Urteil des KG Berlin vom 04.10.2005
KG Berlin: gebühr, anmerkung, drucksache, ermittlungsverfahren, link, quelle, haftprüfung, sammlung, aufzählung, einzelrichter
1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ws 143/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4102 RVG,
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4103 RVG
Vernehmungsterminsgebühr des Pflichtverteidigers:
Zusammenfassung der Vernehmungstermine in jedem
Verfahrensstadium gesondert
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluß des
Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt Eb. zu
erstattenden Pflichtverteidigergebühren durch Beschluß vom 19. August 2005 auf
1.539,32 EUR festgesetzt und ihm dabei eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG
nur für die Teilnahme am Haftprüfungstermin im Ermittlungsverfahren am 17. März 2005
zuerkannt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm die Strafkammer
(Einzelrichter) durch Beschluß vom 4. Oktober 2005 diese Gebühr (137,00 EUR zzgl.
MwSt) antragsgemäß auch für den nach Anklageerhebung am 9. Juni 2005
durchgeführten Haftprüfungstermin zugesprochen. Der (zugelassenen) Beschwerde der
Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin muß der Erfolg versagt bleiben.
Die Strafkammer hat dem Verteidiger zu Recht auch die für den zweiten
Haftprüfungstermin vom 9. Juni 2005 geltend gemachte Gebühr zugesprochen.
Nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG entsteht diese Gebühr im
vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu
drei Terminen einmal.
Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin so zu verstehen, daß die
durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem
sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind (vgl. Madert in Gerold/Schmidt,
RVG 16. Aufl., Rdn. 75 zu Nr. 4102 VV; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Rdn. 43
zu Nr. 4102 VV).
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß die sprachliche Fassung der
Bestimmung auch die Auslegung möglich erscheinen läßt, wonach der Verteidiger
immer nur eine Gebühr für die ersten (und alle weiteren) drei der in Nr. 4102 VV RVG
genannten Termine verlangen kann, und zwar unabhängig davon, in welchen
Verfahrensabschnitten sie stattgefunden haben. Denn der Formulierung des
Gebührentatbestandes ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich das Wort „jeweils“ nur
auf die Anzahl der Termine oder (auch) auf die in der Vorschrift genannten
Verfahrensabschnitte beziehen soll. Die Bezirksrevisorin hat ferner zu Recht darauf
hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit der Bündelung von jeweils drei Terminen
verhindern wollte, daß sie allein im Gebühreninteresse des Verteidigers herbeigeführt
werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 222).
Bei der Auslegung der Gebührenbestimmung der Nr. 4102 VV RVG ist aber
entscheidend zu berücksichtigen, daß in Satz 2 der amtlichen Anmerkung sämtliche
Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Urteils einzeln aufgeführt sind. Eine solche
Aufzählung macht nur Sinn, wenn die Zusammenfassung von Terminen in jedem der
genannten Verfahrensstadien gesondert erfolgen soll. Sonst hätte es ihrer Erwähnung
nicht bedurft und statt dessen ausgereicht, lediglich die Anzahl der Termine zu
bestimmen, für die jeweils nur eine Gebühr entstehen soll. Die ausdrückliche Nennung
der Rechtszüge dient nicht der Verdeutlichung, daß für Termine außerhalb der
Hauptverhandlung, die im wesentlichen vor Erhebung der Anklage stattfinden werden,
auch in den gerichtlichen Verfahrensabschnitten eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG
7
8
9
auch in den gerichtlichen Verfahrensabschnitten eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG
entstehen kann. Denn der Geltungsbereich der Vorschrift ist schon durch ihre Einstellung
in den Unterabschnitt 1 (Allgemeine Gebühren) hinreichend klargestellt (vgl. BT-
Drucksache aaO).
Der Senat verkennt nicht, daß einer mißbräuchlichen Ausübung des Antragsrechts mit
der Bündelung von jeweils drei Terminen pro Verfahrensabschnitt in der Praxis nicht
wirksam zu begegnen ist, wenn der Verteidiger, der im Ermittlungsverfahren die
mündliche Haftprüfung beantragt und im Termin den Antrag (zur Vermeidung der Folgen
des § 118 Abs. 3 StPO) zurückgenommen hat, schon für die Herbeiführung nur eines
weiteren Haftprüfungstermins nach Anklageerhebung eine zweite Gebühr beanspruchen
kann. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine korrigierende Auslegung
von gesetzlichen Bestimmungen deren unerwünschte Folgen zu beseitigen, auch wenn
sie der Gesetzgeber möglicherweise nicht hinreichend bedacht hat.
Es hat danach bei der Gebührenfestsetzung durch die Strafkammer zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum