Urteil des LG Bonn vom 02.05.2006

LG Bonn: verbraucher, einwilligung, einverständnis, produkt, unterlassen, inhaber, begriff, wettbewerbshandlung, privatsphäre, entscheidungsformel

Landgericht Bonn, 11 O 158/04
Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
11 O 158/04
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
einen Verbraucher, der mit ihr bereits vertraglich verbunden ist, ohne
dessen Einwilligung anrufen zu lassen, um diesen zum Abschluss eines
Vertrages über einen neuen Telefontarif zu veranlassen, insbesondere
über das Produkt D -Time/U -Net.
Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 4 UKlaG aufgenommen ist. Sie macht gegenüber der Beklagten mit dem
Klageantrag zu 2.) einen Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von
Auftragsbestätigungen geltend, wenn der Verbraucher kein Angebot auf Abschluss
eines Vertrages gemacht, bzw. in einem vorangegangenen Telefongespräch lediglich
die Übersendung von Informationsmaterial erfragt habe. Im Klageantrag zu 3.) verlangt
sie das Unterlassen von Werbeanrufen.
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Der Zeuge B hat einen Telefonanschluss bei der Beklagten. Im Februar oder März 2005
– der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – erhielt seine Ehefrau, die
Zeugin B einen Anruf einer Mitarbeiterin eines Vertriebspartners der Beklagten, die für
das Produkt D Time/U-Net der Beklagten warb. Der Zeuge B erhielt eine
Auftragsbestätigung vom 29.03.2005 über diesen Tarif.
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Die Klägerin behauptet, der Anruf bei der Zeugin B habe am 23.02.2005 stattgefunden.
Die Zeugin B habe lediglich um die Zusendung von Informationsmaterial gebeten.
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Die Klägerin stützt die Klageanträge zu 2.) und 3.) auch auf einen Fall L . Der zunächst
ferner verfolgte Klageantrag zu 1.) ist durch rechtkräftiges Teilurteil der Kammer vom
06.09.2005 abgewiesen worden.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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2.) der Beklagten zu untersagen, einem Verbraucher eine Auftragsbestätigung
zuzusenden, ohne dass dieser gegenüber der Beklagten zuvor ein Angebot auf
Abschluss eines Vertrages abgegeben hat, insbesondere wenn der Verbraucher in
einem vorausgegangenen Telefongespräch lediglich um die Übersendung von
Informationsmaterial gebeten hat,
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3. der Beklagten zu untersagen, einen Verbraucher, der mit der Beklagten bereits
vertraglich verbunden ist, ohne dessen vorherige Einwilligung anrufen zu lassen, um
diesen zum Abschluss eines Vertrages über einen neuen Tarif zu veranlassen,
insbesondere über das Produkt D-Time/U-Net,
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4.) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000
€ (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
anzudrohen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, das Telefonat mit der Zeugin B habe am 22.03.2005
stattgefunden. Im Laufe dieses Gespräches sei ein Auftrag erteilt worden. Am
23.03.2005 sei noch ein Kontrollanruf getätigt worden, in dem der Auftrag ebenfalls
bestätigt worden sei. Der Zeuge B habe sein Einverständnis mit Telefonanrufen zu
Werbezwecken erteilt; das Einverständnis sei auf den Telefonanschluss bezogen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Rechtsstreit ist bezüglich des Klageantrags zu 3.) entscheidungsreif. Hinsichtlich
des Klageantrags zu 2. liegt keine Entscheidungsreife vor. Dazu wird auf den zugleich
verkündeten Beschluss verwiesen. Die Kammer hält es für angemessen, durch weiteres
Teilurteil zu entscheiden (s. § 301 Abs. 2 ZPO). Zwischen den Klageanträgen zu 2.) und
3.) besteht keine notwendige Wechselbeziehung. Die Entscheidung über den
Klageantrag zu 3.) ist unabhängig von derjenigen über den restlichen
Verfahrensgegenstand.
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Der Klageantrag zu 2.) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. Dass er mit dem
Merkmal "ohne dessen Einwilligung" ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 7
Abs. 2 Nr. 2 UWG wiederholt, besagt nicht, dass erst durch zusätzliche Wertungen im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung festgestellt werden könnte, wann ein Verstoß
gegen die entsprechende Entscheidungsformel vorliegt. Der Begriff Einwilligung ist ein
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rechtlicher Fachbegriff, der durch Tatsachen ausgefüllt wird. Beide Parteien verwenden
den Begriff zutreffend. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ein vom Inhaber des
Telefonanschlusses erteiltes Einverständnis mit Werbeanrufen auf Dritte erstrecken will,
die den Telefonanschluss benutzen. Insoweit geht auch die Beklagte davon aus, dass
es sich um ein Einverständnis der angerufenen Verbraucher handeln muss (s. § 7 Abs.
2 Nr. 2 UWG). Mehr ist nach dem Antrag und der stattgebenden Entscheidungsformel
nicht erforderlich. Es geht auch nicht um etwaige Ausnahmefälle einer
wettbewerbsrechtlich erlaubten Telefonwerbung, welche möglicherweise keine
Einwilligung voraussetzen. Das hat der Wettbewerbssenat des OLG Köln für die hier zu
beurteilende Konstellation von Werbeanrufen für die Vereinbarung anderer Telefontarife
der Beklagten entschieden (Urteil vom 25.2.2005 – 6 U 155/04, NJW 2005, 2786).
Der Klageantrag zu 3. ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus §§ 8 Abs.
1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3; 3; 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG Unterlassung von Werbeanrufen
ohne Einwilligung der Verbraucher für die Vereinbarung anderer Telefontarife
verlangen.
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Unstreitig hat die Beklagte bei dem Anschluss des Zeugen B im Februar oder März
2005 anrufen lassen, um ihren Telefontarif D Time / U-Net zu bewerben. Der Anruf
erfolgte durch eine Beauftragte der Beklagte, vermutlich die Zeugin Q . Beauftragter ist
jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund
eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist (vgl. BGH GRUR 1995, 605,
607). Darunter fallen die Mitarbeiter des von der Beklagten mit der Anrufaktion
beauftragten externen Call Centers der Firma V GmbH. Ob der Anruf am 23.02. oder
22.03.2005 stattgefunden hat, ist für den Klageantrag unerheblich.
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Der Anruf bei dem Anschluss des Zeugen B war eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG). Er diente der Förderung der Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten.
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Die Wettbewerbshandlung war auch im Sinne der §§ 3; 7 Abs. 1, Abs. 2 UWG unlauter.
Aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist zu ersehen, dass der Schutz der Privatsphäre des
Verbrauchers dem Interesse des Werbenden vorgeht (vgl. Harte/Henning/Ubber, UWG,
§ 7, Rdnr. 122). Der Telefonanschluss des Zeugen B war ein solcher eines
Verbrauchers. Auch die Zeugin B , die den Anruf entgegengenommen hat, war
Verbraucherin. Eine Einwilligung der letzteren lag nicht vor. In Betracht käme nur eine
ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der Zeugin. Beides ist von der Beklagten
nicht behauptet. Die Frage, ob ein womöglich durch den Zeugen B als
Anschlussinhaber erteiltes Einverständnis auch Wirkung hinsichtlich dessen Ehefrau,
der Zeugin B , hat, kann offen bleiben, denn ein solches Einverständnis ist durch die
Beklagte nicht bewiesen worden. Sie beruft sich lediglich darauf, dass der Zeuge B in
ihrem System mit der Ziffer "1" gekennzeichnet sei, was für ein Einverständnis mit
telefonischer Werbung stehe und eine positive Erklärung diesbezüglich voraussetze.
Dass eine solche Erklärung abgegeben worden sei, bestreitet der Zeuge B . Der
Systemausdruck der Beklagten beweist allenfalls das Vorhandensein einer
Werbekennziffer. Er lässt keinen gesicherten Rückschluss darauf zu, dass eine
Einwilligung tatsächlich erteilt worden ist.
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Der Werbeanruf bei dem Telefonanschluss des Zeugen B stellte eine nicht nur
unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher im
Sinne des § 3 UWG dar. Werbeanrufe ohne Einwilligung der Verbraucher können die
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Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers stark beeinträchtigen. Es soll dem Verbraucher
freigestellt sein, ob er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst und sich für
eine bestimmte Dienstleistung entscheidet oder nicht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
24. A., § 1, Rdnr. 13). Zwar bedeutet Wettbewerb immer auch eine Einflussnahme auf
Verbraucher, entscheidend ist hier jedoch das Ausmaß der Einflussnahme. Bei einer
Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers besteht regelmäßig die
Gefahr der Überrumpelung, da der Anruf jederzeit stattfinden kann. Es wird in die
Privatsphäre und in das Recht auf negative Informationsfreiheit des Verbrauchers
eingegriffen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 7, Rdnr. 49).
Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte mit den Inhabern der angerufenen
Telefonanschlüsse vertraglich verbunden ist. Mit den hier zu beurteilenden Anrufen
bewirbt die Beklagte Tarife, die bisher nicht Vertragsinhalt waren. Es geht also um die
Abänderung und/oder Erweiterung der Vertragsbeziehung. Dafür bildet der bestehende
Vertrag keine Grundlage. Es müssen deshalb die allgemeinen, oben dargestellten
Grundsätze angewandt werden. Aus jenen ergibt sich die Erheblichkeit der
Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die von der Beklagten herangezogenen Ausführungen
aus dem Urteil des OLG Köln vom 08.10.2004 – 6 U 147/04 – können nicht auf die
Vereinbarung geänderter Telefontarife übertragen werden (s. OLG Köln, Urteil vom
25.2.2005 – 6 U 155/04, NJW 2005, 2786).
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Es besteht hinsichtlich des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten auch
Wiederholungsgefahr. Dies schon deshalb, weil die Beklagte offenbar das Recht für
sich in Anspruch nimmt, Verbraucher als Inhaber von Telefonanschlüssen zur
Bewerbung von Telefontarifen anrufen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich im Schlussurteil.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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