Urteil des LG Bonn vom 04.12.2009

LG Bonn (einkünfte, höhe, betrieb, betrag, berechnung, haushalt, zpo, bezug, aufteilung, bewertung)

Landgericht Bonn, 10 O 255/09
Datum:
04.12.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 255/09
Normen:
§ 426 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.587,93 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.12.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht mit der Klage einen Teilbetrag von 12.587,93 € im Hinblick auf von
ihr bezahlte Steuernachforderungen des Finanzamtes D-Innenstadt für die Jahre 19##
bis 19## in Höhe von 25.187,87 € geltend.
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Die im Jahre 19## geschlossene Ehe zwischen den Parteien, welche im gesetzlichen
Güterstand lebten, wurde durch Urteil des AG D vom ##.##.20## rechtskräftig
geschieden, nachdem die Parteien sich zuvor bereits Mitte April 19## getrennt hatten.
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Bis zum Jahre 19## wurden die Parteien steuerlich gemeinsam veranlagt.
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Die Beklagte war bis März 19## als Studienrat i.K. am B-E-Gymnasium in H tätig. Am
##.##.19## wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
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Die Klägerin meldete auf Bitten und in Absprache mit dem Beklagten am 16.10.1984
den "I- und Q D", welcher heute unter der Firma "T" geführt wird, unter ihrem Namen
zum Gewerbe an. Geschäftsführer des Unternehmens war der Beklagte. Der Beklagte
führte die gewerblich angebotenen Reinigungsarbeiten in den ersten 3 Jahren selbst
und alleine aus. Mitarbeiter wurden erst nach einigen Jahren eingestellt. Die im Rahmen
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des Gewerbebetriebes erzielten Einkünfte wurden für den gemeinsamen Haushalt
verwendet. Die Klägerin veräußerte den Betrieb mit Notarurkunde vom ##.##.19## an
den Beklagten.
Nach ihrer Trennung schlossen die Parteien mit Blick auf die beabsichtigte Scheidung
am ##.##.19## einen notariellen "Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag" zur Regelung
ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen; wegen des Inhalts wird auf Anlage $$&% 1
Bezug genommen.
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Während ihrer Ehe mit dem Beklagten erzielte die Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von
monatlich 2.250,00 DM (1.150,41 €), welche in die Finanzierung des gemeinsamen
Haushalts mit dem Beklagten einflossen. Die Einnahmen stammten aus der Vermietung
eines Hauses in C, welches bis Anfang des Jahres 2007 im hälftigen Miteigentum der
Klägerin und ihres Bruders, des Herrn L, stand. In den Einkommensteuererklärungen
der Parteien wurden diese Mieteinnahmen nicht angegeben. Nach einer Selbstanzeige
des Bruders der Klägerin änderte das Finanzamt D-Innenstadt die
Einkommensteuerbescheide der Parteien für die Jahre 19## bis 19## durch fünf
Bescheide vom 24.10.2006 und machte gegenüber den Parteien
Steuernachforderungen in Höhe von insgesamt 25.175,87 € geltend. Der Beklagte
beantragte daraufhin, die Nachforderung auf den Betrag zu beschränken, der sich bei
einer Aufteilung der Steuern auf die Parteien ergibt. Daraufhin machte das Finanzamt D-
Innenstadt die Nachforderung allein gegen die Klägerin geltend; die Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb wurden bei der vorgenommenen Berechnung des Finanzamts dabei
allein auf Seiten der Klägerin verbucht.
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Die Klägerin führte in dieser Sache erfolglos ein Prozesskostenhilfeverfahren, LG D, ##
O ###/##. In diesem Verfahren wurde dem Beklagten die Antragsschrift spätestens am
03.12.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2007, dem Kläger zugegangen am
19.12.2007, beantragte der Beklagte den Antrag zurückzuweisen.
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Die Klägerin behauptet, der tatsächliche wirtschaftliche Inhaber des Reinigungsbetriebs
sowohl in unternehmerischer als auch in kaufmännischer Hinsicht sei alleine der
Beklagte gewesen. Die Anmeldung auf den Namen der Klägerin sei wegen der Tätigkeit
des Beklagten als Studienrat erforderlich gewesen. Der Beklagte habe den Betrieb
alleine betrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sich spätestens seit
dem 01.12.2007 in Verzug befunden, da der erste Prozesskostenhilfeantrag der
Klägerin noch im November 2007 zugestellt worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.587,93 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den heute unter der geschäftlichen
Bezeichnung T geführten Gewerbebetrieb nicht im ausschließlichen Interesse des
Beklagten und nicht nur wegen der Tätigkeit des Beklagten als Studienrat im eigenen
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Namen geführt. Die Familie habe seinerzeit verschiedene Einkunftsquellen gehabt, die
insgesamt in den gemeinsamen Haushalt geflossen seien (soweit unstreitig). Der
Beklagte habe den Betrieb nicht alleine betrieben. Beide Parteien seien in die
Geschäftsführung des Betriebs eingebunden gewesen. Sie ist der Ansicht, für die in den
Steuerbescheiden ausgewiesenen Zinsbeträge sei allein die Beklagte verantwortlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 13.11.2009
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung begründet, in der Zinsforderung
überwiegend begründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere auch hinreichend bestimmt genug,
§ 253 II Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Sie hat
klargestellt, dass sich die Klage als Teilklage auf einen Teilbetrag von 12.587,93 € im
Hinblick auf ihre möglichen Ansprüche gegen den Beklagten wegen der von ihr
beglichenen Steuernachforderung in Höhe von 25.187,87 € bezieht.
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2. Die Klage ist auch überwiegend begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.587,93 €
gemäß § 426 I S. 1 BGB.
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Die Parteien waren zunächst Gesamtschuldner der Steuernachforderung des
Finanzamts D-Innenstadt in Höhe von 25.187,87 €, da sie im maßgeblichen Zeitraum
gemeinsam veranlagt worden waren, § 26 b EstG, § 44 I AO.
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Bei der rechtlichen Bewertung, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander für
Steuernachforderungen aufzukommen hat, hat grundsätzlich im Falle bestehender (oder
bestandener) Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 II BGB) jeder von ihnen für die Steuer
selbst aufzukommen, die auf seine Einkünfte entfällt (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229).
Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne
des § 426 I S. 1 BGB überlagert werden. Eine solche anderweitige Bestimmung kann
sich aus der bisherigen Handhabung der Parteien ergeben (BGH aaO). Soweit der eine
Ehegatte nach diesen Maßgaben die Steuerschuld des anderen begleicht, steht
Erstgenannten ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen den anderen zu.
Dabei ist bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten die
Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.
Die Aufteilung der Steuerschuld hat dann unter entsprechender Heranziehung von §
270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen
(BGH NJW 2006, 358).
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Im Innenverhältnis der Parteien zueinander ist nach diesen Voraussetzungen ein
Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Bezug auf die von der Klägerin allein
bezahlte Steuernachforderung unter der Maßgabe anzunehmen, dass im Rahmen der
fiktiven Einzelveranlagung entsprechend § 270 AO einerseits die erzielten
Mieteinnahmen (die zur Nachforderung führten) als Einkünfte der Klägerin zu verbuchen
sind aber andererseits die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des "I und Q D" (bzw. "T")
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hälftig als Einkünfte der Klägerin und hälftig als Einkünfte des Beklagten zu verbuchen
sind. Der danach anzusetzende Anteil des Beklagten an der Steuerschuld hat dieser der
Klägerin als Aufwendungsersatz gemäß § 426 I S. 1 BGB zu zahlen. Das Finanzamt hat
auf Basis der genannten Rechtsprechung des BGH eine fiktive Einzelveranlagung der
Parteien vorgenommen, wobei es sowohl die Einkünfte aus der Vermietung des Objekts
in C als auch die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb als (Allein-)Einkünfte der Klägerin
verbuchte. Dass die Einkünfte aus den Mieteinnahmen bei der vorzunehmenden
Berechnung auf der Seite der Klägerin zu verbuchen sind, ist auch zwischen den
Parteien unstreitig und richtig. Allerdings ist eine Verbuchung der Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb allein auf Seiten der Klägerin nach § 426 I S. 1 BGB nicht angemessen;
es ergibt sich vielmehr aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens,
welche eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 I S. 1 BGB begründen kann (vgl.
BGH NJW 2006, 2623), dass die Gewerbeeinkünfte jeweils hälftig bei den Parteien zu
verbuchen sind und weder bei der einen noch der anderen Partei alleine zu verbuchen
sind. Denn die Parteien haben den Gewerbebetrieb als eine Art "Gemeinschaftsprojekt"
betrieben, zu dem beide Parteien in etwa gleich hoch zu bewertende Beiträge geleistet
haben und an dessen Erträgen beide Parteien auch gleichermaßen partizipiert haben.
Zwar wehrt sich der Beklagte dagegen, dass er "tatsächlicher wirtschaftlicher Inhaber
sowohl in unternehmerischer als auch in kaufmännischer Hinsicht war". Aber unstreitig
bzw. aufgrund seines nicht qualifizierten Bestreitens gemäß § 138 IV ZPO als
zugestanden anzusehen ist, dass der Beklagte (zumindest auch) Geschäftsführer des
Betriebes war und gar in den ersten drei Jahren die gewerblich angebotenen
Reinigungsdienste selber und alleine ausgeführt hat, also weit überwiegend im
Verhältnis zur Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zum Betrieb beigetragen hat. Es ist
insgesamt auf Basis des beidseitigen Sachvortrags anzunehmen, dass der Beklagte
insbesondere in tatsächlicher Hinsicht den Betrieb maßgeblich mittrug und gestaltete.
Andererseits trug auch die Klägerin erheblich zum Betrieb bei. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass der Betrieb auf ihren Namen angemeldet war und sie entsprechend für
etwaige Verbindlichkeiten hätte aufkommen müssen; d.h. die Klägerin trug das
wirtschaftliche Risiko. In der Gesamtbewertung sind die beidseitigen Beiträge der
Parteien zum Betrieb als in etwa gleichwertig einzustufen. Die formelle Inhaberschaft
der Klägerin ist insoweit nicht entscheidend.
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Die Erträge wurden sodann unstreitig für den gemeinsamen Haushalt verwendet, kamen
also beiden Parteien gleichermaßen zugute, was ebenfalls erheblich für die Annahme
einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens im genannten Sinn spricht.
Dieser Umstand kann bei der Bewertung einer anderweitigen Bestimmung i.S.v. § 426 I
S. 1 BGB auch bei vorliegend gegebener Zugewinngemeinschaft berücksichtigt werden.
Zwar sind in der Zugewinngemeinschaft die Vermögen der beiden Ehegatten getrennt
(§ 1363 II S. 1 BGB), aber soweit unstreitig die Erträge einer Einkunftsquelle für den
gemeinsamen Haushalt verwendet, also ersatzlos verbraucht worden sind, ist nicht
ersichtlich, dass das Vermögen des einen oder des anderen Ehegatten durch diese
Einkünfte mehr als das des anderen erhöht worden wäre. Mithin verbietet das
gesetzliche Leitbild der Zugewinngemeinschaft vorliegend nicht, die gemeinsame
Verwendung der Erträge bei der Bewertung einer anderweitigen Bestimmung gemäß §
426 I S. 1 BGB zu berücksichtigen. Daher spricht auch die gemeinsame Verwendung
der Erträge zumindest indiziell für eine anderweitige Bestimmung, die eine hälftig-
anteilige Verbuchung der Gewerbeeinkünfte im Rahmen der fiktiven Einzelveranlagung
entsprechend § 270 AO begründet. Dabei muss nicht abschließend beurteilt werden, ob
die Parteien bereits einen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines
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Gesellschaftsvertrags zur Gründung einer (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gehabt hätten (§§ 705 ff. BGB). Im Rahmen von § 426 I S. 1 BGB reicht im Einzelfall
auch ein noch darunter liegendes Maß aus, um für gemeinsame Schulden und die
entsprechende interne Ausgleichungspflicht eine besondere Bestimmung anzunehmen.
Dies ist hier der Fall.
Daraus ergibt sich entsprechend der diese Annahmen berücksichtigenden
nachvollziehbaren Darlegung der Klägerin (Anlage $$&% 9), welche der Beklagte
inhaltlich nicht beanstandet hat, dass der Beklagte von dem
Steuernachforderungsbetrag zumindest 12,587,93 €, also die Klagesumme, zu tragen
hat, dass also die Klage in voller Höhe begründet ist. Nach dieser Darlegung ergibt sich
unter Berücksichtigung der obigen Annahmen (50%-anteilige Berücksichtigung der
Gewerbeeinnahmen jeweils bei beiden Parteien; Mieteinnahmen zu berücksichtigen bei
der Klägerin), dabei unter Hinzurechnung auch der vom Finanzamt angesetzten Zinsen,
dass bei hypothetischer Einzelveranlagung der Parteien von dem
Gesamtnachforderungsbetrag in Höhe von 25.175,87 € der Beklagte 21.290.52 € und
die Klägerin 3.885,35 € zu zahlen gehabt hätte. Auch entsprechend der Ansicht des
Beklagten unterstellt, dass hinsichtlich der Zinsen die Klägerin gar keine Ansprüche
gegen den Beklagten hat, weil diese Zinsen nur aufgrund der von der Klägerin zu
vertretenden Nicht- bzw. Spätanmeldung der Mieteinnahmen beim Finanzamt
resultierten (und entsprechend allein von der Klägerin zu tragen wären), ergibt sich
nachvollziehbar, dass die Klageforderung in voller Höhe begründet ist. Zieht man von
dem Gesamtbetrag in Höhe von 25.175,87 € zunächst die Zinsen in Gesamthöhe von
7.381,98 € (welche sich aus den Steuerbescheiden, Anlagen $$&% 3 – 7, ergeben) ab,
ergibt sich ein Betrag von 17.793,89 €. Zieht man von diesem Betrag die von der
Klägerin zu leistende Summe von 3.885,35 € ab, ergibt sich ein Betrag von 13.908,54 €,
mithin noch mehr als die Klageforderung. Zwar ist diese Berechnung nicht ganz genau,
da bei der Darlegung der Klägerin die Zinsen noch als grundsätzlich zwischen den
Parteien auszugleichender Posten behandelt worden ist. Aber eine
Nichtberücksichtigung der Zinsen hätte lediglich aufgrund der verhältnismäßig
vorzunehmenden Berechnung dazu geführt, dass der Abzugsbetrag der Klägerin
(3.885,35 €) sogar noch niedriger ausgefallen wäre, mithin von den in jedem Fall
aufzuteilenden 17.793,89 € der Beklagte sogar noch mehr als 13.908,54 € geschuldet
hätte. Es steht somit zumindest mit Sicherheit fest, dass der Beklagte der Klägerin im
Rahmen der gesamtschuldnerischen Ausgleichspflicht für Aufwendungsersatz gemäß §
426 I S. 1 BGB den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 12,587,93 € schuldet.
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Es kann offen bleiben, ob sich ein solcher Anspruch auch - oder primär mit Sperrwirkung
für die Anwendung von § 426 I S. 1 BGB - im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§
133, 157, 242 BGB, aus dem notariellen Vertrag vom 17.09.1996 ergibt, wobei am
Bestehen eines entsprechenden hypothetischen Parteiwillens für eine Übernahme
etwaiger Steuerschulden durch den Beklagten erhebliche Zweifel bestehen.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286 I, 288 BGB. Die Zustellung der
Antragsschrift im Prozesskostenhilfeverfahren LG D, ## O ###/##, welche feststellbar
spätestens am 03.12.2009 erfolgte (als sich die Prozessbevollmächtigten des
damaligen Antragsgegners und jetzigen Beklagten mit Schriftsatz vom selben Tag
meldeten), stellt eine verzugsbegründende Mahnung gemäß § 286 I BGB dar. Früherer
Verzug (zum 01.12.2009) ist nicht substantiiert dargetan; aus der Akte LG D, ## O
###/## ist dabei nicht ersichtlich, ob die Antragsschrift dem Beklagten vor dem
03.12.2007 zugestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 12.587,93 €.
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