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EuGH - C-199/01 P
Europäischer Gerichtshof vom 29.04.2004
- Inhalt
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- erwähnt wird. Daher hat das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass
- , dass der finanzielle Zuschuss der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei, zu Recht den
- , den Studienkreis in das Projekt einzubinden. Das Gericht hat demnach zu Recht entschieden, dass
- Randnummer 86 seines Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kommission gegen den Grundsatz von
- eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) für Recht erkannt und
HessVGH - 4 TG 1337/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 11.12.1995
- Inhalt
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- Recht der Antragsteller auf Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks und ihre Grundrechte aus Art
- , wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Recht verletzt. Denn in diesem Fall kann ein
- Baugrenzen um 107 qm und der Grundflächenzahl um 0,05 hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß
- Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine
- von 0,8 um tatsächlich mindestens 0,53 (= 1,33) das Recht der Antragstellerin auf die gebotene
OVG Nordrhein-Westfalen - 21 A 3962/96.A
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2000
- Inhalt
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- Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen Verhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22
- ; KK 28.03.2000 S. 5 f.) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt
- Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht ab 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher
- Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur
- darüberhinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben
BGH - II ZR 148/10
Bundesgerichtshof vom 20.11.2012
- Inhalt
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- . Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres
- Gesellschafter in den Blick, steht außer Zweifel, dass die allgemeine Mehrheitsklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1
- . Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 1992 zu dem Zweck gegründet, in B. mehrere
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Es steht den
OLG Karlsruhe - 13 U 7/06
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.01.2007
- Inhalt
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- ebenso dem heute geltenden Recht wie Tatbestände, die vollständig nach dem Stichtag verwirklicht würden
- Meinung nach hat das erstinstanzliche Gericht § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu Recht nicht angewandt. Nur wenn
- Unterbrechungstatbestand nach altem Recht ergab sich darüber hinaus aus § 208 BGB a.F.. Denn die Beklagte
- Folge hatte, dass die Verjährungsfrist nach altem Recht am 02.07.2005 abgelaufen wäre. 58 b) Es ist
- Stichtagsprinzip, was bedeutet, dass vor dem Stichtag abgeschlossene Tatbestände dem alten Recht unterliegen
LG Bonn - 10 O 421/08
Landgericht Bonn vom 14.12.2009
- Inhalt
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- : Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf Normen: §§ 434, 444 BGB Sachgebiet: Recht (allgemein - und
- Orientierungshilfe. ... 13ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 14... 15A. Allgemeine Vorschriften 16I
- (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.130,40 nebst Zinsen in
LAG Rheinland-Pfalz - 8 Sa 846/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.02.2006
- Inhalt
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- sei geschütztes Recht des Arbeitgebers, das Anforderungsprofil festzulegen. Im Übrigen habe die
- ansatzweise aus, um die entsprechende "Befürchtung" der Beklagten zu begründen. Soweit allgemein auf das
- Entwicklungsabsichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Produkt "V." nicht nachkommen könnte. Allgemeine
- Prognose sprechen. Der Vortrag der Beklagten reicht nach Auffassung der Berufungskammer nicht
VG Arnsberg - 12 K 2612/02
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 16.05.2002
- Inhalt
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- Gesetz vom 14. September 1999 (GV NRW S. 557), in Betracht. Aufgrund der bei Leistungsklagen allgemein
- Tragbarkeit der Belastung zu Recht bejaht, da sich auf der Grundlage dieser Vorschriften ein dem
- : 23Die Klage hat keinen Erfolg. 2425Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Die
- sie 50.438,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts
BSG - S 9 KR 108/96
Bundessozialgericht vom 18.05.2004
- Inhalt
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- Vorfrage für die umstrittene Erstattungspflicht der Beklagten. Das LSG ist zu Recht zum Ergebnis
- insoweit gleichen Rechtslage bis zum 31. Dezember 1989 allgemein vgl BSGE 49, 159 = SozR 2200 § 205 Nr
- werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen
- rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloß vorsorgliche Anmeldung reicht dagegen nicht aus. Unter
BGH - 3 StR 212/07
Bundesgerichtshof vom 28.08.2007
- Inhalt
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- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- allgemein nur seine, Dr. K. s, investorenfreundliche Politik fördern wollte. Da die Entgegennahme einer
- allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will, sondern sich - strafbar - dessen
- dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 A 3432/94
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1997
- Inhalt
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- Steuerakten das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses beeinträchtige und diesem Recht Vorrang vor dem
- Untersuchungsausschusses und das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses im vorliegenden Fall nicht anwendbar
- zu Recht stattgegeben. Die Akteneinsicht durch ein Ratsmitglied sei kein "Offenbaren" von unter das
- Begründung dieser Auffassung wird zu Recht darauf hingewiesen, daß im Verkehr mit Behörden Angaben, die
- schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, ist die darauf gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage
BGH - VI ZR 95/03
Bundesgerichtshof vom 03.02.2004
- Inhalt
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- und Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- ihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf nicht einsehen können. Mit Recht weist die
- Hintermannes erst recht nicht vorhersehbar und kontrollierbar. Dieses Gefahrenpotential erfordert
- die Rutsche einsteigt, kann und muß der Verkehrssicherungspflichtige rechnen. Das gilt erst recht
- einer mechanisch wirkenden Sperre hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht sachdienlich erachtet
BGH - VI ZR 350/00
Bundesgerichtshof vom 11.12.2001
- Inhalt
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- Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diedrichsen und den Richter Pauge für Recht erkannt
- Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings hält das Berufungsgericht zu Recht die Klage trotz des über das
- nicht ausreichend gehalten hat. a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht freilich zu Recht davon
- wird (vgl. BGHZ 107, 92, 102). c) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon
- zu Recht hinweist, nicht hinreichend berücksichtigt, daß sowohl die rechtzeitige Abrechnung der
LSG Berlin-Brandenburg - L 6 SB 6/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.07.2001
- Inhalt
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- dann vor, wenn der Behinderte wegen seines Leidens ständig, d. h. allgemein und umfassend, von der
- nach DDR-Recht seien alle Beschädigten, die einen Beschädigtengrad zwischen 80 und 100 zuerkannt
- , da er nach DDR-Recht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen sei. Ihm stehe jetzt "RF" zu
- des Klägers vom April 1997 hat der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht nicht
- allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats
BSG - B 13 RJ 7/01 R
Bundessozialgericht vom 31.01.2002
- Inhalt
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- Einschränkungen verrichten, reicht eine pauschale Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld. Liegt
- 3- 2200 § 1247 Nr 1 S 4; allgemein zur Prüfung von EU auch Loytved, NZS 1999, 276 ff). Es kommt also
- entnehmen. Für Tatbestände, bei deren Vorliegen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei (§ 53 Abs
- zurückgelegt und daher die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfüllt. Sie habe jedoch
- Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Damit wird auf