Urteil des LSG Bayern vom 15.12.2008
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, rechtsschutz, hauptsache, aufrechnung, erlass, vergleich, krankenversicherung, fristwahrung, ausnahme, belastung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 3 KR 203/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 551/08 KR ER
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2008 wird als
unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1921 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied und zwar gegen
die Beitragshöhe und die Beitragserhebung für die Vergangenheit. Im Verfahren S 3 KR 989/07 ER wurde vor dem
Sozialgericht München am 28. November 2007 ein Vergleich geschlossen, mit dem Regelungen über die
Vollstreckung der rückständigen Beiträge und das Ruhen des Leistungsanspruchs getroffen wurden. Die Beteiligten
waren sich darüber einig, dass damit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt sei.
Ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. März 2008 richtete sich gegen ein Schreiben der
Antragsgegnerin vom 15. Februar 2008, in welchem diese den Eingang des Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen
einen Bescheid vom 28. Januar 2008 be-stätigte und gleichzeitig darauf hinwies, dass weder der Widerspruch noch
eine eventuelle Klage aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung des festgesetzten Beitrags haben.
Die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin erneut Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt habe, obwohl über
den Widerspruch noch nicht entschieden sei und sie im Übrigen die im Bescheid vom 28. Januar 2008 geforderten
Beiträge nicht überprüfen könne. Außerdem seien bei den Zuzahlungen weder der Grad der Behinderung von 60%
noch die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen berücksichtigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 erklärte die Antragstellerin, dass wegen der
Schadensersatzforderungen noch keine Klage zum Zivilgericht erhoben worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass
zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit der Aufrechnung der Beiträge mit einer Schadensersatzforderung
bestehe, da diese zum einen bestritten und zum anderen mangels eines entsprechenden Titels nicht fällig sei. Die
Antragsgegnerin hielt ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht, da die geforderten Beiträge eine
unzumutbare Belastung darstellten und die Säumniszuschläge nicht richtig seien.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 lehnte das Sozialgericht München den erneuten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sowie eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder ein
Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe. Der Vergleich
betreffe den Beitragsrückstand und nicht die laufend zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Eine
Aufrechnung mit einer möglicherweise bestehenden Schadensersatzforderung sei nicht möglich. Aus diesen Gründen
sei der Antrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerde werde bezüglich
der Kostenerstattung eingelegt. Zur Begründung werde auf eine Gewerbeanmeldung Bezug genommen, der
Kostenerstattungsantrag liege dem Sozialgericht vor. Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Antragstellerin
gebeten darzulegen, warum Kostenerstattung begehrt werde und welche Kosten entstanden seien. Es wurde auch
darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung des Sozialgerichts dem Ausgang des Verfahrens entspreche. Die
Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Beschwerde vorsorglich zur Fristwahrung eingereicht wurde, bis das
Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe.
Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Da der beantragte vorläufige Rechtsschutz
abgelehnt wurde, habe das Sozialgericht auch zu Recht entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien.
II.
Die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung des
Sozialgerichts wendet, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Grundsätzlich findet zwar gemäß § 172 Abs. 1 SGG
gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme von Urteilen und sogenannten prozessleitenden Verfügungen
die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Ausnahmen von dieser Regel enthalten die Abs. 2 und 3 der
Bestimmung. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen: 1. im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die per- sönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG, 4. gegen Entscheidungen nach
§ 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechts- mittel gegeben ist und der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht über- steigt.
Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Kostengrundentscheidung im
Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2008. Das Sozialgericht hat sich in dieser Kostengrundentscheidung auf §
193 SGG gestützt, wonach das Gericht zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander
Kosten zu erstatten haben. Bei dieser Kostengrundentscheidung hat das Sozialgericht den Ausgang des Verfahrens
zu berücksichtigen. Diese Entscheidung ist somit eine in § 172 Abs. 3 SGG genannte Kostengrundentscheidung und
deshalb mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).