Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2004

LSG NRW: verschlechterung des gesundheitszustandes, diabetes mellitus, behinderung, vergleich, erlass, zukunft, beweisergebnis, bluthochdruck, rechtskraft, zuckerkrankheit

Landessozialgericht NRW, L 7 SB 138/02
Datum:
17.06.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 SB 138/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 30 SB 377/01
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 SB 31/04 B
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichtes
Düsseldorf vom 17.09.2002 abgeändert. Der Beklagte wird unter
Abänderung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 verurteilt, bei der Klägerin ab
Oktober 2003 einen GdB von 100 festzustellen. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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Bei der 1932 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1997 die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G) sowie einen GdB von
70 fest.
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Im Juni 2001 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag auf Feststellung eines höheren
GdB sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G". Der
Beklagte zog Berichte des Orthopäden Dr. D, der Hausärztin Dr. X sowie
Entlassungsberichte des Klinikums M bei und holte ein Gutachten nach ambulanter
Untersuchung des Internisten Dr. (PL) L ein. Sodann stellte der Beklagte mit Bescheid
vom 02.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 einen
GdB von 80 fest wegen der Behinderungen
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1. Verschleiß an den großen Gelenken, Fußfehlform, ausgeheilter Außenknöchelbruch
links, künstliche Hüftgelenke beiderseits (40),
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2. orthopädische Leiden (30),
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3. Nierenerkrankung, Harnwegsinfekte, Nierenleistungsschwäche (30),
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4. Hirndurchblutungsstörungen, Bluthochdruck (30),
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5. Zuckerkrankheit, Fettleber-Hepatitis (20),
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6. Beeinträchtigung der peripheren Nerven (10).
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Hiergegen hat die Klägerin am 12.11.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf
erhoben. Sie hat auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen.
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Das SG hat ein Gutachten des Internisten Dr. T eingeholt. Dieser hat nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin (Mai 2002) einen Gesamt-GdB von 70 festgestellt.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2002 abgewiesen. Auf die
Entscheidung wird Bezug genommen.
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Gegen das am 01.10.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2002 Berufung
eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und verweist insbesondere auf die Vielzahl
ihrer Erkrankungen.
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Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 17.09.2002 zu ändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 02.10.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 zu verurteilen, bei ihr ab Antragstellung einen
GdB von mehr als 80 festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass bei der Klägerin kein höherer GdB als 80 besteht.
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Der Senat hat Befundberichte der Hausärztin Dr. X und des Orthopäden Dr. D
beigezogen. Sodann hat der Senat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. N
eingeholt. Der vom Senat angeordneten Untersuchung ist die Klägerin trotz Belehrung
nicht nachgekommen. Der Sachverständige bewertet den GdB in Übereinstimmung mit
dem Beklagten mit 80.
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Die Klägerin hat diesem Beweisergebnis widersprochen und unter anderem darauf
hingewiesen, dass im Sommer 2003 eine Verschlechterung des Sehvermögens
eingetreten sei. Der Senat hat sodann einen Befundbericht der Augenärztin Dr. H
eingeholt. Danach haben Behandlungen im Zeitraum von Oktober 1996 bis Oktober
2003 stattgefunden. Die Ärztin diagnostiziert Linsentrübungen und
Durchblutungsstörungen in der Netzhaut. Sie beschreibt eine deutliche
Befundverschlechterung auf dem rechten Auge mit einem schleichenden Verlauf in den
letzten Jahren. Die korrigierte Sehschärfe beträgt im Oktober 2003 rechts 1/20 und links
0,4. Unter Berücksichtigung der vom Senat übersandten Anhaltspunkte für das
Funktionssystem "Augen" hat Frau Dr. H einen GdB von 40 zugrunde gelegt. Der
Beklagte hat unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Frau Dr. N1 den GdB weiter mit
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80 eingeschätzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen
Akteninhalt und die Verwaltungsakten des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin aufgrund (einseitiger)
mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Klägerin von diesem Termin
mit einem entsprechenden Hinweis benachrichtigt worden ist.
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der bei der Klägerin während des
Berufungsverfahrens eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen
Verhältnisse beträgt der GdB ab Oktober 2003 nunmehr 100.
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Gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung für die Zukunft abzuändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a. nur dann nach Nr. 24
Abs. 2 der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP), die wegen ihrer rechtsnormähnlichen
Qualität für das Sozialgericht und das Landessozialgericht im Regelfall maßgebend
sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m.w.N.), u. a. wesentlich, wenn der
Vergleich des gegenwärtigen mit dem verbindlich festgestellten Gesundheitszustand
eine Differenz von mindestens 10 ergibt.
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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei der Klägerin ab Antragstellung kein GdB
von mehr als 80 vorliegt. Der Bescheid vom 02.10.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.10.2001 war rechtmäßig. Zur Begründung verweist
der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes Düsseldorf im Urteil
vom 17.09.2002. Ergänzend betont der Senat, dass sich auch aus dem Gutachten nach
Aktenlage von Dr. N kein Gesamt-GdB von mindestens 90 ergibt.
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Es ist jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens eine wesentliche Änderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten. Zum einen wird der bei der
Klägerin im Funktionssystem "Stoffwechsel" vorliegende Diabetes mellitus Typ II seit
Juni 2002 mit Insulin und oralen Diabetika therapiert. Hier ist in Übereinstimmung mit
den AP (Nr. 26.15 AP 1996; Bundesarbeitsblatt 05/2004) ein GdB von 30 anzusetzen.
Darüber hinaus bedingt der von der behandelnden Augenärztin Dr. H im Oktober 2003
festgestellte korrigierte Visus rechts 1/20 und links 0,4 nach Nr. 26.4 S. 65 AP 1996
einen GdB von 40.
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Nach den AP 1996 ist ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu
prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen
Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte
Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in der Regel nicht zu einer
wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und
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dass es vielfach bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 nicht gerechtfertigt
ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander (Nr. 19 AP 1996).
Unter Berücksichtigung der erheblichen zusätzlichen Auswirkungen der Behinderung im
Funktionssystem "Augen" ist nach Einschätzung des Senates ab Oktober 2003 ein
Gesamt-GdB von 100 gerechtfertigt. Ob bereits vor diesem Zeitpunkt eine wesentliche
Änderung i.S.d. § 48 SGB X eingetreten war, konnte der Senat nicht feststellen, weil die
Klägerin dem von dem Sachverständigen Dr. N angesetzten Untersuchungstermin nicht
folgen konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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