Urteil des BGH vom 25.02.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 236/00
Verkündet am:
25. Februar 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG § 43
Zur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen
ihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstver-
hältnisses.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 236/00 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, nimmt den Beklagten auf Leistung
von Schadensersatz in Höhe von 960.000,00 DM in Anspruch. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beklagte war als Prokurist bei der Klägerin und aufgrund Anstel-
lungsvertrages vom 1. November 1987 als Geschäftsführer der B. GmbH
tätig, die Komplementärin der Klägerin war. Das Geschäftsführerverhältnis ist
durch Aufhebungsvertrag vom 13. Mai 1991 per 31. Juli 1991 beendet worden.
Mehrheitsgesellschafter der B. GmbH waren E. A. und G. B., Min-
derheitsgesellschafter Dr. D. und Eb. B.. Kommanditisten der
Klägerin waren bis Mai 1991 E. A. und G. B.; Dr. D. und Eb.
B. übernahmen die Kommanditanteile im Mai 1991 zur Hälfte und im
Dezember 1992 vollständig.
Der Beklagte war ferner Präsident der H./USA,
an der - nach seinem Vortrag - die Klägerin mit 78 %, er selbst mit 12 % und
ein Herr P. mit 10 % beteiligt waren. Am 5. Mai 1987 erwarb der Beklagte mit
Genehmigung der Klägerin an der K.-GmbH einen Anteil von 30 %
(nominell: 500.000,00 DM) mit einem Stimmrecht von 50 %. Am 14. Dezember
1989 erwarb die Klägerin, vertreten durch den Beklagten, an der K.-
GmbH eine Beteiligung von 51 %. Darunter befand sich bis auf nominell
10.000,00 DM der Anteil des Beklagten mit nominell 490.000,00 DM. Die K.-
GmbH fiel am 30. April 1994 in Konkurs. Aktiva und Passiva der Klä-
gerin wurden mit Vertrag vom 9. Dezember 1994 mit Ausnahme etwaiger
Schadensersatzforderungen gegenüber dem Beklagten auf die D. Be.
GmbH übertragen.
In der Zeit vom 12. Dezember 1990 bis zum 31. Mai 1991 sandte die
K.-GmbH der H./USA (H.) vier Rechnun-
gen über insgesamt 1.005.000,00 DM, auf die von der H. am 21. Januar,
21. Mai und 3. Juni 1991 insgesamt 960.000,00 DM gezahlt wurden. Diese
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belastete mit den Beträgen die Klägerin auf dem zwischen beiden Gesell-
schaften geführten Verrechnungskonto. Die Klägerin verbuchte diesen Betrag
als Darlehen gegenüber der K.-GmbH.
Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf die Behauptung,
der Beklagte habe die Ausstellung der Rechnungen der K.-GmbH
veranlaßt. Ihnen lägen mangels Gegenleistung "Luftgeschäfte" zugrunde. Da-
mit habe der Beklagte der kapitalschwachen K.-GmbH Liquidität ver-
schafft, über die sie nicht mehr verfügt habe. Die Gesellschafter der Klägerin
seien darüber nicht aufgeklärt worden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sich ferner auf eine in
dem Aufhebungsvertrag vom 13. Mai 1991 enthaltene Klausel berufen, nach
der "mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Ge-
schäftsführervertrag erledigt sind".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr
- unter Abweisung der weiteren auf Ersatz der Aufwendungen für die Übertra-
gung der Anteile an der K.-GmbH gerichtete Klage - stattgegeben.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Landge-
richtsurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt zur Zurückverweisung.
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Das Berufungsgericht begründet die Verurteilung des Beklagten zur Lei-
stung von Schadensersatz damit, der Beklagte habe die Klägerin dadurch ge-
schädigt, daß er als ihr Geschäftsführer deren 51 %iger Tochter, der K.-
GmbH, auf Umwegen und ohne Zustimmung der Gesellschafter der Klä-
gerin sowie der Mitgeschäftsführer der Komplementär GmbH einen Betrag von
960.000,00 DM habe zukommen lassen, den die Klägerin infolge des Konkur-
ses der K.-GmbH nicht mehr zurückerlangen könne. Die Revision
rügt zu Recht, daß die in dem Berufungsurteil dazu getroffenen Feststellungen
eine solche Verurteilung nicht zu tragen vermögen.
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf § 43
Abs. 2 GmbHG gestützt. Diese Vorschrift käme als Anspruchsgrundlage nur
dann in Betracht, wenn der Schaden bei der B. GmbH, der Komplementärin
der Klägerin, entstanden wäre. Denn der Beklagte war bei dieser Gesellschaft
als Geschäftsführer tätig. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Schaden je-
doch nicht bei ihr, sondern bei der Klägerin entstanden.
II. Ein Anspruch der Klägerin kann sich dann aus dem zwischen dem
Beklagten und der Komplementär-GmbH zustande gekommenen Dienstver-
hältnis ergeben, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH darin bestand, die
Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Denn in diesem Fall hätte
sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Ge-
schäftsführer zustande gekommenen Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine
Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft erstreckt
(BGHZ 76, 326, 327, 337 f.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/97, WM 1980,
1190; für die Publikums-KG vgl. BGHZ 75, 321, 324; BGH, Urt. v. 14. Novem-
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ber 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 739, 745). Das Berufungsgericht hat
nicht festgestellt, daß im vorliegenden Falle derartige Voraussetzungen gege-
ben sind. Aus den von den Parteien überreichten Unterlagen läßt sich das
nicht zweifelsfrei entnehmen. Aus einem zu den Akten gereichten Handelsregi-
sterauszug ergibt sich, daß die Gesellschafter der B. GmbH durch Beschluß
vom 18. Dezember 1992 als Unternehmensgegenstand "die Beteiligung als
persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme der Geschäftsführung
der Kommanditgesellschaft in Firma H. Maschinenfabrik GmbH
& Co. mit dem Sitz in W." festgelegt haben. Für die Zeit davor bestand
er in Planung, Entwurf, Herstellung und Vertrieb von Maschinenanlagen, ins-
besondere auf dem Gebiet des Bergbaus. Ferner konnte die Gesellschaft
gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an sol-
chen - auch durch Übernahme lediglich der persönlichen Haftung und/oder
Geschäftsführung - beteiligen. Das steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 6
des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, nach dem der Anspruch der GmbH
auf Erstattung der aus Anlaß der Geschäftsführung entstandenen Auslagen
beschränkt wurde, wenn sie neben der Geschäftsführung der Kommanditge-
sellschaft in einem nicht unbedeutenden Umfang noch andere gewerbliche Tä-
tigkeiten ausführte.
Da das nach Ansicht der Klägerin schadenstiftende Verhalten des Be-
klagten in der ersten Jahreshälfte 1991 gelegen hat, ist die bis zum Dezember
1992 maßgebende Festlegung des Unternehmensgegenstands entscheidend.
Der Klägerin könnte unter dieser Voraussetzung ein Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten nur dann zustehen, wenn die wesentliche Aufgabe der
B. GmbH in der Führung der Geschäfte der Klägerin bestanden hat. Zur
Beantwortung dieser Frage bedarf es weiterer Feststellungen.
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III. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der
Beklagte in dem fraglichen Zeitraum auch Prokurist der Klägerin gewesen ist.
Es ist also nicht auszuschließen, daß er die nach Ansicht der Klägerin für den
Schadeneintritt maßgebenden Handlungen auch in dieser Eigenschaft began-
gen hat. Dazu fehlen ebenfalls Feststellungen des Berufungsgerichts. Soweit
es ausführt, der Beklagte habe die Gesellschafterrechte gegenüber der K.-
GmbH wahrgenommen, ergibt der Zusammenhang mit der hier aufge-
führten Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG, daß die Wahrnehmung der Ge-
schäftsführungspflichten in der B. GmbH gemeint ist, die sich über die Ge-
schäftsführung der GmbH im Bereich der Klägerin auswirken.
IV. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin in den Schutzbe-
reich des Organ- und Anstellungsverhältnisses einzubeziehen ist, das zwi-
schen ihrer Komplementärin und dem Beklagten bestanden hat, kann aus den
von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Schadensersatz-
verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin hergeleitet werden, wie
die Revision im Ergebnis zu Recht rügt.
1. Das Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung des Beklagten dar-
in, daß er der K.-GmbH versteckt und ohne Zustimmung der Komman-
ditisten der Klägerin und seiner Mitgeschäftsführer Mittel zugeführt und da-
durch deren Liquiditätskrise verschleiert habe. Es sei nach Handels- und Ge-
sellschaftsrecht nicht angängig gewesen, die K.-GmbH mit Zahlungen
für nicht erbrachte und auch nicht in Aussicht genommene Leistungen über
Wasser zu halten, statt ihr Eigenkapital zuzuführen. Das folge bereits aus den
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Grundsätzen über eigenkapitalersetzende Darlehen. Diese Ausführungen des
Berufungsgerichtes sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar.
a) Die Zuführung der Mittel, die der Beklagte über die H. an die K.-
GmbH vorgenommen hat, ist in die Form einer Darlehensgewährung
durch die Klägerin gekleidet worden. Ob der Beklagte nach dem Gesellschafts-
vertrag oder seinem Anstellungsvertrag berechtigt war, als Geschäftsführer für
die Komplementär-GmbH der K.-GmbH unter den seinerzeit gege-
benen Umständen eine Kredithilfe in Form eines Vereinbarungsdarlehens zu
gewähren, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Der Ansicht des
Berufungsgerichtes, es sei nach Handels- und Gesellschaftsrecht nicht angän-
gig gewesen, die K.-GmbH durch Zahlungen auf tatsächlich nicht
erbrachte und noch nicht einmal beabsichtigte Leistungen über Wasser zu
halten anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, ist nicht nachvollziehbar. Die Ge-
währung eines Darlehens ist ein legitimes Mittel der Fremdfinanzierung. Wird
es einer Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter gewährt, so kann es unter
bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz verhaftet sein. Dieser
Umstand zwingt den Gesellschafter jedoch nicht dazu, von der Darlehensge-
währung abzusehen und der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen.
Schlossen die Satzung der Komplementär-GmbH oder der mit ihr ge-
schlossene Anstellungsvertrag das Recht des Beklagten, der K.-
GmbH ein Darlehen zu gewähren, nicht aus, könnte die Gewährung des Darle-
hens dennoch aus damaliger Sicht deswegen pflichtwidrig gewesen sein, weil
sie angesichts der wirtschaftlichen Situation der K.-GmbH mögli-
cherweise nicht vertretbar war und demgemäß der Zustimmung der Komman-
ditisten der Klägerin und der Mitgeschäftsführer des Beklagten bedurfte. Dem
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könnte jedoch der Umstand entgegenstehen, daß die Klägerin der K.-
GmbH in den Jahren 1990 bis 1992 Darlehen in Höhe von ca.
3,5 Mio. DM gewährt hat. Das spricht dafür, daß die Gesellschafter der Kläge-
rin die K.-GmbH trotz ihrer chronischen Finanzschwäche am Leben er-
halten wollten oder davon ausgingen, daß sie mit weiteren Finanzspritzen am
Leben erhalten werden konnte. Diese Überlegungen werden zusätzlich da-
durch gestützt, daß die Gesellschafter der Klägerin der K.-GmbH auch
noch nach Ausscheiden des Beklagten aus seinem Amt im Dezember 1991
einen weiteren Betrag von 1.005.000,00 DM im Rahmen einer Kapitalerhöhung
zur Verfügung gestellt haben.
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten allein
schon darin gesehen, daß er der K.-GmbH die Finanzierungshilfe
gewährt hat, ohne die Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin und/oder
der Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einzuholen. Dabei hat es un-
berücksichtigt gelassen, daß der Beklagte den Betrag von 960.000,00 DM bei
der Klägerin offen als der K.-GmbH gewährtes Darlehen hat verbuchen
lassen. Der Vorgang ist demnach nicht vor den Gesellschaftern der Klägerin
und den Mitgeschäftsführern der Komplementär-GmbH verheimlicht worden; es
ist daher auch nicht auszuschließen, daß er zur Kenntnis der Kommanditisten
und der Mitgeschäftsführer gelangt und von ihnen zumindest stillschweigend
gebilligt worden ist. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichtes.
b) Das Berufungsgericht bringt ferner den Verdacht zum Ausdruck, der
Vorgang stelle eine vom Beklagten in die Wege geleitete Steuerhinterziehung
dar. Mit der Äußerung eines Verdachtes kann jedoch der Einwand des Be-
klagten nicht aus dem Wege geräumt werden, die Klägerin habe aufgrund des
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von ihm gewählten Finanzierungsweges Steuern gespart. Dazu bedarf es kon-
kreter Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Ist der vom
Beklagten beschrittene Weg steuerrechtlich unbedenklich, ist weiter festzu-
stellen, ob der Klägerin eine Verrechnung mit Gewinnen möglich war. Der Be-
klagte hat das behauptet.
2. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils auf den Ver-
trag vom 9. Dezember 1994 Bezug genommen, mit dem u.a. die Klägerin ihren
Geschäftsbetrieb an die D. Be. GmbH in Es. mit allen Akti-
ven und Passiven veräußert hat. Zwar sind nach § 9 Abs. 1 des Kaufvertrages
von der Forderungsabtretung etwaige Schadensersatzforderungen der Kläge-
rin gegenüber dem Beklagten ausgenommen worden. Fraglich ist jedoch, ob
der Klägerin aufgrund der Veräußerung sämtlicher Aktiva und Passiva über-
haupt ein Schaden verblieben ist. Das würde z.B. dann ausscheiden, wenn sie
einen etwaigen Passivsaldo auf dem Verrechnungskonto der H. nicht ausgegli-
chen
hat oder sich der Veräußerungserlös durch die dem Beklagten vorgeworfene
Transaktion gar nicht verändert hat. Auch dazu fehlen jegliche Feststellungen
des Berufungsgerichtes.
V. Die Rügen der Revision haben jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich
gegen die Auslegung der in Nr. 12 des Aufhebungsvertrages vom 13. Mai 1991
getroffenen Verzichtsvereinbarung und die Ablehnung der Verjährung eines
Teils der Forderung in Höhe von 440.000,00 DM durch das Berufungsgericht
wendet.
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Aufhebungsvertrag über-
haupt wirksam ist. Bedenken dagegen ergeben sich deswegen, weil sein Ab-
schluß in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der B. GmbH fällt,
soweit
er das Organ- und Anstellungsverhältnis des Beklagten zur B. GmbH betrifft
(BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582). Selbst wenn
er wirksam mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zustande gekom-
men ist, berührt er nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens das
Rechtsverhältnis des Beklagten zur Klägerin nicht. Denn mit der Erfüllung der
Aufhebungsvereinbarung sollen sämtliche Ansprüche aus dem Geschäftsfüh-
rervertrag erledigt sein. Dieser Vertrag ist jedoch nicht mit der Klägerin, son-
dern mit der B. GmbH abgeschlossen worden.
2. Die Ansicht der Revision, ein Teilbetrag von 440.000,00 DM sei nach
§ 43 Abs. 4 GmbH verjährt, trifft nicht zu. Die Revision geht von der Annahme
aus, der Klägerin sei der Schaden schon vor dem 21. Januar 1991 in dem Zeit-
punkt entstanden, in dem ihr der Betrag in Rechnung gestellt worden sei. Das
ist jedoch unrichtig. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die H. auf die gel-
tend gemachte Forderung der K.-GmbH gezahlt und daraus einen
Erstattungsanspruch gegen die Klägerin erlangt hat. Erst in diesem Zeitpunkt
war die Forderung entstanden.
VI. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es Gelegenheit hat, die weiterhin erforderlichen Feststellungen - gegebe-
nenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - zu treffen. Inso-
weit hat es auch die weiteren Revisionsrügen zu berücksichtigen. Der Senat
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hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke