Urteil des LG Bonn vom 26.09.2006
LG Bonn: fahrzeug, werk, rückabwicklung, kaufvertrag, eigenschaft, auslieferung, rücktritt, leasingvertrag, rückgabe, wertminderung
Landgericht Bonn, 3 O 372/05
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 372/05
Normen:
§ 434 Abs. 1 S 1 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Zur Beeinträchtigung der Neuwageneigenschaft eines verkauften
Fahrzeugs durch nicht unerhebliche Schäden, die vor Auslieferung im
Werk entstanden und dort behoben worden sind.
Tenor:
1.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die - M - GmbH auf den
Leasingvertrag Nr. 4#####/####vom 08.01.2005 33.805,00 € zu zahlen
Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Mercedes C230
Kompressor, Fahrzeugidentnummer WDB20............., und Zahlung einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67 % von 39.213,80 € pro 1.000
angefangener Kilometer.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. in Annahmeverzug
befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit darüber
nicht bereits mit Beschluss vom 22.03.2006 entschieden ist:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen diese zu 28 % und die Beklagte zu 2. zu 72 %. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen diese zu 86 %
selbst und zu 14 % die Klägerin.
4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte zu 2. ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu. 2 vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den von ihr
geleasten PKW Mercedes-Benz C 230 Kompressor, amtl. Kennzeichen B*-** 2..., aus
abgetretenem Recht der Leasinggeberin.
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Der Ehemann der Klägerin hatte unter Vermittlung der Beklagten zu 1. bei der Beklagten
zu 2. unter dem 07.01.2005 einen PKW Mercedes Benz Typ C230K Limousine unter
Anerkennung der Neufahrzeug-Bedingungen der Beklagten zu 2. bestellt. Wegen der
Einzelheiten wird auf das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben (Bl. 34 f. d.A.) verwiesen.
3
Unter dem 08.01.2005 schloss die Klägerin einen Leasingvertrag für private Nutzung mit
der M GmbH über eine Laufzeit von 54 Monaten und beauftragte die M GmbH das
bereits bestellte Fahrzeug zu erwerben. In Ziffer XIII der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der M GmbH für das Leasing von Fahrzeugen, die Inhalt des
Leasingvertrages geworden sind, ist die Haftung der Leasinggeberin für
Fahrzeugmängel ausgeschlossen. An deren Stelle tritt der Leasinggeber sämtliche
Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln aus § 437 BGB aus dem dem Leasingvertrag
zugrunde liegenden Kaufvertrag über das Fahrzeug an den Leasingnehmer ab. Der
Leasingnehmer verpflichtet sich die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen,
jedoch mit der Maßgabe, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag etwaige Ansprüche auf
Rückzahlung des Kaufpreises direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Vertragskopie
verwiesen.
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Aufgrund des Leasingvertrages hat die M GmbH bei der Beklagte zu 2. das Fahrzeug zu
den Bedingungen aus der Bestellung vom 07.01.2005 erworben und hierfür einen
Nettopreis von 33.805,00 € an diese bezahlt. Umsatzsteuer ist insoweit nicht angefallen,
da es sich um ein konzerninternes Geschäft handelte.
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Nach einigen Verzögerungen bei der Auslieferung holte der Ehemann der Klägerin das
Fahrzeug am 17.03.2005 beim Werk der Beklagten zu 2. in T ab. Nach Rückkehr aus
einem Kurzurlaub bemerkte der Ehemann der Klägerin, dass auf der Fahrerseite
nachlackiert worden war. Hiervon unterrichtete er die Beklagte zu 1. mit Fax vom
29.03.2005 und forderte sie zur kurzfristigen Übergabe eines neuen Fahrzeugs auf.
Nachdem die Beklagte zu 2. die Rückabwicklung mit Schreiben vom 12.04.2005
(Anlage K 5, Bl. 14 d.A.) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die im Herstellerwerk
erfolgte Nachlackierung die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtigt habe, holte die
Klägerin ein Privatgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros X & C GmbH vom
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30.06.2005 ein, für dessen Inhalt auf die auf Anlage K 8 überreichte Kopie verwiesen
wird.
Die Klägerin hält den von ihr erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für berechtigt, da es
sich bei dem ausgelieferten Mercedes aufgrund des Umfangs der im Werk
nachgearbeiteten Vorschäden um ein Unfallfahrzeug, nicht jedoch einen Neuwagen
handele. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten,
die linke Fronttür sei erneuert und nachlackiert worden, die Seitenwand hinten links
sowie die Fahrertür seien instand gesetzt und nachlackiert worden und der Kotflügel
vorne links und der Dachrahmen links seien nachlackiert worden. Im Übrigen lägen bei
der Lackierung Farbunterschiede vor, die bei einem Neufahrzeug nicht hinzunehmen
seien.
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Die Klägerin hat die Klage auf Rückabwicklung des Kauf- und Leasingvertrages vom
08.01.2005 zunächst gegen die Beklagte zu 1. gerichtet. Nachdem diese ihre
Passivlegitimation bestritten hat, hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom
12.12.2005 die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert und den Klageantrag im Hinblick
auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages präzisiert und sodann nach Klarstellung der
Passivlegitimation durch die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 07.02.2006 die Klage
gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr nach Rücknahme des auf den Kaufpreis entfallenden
Mehrwertsteueranteils,
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1.
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die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die M GmbH auf den Leasingvertrag Nr.
4#####/####vom 08.01.2005 33.805,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe
des Fahrzeugs Mercedes C230 Kompressor, Fahrzeugidentnummer
WDB20............., und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67 %
von 39.213,80 € pro 1.000 angefangener Kilometer;
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2.
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festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2. in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte zu 2. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält den Rücktritt für nicht berechtigt, da die fachgerecht nach den
Richtlinien des Herstellerwerks ausgeführten Nachlackierungsarbeiten die Eigenschaft
des Fahrzeugs als "fabrikneu" nicht berührten. Es sei lediglich die Lackierung der linken
Fahrzeugseite im Herstellerwerk wiederholt worden, wobei auch einige Fahrzeugteile
ab bzw. angebaut worden seien. Blechschäden habe es aber nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 (Bl. 99 ff.) und vom 28.08.2006 (Bl. 156 ff.
d.A.) verwiesen. Die Akte 3 O ?/04 LG Bonn war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl. Ing. G, das dieser mündlich erläutert hat. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten
vom 16.05.2006 (Bl. 127 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
28.08.2006 (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen.
18
Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat das Gericht durch
Beschluss vom 22.03.2006 (Bl. 115 d.A.) vorab entschieden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Klage ist im zuletzt gestellten Umfang begründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug durch
Rückzahlung des gezahlten (Netto-)Kaufpreises an die M GmbH Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, nachdem sie
wirksam das Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels ausgeübt hat. Der Anspruch
folgt aus §§ 346, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 398 BGB.
23
1.
24
Die Beklagte zu 2. ist Verkäuferin des Fahrzeugs. Im Laufe des Rechtsstreits ist
zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass der Kaufvertrag zwischen der M
GmbH und der Beklagten zu 2. zustande gekommen ist. Die Beklagte zu 1. war insoweit
nur Vermittlerin für die Beklagte zu 2.
25
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des kaufvertraglichen Rechte wegen
Sachmängeln, und damit auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag, befugt aufgrund der nicht
zu beanstandenden Abtretung dieser Rechte in Ziffer XIII 2 der Allgemeinen
Leasingbedingungen der M GmbH, die Inhalt des zwischen der Klägerin und der M
GmbH geschlossenen Leasingvertrages geworden sind.
26
2.
27
Die Klägerin war gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt vom
Kaufvertrag berechtigt, da das verkaufte Fahrzeug mangelhaft und eine Nachbesserung
durch die Beklagte zu 2. unmöglich war.
28
a.
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Das verkaufte Fahrzeug ist mangelhaft, da es bereits vor Auslieferung Schäden erlitten
hat, die zwar im Werk noch repariert worden sind, der vereinbarten Eigenschaft als
Neuwagen jedoch entgegenstanden.
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Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach der Bestellung vom
07.01.2005 (Anlage B 1, Bl. 34 d.A.), die Grundlage des Kaufvertrages zwischen der
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Beklagten zu 2. und der M GmbH geworden ist, war Gegenstand des Kaufvertrages ein
Mercedes-Benz Typ C230K Limousine als Neufahrzeug. Dies ergibt sich aus der
Bezugnahme in dem Bestellschreiben auf die "Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" der
Beklagten zu 2., ist aber auch nicht ernsthaft von dieser in Zweifel gezogen worden.
Fabrikneu ist ein Fahrzeug, wenn es, abgesehen von der Überführungsfahrt, nicht
benutzt worden ist, wenn das Modell weiterhin unverändert hergestellt wird, wenn es
keine durch längere Standzeit bedingte Mängel hat und wenn die Stand- bzw. Lagerzeit
zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl.
zusammenfassend Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, Bearb. Februar 2004, §
434 Rn 152 m.w.N.). Die Eigenschaft als fabrikneues Neufahrzeug wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, wenn etwaige Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk
nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt werden. Voraussetzung ist
jedoch stets, dass die aufgetretenen Mängel oder Schäden ordnungsgemäß und ohne
Verbleib einer Wertminderung behoben worden sind. Dabei wären kleinere Mängel
einer Nach-/Zweitlackierung, wie sie hier in Form von Farbnebelresten auch behauptet
worden sind, nachbesserungsfähig und würden noch nicht die Eigenschaft als
fabrikneues Neufahrzeug aufheben (vgl. KG Urt. v. 29.05.1979, zitiert bei
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 216).
32
Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet
werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen
Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung
als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde auch eine
fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als "Unfallfahrzeug" und die dadurch
eingetretene Wertminderung nicht aufheben. Der Käufer dieses Fahrzeugs sähe sich
vielmehr bei der Weiterveräußerung Offenbarungspflichten und einer etwaigen
Sachmängelgewährleistung wegen dieser reparierten Vorschäden ausgesetzt. Der
Käufer eines Neuwagens kann dagegen die berechtigte Erwartung haben, dass ihm
kein Fahrzeug mit reparierten und später offenbarungspflichtigen Vorschäden
übergeben wird. Hätte die Beklagte zu 2. ihm diese Vorschäden offenbart, wie es ihre
Verkäuferpflicht gewesen wäre, hätte die M GmbH oder die Klägerin das Fahrzeug nicht
ohne einen erheblichen Preisnachlass übernehmen müssen (vgl. zum Vorstehenden
eingehend Reinking/Eggert a.a.O., Rn 218. Zum entsprechenden Verständnis in den
USA vgl. die Entscheidung in Sachen BMW of North America Inc. v. Gore, 517 U.S. 559
Supreme Court of the United States).
33
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das ausgelieferte Fahrzeug
vor der Übergabe im Werk eine erhebliche Beschädigung erlitten hat, die dort zwar
instandgesetzt worden ist, jedoch bei dem Fahrzeug einen nicht behebbaren Minderwert
hinterlassen hat. Der Sachverständige hat nach eingehender Untersuchung und
Lackschichtendickemessungen des Fahrzeugs festgestellt, dass auf der linken Seite
des Fahrzeugs erhebliche Arbeiten außerhalb des normalen Produktionsprozesses
erfolgt sind. So ist die linke Hintertür ersetzt worden, was sich aus einer von der übrigen
Lackschichtdicke deutlich nach unten abweichenden Stärke ergibt. Am Radlauf der
Seitenwand hinten links wurden geringfügige Instandsetzungs- und Glättarbeiten
durchgeführt, die durch eine erheblich dickere Lackschicht und auch leichte, für ein
geübtes Auge erkennbare Unstetigkeiten im Kantenverlauf nachweisbar waren. Die
Seitenwand hinten links wurde einschließlich des Dachholmes ebenso nachlackiert wie
die Fahrertür. Auch hier waren für ein geübtes Auge an den Bauteilen geringfügige
Farbtonunterschiede erkennbar. Diese von der Beklagten zu 2. auch nicht weiter
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angegriffenen Untersuchungsergebnisse hat der Sachverständige detailliert dargelegt
und auf Nachfrage überzeugend erläutert.
Hieraus hat der Sachverständige nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass das Maß
der Instandsetzungsarbeiten die Bagatellgrenze deutlich überschritten hat und ein
merkantiler Minderwert bei dem Fahrzeug verbleibe. Dies ergibt sich schon aus den für
ein geübtes Auge weiterhin erkennbaren Abweichungen und der Offenbarungspflicht
bei einem Weiterverkauf. Dabei kann hier dahinstehen, ob durch eine zu geringe
Grundierung oder Lackschichtdicke der ausgetauschten linken Hintertür weitere Mängel
angelegt sind, die bei einem ordnungsgemäß hergestellten Neufahrzeug nicht zu
erwarten wären.
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Die Beklagte zu 2. hat zu den Gründen der von ihr veranlassten erheblichen
Reparaturarbeiten keine konkreten Angaben gemacht, so dass die berechtigte
Vermutung verbleibt, dass sie der Klägerin statt eines Neufahrzeuges ohne weitere
Aufklärung ein "Unfallfahrzeug" übergeben hat.
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b.
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Ein Nachbesserungsverlangen war wegen der nicht mehr behebbaren Wertminderung
und des Verlustes der Neuwageneigenschaft vor Ausübung des Rücktrittsrechts nicht
erforderlich. Eine Neulieferung hat die Beklagte zu 2. verweigert.
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3.
39
Nach § 346 Abs. 1 BGB hat die Beklagte zu 2. aufgrund des wirksamen Rücktritts der
Klägerin den erhaltenen Kaufpreis an ihre Vertragspartnerin, die M GmbH,
zurückzuzahlen Zug um Zug (§ 348 BGB) gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung
einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs. Unstreitig hat
die Beklagte zu 2. aus den von ihr dargelegten umsatzsteuerlichen Gründen an die M
GmbH nur den Nettokaufpreis in Höhe von € 33.805,00 gezahlt, so dass auch nur dieser
zurückzuzahlen ist. Die Nutzungsentschädigung hat die Klägerin in einer bei der
Rückgabe einfach und nicht zu beanstandenden Weise entsprechend der in der
Rechtsprechung gängigen Formel angeboten.
40
II.
41
Die Beklagte zu 2. hat bisher zu Unrecht die ihr von der Klägerin angetragenen
Rückabwicklung des Kaufvertrages verweigert, so dass ihr Annahmeverzug
festzustellen war.
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III.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 ZPO und für die
Beklagte zu 2. aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1. war bereits durch Beschluss vom 22.03.2006 entschieden.
44
Streitwert: € 39.213,80 bis zum 08.02.2006,
45
danach € 33.805,00
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