Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.01.2005

OLG Düsseldorf: aufrechnung, schiedsspruch, handelskammer, industrie, gegenforderung, vollstreckbarkeit, dossier, anerkennung, reform, vollstreckungstitel

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 Sch 5/03
19.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
26. Zivilsenat
Beschluss
I-26 Sch 5/03
Leitsätze zu I - 26 Sch 5/03
Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen
den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.
Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der
Forderung, gegen die aufgerechnet wird.
Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil Nr. 46 des Internationalen
Handelsge-richts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens vom
29.03.2000 – Dos-sier Nr. 265/1998 – hinsichtlich Haupt- und
Nebenforderungen für vorläufig voll-streckbar zu erklären, wird
zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen
Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens,
Urteil Nr. 46 vom 29.03.2000 – Dossier Nr. 265/1998 – im Inland nicht
anerkannt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 100.000 €
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Handelsgesellschaft T.K. W. GmbH einen
Schiedsspruch bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie – und
Handelskammer Rumäniens in B. Mit dem Schiedsurteil Nr. 46 vom 29.03.2000 (Dossier
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Nr. 265/1998) ist die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 37.408,62 US $ verurteilt worden.
Die Schiedsbeklagte wurde nach Erlass des Schiedsspruchs in die Antragsgegnerin
umgewandelt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie-
und Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 – Dossier Nr. 265/1998 – hinsichtlich
Haupt- und Nebenforderungen für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und
festzustellen, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie
– und Handelskammer Rumäniens Urteil Nr. 46 vom 29.03.2000 – Dossier Nr. 265/1998 –
im Inland nicht anzuerkennen.
Sie bestreitet nicht, dass der im Streit befindliche Schiedsspruch zu Recht ergangen sei.
Sie rechnet gegenüber der streitgegenständlichen Forderung jedoch mit einer Forderung in
Höhe von 108.000 US $ auf, zu deren Zahlung die Antragstellerin mit Urteil des Obersten
Rumänischen Gerichtshofes – Senat für Handelsrecht – Entscheidung Nr. 6126/2000 –
vom 07.12.2000 verurteilt worden sei. Beteiligte jenes Verfahrens seien die TK. St. AG
(ehemalige O. W. Fl. AG), O. W. Handelsgesellschaft mbH und O. W. A. Inc. gewesen.
Diese hätten den ihnen gegen die Antragstellerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der
Gerichtsgebühren zunächst an die T.K. S. GmbH, einer ihrer, der Antragsgegnerin,
Tochtergesellschaften, abgetreten, da die Antragstellerin den streitgegenständlichen
Anspruch zunächst gegenüber dieser Tochtergesellschaft geltend gemacht habe.
Nachforschungen hätten dann aber ergeben, dass der Anspruch gegenüber der jetzigen
Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten bestehe. Da die
ursprünglich erklärte Aufrechung ins Leere gegangen sei, habe die T.K. S. GmbH den
Anspruch an die Antragsgegnerin rückabgetreten.
Die Antragstellerin hält eine Aufrechung im Rahmen des Verfahrens nach § 1061 ZPO
nicht für zulässig. Im Übrigen bestreitet sie die Abtretungen der Forderung ebenso wie zur
Aufrechnung gestellte Forderung selbst, weil nach dem Urteil des rumänischen Gerichts
nicht ersichtlich sei, ob den an dem Verfahren beteiligten drei Firmen die Forderung als
Gesamtgläubiger oder als Gläubiger in Bruchteilsgemeinschaft zustehe. Dies bemesse
sich nach rumänischem Recht. Sie macht darüber hinaus geltend: Zwischen ihr und der
T.K. St. AG sei ein Prozess bei dem Obersten Gerichtshof in Rumänien anhängig, bei dem
sie auf Zahlung von 40 Mio US $ klage. Mit diesem Anspruch erkläre sie weiterhin die
Aufrechnung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 07.12.2000 sei nicht
rechtskräftig, weil sei diese mit der Kontestation angegriffen habe. Die Forderung, mit der
die Antragsgegnerin aufrechne sei daher weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt.
Die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, dass die Aufrechnung auch nach
rumänischen Recht möglich sei. Schließlich habe die zur Aufrechung gestellte Forderung
nicht 108.000 $, sondern 2 Mio Lei betragen,. Aufgrund des Währungsgefälles sei die
Forderung nur noch 70.000 $ wert.
Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufrechnung nach
rumänischem Recht zulässig ist, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. T. eingeholt.
Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf Bl. 239 ff GA verwiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 03.01.2005 das
Mandat niedergelegt (Bl. 266 GA)
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II.
Der Antrag der Antragstellerin ist, nachdem ihr Verfahrenbevollmächtigter nach Anordnung
der mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt hat, gemäß § 1063 Abs. 4 ZPO
unzulässig.
Er ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber der
streitgegenständlichen Forderung mit Erfolg auf eine Aufrechnung berufen.
1.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die
Antragsgegnerin ihren Sitz in Düsseldorf hat.
2.
Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie – und
Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 erfüllt die Voraussetzungen des § 1061 Abs.
1 ZPO.
Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, im Folgenden UNÜ, (BGBl. 1961 II S. 121).
Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung ist zunächst, dass ein ausländischer
Schiedsspruch vorliegt, der nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden ist
(Art. V (1) e UNÜ. Die Frage, ob ein Schiedsspruch vorliegt, beurteilt sich nach deutschem
Recht (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 1061 Rn. 4). Danach handelt es sich bei
einem Schiedsspruch gemäß §§ 1054, 1055 ZPO um die endgültige Entscheidung über
den Streitgegenstand im Ganzen oder einen abgrenzbaren Teil durch ein nichtstaatliches
Gericht. Dieser Schiedsspruch muss nach § 1054 ZPO schriftlich abgefasst, datiert, durch
die Schiedsrichter unterzeichnet und den Parteien übersandt worden sein.
Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Schiedsspruch gerecht. Der
Schiedsspruch verhält sich über die Lieferung verschiedener Mengen warmgewalzten
Blechs durch die Schiedsklägerin. Die Parteien haben in den Verträgen eine
Schiedsklausel vereinbart, wonach Unstimmigkeiten bei der Vertragsdurchführung durch
die Schiedskommission der Industrie- und Handelskammer B. entschieden werden sollten
(S. 3 Schiedsspruch). Auf der Grundlage streitigen Vorbringens hat das Schiedsgericht
entschieden, dass der von der Schiedsklägerin geltend gemachte Anspruch begründet sei.
Der Schiedsspruch ist von allen Schiedsrichtern unterzeichnet und den Beteiligten
zugestellt worden.
Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür und hier besteht auch Einigkeit zwischen den Parteien, dass der
Schiedsspruch, der einen kaufvertraglichen Anspruch betrifft, nach rumänischem Recht
nicht hätte im schiedsrichterlichen Wege geregelt werden dürfen oder aber die
Anerkennung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung Rumäniens widersprechen
würde.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf Anerkennungsversagungsgründe berufen. Über die
Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
Gegen die im Schiedsurteil Nr. 46 vom 19.03.2000 titulierte Forderung hat die
Antragsgegnerin wirksam mit einer Gegenforderung im Anerkennungsverfahren In Höhe
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von 108.000 US $, die ihr nach dem Urteil des Obersten Rumänischen Gerichtshofes –
Senat für Handelrecht – Entscheidung Nr. 6126/2000 vom 07.12.2000 zugesprochen
worden sind, aufgerechnet.
Die Antragsgegnerin kann sich im vorliegenden Verfahren auf die Einwendungen gegen
den dem Schiedsspruch zu Grunde liegenden materiellen Anspruch berufen, da über die
von ihr zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig entschieden worden ist. Einer
Erklärung der Vollstreckbarkeit bedarf es auch nach rumänischen Recht nicht. Soweit sich
die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen, ist die titulierte Forderung der
Antragstellerin erloschen.
Zu der Frage, ob die Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Anerkennungsverfahren
möglich ist, werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten. Das BayOblG sieht nach
dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts keinen Raum für eine Aufrechnung
mit einer bestrittenen Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im
Antragsverfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs. Nach Ansicht des
dortigen Senats gehe dies mit einer nicht hinnehmbaren Verkürzung des Rechtswegs
einher. Die Oberlandesgerichte bzw. das BayOblG entschieden im Verfahren nach § 1062
ff ZPO durch Beschluss, gegen den kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes
Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte
revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum BGH gegeben sei. Die
Entscheidung sei einer weiteren tatrichterlichen Entscheidung nicht zugänglich und würde
gegenüber der Klage aus § 767 ZPO den Verlust einer Tatsacheninstanz nach sich ziehen.
Außerdem sei Ziel und Zweck der Reform des Schiedsverfahrensrechts die grundlegende
Vereinfachung und Straffung der gerichtlichen Verfahren sowohl im Interesse der zügigen
Beendigung des Schiedsverfahrens als auch zur Entlastung der staatlichen Gerichte.
Dieser gesetzgeberische Ansatz werde unterlaufen, wenn die materiell-rechtliche
Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes für
den Schiedsbeklagten und zu einer systemwidrigen Ausweitung des neuen
Beschlussverfahrens führen würde. Daher blieben bestrittene materiell-rechtliche
Einwendungen gegen den Anspruch selbst der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten
(BayOblG, NJW-RR 2001, 1363, 1364).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm genau die gegenteilige Auffassung
vertreten. Bei Schiedssprüchen werde der Vollstreckungstitel nunmehr durch das
Oberlandesgericht geschaffen. Der Urteilsspruch, der den Vollstreckungstitel für
vollstreckbar erkläre bilde den Vollstreckungstitel. Die Vollstreckungsabwehrklage sei
daher in diesen Fällen ebenfalls an das Oberlandesgericht zu richten, mit der Folge, dass
den Parteien keine Tatsacheninstanz verloren gehe. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes
könne allenfalls noch in der im Verfahren nach § 1062 ff ZPO fakultativen mündlichen
Verhandlung gesehen werden. Das dem Gericht im Rahmen des § 1063 Abs. 1 ZPO
zustehende Ermessen sei jedoch in den Fällen, in denen der Antragsgegner materielle
Einwendung eingebracht habe, dahingehend auszuüben, eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Schließlich zeige die Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber sich
im Hinblick auf die Interessen der Parteien an einer beschleunigten Abwicklung des
Verfahrens bewusst für eine Kürzung des Instanzenzuges ausgesprochen habe (OLG
Hamm, NJW-RR 2001, 1362, 1363).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2000 (ZZP 2001, 351 ff ) zu
dem vergleichbaren Einwand aus § 826 BGB erkennen lassen, dass er nicht alle materiell-
rechtlichen Einwände im Interesse der Beschleunigung der Vollstreckbarkeitsverfahren
ausschließen möchte. Aus prozessökonomischer Sicht sei es weder sinnvoll, den Gegner
zu einer weiteren Klage zu zwingen noch die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs
anzuordnen, aus dem der Antragsteller materiell-rechtlich nicht vollstrecken könne (vgl.
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Anmerkungen von Voit, ZZP 2001, 355, 359).
Abgesehen davon, dass die Argumentation des BayOblG hinsichtlich der Verkürzung des
Rechtsschutzes nach Inkrafttreten der Zivilprozessreform nicht mehr überzeugt, bedarf die
Rechtsfrage keiner abschließenden Klärung, da hier ein Fall vorliegt, bei dem die
Einwendungen selbst nach der Rechtsprechung des BayOblG zu berücksichtigen sind.
Der Hinweis auf das Fehlen einer zweiten Tatsacheninstanz, ließe man materiell-rechtliche
Einwendungen auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu, entbehrt nach Inkrafttreten
der ZPO- Reform an Überzeugungskraft. Zwar hat sich die ursprünglich im
Gesetzgebungsverfahren vorgesehen strikte Bindung der Berufungsinstanz an die
tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz nicht durchgesetzt, übrig geblieben ist
allerdings eine deutliche Verschärfung der Präklusionsvorschriften, sodass sich bei strikter
Anwendung die Berufungsinstanz in deutlich stärkerem Maße der revisionsrechtlichen
Kontrolle nähert als vor der Reform.
Letztlich ist aber auch die Entscheidung des BayOblG nicht so zu verstehen, dass der
Aufrechnungseinwand gegenüber Schiedssprüchen insgesamt ausgeschlossen werden
soll. Das Gericht hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die zur Aufrechnung
gestellte Forderung streitig war. In diesem Zusammenhang gäbe es insbesondere bei
Auslandsbezug eine Vielzahl von Problemen zu klären, z.B. die Frage der internationalen
Zuständig des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte
Gegenforderung des Beklagten, zu der sich der BGH in seiner Entscheidung vom
12.05.1993 (NJW 1993, 2753, 2755) geäußert hat. Weder das öffentliche Interesse an
einem effizienten Einsatz knapper Ressourcen noch Parteiinteressen an einem voll
ausgeschöpften Instanzenzug stehen allerdings der Berücksichtigung des
Aufrechnungseinwandes entgegen, wenn die Gegenforderung unstreitig – oder wie hier –
rechtskräftig festgestellt ist. In diesen Fällen fehlt es an einer "Entscheidung" des
Vollstreckungsgerichts über die zur Aufrechnung gestellte Forderung (Wagner, JZ 2000,
1171, 1173).
Unter diesem Gesichtspunkt ist der Aufrechungseinwand der Antragsgegnerin zu
berücksichtigen. In dem vorliegenden Verfahren stellt sich für den Senat nicht die Frage, ob
die zur Aufrechnung gestellte Forderung überhaupt besteht. Hierzu verhält sich die
rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Rumäniens, Senat für Handelsrecht
vom 07.12.2000 (Bl. 15 f). Die Ausführungen der Antragstellerin, das Urteil sei nicht
rechtskräftig, ist widersprüchlich und daher unbeachtlich. In ihrem Schreiben an den
Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes vom 17.06.2003 (Bl. 184 ff) geht die
Antragstellerin selbst davon aus, dass das Urteil unwiderruflich ist, hieran ändert der von ihr
eingelegt außerordentliche Rechtsbehelf der Annullierung nichts.
Die Aufrechnung mit der in dem Urteil vom 29.03.2000 rechtskräftig titulierten Forderung
war nach rumänischen Privatrecht ohne weitere Voraussetzungen möglich. Die Frage ist im
Anschluss an eine Entscheidung des BGH vom 25.11.1993 (NJW 1994, 1413 ff) nach
rumänischen Recht zu beantworten, da sich die Wirksamkeit der Aufrechnung nach dem
Schuldstatut der Forderung richtet, gegen die aufgerechnet wird. Das vom Senat zum
rumänischen Privatrecht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T. kommt nach
eingehender Würdigung der Gesetzeslage und weitreichender Auswertung der
Rechtsprechung zu dem schlüssigen Ergebnis, dass entgegen der Auffassung der
Antragstellerin die Aufrechnung mit einer rechtkräftig festgestellten Forderung ohne
weiteres möglich ist. Es bedarf gerade nicht der Erklärung der Vollstreckbarkeit.
Die Forderung ist wirksam an die Antragsgegnerin abgetreten worden. Der
Sachverständige hat auch hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die rumänische
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Regelung nicht von derjenigen des § 398 BGB unterscheidet. Die Antragsgegnerin hat im
Verlauf des Verfahrens die Abtretungen durch die Vorlage entsprechender
Abtretungserklärungen belegt. Nach dem vorstehenden Urteil stand die zur Aufrechnung
gestellte Forderung ursprünglich drei Gesellschaften zu, der T.K. St. AG, der O.W.
Handelsgesellschaft mbH und der O.W. A. Inc. Zum Nachweis der Abtretung der Forderung
an die T.K. S. hat die Antragsgegnerin die Abtretungserklärung vom 11.03.2001 vorgelegt
und die Vertretungsbefugnisse der für die handelnden Firmen zeichnenden Personen
durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen. Die Abtretung der Forderung an die
Antragsgegnerin erfolgte am 12.11.2001 und auch hier sind die Vertretungsbefugnisse
durch Handelsregisterauszüge nachgewiesen.
Soweit die Antragstellerin ihrerseits nun wiederum mit einer Forderung gegen die T.K. St.
AG aufrechnet, die sie in einem bei dem Obersten Gerichtshof in Rumänien anhängigen
Prozess einklagt, ist dieses Vorbringen unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Die
Antragstellerin hat weder dargetan, um welche Forderung es sich handelt, v.a. aber hat sie
nicht vorgetragen, dass diese Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Der
Oberste Gerichtshof für Handelssachen in Rumänien hat jedoch in der von dem
Sachverständigen in seinem Gutachten zitierten Entscheidung vom 15.04.1997 (Urteil Nr.
1102) in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Aufrechnung verneint, weil eine nur
anhängige gemachte Forderung der in Art. 1145 rumZGB gesetzlich vorgeschriebenen
Bestimmtheit entbehre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO
K. Dr. L. F.