Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2008

LSG Berlin und Brandenburg: alleinerziehende mutter, fristlose kündigung, anerkennung, hauptsache, rückführung, heizung, wohnraum, angemessenheit, unterdeckung, notlage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 28.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 102 AS 28141/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 B 2031/08 AS ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1.
Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2008, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung für diesen
Leistungszeitraum, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 662,00
EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner erstattet der
Antragstellerin drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz. Eine weitergehende Kostenerstattung
findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit welcher sie (sachdienlich gefasst) beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Anerkennung von Kosten für
Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 662,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen und die Kaution für die unter
ihrer aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift angemietete Wohnung in Höhe von 890,00 EUR darlehensweise zu
übernehmen,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit gemäß §§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht,
soweit sie für die Zeit ab Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des
SGB II unter Anerkennung ihrer tatsächlichen KdU in Höhe von 662,00 EUR monatlich begehren.
Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil die Antragsteller zum gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 bis 3 Nr.
1 SGB II dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personenkreis gehören und ihnen die begehrte Leistung nach § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II aufgrund einer Folgenabwägung zusteht, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
Die Gewährleistung des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven
Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen
können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen,
wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies gilt ganz
besonders, wenn es um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II geht,
welche der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit
dem Sozialstaatsgebot folgt. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich
erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, Erster Senat,
Dritte Kammer, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, zitiert nach Rn. 24 ff.).
Dies zugrunde gelegt ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, weil sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die
derzeitigen tatsächlichen KdU der Antragsteller in Höhe von 662,00 EUR im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
angemessen sind, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend klären lässt. Hierfür wäre eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche durch einen Rückgriff auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) des Antragsgegners nicht ersetzt werden darf,
denen als bloße verwaltungsinterne Richtlinien ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Für die
Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt
entscheidend, welches sich aus der anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des
sozialen Mietwohnungsbaus zu bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard ergibt, sondern es ist
im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht
mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die
Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris). Gerade dies vermag der Senat im vorliegenden
Eilverfahren angesichts der besonderen Bedarfslage der Antragsteller nicht mit gleicher Intensität wie in einem
Hauptsacheverfahren aufzuklären. Die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller sind nämlich – in einer für ihre
Wohnbedarfslage möglicherweise bedeutsamen Weise - nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin zu
1 alleinerziehende Mutter der Antragsteller zu 2 und 3 ist, sondern auch dadurch, dass die Antragsteller zu 2 und 3
durch den Besuch ihrer bisherigen Schule möglicherweise an ihren bisherigen Wohnort gebunden sind und alle drei
Antragsteller unter asthmatischen und neurodermitischen Erkrankungen leiden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin
zu 1 nach Stellung eines entsprechenden Sorgerechtsantrags am 21. Oktober 2008 einer – mit dem Jugendamt
abgestimmten – probeweisen Rückführung ihres weiteren, bislang in einer Pflegefamilie lebenden Sohns DK in ihren
Haushalt entgegensieht und diese Rückführung für die Beurteilung der Angemessenheit der neuen Wohnung ebenfalls
bedeutsam sein kann. Die am Kindeswohl zu orientierende Sorgerechtsübertragung, deren Vorbereitung die
Rückführung dient, hängt maßgeblich von der Vorhaltung einer zur Aufnahme des Kindes geeigneten, in ihrem Erhalt
gesicherten Wohnung ab.
Die hier anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller aus. Es sind die
Erfolgsaussichten der Hauptsache außer Acht zu lassen und die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die
begehrte Anordnung nicht erginge, die Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren aber obsiegten, gegenüber
den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, die Rechtsschutzsuchenden indes im
Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätten. Dies zugrunde gelegt wöge der auf eine Unterdeckung der KdU beruhende
Wohnraumverlust schwerer als die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die Versorgung mit
Wohnraum, welcher sich nachhaltig nur durch die regelmäßige Entrichtung der vereinbarten Miete und deshalb nur
durch die Anerkennung der tatsächlichen KdU durch den Antragsgegner sichern lässt, gehört zu den elementaren
Grundbedürfnissen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen KdU schließlich nach
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten möglicherweise nicht mehr als angemessen erweisen, nicht stärker ins
Gewicht und ist der Antragsgegner auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu
verweisen. Bei der Folgenabwägung trägt der Senat auch dem Umstand Rechnung, dass bei fehlender Übernahme der
tatsächlichen KdU der derzeitige Wohnraum nicht mehr in demjenigen Maße gesichert erscheint, welches von den
zuständigen Stellen für eine Rückführung des Sohnes DK für erforderlich erachtet werden könnte.
Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung unerlässliche eilige Regelungsbedürfnis erkennt der Senat darin, dass
die Antragsteller in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte zur Sicherung ihrer Existenz auf die laufende
Übernahme der KdU angewiesen sind, weshalb insbesondere auch angesichts der minderjährigen Antragsteller zu 2
und 3 bereits jetzt eine gegenwärtige existenzielle Notlage begründet ist.
Die aus dem Tenor ersichtliche zeitliche Begrenzung der Stattgabe ist dem Umstand geschuldet, dass Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts situationsgebunden und damit ständiger Veränderung unterworfen sind und dass
einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich der Behebung gegenwärtiger Notlagen, nicht aber der längerfristigen
Regelung in der Zukunft liegender Sachverhalte dient. Dies zugrunde gelegt und ausgehend von der gegenwärtigen
Eilbedürftigkeit ist es in Ausübung des nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG, 929 Abs. 1 ZPO eröffneten freien gerichtlichen
Ermessens sachgerecht, den Zeitraum der Stattgabe am unmittelbar bevorstehenden, von Dezember 2008 bis Mai
2009 laufenden Bewilligungszeitraum zu orientieren, zumal die prozessual vorrangige Entscheidung des
Antragsgegner über einen etwaigen Folgezeitraum noch aussteht.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Dies gilt zunächst, soweit es das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, den Antragstellern für die Zeit bis
einschließlich November 2008 einstweilen höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen KdU
zuzusprechen. Denn die Angelegenheit erscheint in diesem Zusammenhang jedenfalls aus der insofern maßgeblichen
heutigen Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern, welche laufend Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verankerten
Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum
bis einschließlich November 2008, für welchen sie unter anderem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt
haben, ist weitgehend abgelaufen, ohne dass den Antragstellern schwere und unwiederbringliche Nachteile zu
entstehen drohen, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu
beseitigen wären. Insbesondere hat die Erörterung vor dem Berichterstatter am 21. November 2008 ergeben, dass für
die derzeitige Wohnung der Antragsteller aktuell keine Mietrückstände bestehen, welche der Vermieter für eine
fristlose Kündigung zum Anlass nehmen könnte. Auch hat es das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen.
Denn auch diesbezüglich ist für eine gegenwärtige existenzielle Notlage der Antragsteller nichts ersichtlich, denen es
zudem trotz der bisherigen Unterdeckung der tatsächlichen KdU mittlerweile gelang, einen Teil der ursprünglich noch
offenen Mietkaution abzutragen. Von den ursprünglich noch offenen 890,00 EUR ist nach den Angaben der
Antragstellerin zu 1 im Erörterungstermin nur noch ein Betrag von 521,00 EUR unbezahlt.
Da sich die tatbestandliche Wirkung des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 nur auf den dort geregelten Bewilligungszeitraum von Oktober bis
November 2008 beziehen kann, für welchen den Antragstellern vorliegend bereits aus den oben genannten Gründen
keine Zahlungen zugesprochen worden sind, kann dahinstehen, ob auch die Bestandkraft der vorgenannten
Bescheide dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegenstünde.
Die den Antragstellern entstandenen weiteren Umzugskosten und die für die alte Wohnung bestehenden
Mietrückstände sind ausgehend von der Antragstellung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache
selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).