Urteil des FG Münster vom 25.05.2000

FG Münster (Aussetzen des Verfahrens, Einkünfte, Eigentumswohnung, Einspruch, Fahrtkosten, Nebentätigkeit, Unterkunftskosten, Bayern, Abgabenordnung, Einverständnis)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 7 K 4327/98 E
25.05.2000
Finanzgericht Münster
7. Senat
Urteil
7 K 4327/98 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
G r ü n d e:
Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine mehr als zwei Jahre
bestehende doppelte Haushaltsführung.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger (Kl.) ist seit 1986 als Professor an der Fachhochschule
R/Bayern tätig. Er ist außerdem an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt,
aus der er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Mit Feststellungsbescheid vom
03.12.1997 wurde dem Kl. für 1996 ein Gewinnanteil in Höhe von 13.251 DM zugerechnet.
Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau des Kl. ist als Richterin am Landgericht in B tätig. Der
gemeinsame Wohnsitz der Eheleute befindet sich in R-W. Während der Woche wohnt der
Kl. in seiner Eigentumswohnung in R.
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1996 beantragte der Kl. Aufwendungen für die
Eigentumswohnung in R in Höhe von 15.799,44 DM, Verpflegungsmehraufwendungen in
Höhe von 3.680 DM sowie Fahrtkosten für 48 Heimfahrten in Höhe von 21.941 DM als
Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abzusetzen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im ESt-Bescheid vom 25.05.1998 lediglich
die Fahrtkosten als Werbungskosten (WK) an und versagte im übrigen den steuerlichen
Abzug der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, daß die steuerliche
Berücksichtigung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seit Einführung des
Jahressteuergesetzes 1996 auf maximal zwei Jahre begrenzt sei.
Der Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. Auf den Einspruch vom 04.06.1998 und die
Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.06.1998 wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage vom 21.07.1998 wendet sich der Kl. gegen die WK-Kürzung.
Die seit dem 01.01.1996 geltende Neuregelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Einkommensteuergesetz (EStG) könne nicht pauschal auf alle Fälle angewendet werden.
Es müsse eine Ausnahme für Altfälle gemacht werden, wenn feststehe, daß die
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Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung auch nach mehr als zwei Jahren nicht - wie
vom Gesetzgeber unterstellt - privat veranlaßt sei, sondern keine Möglichkeit bestehe, die
doppelte Haushaltsführung zu beenden. So sei es in seinem Fall. Seine Ehefrau könne
nicht mehr in den Staatsdienst des Freistaates Bayern wechseln, da sie die dort
bestehende Altersgrenze überschritten habe. Ihm, dem Kl., sei ein Wechsel nach
Nordrhein-Westfalen ebenfalls aus Altersgründen verwehrt. Im Jahre 1986 habe er die
doppelte Haushaltsführung nur begründet, weil dies wegen der damals schon seit langem
geltenden steuerlichen Regelung wirtschaftlich vertretbar gewesen. Hätte er damals mit
einer Änderung der steuerlichen Regelungen rechnen können, dann hätte er sich um eine
Tätigkeit bemüht, die er mit täglichen Fahrten von zu Hause aus hätte ausüben können. Die
Neuregelung stelle daher eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, die nicht durch den
gesetzgeberischen Ermessensspielraum gedeckt sei. Sie verletze Art. 3 und Art. 6
Grundgesetz (GG).
Hilfsweise werde bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit ein Kostenabzug für die
Unterkunftskosten in Höhe von 3.949,86 DM (3/12 von 15.799,44 DM) geltend gemacht.
Die Einkünfte aus freiberuflicher Nebentätigkeit seien nur vom Standort R aus zu erzielen
und auch nur deshalb, weil er seine Lehrtätigkeit in R ausübe. Die Nebentätigkeit habe im
Jahre 1996 seine Anwesenheit in R während eines Zeitraums von drei Monaten erfordert.
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom
21.07.1998 Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25.05.1998 zu StNr. aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, entsprechend der ESt-Erklärung vom 24.03.1998 den Abzug der
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bei der Berechnung der ESt auch
hinsichtlich des Betrages von 15.799,44 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kl. Unterkunftskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend mache, könne dies
nur im Rahmen der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung berücksichtigt werden.
Im übrigen nimmt das FA auf die EE vom 23.06.1998 Bezug.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Der ESt-Bescheid vom 25.05.1998 und die EE vom 23.06.1998 sind rechtmäßig.
Das FA hat zu Recht keine Aufwendungen des Kl. wegen doppelter Haushaltsführung als
WK berücksichtigt, da die doppelte Haushaltsführung schon zu Beginn des
Veranlagungszeitraums 1996 mehr als zwei Jahre am selben Ort bestanden hat (§ 9 Abs. 1
S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Der Senat hält diese Vorschrift in Übereinstimmung mit dem BFH-
Urteil vom 05.12.1997 VI R 94/96, BStBl. II 1998, 211, für verfassungsgemäß. Das FA hat in
seiner EE-Begründung vom 23.06.1998 zutreffend auf dieses BFH-Urteil und die darin
enthaltenen - auch diese Entscheidung tragenden - Rechtsausführungen hingewiesen. Der
Senat folgt dem und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der
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Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend ist lediglich festzustellen, daß auch dem Hilfsbegehren des Kl., die
Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung seiner freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen, nicht entsprochen werden kann. Vorliegen könnten allenfalls
Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der GbR, die aber einkommensteuerlich nur
berücksichtigungsfähig sind, wenn sie im Rahmen der einheitlich und gesonderten
Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit festgestellt wurden (§ 182 Abs. 1
Abgabenordnung - AO), was nicht der Fall ist. Es bedarf insoweit auch keiner Aussetzung
des streitigen Verfahrens im Hinblick auf eine evtl. Änderung des Feststellungsbescheids,
da der Kl. diese - trotz richterlichen Hinweises - nicht anstrebt, sondern die Aufwendungen
ohne Feststellungsverfahren im streitigen Verfahren berücksichtigt haben will, was
verfahrensrechtlich nicht zulässig ist.
Abgesehen davon dürfte eine Berücksichtigung der Kosten der doppelten
Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben ebenfalls daran scheitern, daß diese mehr
als zwei Jahre bestand.
Der Senat entscheidet trotz der gegen das BFH-Urteil vom 05.12.1997 BStBl. II 1998, 211
eingelegten und noch anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 400/98), da sich der Kl.
mit einem Ruhen oder einem Aussetzen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt,
sondern um alsbaldige Sachentscheidung gebeten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.