Urteil des KG Berlin vom 24.02.2006

KG Berlin: eltern, verfügung, gestatten, vorrang, vertreter, quelle, sammlung, link, ausschluss, strafprozessordnung

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 1081/05 - 4 Ws
44 - 45/06, 1 AR
1081/05, 4 Ws 44 -
45/06, 4 Ws 44/06, 4
Ws 45/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 2 JGG, § 406g Abs 1 S 3
Halbs 2 StPO
Jugendstrafverfahren: Anwesenheitsrecht des
Verletztenbeistandes in der Hauptverhandlung
Leitsatz
Kein Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistands in der Hauptverhandlung gegen Jugendliche
Tenor
1. Die Beschwerde der Eheleute N. und M. Sch. gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 24. Februar 2006 wird verworfen.
2. Die Beschwerde der Eheleute N. und M. Sch. gegen die Verfügung des Vorsitzenden
der Strafkammer 30 des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 wird als unzulässig
verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Bei dem Landgericht Berlin ist zurzeit das Hauptverfahren gegen den jugendlichen
Angeklagten unter anderem wegen des Vorwurfs des Mordes anhängig. Durch den
angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den Antrag der Eltern des
Getöteten C. Sch. abgelehnt, ihrem anwaltlichen Vertreter gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG
die Anwesenheit während der nichtöffentlichen Hauptverhandlung zu gestatten. Durch
die angefochtene Verfügung hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag der Eltern
des Getöteten C. Sch. abgelehnt, ihrem anwaltlichen Vertreter gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3
JGG die Anwesenheit während der nichtöffentlichen Hauptverhandlung zu gestatten. Die
dagegen gerichteten Beschwerden der Eltern des Getöteten haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 24. Februar 2006 ist
gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl., § 48 Rdn. 21;
Eisenberg, JGG 11. Aufl., § 48 Rdn. 17; Ostendorf, JGG 6. Aufl., § 48 Rdn. 20) und nicht
gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil die Entscheidung der Sicherung des
justizförmigen Verfahrens dient und für die Beschwerdeführer eigenständige
verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Im Übrigen ist auch keine dem § 406 g Abs. 1 Satz
3 2. Halbsatz StPO entsprechende gesetzliche Bestimmung vorhanden, die die
Beschwerde ausdrücklich ausschließt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt,
dem anwaltlichen Beistand der Eltern des Getöteten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG die
Anwesenheit während der gegen den jugendlichen Angeklagten durchzuführenden
nichtöffentlichen Hauptverhandlung zu gestatten. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 1 JGG hat
allein der Verletzte – vorliegend die Eltern des Getöteten – neben anderen
Verfahrensbeteiligten sowie Helfern und Erziehungsbeiständen ein Anwesenheitsrecht.
Das Recht des Rechtsanwalts, als Beistand des Verletzten in der Hauptverhandlung
anwesend zu sein, könnte sich lediglich aus § 406 g StPO ergeben. Diese Vorschrift ist
jedoch in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht anwendbar, weil die in § 406 g
StPO geregelten Befugnisse und Rechte in einem engen Zusammenhang mit der
gemäß § 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (vgl.
BGH StraFo 2003, 58; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 234 und NJW 2001, 1588; OLG
Düsseldorf NStZ 2003, 496; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 496; Brunner/Dölling aaO
Rdn. 17; Eisenberg aaO § 80 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 406 g Rdn. 7; a.A.
OLG Koblenz NJW 2000, 2436; OLG München NJW 2003, 1543). Den sich aus § 2 JGG
4
5
6
OLG Koblenz NJW 2000, 2436; OLG München NJW 2003, 1543). Den sich aus § 2 JGG
ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes
vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber auch
mit der Einführung der §§ 406 d ff StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember
1986 (BGBl. I, 2496) nicht aufgegeben. Der ausdrückliche Ausschluss der Nebenklage
gemäß § 80 Abs. 3 JGG im Verfahren gegen Jugendliche beruht auf einer am
Erziehungszweck orientierten Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG NJW 2002, 1487), die
Vorrang vor den berechtigten Interessen eines Geschädigten haben soll. Folgerichtig
gelten die mit einer unzulässigen Nebenklage in engem Zusammenhang stehenden
Vorschriften in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht (vgl. Hilger in Löwe-
Rosenberg, StPO 25. Aufl., vor § 406 d Rdn. 6).
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 30 vom 23.
Februar 2006 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel insoweit nicht statthaft ist. Da ein
Rechtsanspruch auf Anwesenheit gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG nicht besteht, handelt
es sich um eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung des Vorsitzenden, wobei
eine Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht möglich ist (vgl.
Brunner/Dölling aaO Rdn. 21; Ostendorf aaO Rdn. 20).
Ergänzend merkt der Senat an, dass das Beschwerdevorbringen als Gegenvorstellung
zu behandeln ist, über die der Vorsitzende der Strafkammer zu befinden haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum