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Samstags spiele ich gerne mal ein Computerspiel - Filesharer wohl auch zumindest der Landwirtschaftssimulator 2015 findet Anklang
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 22.08.2015
- Inhalt
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- Abmahnung fachanwaltlich bzw. jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht der
- sich gerne mit mirtelefonisch :0800 88 7 31 32oder: 05202 / 73132 ,per Fax :05202 / 7 38 09 oderper email :info (at) ra-gerth.de in Verbindung setzen.
- :Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE in Verbindung! Jede
- , dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.Die IT
- Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
KG Berlin - 1 AR 1081/05
Kammergericht vom 24.02.2006
- Inhalt
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- , weil die in § 406 g StPO geregelten Befugnisse und Rechte in einem engen Zusammenhang mit der gemäß
- Bedeutung hat. Im Übrigen ist auch keine dem § 406 g Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StPO entsprechende
- jedoch unbegründet. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem anwaltlichen Beistand der Eltern des
- sowie Helfern und Erziehungsbeiständen ein Anwesenheitsrecht. Das Recht des Rechtsanwalts, als
- ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht anwendbar
LG Bonn - 3 O 372/05
Landgericht Bonn vom 26.09.2006
- Inhalt
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- beanstandenden Abtretung dieser Rechte in Ziffer XIII 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen der M GmbH
- . Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 3 O 372/05 Normen: § 434 Abs. 1 S 1 BGB Sachgebiet: Recht
- werden wie folgt verteilt, soweit darüber nicht bereits mit Beschluss vom 22.03.2006 entschieden ist
- zu 14 % die Klägerin. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
- ..., aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin. 3Der Ehemann der Klägerin hatte unter Vermittlung der
BGH - 3 StR 240/14
Bundesgerichtshof vom 08.07.2014
- Inhalt
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- beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung
- . 82. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil im Fall II. 4. der Urteilsgründe. Es ist nicht
- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge den sich aus der Beschlussformel
- Landgerichts Hildesheim vom 26. November 2013, soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4. der Urteilsgründe
- und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im
OLG Hamm - 13 U 76/00
Oberlandesgericht Hamm vom 23.10.2000
- Inhalt
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- , die im einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen Hörverlust mit Tinitus und Ätzwunden mit
- gezahlten 4.000,00 DM zu Recht weitere 3.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen. a) 78Der Kläger hat infolge
- seiner Untersuchung in etwa dem Hörvermögen, das im Audiogramm vom 31.07.1997 (Praxis Dr. .../Prof
- anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzungen und ihrer Dauerfolgen ist - bei Berücksichtigung von in
- Feststellungsantrag ist begründet. Im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung sind am Bestehen des
BSG - S 1 KR 133/00
Bundessozialgericht vom 08.11.2005
- Inhalt
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- -2200 § 1237a Nr 2 S 3). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG angenommen, dass die Voraussetzungen
- maßgeblichen Spitzenorganisationen übertragen hat (kombiniert mit einem Recht zur Stellungnahme der KBV
- ) Kosten für den Hospizaufenthalt im Mai 1999 von 341,93 DM täglich trugen in einer Mischfinanzierung
- Entscheidung für zutreffend. II Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist nicht begründet
- . Zu Recht hat das LSG den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben, da der klagende
BGH: Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.09.2015
- Inhalt
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- Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe mit den angegriffenen Äußerungen
- S. 3 (nachfolgend LuGÜ II), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist
- Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) das deutsche Wettbewerbsrecht, weil nach
- f. - Stiftparfüm).IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
- zurückgewiesen.Von Rechts wegen.TatbestandDie Klägerin, die in Berlin ein Hotel betreibt, das unmittelbar über
§ 147 StPO
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- Inhalt
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- Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder
- Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in
- (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
- besichtigen.(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem
- ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die
LAG Rheinland-Pfalz - 8 Ta 142/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.07.2010
- Inhalt
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- ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht
- erforderlich erscheint. Was "erforderlich erscheint" ist im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art
- , die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, falls bereits im Gütetermin mit
- , wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
- bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn überhaupt, nur in engen
BGH - VII ZR 206/00
Bundesgerichtshof vom 24.01.2002
- Inhalt
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- . Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das
- hat u.a. gegenüber dieser Forderung mit zwei unstreitigen Gegenforderungen in Höhe von insgesamt
- 14.215,39 DM die Aufrechnung erklärt. Die verbleibende Restforderung in Höhe von 39.549,86 DM ist
- zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat mit einer bestrittenen Gegenforderung in Höhe von
- Widerklage erhoben. Gegenstand der Revision ist nur noch diese bestrittene Gegenforderung. II. Die
FG Münster - 7 K 4327/98 E
Finanzgericht Münster vom 25.05.2000
- Inhalt
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- Gewinnanteil in Höhe von 13.251 DM zugerechnet. 4Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau des Kl. ist als
- seine Lehrtätigkeit in R ausübe. Die Nebentätigkeit habe im Jahre 1996 seine Anwesenheit in R während
- Recht keine Aufwendungen des Kl. wegen doppelter Haushaltsführung als WK berücksichtigt, da die
- Übereinstimmung mit dem BFH- Urteil vom 05.12.1997 VI R 94/96, BStBl. II 1998, 211, für verfassungsgemäß. Das FA
- der Fall ist. Es bedarf insoweit auch keiner Aussetzung des streitigen Verfahrens im Hinblick auf eine
LG Münster - 2 O 339/03
Landgericht Münster vom 07.10.2004
- Inhalt
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- Röntgenleitfaden. Hierauf haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.9.2004 zu Recht hingewiesen
- Beklagten, die in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tierärztliche Klinik für
- Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
- dieses Pferdes in Anspruch. 7Die Klägerin behauptet, die Stute habe im Fesselgelenk der linken
- mit der Annahme der vorbezeichneten Stute in Verzug befinden und b. die Beklagten verpflichtet sind
BGH - IV ZR 53/05
Bundesgerichtshof vom 30.04.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 53/05 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
- der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude
- dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und
- Leistungsfreiheit nach § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 zu Recht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Die
- in allen Versicherungsangelegenheiten" vermittelt worden ist. Darauf kommt es aber nach den
BPatG - 33 W (pat) 122/00
Bundespatentgericht vom 16.05.2000
- Inhalt
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- Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, "Easy" stehe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
- . Dies gelte erst recht für die hier angesprochenen Verkehrskreise. Damit sei EasyTrade beschreibend
- gewöhnt hätte. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
- jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke
- . Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Markenwort lexikalisch belegbar ist bzw ob es
LSG Bayern - L 5 B 551/08 KR ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 15.12.2008
- Inhalt
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- wurde, habe das Sozialgericht auch zu Recht entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien. II. Die
- kein Rechts- mittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht über- steigt
- . im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
- Kostengrundentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2008. Das Sozialgericht hat sich in dieser
- in § 172 Abs. 3 SGG genannte Kostengrundentscheidung und deshalb mit der Beschwerde nicht anfechtbar