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OLG Köln - 16 WX 77/97
Oberlandesgericht Köln vom 25.07.1997
- Inhalt
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- dieser Veränderungen jedenfalls verwirkt. 13Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere
- Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen
- , die das Vertrauen der Antragsteller in die weitere Nichtausübung des Rechts zu rechtfertigen
- Beschwerde ist im übrigen unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts über die von der
- verpflichtet, den im Rahmen von Renovierungsarbeiten im Jahre 1994 geöffneten Durchbruch in der Wand
§ 80 SGB 10
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag
- Inhalt
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- über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm
- (1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der
- ür den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im
- setzt außerdem voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht eingerä
- im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn 1.beim Auftraggeber
LG Bonn - 11 O 158/04
Landgericht Bonn vom 02.05.2006
- Inhalt
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- . Dies schon deshalb, weil die Beklagte offenbar das Recht für sich in Anspruch nimmt, Verbraucher als
- für Handelssachen Entscheidungsart: Teilurteil Aktenzeichen: 11 O 158/04 Sachgebiet: Recht (allgemein
- Verbraucherzentrale, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist. Sie macht
- einen Telefonanschluss bei der Beklagten. Im Februar oder März 2005 – der genaue Zeitpunkt ist
- . 15 Der Klageantrag zu 2.) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. Dass er mit dem Merkmal "ohne
OLG Köln - 27 U 145/92
Oberlandesgericht Köln vom 21.04.1993
- Inhalt
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- 58Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen die Beklagten keine Scha
- Aufklärung ist für den Streitfall auch recht-zeitig, nämlich zwei Tage vor der Operation, er-folgt
- -den. Es ist durchaus plausibel, daß die Zeugen sich an die mit der Operation der Klägerin zusammenhän
- -operation äußerst selten und dies deshalb geeignet ist, im Gedächtnis als außergewöhnliches Ereignis
- Aufklärungsprotokoll nicht erwähnt ist. Zwar gilt der Grundsatz, daß nicht Dokumentiertes im Zweifel als nicht
OLG Dresden: Beweiserleichterung auch bei Nachschlüsseleinbruchsdiebstahl
Rechtsexperte Christian Luber vom 10.07.2018
- Inhalt
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- Bildes in Anspruch nehmen können.Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 01.02.2018 (AZ. 4 U
- ;Demnach trägt zwar auch in der Hausratversicherung der Versicherungsnehmer die Beweislast dafü
- ;r, dass ein Dieb in die Wohnung eingedrungen ist und hierbei einen Nachschlüssel verwendet hat
- lediglich Tatsachen vorträgt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender
- waren und auszuschließen ist, dass in der Vergangenheit Kopien angefertigt wurden, kann somit relm
OLG Köln - 27 U 98/91
Oberlandesgericht Köln vom 15.01.1992
- Inhalt
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- - und fristge-recht eingelegt und begründet 3worden und damit zu-lässig. In der Sache hat sie keinen
- vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien noch das Verhalten der Beklagten im Prozeß recht
- Unternehmen in der Rechtsform der GmbH betrieben wird, ist sittenwidrig und nichtig, weil durch
- in einem im Prozeß der Zessionarin vom beklagten Patienten abgegebene Teilanerkenntnis zu sehen; für
- im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits begangene Tat bedeutungslos
LSG Bayern - L 11 B 378/06 AS ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 19.06.2006
- Inhalt
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- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Soweit er sich hier auf
- teilte er mit, "die Rechtsfolge, zunächst über ein Widerspruchsverfahren etc. in dieser Angelegenheit
- eingelegt, mit der er sein Begehren, die Ag im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten
- noch ergänzende Hinweise veranlasst. Zum einen verkennt der ASt das Verhältnis des Rechts der
- Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.05.2006 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten
BGH - II ZR 236/00
Bundesgerichtshof vom 25.02.2002
- Inhalt
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- .-GmbH nicht mehr zurückerlangen könne. Die Revision rügt zu Recht, daß die in dem Berufungsurteil dazu
- hergeleitet werden, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt. 1. Das Berufungsgericht sieht eine
- oder der mit ihr geschlossene Anstellungsvertrag das Recht des Beklagten, der K.- GmbH ein Darlehen zu
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 236/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel
- . Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht
§ 3 NAV
Anschlussnutzungsverhältnis
- Inhalt
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- (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von
- Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis über den
- üglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen
- Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit
- Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des
BGH - 2 StR 384/06
Bundesgerichtshof vom 08.11.2006
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 384/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
- hat, hat er weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung gemacht. Das Landgericht hat
- es im vorliegenden Verfahren nicht um diese Fälle geht, sondern um Fälle, in denen nie eine
- ; Steuerhinterziehung 2). Bei der Feststellung der Zahl der Einzelakte ist der Grundsatz in dubio pro reo zu
LG Bonn - 8 S 241/01
Landgericht Bonn vom 14.05.2002
- Inhalt
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- Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird
- ist vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. wird von der Darstellung des 1T a t b e s t
- aber doch weiter geradeaus gefahren ist, hat er sich im Straßenverkehr irreführend verhalten und damit
- Wartepflichtigem gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, daß der Beklagte zu 1.) zunächst in die P-straße
- Klägerin herangezogen werden. 11b) Zu Lasten des Beklagten zu 1.) ist in die Abwägung über die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 SB 138/02
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2004
- Inhalt
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- schleichenden Verlauf in den letzten Jahren. Die korrigierte Sehschärfe beträgt im Oktober 2003 rechts 1/20
- mindestens 90 ergibt. 29Es ist jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens eine wesentliche Änderung in den
- Diabetika therapiert. Hier ist in Übereinstimmung mit den AP (Nr. 26.15 AP 1996; Bundesarbeitsblatt
- im Oktober 2003 festgestellte korrigierte Visus rechts 1/20 und links 0,4 nach Nr. 26.4 S. 65 AP
- stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
LG Düsseldorf - 23 S 435/04
Landgericht Düsseldorf vom 28.09.2005
- Inhalt
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- Klägerin mehrfach zu Recht gerügt hat, fehlt es im Vorbringen des Beklagten an der Darlegung, welchen
- Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfG, aaO.; BGH NJW-RR 2005, 596; OLG
- . 87-91 GA) ergibt. II. 6Die zulässige Berufung hat Erfolg. 71.89Die Berufung ist zulässig
- , insbesondere ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden, denn sie rügt mit nach § 520
- muß, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern deren besonderes
OLG Düsseldorf - I-26 Sch 5/03
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 19.01.2005
- Inhalt
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- , dass der im Streit befindliche Schiedsspruch zu Recht ergangen sei. Sie rechnet gegenüber der
- Gläubiger in Bruchteilsgemeinschaft zustehe. Dies bemesse sich nach rumänischem Recht. Sie macht darüber
- Voraussetzungen die Aufrechnung nach rumänischem Recht zulässig ist, ein Gutachten des Sachverständigen
- kaufvertraglichen Anspruch betrifft, nach rumänischem Recht nicht hätte im schiedsrichterlichen
- der Frage, ob die Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Anerkennungsverfahren möglich ist, werden
BGH - IV ZR 169/06
Bundesgerichtshof vom 23.01.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/06 Verkündet am: 23. Januar 2008 Heinekamp
- , Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für Recht erkannt
- Versicherungswesen oder Kartellbehörden. Im Fall der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie
- Klausel ist daher nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar
- (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 8Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der maßgeblichen