Urteil des BSG vom 01.07.2010
BSG: sparkasse, unechte rückwirkung, entwertung, arbeitsentgelt, zession, eigenschaft, presse, aufrechnung, konkursmasse, kenntnisnahme
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 1.7.2010, B 11 AL 6/09 R
Bemessung des Insolvenzgeldes - Abtretung der Insolvenzgeldansprüche an
Insolvenzverwalter - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche
Beitragsbemessungsgrenze - Übergangsvorschrift - Kostenpflichtigkeit
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 69 320,24 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Der klagende Insolvenzverwalter begehrt aus übergegangenem Recht höheres
Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003.
2 Der Kläger wurde in dem Verfahren der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der
Metallwerke B. GmbH zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die
Arbeitsentgeltansprüche der 213 Arbeitnehmer wurden für die Monate November 2003 bis
Januar 2004 mit monatlicher Zustimmung der Beklagten durch die Sparkasse K. in Höhe des
jeweiligen Nettolohns vorfinanziert, für den Monat Januar 2004 unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze. Zugrunde lagen unter Beteiligung der Arbeitgeberin und des
vorläufigen Insolvenzverwalters geschlossene Forderungskaufverträge über die jeweiligen
Nettolohnansprüche mit entsprechenden Abtretungserklärungen der Arbeitnehmer. Am
1.2.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter
ernannt.
3 Die Beklagte bewilligte der Sparkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
gekürztes Insg von insgesamt 1 299 767,45 Euro, zunächst einen Vorschuss in Höhe von
950.000 Euro (Bescheid vom 5.5.2004) und später eine Restzahlung in Höhe von
349.767,45 Euro (Bescheid vom 6.12.2004). Hiergegen erhob die Sparkasse Widerspruch
mit der Begründung, ihr stünde die Zahlung weiterer 75 695,58 Euro zu, da die Begrenzung
des Insg auf die Beitragsbemessungsgrenze nach der Übergangsvorschrift des § 434j Abs
12 Nr 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erst ab Januar 2004, nicht aber für
November und Dezember 2003 zum Tragen komme. Die Beklagte bewilligte -
korrekturbedingt - weitere 62,50 Euro (Bescheid vom 6.1.2005), wies im Übrigen aber den
Widerspruch zurück (Bescheid vom 13.7.2005). Später erfolgte eine neuerliche Korrektur
und die Bewilligung weiterer 6312,84 Euro (Bescheid vom 20.7.2005).
4 Die verbleibenden Restforderungen in Höhe von 69 320,24 Euro trat die Sparkasse am
20./26.7.2005 gegen Gewährung eines Massekredits in derselben Höhe an den Kläger in
seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ab.
5 Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1.11. bis
31.12.2003 Insg ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (Urteil
vom 30.8.2007). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG)
zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2009).
6 Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 sei Insg
ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 185 SGB III in der bis zum
31.12.2003 geltenden Fassung zu gewähren. Das Insg sei erst mit Wirkung vom 1.1.2004
der Höhe nach begrenzt worden. Die hierzu ergangene Übergangsvorschrift des § 434j Abs
12 Nr 5 SGB III sei nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgeleitet dahingehend auszulegen, dass bei einem
in 2004 eingetretenen Insolvenzereignis Insg für Insg-Zeiträume in 2003 noch ohne
Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren sei. Soweit die Beklagte
Klärungsbedarf darin sehe, dass im vorliegenden Fall Teile des Insg-Zeitraums im Jahre
2004 lägen, übersehe sie, dass diese nicht streitgegenständlich seien.
7 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen
Rechts. § 185 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung komme nach der
Rechtsprechung des BSG zur Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III bei
Insolvenzereignissen im Jahr 2004 nur zur Anwendung, wenn der Insg-Zeitraum vollständig
im Jahr 2003 liege. Dies sei indessen hier nicht der Fall, sodass die mit Wirkung vom
1.1.2004 eingeführte Begrenzung auch für die Insg-Zeiträume November und Dezember
2003 zum Tragen komme. Dadurch liege keine die verfassungsmäßigen Rechte der
Arbeitnehmer verletzende "Entwertung von Ansprüchen" vor, weil sich diese "mit Beginn des
Jahres 2004 auf eine solche `Entwertung´ auch der in der Zeit vor dem 1.1.2004 erworbenen
Ansprüche einstellen mussten und konnten". An diesem Ergebnis könne die Beschränkung
des Streitgegenstands durch den Kläger ebenso wenig ändern wie
Fälligkeitsvereinbarungen geeignet seien, die Zuordnung von Arbeitsentgelten zum Insg-
Zeitraum zu beeinflussen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2009 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Der Kläger teilt den Standpunkt der Vorinstanzen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz ).
12 Die Beklagte hat dem Kläger aus abgetretenem Recht (hierzu unter 2 und 3) für die Zeit vom
1.11. bis 31.12.2003 höheres Insg ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
(hierzu unter 4) zu zahlen.
13 1. Das LSG durfte zutreffend davon ausgehen, dass die Beklagte dem Grunde nach zur
Zahlung von Insg verurteilt werden konnte (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat
neben seinem Anfechtungsantrag einen Antrag auf eine bestimmte Geldleistung (vgl § 54
Abs 4 SGG) gestellt. Das LSG hat ferner mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt, dass die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Insg in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.2003 erfüllt sind (§
183 SGB III), sodass bei Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze auch ein die
bisherigen Leistungen übersteigender Geldbetrag zu erwarten ist (zum Grundurteil im
Höhenstreit BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 mwN; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.
Aufl 2008, § 130 RdNr 2 ff).
14 2. Der Kläger ist materiell berechtigt (aktiv legitimiert), die streitgegenständlichen Insg-
Ansprüche geltend zu machen. Er ist durch Abtretung gemäß § 398 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) wirksam Inhaber der Insg-Forderungen geworden. Die Arbeitnehmer der
Metallwerke GmbH haben anlässlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der
Vorfinanzierung ihrer Arbeitsentgelte noch vor dem Antrag auf Insg am 1.3.2004 ihre
Nettolohnansprüche mit Zustimmung der Beklagten an die Sparkasse verkauft (§ 433 BGB)
und diese in Erfüllung der aus dem Kauf resultierenden Verbindlichkeiten an die Sparkasse
abgetreten (§ 398 BGB). Gemäß § 187 Satz 1 SGB III hat die Beklagte die Ansprüche auf
Arbeitsentgelt und gemäß § 188 Abs 1 und 4 SGB III die Sparkasse unmittelbar die - ohne
Vorfinanzierung den Arbeitnehmern zustehenden - Ansprüche auf Insg kraft Gesetzes
erworben. Diese Insg-Ansprüche sind durch Abtretungsvertrag vom 20./26.7.2005 von der
Sparkasse auf den Kläger weiter übertragen worden (§ 398 BGB).
15 a) Die Wirksamkeit dieser Zession scheitert nicht an einem Abtretungsverbot. Die Insg-
Ansprüche konnten an den Kläger gemäß § 189 SGB III ohne Zustimmung der Beklagten
weiter übertragen werden, nachdem der Insg-Antrag inzwischen gestellt und die
Arbeitsentgeltansprüche nach Maßgabe des § 187 SGB III zur Sicherheit auf die Beklagte
übergegangen waren. Dass Insg-Ansprüche nach § 189 Satz 1 SGB III grundsätzlich nur
"wie Arbeitseinkommen" übertragbar sind und insoweit der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff
Zivilprozessordnung auch im Zusammenhang mit einer Abtretung zu beachten ist (vgl § 400
BGB), hindert die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Denn der Gedanke, dass das Insg
wirtschaftlich den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch ersetzt (BT-Drucks 7/1750 S 14),
aus dem der Arbeitnehmer in der Regel seinen Lebensunterhalt bestreitet, greift nicht mehr,
wenn der Arbeitnehmer schon im Wege der vorangegangenen Vorfinanzierung eine
wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat (zur teleologischen Reduktion des § 400
BGB vgl Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl 2010, § 400 RdNr 3) und der den
Abtretungsausschluss rechtfertigende Einkommensschutz deshalb bei der anschließenden
Zession des Insg keine Wirkungen mehr entfalten kann. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei
Vorfinanzierungen, die nicht im Wege der Kreditsicherung, sondern mit Hilfe von
Forderungskäufen endgültig abgewickelt werden (vgl zur Abtretbarkeit pfändungsfreier
Arbeitsentgeltanteile BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2; Estelmann in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 188 RdNr 32 Stand September 2005; Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, § 188 RdNr 29 ff Stand Juni 2007; zur Anwendung des § 400 BGB beim
Kreditsicherungsverfahren dagegen BSGE 70, 265 = SozR 3-4100 § 141k Nr 1).
16 b) Die Unwirksamkeit der Abtretung lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung des
Massekredits (vgl §§ 53, 55 Abs 1 Nr 1 Insolvenzordnung ) nach entsprechender
Garantieerklärung (vgl Ziff 7 der Festsetzungskaufverträge) durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter herleiten. Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen,
können zwar nach Maßgabe der §§ 130 ff InsO angefochten werden (vgl § 129 InsO). Auch
benachteiligende Rechtshandlungen eines - wie hier - nur mit Zustimmungsvorbehalt
ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 2 iVm § 22 Abs 1
Satz 2 Nr 2, Abs 2 InsO) können erfasst sein (hierzu Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl 2006, §
129 RdNr 6; Mohrbutter/Ringstmeier, Hdb der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl 2007, § 9 RdNr
26 ff). Eine Anfechtung durch den allein befugten Insolvenzverwalter ist indessen gerade
nicht erfolgt und schlägt auch keineswegs auf die Rechtsinhaberschaft durch, sondern löst
lediglich einen Rückgewähranspruch aus (vgl § 143 InsO; zum quasi-dinglichen Charakter
iS eines Aussonderungsrechts bei Insolvenz des Anfechtungsgegners vgl aber BGHZ 156,
350).
17 c) Auch dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abtretung ist angesichts der von der
Beklagten erteilten Zustimmung zur Vorfinanzierung (§ 188 Abs 4 Satz 1 SGB III), welche
den abstrakten Missbrauchstatbestand des § 141k Abs 2a Arbeitsförderungsgesetz bei
Vorfinanzierung durch Unternehmensbeteiligte oder Gläubiger abgelöst hat (vgl Peters-
Lange in Gagel, SGB III, § 188 RdNr 67 ff Stand Mai 2007), die Grundlage entzogen
(Rechtsmissbrauch bei bloßer Mehrung der Konkursmasse zugunsten der Massegläubiger
verneinend BSGE 76, 67 = SozR 3-4100 § 141k Nr 2).
18 3. Die Bundesagentur für Arbeit ist mit Blick auf die mit dem Insg-Antrag kraft Gesetzes
erworbenen Arbeitsentgeltansprüche (§ 187 Satz 1 SGB III) auch nicht nach §§ 94 ff InsO zur
Aufrechnung gegenüber dem geltend gemachten Insg-Anspruch (§ 387 BGB) berechtigt.
Denn die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Aufrechnungslage
unterläge dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs 1 Nr 1 und 2 InsO (zur Zulässigkeit der
Verrechnung gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in anderen Fällen vgl aber
BSG SozR 3-2400 § 28 Nr 1; BSGE 92, 1 = SozR 4-1200 § 52 Nr 2).
19 4. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate November und Dezember 2003 Insg
ohne Kappung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beanspruchen. In welchem Umfang
Insg verlangt werden kann, richtet sich nach den §§ 183 Abs 1 Satz 1, 185 Abs 1 SGB III.
Nach § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland
beschäftigt waren und bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei
Monate des Arbeitsverhältnisses (Insg-Zeitraum) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Insg ist danach von einem Eintritt des
Insolvenzereignisses am 1.2.2004 auszugehen, da an diesem Tag das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden ist. Der Insolvenzzeitpunkt legt
insoweit den dreimonatigen Insg-Zeitraum fest (Krodel in Niesel, SGB III, 5. Aufl 2010, § 183
RdNr 32). Mithin liegt der Insg-Zeitraum hier anteilig im Jahr 2003 und 2004.
20 a) Für die Berechnung des allein streitigen Insg der Monate November und Dezember 2003
ist § 185 SGB III in der bis Ende 2003 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-
Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) anzuwenden. § 185 Abs 1 SGB III in der
maßgebenden - bis 31.12.2003 geltenden - Fassung bestimmt, dass Insg in Höhe des
Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die
gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Demgegenüber ist § 185 Abs 1 SGB III in der ab
1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) für die Berechnung der übergeleiteten
Ansprüche auf Insg noch nicht anzuwenden. Dieses Gesetz hat § 185 Abs 1 SGB III in der
Weise geändert, dass das Insg (nur) noch in der Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet
wird, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs 4
SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Dem
die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Nettoarbeitsentgelt aller betroffenen
Arbeitnehmer im November und Dezember 2003 entspricht unter Anrechnung der bisherigen
Teilzahlungen nach dem Vorbringen des Klägers noch ausstehende Restbetrag über 69
320,24 Euro.
21 b) Der 11a. Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Insg die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung noch nicht zu
berücksichtigen ist, wenn der Insg-Zeitraum im Jahr 2003 liegt (Urteile vom 5.12.2006 - B
11a AL 19/05 R, BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7 und - B 11a AL 17/06 R). Dabei hat
er verdeutlicht, dass die allein in Betracht kommende Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12
Nr 5 SGB III die Fortgeltung des alten Rechts nur für den Fall vorsieht, dass das
Insolvenzereignis noch in das Jahr 2003 fällt, und sich bei verfassungsgeleiteter
begünstigender Auslegung auf die Fälle des § 183 Abs 2 SGB III beschränkt. Diese
Regelung räumt einen Insg-Anspruch abweichend von § 183 Abs 1 SGB III für die dem Tag
der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein, wenn ein
Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit
aufgenommen hat (vgl auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 185 RdNr 26 Stand
September 2007).
22 Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dieser Interpretation des § 434j Abs 12 Nr
5 SGB III nicht etwa im Umkehrschluss, dass die Neuregelung des § 185 SGB III sonst
ausnahmslos Anwendung findet. Für andere Fallgestaltungen kann vielmehr unbeschadet
abweichender Grundsätze des intertemporalen Rechts die Fortgeltung der bisherigen
Regelung insbesondere durch den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
geboten sein (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R mwN, zur
Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Der 11a. Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze
ausgeführt, dass eine Geltung der neuen Fassung des § 185 SGB III für den Arbeitnehmer
und den das Insg vorfinanzierenden Dritten eine unechte Rückwirkung bewirken würde,
wenn bei einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum in das Jahr 2003
zurückreicht. Überdies hat er seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass dem schutzwürdigen
Interesse des Arbeitnehmers und auch des vorfinanzierenden Dritten an einem Fortbestand
der bisherigen Rechtslage, im Falle der Vorfinanzierung insbesondere bei bereits getätigten
Zahlungen an die betroffenen Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der fraglichen
Begrenzung, Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem gesetzlichen Anliegen an einer
Begrenzung der Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vor dem Hintergrund
des starken Anstiegs der Ausgaben für Insg (BT-Drucks 15/1515 S 89).
23 c) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die bisherige
Rechtsprechung Fallgestaltungen betrifft, in denen der Insg-Zeitraum noch vollständig im
Jahr 2003 liegt. Die Rechtsprechung ist indessen auch auf Fälle zu übertragen, in denen bei
einem Insolvenzereignis im Jahr 2004 der Insg-Zeitraum nur anteilig in das Jahr 2003
zurückreicht. Die Vertrauensposition der Arbeitnehmer und vorfinanzierenden Dritten
unterscheidet sich insoweit nicht. Der betroffene Personenkreis konnte sich auf die von der
Beklagten angeführte "Entwertung" des Insg-Anspruchs mit dem Beginn des Jahres 2004 für
zurückliegende Zeiten im Jahr 2003 genauso wenig einstellen wie bei einer vollständigen
Plazierung des Insg-Zeitraums im Jahr 2003. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die
monatliche Zustimmung der Beklagten. Diese ist zwar entgegen der Auffassung des
Revisionsbeklagten nicht vertrauensbildend (vgl Peters-Lange, in Gagel, SGB III, § 188
RdNr 67 ff, Stand Mai 2007), enthält gleichwohl aber auch keinerlei Hinweise, die geeignet
sind, das vorhandene Vertrauen zu erschüttern. Hieran vermag schließlich auch die
"Stichtagsregelung" des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB III nichts zu ändern, welche die
Anwendung unterschiedlichen Rechts bei der Erbringung von Insg innerhalb desselben
Insolvenzverfahrens vermeiden soll (BT-Drucks 15/1749 S 26). Der aufgezeigte
Vertrauenstatbestand bezieht sich allein auf im Jahr 2004 eingetretene Insolvenzereignisse
mit (anteiligen) Insg-Zeiträumen im Jahr 2003. Für derartige Konstellationen ist § 434j Abs
12 Nr 5 SGB III - wie schon ausgeführt - gerade ohne entscheidende Auswirkung und betrifft
zudem lediglich die von § 183 Abs 2 SGB III erfassten Sachverhalte.
24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung des § 193 SGG ist entgegen der Meinung der
Vorinstanzen nicht anwendbar. Weder der Kläger noch die Beklagte sind in
kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ist der
Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Rechtsstreit beteiligt (§ 183
Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat die Insg-Ansprüche anders als im Verfahren B 11a AL
19/05 R (aaO) nicht selbst unmittelbar kraft Gesetzes nach Maßgabe des § 188 Abs 1 SGB III
erworben, sondern im Wege der Abtretung von der Sparkasse (§ 398 BGB). Im Rechtsstreit
geltend gemacht wird also der Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Leistungsempfängers,
ohne dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) oder der Verfahrensaufnahme
durch den Rechtsnachfolger (§ 183 Satz 2 SGG) eingetreten ist (vgl BSG, Beschluss vom
4.6.2007 - B 11a AL 153/06 B). Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 47 Abs 2 Satz 1,
52 Abs 3 iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Senat war nicht gehindert,
entsprechende Nebenentscheidungen auch für das Klage- und Berufungsverfahren zu
treffen (vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN).