Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2000

OLG Hamm: schmerzensgeld, hauterkrankung, ekzem, verjährung, belastung, behandlung, verkehrsunfall, datum, beweisergebnis

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 76/00
Datum:
23.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 76/00
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 408/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der
Beklagten gegen das am 18. Januar 2000 verkündete Ur-teil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt ver-teilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten tragen der Kläger zu 2) 52 %, die Klägerin zu 1) 8 % und die
Beklagten 40 %.
Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser 57
% und die Beklagten 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.000,00 DM und den Kläger
zu 2) um 8.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
Der Kläger zu 2) verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 25.07.1997 Schmerzensgeld
sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Bei dem Unfall, für den die Beklagten
unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, führte das Platzen des Airbags zu
Verletzungen beim Kläger, die im einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen
Hörverlust mit Tinitus und Ätzwunden mit nachfolgender Dermatitis auf den Unfall
zurück.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von insgesamt
7.000,00 DM für gerechtfertigt gehalten und auch dem Feststellungsantrag des Klägers
zu 2) stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.
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Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind
unbegründet.
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1.
5
Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.07.1997 ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM zu. Das Landgericht hat daher
dem Kläger zu 2) über die vorprozessual bereits gezahlten 4.000,00 DM zu Recht
weitere 3.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen.
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a)
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Der Kläger hat infolge des Platzens des Airbags ein Knalltraume erlitten, das zu einem
Hörverlust rechts von 20 % und links von 10 % geführt hat. Dies steht aufgrund des vom
Landgericht eingeholten HNO-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... fest.
Entgegen den Darlegungen der Beklagten lag vor dem Unfall keine
Hochtonschwerhörigkeit vor. Allein der Hinweis im Attest der HNO-Ärzte Dr. .../Prof. Dr.
... vom 08.08.1997 auf "vorbestehende Hochtonschwerhörigkeit beidseits" belegt dies
nicht. Der Kläger selbst hat angegeben, vor dem Unfall keine Hörprobleme gehabt zu
haben. Er sei insoweit auch bei keinem HNO-Arzt in Behandlung gewesen. Der
Sachverständige Prof. Dr. ... hat nach Auswertung aller Unterlagen, insbesondere auch
der Audiogramme der HNO-Praxis Dr. .../Prof. Dr. ... die jetzigen Hörschäden als
unfallursächlich beurteilt. Dem schließt sich der Senat an.
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Zu einer weiteren Beweisaufnahme besteht keine Veranlassung. Der Sachverständige
hat das Hörvermögen jetzt als stabil bezeichnet. Es entsprach bei seiner Untersuchung
in etwa dem Hörvermögen, das im Audiogramm vom 31.07.1997 (Praxis Dr. .../Prof. Dr.
...) dokumentiert ist. Eine erneute Verschlechterung des Hörvermögens ist nicht
festgestellt worden und nach den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht zu
erwarten, da eine solche am ehesten bei erheblichen primären Verletzungen mit
Hörverlusten von 80 dB und mehr eintritt. Ein solcher Hörverlust hatte beim Kläger aber
nicht vorgelegen.
9
b)
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Der Senat hat weiter berücksichtigt, daß beim Kläger ein Tinitus vorliegt, der vom
Sachverständigen ebenfalls als unfallursächlich angesehen wird. Allerdings stellt sich
dieser Tinitus nach dem Beweisergebnis als nicht sehr belastend dar. Dies hat der
Sachverständige ausdrücklich in seinem Gutachten festgehalten. So hat der Kläger ihm
selbst angegeben, daß zeitweise auftretende Ohrgeräusch belaste ihn nicht wesentlich.
Wesentlicher belaste ihn die Hörminderung, da er Gesprächen in lauter Umgebung
schlechter folgen könne. Außerdem könne er rechts deutlich schlechter telefonieren als
links. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger wegen des Tinitus auch nicht weiter
behandeln lassen. Ärztliche Berichte oder Untersuchungsergebnisse liegen insoweit
nicht vor. Dies bestätigt, daß der Tinitus gegenüber dem festgestellten Hörverlust für den
Kläger die geringere Belastung darstellt.
11
c)
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Die festgestellte periorale Dermatitis hat der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung
nicht berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. .../
Dr. ..., das der Sachverständige Dr. ... im Senatsgermin erläutert hat, war der Unfall dafür
nicht ursächlich. Zwar besteht ein zeitlicher Zusammenhang, da die periorale Dermatitis
kurz nach Abheilen der oberflächlichen Verletzungen aufgetreten ist. Ein ursächlicher
Zusammenhang kann dagegen - auch unter Berücksichtigung der erleichterten
Beweisanforderungen des § 287 ZPO - nicht festgestellt werden. Der Sachverständige
hat sich eingehend mit dem Problem beschäftigt und auch neueste Literatur
berücksichtigt. Danach ist es nicht bekannt, daß durch solche Verletzungen, wie sie der
Kläger nach Platzen des Airbags erlitten hat, eine periorale Dermatitis ausgelöst werden
kann. Soweit die Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten die cortisonhaltige
Ultralansalbe als indirekte Ursache angesehen haben, hat Dr. ... dies im Senatstermin
dahin erläutert, daß Ultralan selbst keine periorale Dermatitis auslöse, sondern das
zunächst eine solche vorliegen müsse, die dann nach Absetzen der Salbe verstärkt
wieder auftreten könne.
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Die Hauterkrankung an den Oberschenkeln ist ebenfalls nicht ursächlich durch den
Unfall herbeigeführt worden. Der Sachverständige hat dargelegt, daß es sich hierbei um
ein Ekzem handele, das mit dem Unfall nichts zu tun habe.
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d)
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In anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzungen und ihrer Dauerfolgen ist - bei
Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM erforderlich, aber auch
ausreichend, um den Kläger angemessen zu entschädigen.
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2.
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Der Feststellungsantrag ist begründet. Im Hinblick auf den möglichen Eintritt der
Verjährung sind am Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses nur maßvolle
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn eine nicht eben entfernt liegende
Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten bisher
noch nicht erkennbarer voraussehbarer Leiden besteht (BGH, NJW-RR 89, 1367; NJW-
RR 91, 917). Solche Zukunftsschäden hält der Senat hier angesichts der Schwere der
Verletzungen für möglich.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.
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