälligkeit abhing, in welcher Dauer Regelleistungen nach dem
SGB II bis zum 01.08.2006 bereits bezogen worden waren. Dies ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
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Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren steht der Antragstellerin nach §§ 73a
SGG, 114 ZPO zu, da sie als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II nicht in der
Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu bestreiten. Die Erfolgsaussichten
der Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, weil die Gegenseite Beschwerde eingelegt
hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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