Urteil des BPatG vom 16.05.2000

BPatG (unterscheidungskraft, handel, verkehr, beschwerde, begründung, habm, marke, bezug, verwendung, teil)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 122/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 79 217.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
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G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
EasyTrade
für die Waren und Dienstleistungen "Compact-Disk, Computer-Programme,
Computer-Software, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Computer-
peripheriegeräte; Finanzwesen, Geldgeschäfte, insbesondere Wertpapier-
kommissionsgeschäfte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 16. Mai 2000 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, "Easy" stehe im Zusam-
menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen für "leicht, mü-
helos, einfach" und "bequem". "Trade" bedeute "Handel, Geschäft" und "Ge-
werbe". Es handle sich um einfache Wörter des englischen Grundwortschatzes,
die jeder verstehe. Dies gelte erst recht für die hier angesprochenen Verkehrs-
kreise. Damit sei EasyTrade beschreibend und besage, dass die Produkte den
Handel erleichtern könnten. Die Großschreibung des T falle kaum auf und be-
tone sogar den Zweiwortcharakter. Der ohne Weiteres verständlichen Angabe
fehle damit jede Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat am 8. Juni 2000 die Beschwerdegebühr gezahlt und am
10. Juni 2000 Beschwerde eingelegt; sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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Zur Begründung trägt sie vor, für die Schutzfähigkeit genüge schon eine sehr
geringe Unterscheidungskraft. "EasyTrade" sei selbst mit der Übersetzung
"Leichter Handel" weder ein Fachausdruck noch ein Werbeschlagwort. Es be-
schreibe allenfalls eine Vertriebsmodalität und sei damit keine Sachangabe. Die
Zusammenschreibung bringe den Namenscharakter zum Ausdruck. Es träten
bereits Firmen, wie die Firma "E-Trade", auf, was den Verbraucher an solche
Marken gewöhnt hätte.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Un-
terscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer
Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Anmeldung erfassten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unterneh-
mens gegenüber solchen anderer Unternehmen verstanden zu werden.
Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Markenwort lexi-
kalisch belegbar ist bzw ob es nachweislich verwendet wird. Die Neuheit einer
Wortbildung erlaubt allein für sich keinen Schluss auf Unterscheidungskraft. Der
Verkehr ist daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben werbemäßig in
komprimierter Form und auch mit Hilfe (einprägsamer) Wortneubildungen ver-
mittelt zu bekommen. Maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die
betroffenen Dienstleistungen und Waren nach ihr Art, Beschaffenheit, Bestim-
mung usw zu beschreiben (vgl BGH GRUR 1966, 770 - MEGA), was sich un-
mittelbar aus dem Sinngehalt ergibt (vgl BGH GRUR 1997, 634 - Turbo II) und
auch bei neuen Wortzusammenstellungen der Fall sein kann (BPatG GRUR
1997, 639 - FERROBRAUSE; 1997, 640 - ASTHMA-BRAUSE).
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Das aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte "EasyTrade" ist zwar bisher
nicht als eigenständiges und geläufiges Wort der Umgangssprache zu ermitteln.
Jedoch ist es sprachüblich gebildet und liegt auf der Linie anderer
sprachüblicher Wortneuschöpfungen, wie zB "Easyrider, easy-care, easy-going,
Easy Street" (vgl HABM, R 0316/99-3 vom 31. Januar 2000 - EASYBANK).
Zwar kann der Sinngehalt von "EasyTrade" im Hinblick auf die angemeldeten
Dienstleistungen in leicht unterschiedlicher Weise interpretiert werden. Allen
diesen Interpretationen ist aber die unmittelbar berühmende Beschreibung der
Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Richtung
gemeinsam, dass Handel mit geringem Aufwand abgewickelt werden kann.
Insoweit handelt es sich um verschiedene Facetten desselben Sinngehalts;
aber um keine vom beschreibenden Sinn wegführende Mehrdeutigkeit.
Der Verkehr wird "EasyTrade" daher insgesamt als Hinweis darauf verstehen,
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienten der Erleichterung im
Handel (ähnlich HABM R 0109/98-2 vom 11. Februar 1999 - EASYPLAN sowie
R 0099/98-1 und R 0096/98-1 jeweils vom 20. November 1988 - EASi-CARD
und EASi-CASH; BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 1999, 30 W (pat) 53/99 -
easy-mail; vom 17.
Dezember
1997, 32 W (pat) 169/96 - EasyClean; vom
21. Juni 2000, 29 W (pat) 118/99 - EASY-PACK; vom 17.
September
1998,
30 W (pat) 116/97
- EASYCODE;
vom
3. Mai 1999,
30 W (pat) 198/98
- EASYGUIDE; BPatG Mitt 2000, 362 - EASYPRESS).
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellt die ange-
meldete Marke eine Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe dar; alle kön-
nen dem Ziel dienen, das auch der Erwartungshaltung potentieller Kunden ent-
spricht, nämlich ein leichteres und bequemeres Abwickeln von Handelsge-
schäften zu ermöglichen.
"EasyTrade" kann insoweit auf eine einfach zu handhabende Vorrichtung hin-
weisen, die gerade bei Computern und deren Zubehör im Sinn einer einfachen
Bedienerführung zunehmend im Vordergrund steht. In Bezug auf Programme
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und Software kann die Erleichterung von Handelsgeschäften auch in Anwen-
derfreundlichkeit oder einfacher Handhabung gegeben sein.
Zwar mag eine geringe Zahl von Fällen verbleiben, in denen jemand die be-
schreibende Bedeutung nicht erkennt. Daraus folgt aber kein Mindestmaß an
Unterscheidungskraft. Ein Zeichen besitzt nicht bereits dann hinreichende
Unterscheidungskraft, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin
eine Individualkennzeichnung sieht. In der "red-white"-Entscheidung hatte der
BGH (BlPMZ 1969, 319) umgekehrt zu beurteilen, ob unter bestimmten Um-
ständen bereits ein geringer Teil des Verkehrs, dem das Zeichen nicht unter-
scheidungskräftig erscheint, für die Versagung der Eintragung ausreicht (vgl
hierzu auch BPatGE 11, 120, 123 - Bratwursthäusle).
Es besteht auch keine Veranlassung, in der Verwendung der englischen Spra-
che eine (wenn auch noch so geringe) betriebskennzeichnende Besonderheit
zu sehen, denn die Verwendung englischer Ausdrücke in der Werbung ist
verbreitet (vgl BPatG GRUR 95, 734 - While You Wait).
Die Binnengroßschreibung des T verleiht ebenfalls keine Unterscheidungskraft;
sie ist heute üblich (vgl BPatG, Beschluss vom 26.
August
1997,
24 W (pat) 237/96 - HomeHandy; vom 10. Januar 1995, 24 W (pat) 37/94
- DualFileSystem; BPatG CR 1998, 456 - DataSearch).
Ob ein Freihaltungsbedürfnis besteht, kann dahingestellt bleiben, da nach alle-
dem jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlt.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
zugelassen, weil die Beurteilung einer englischsprachigen Wortkombination (vgl
BGH GRUR 1998, 394 - ActiveLine) - auch mit Binnengroßschreibung - keine
Rechtsfragen aufwirft, für die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erforderlich erschiene (MarkenG § 83 Abs 2).
Winkler v.
Zglinitzki
Albrecht
Cl