Urteil des OLG Brandenburg vom 13.10.2008

OLG Brandenburg: wohl des kindes, anhörung des kindes, reformatio in peius, volljährigkeit, aussetzung, vollzug, kindeswohl, versuch, entziehen, empfehlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 177/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 Abs 4 BGB, § 1696 BGB,
Art 6 Abs 2 S 1 GG
Umgangsregelung: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit
eines 14-Jährigen
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde
vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der
Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird,
dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C… M… unter Abänderung des
Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen
wird.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit
seiner am ….9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C… zu haben.
Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann
übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch
in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C… in der vom Kind besuchten
Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen sollte eine Vertreterin
des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu
dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind anzubahnen und aufzubauen,
sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten
Verhältnissen angepasst werden.
Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit
dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde des Vaters
unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte
dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C…
an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der
Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser
Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D… in E… in
Anwesenheit von Frau Wo…, der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.
Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des
Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück. Diese
Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter
Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C…. Durch den angefochtenen
Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei
Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des bei
Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen
Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit im
Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E… habe ausgeführt, der zukünftige
Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige Einschätzung des
leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe,
sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht geschehen. Vielmehr scheine sich die
Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die
Empfehlung des Jugendamtes hin eine andere Umgangsregelung, welche das Recht des
Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren,
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Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren,
sei gescheitert.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut
zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem sie C…
beeinflusse.
Der Vater beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen
Umgangs.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.
Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin
des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo… vernommen. Insoweit wird auf die
Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug
genommen. Ferner hat der Senat ein kinderpsychologisches
Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des
Sachverständigen DP D… vom 18.6.2009 verwiesen. Schließlich hat der Senat den
Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit
wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug
genommen.
II.
Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG - vom
17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige
Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet
worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).
Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu
Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß § 1696 BGB
abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
1.
Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn
dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn
sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sich die bestehende
Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684,
Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und
diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB
(vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den
Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder
ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die
das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, §
1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht
auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C… ist eine Abänderung der
Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C… erst 7 Jahre alt war,
gemäß 1696 BGB geboten.
Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684
Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten
Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger
subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenem auf Artikel 2
Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ
2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu
berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124;
BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 – 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern
ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des
Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte,
in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA – FamR, 7. Aufl. 4. Kapitel, RZ. 470). In
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in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA – FamR, 7. Aufl. 4. Kapitel, RZ. 470). In
diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der
Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB zumindest sehr ernsthaft mit zu
berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe
vorgebracht werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH,
FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975,
977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener
Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen
(BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das
Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden, so ist es konsequent, auch von der
Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005,
a.a.O.). Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht
entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen
ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte
Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern
„bestraft“ werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind
die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005,
a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist der Senat angesichts der ablehnenden Haltung C…s gegenüber einem
Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des
Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.
Nach Aussage der Zeugin Wo… hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai
2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der Zeugin keine
Fortentwicklung gegeben. C… lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine
Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte Geschenke lehne C…
ab. Diese ablehnende Haltung C…s ist auch während des gesamten Verfahrens zum
Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat
sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der
Anhörung durch den Senat hat sie dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater
nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht
verstehen. Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die
Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so
still sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu
verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in
ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater
keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die Verfahrenspflegerin, die
C…s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die
ablehnende Haltung der Minderjährigen in den Senatsterminen vom 9.12.2008 und
29.9.2009 bestätigt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass C…s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst
ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am 9.12.2008 angegeben,
sie beeinflusse C… nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009
anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass C… die Ablehnung der Mutter dem
Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C…s ablehnende Haltung gegenüber
dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich, nicht nur auf
Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht.
Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr ungeschickt verhalten hat. Dies
betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens,
bei denen er C… nicht nur beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis
hat C… schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.
Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er
hat, wie die Zeugin Wo… bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von C… abgelehnt
worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses
Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter kritisiert worden war, nicht
verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom
20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu den Besuchsterminen keine
Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine
solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthält, spricht es nicht für das
Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C…
Geschenke zu den Umgangsterminen mitgebracht hat.
Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung
vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C… gemacht, um
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vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C… gemacht, um
eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist
für das Kind unverständlich und geeignet, dessen Abwehrhaltung zu manifestieren. Der
Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen
würden von C… als bedrohlich, belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-)
Wohl beeinträchtigend erlebt.
C… gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl
gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am 29.9.2009 erklärt, eine
Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der
Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die in Ausübung des staatlichen
Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB
führen. Unabhängig davon hat er Gefährdungsmomente in Bezug auf C…
nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des
Prozesses der Beziehungsgestaltung zwischen C… und dem Vater derzeit unmöglich sei
und C… über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt
mit dem Vater zu entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass C… sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich
den Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen
belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem sich C… mit
der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor
diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der ein erzwungener Umgang zu
einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.
Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung
des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden schlecht gemacht. Wie
schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen
gegenüber erklärt, C… habe die Gene von ihm, da sie in der Schule die Beste sei; in
seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter
eine Landarbeiterfamilie sei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum
Ausdruck kommt, die Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C…s Bild
vom Vater mit geprägt hat.
2.
Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene
Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C… bis zur
Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das
Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im diesbezüglichen
Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-
Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das
Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Würde nun mit
Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde
zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in einem Jahr, erneut die Frage
stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten
Abwehrhaltung des Kindes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der
gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings
ausgeführt, ein Fortgang des Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C… und
dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich
ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C… zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch
nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung in dieser
Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist
das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm,
OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C… volljährig geworden ist, mag sie völlig
autonom entscheiden, ob sie den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu
erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist,
macht der Umstand deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen
interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses
an der Tochter. Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen
Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am
9.12.2008 angegeben, C… habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er
seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser Halbschwester
bekundet.
3.
Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich
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Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich
in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und beruflichen Entwicklungen zu
informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu
BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488; OLG Brandenburg – 1. Senat für Familiensachen -,
FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.;
Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein
gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG
Hamm, FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz.
34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, § 621e, Rz.
24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen
müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und freiwillig in regelmäßigen
Abständen Auskunft zu erteilen.
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