Rechtsanwalt Christian Luber

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Experte
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Bankrecht und Kapitalmarktrecht Versicherungsrecht
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
21.06.2017

BGH: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die bloße Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen rechtfertigt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017, Az. IV ZR 30/16, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Versicherungsnehmer bei der beklagten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste er Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab der Versicherungsnehmer zwar eine einmalige MRT-Untersuchung an, weitere entsprechende Untersuchungen verschwieg er hingegen. Nachdem der Versicherungsnehmer berufsunfähig wurde, beantragte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsbefunde ein und erlangte hierdurch die Information über die verschwiegenen weiteren MRT-Untersuchungen. Daraufhin trat der Versicherer von dem Vertrag zurück und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer und reichte Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage ab.

Auf die hiergegen eingelegte Revision bestätigte der Bundesgerichtshof nun zwar die Entscheidung des Oberlandesgerichts dahingehend, dass die Nichtangabe von mehreren gleichartigen Untersuchungen bei Angabe nur einer einzigen solchen Untersuchung eine objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit darstellt. Zugleich stellte der Bundesgerichtshof aber klar, dass allein aus diesem Umstand nicht auf eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer geschlossen werden kann. Denn Arglist setzt darüber hinaus voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Diese Frage sei vorliegend somit nicht ausreichend vom Gericht geprüft worden, da bei dieser Prüfung alle Indizien, die für und gegen die Arglist sprechen, berücksichtigt werden und hierbei auch etwaige spätere Korrekturen der Falschangaben durch den Versicherungsnehmer Beachtung finden müssen.

 Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Der Bundesgerichtshof hat erneut festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Vielmehr muss der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden. Nur, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung wirklich täuschen wollte, ist die Anfechtung durch den Versicherer zulässig.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern in vergleichbaren Situationen, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft dies von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.

 

Über die Kanzlei


L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine inhabergeführte und ausschließlich auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Kapitalmarktrechts tätige Fachkanzlei.

Wir vertreten Versicherungskunden und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München und Sprechtagen in Berlin, Hamburg und Köln bundesweit über die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung unserer Mandanten. Unsere Rechtsanwälte können auf zahlreiche Erfolge vor deutschen Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof zurückblicken. Zentrales Element unserer Mandatsbearbeitung ist die gemeinsame Mandatsbetreuung durch die Partner der Kanzlei. Nur durch eine gemeinsame Mandatsbearbeitung und die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips kann die bestmögliche Mandatsbearbeitung sowie eine persönliche und vertrauensvolle Anwalts-Mandanten-Beziehung gewährleistet werden. Fließband-Betreuung und den Einsatz von Berufsanfängern lehnen wir ab.

Unser Credo liegt in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Dabei können sie sich auf unsere Expertise und langjährige Berufserfahrung verlassen. Dem Begriff der Dienstleistung messen wir große Bedeutung zu. Wir können auf ein breites Netzwerk von Sachverständigen zugreifen und bieten unseren Mandanten somit die sachverständige Untermauerung ihrer Anspruchsbegründung.

Im Zentrum der Mandatsbearbeitung steht stets die persönliche Beziehung zwischen unseren Mandanten und uns. Wir sind jederzeit für unsere Mandanten persönlich erreichbar und stehen ihnen als direkter Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Somit müssen unsere Mandanten keine Angst zu haben, alleine gelassen zu werden, sondern können auf unsere professionelle Arbeit vertrauen. Wir sind es seit vielen Jahren gewohnt, gegen Großbanken und Versicherungsgesellschaften anzutreten. Die vielen Prozessgewinne unserer Rechtsanwälte zeigen: Unser Erfolg gibt uns Recht!

 

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