Urteil des BGH vom 11.12.2001
BGH (1995, umkehr der beweislast, abweisung der klage, zahlungsfähigkeit, stgb, kenntnis, zeitpunkt, gemeinschuldner, arbeitgeber, sozialversicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 350/00
Verkündet am:
11. Dezember 2001
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Vorenthalten
von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 -
OLG München
LG München II
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diedrichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer
der M-GmbH auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbei-
trägen zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1995 in Höhe von noch
166.061,18 DM in Anspruch.
Die M-GmbH zahlte für den Monat Juni 1995 keine Löhne an ihre Ar-
beitnehmer aus und führte die auf die Lohnforderungen entfallenden Sozialver-
sicherungsbeiträge bei Fälligkeit am 15. Juli 1995 nicht an die Klägerin ab. Mit
Beschluß des Amtsgerichts G. vom 8. August 1995 wurde über das Vermögen
der M-GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist
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mittlerweile beendet. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß
des Amtsgerichts G. vom 29. September 1995 das Konkursverfahren eröffnet.
Auf die Teilnahme an diesem Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden, nach
Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleiteten Rechtsstreit ausdrücklich ver-
zichtet.
Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten sei die Abführung der Sozi-
alversicherungsbeiträge für Juni 1995 möglich gewesen. Die M-GmbH sei im
Fälligkeitszeitpunkt zahlungsfähig gewesen; zumindest habe der Beklagte im
Vorfeld Sorge dafür tragen müssen, daß die Gesellschaft im maßgeblichen
Zeitpunkt über eine ausreichende Liquidität verfüge. Der Beklagte hat dagegen
vorgetragen, er habe für die M-GmbH im Fälligkeitszeitpunkt keine Zahlungen
mehr erbringen können. Die Gesellschaft sei im Juni 1995 in eine finanzielle
Krise geraten, da die von ihr erbrachten Bauleistungen mangels ordnungsge-
mäßer Kalkulationen nicht hätten abgerechnet werden können. Deshalb hätten
die Anfang Juli fälligen Löhne und Gehälter für den Monat Juni 1995 erstmalig
nicht gezahlt werden können. Darüber hinaus habe ein Gläubiger unmittelbar
vor Fälligkeit des Klagebetrages sämtliche Konten der M-GmbH bei ihrer
Hausbank, der Sparkasse G., gepfändet, weshalb diese keine Verfügungen
mehr zugelassen habe.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils
der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Be-
klagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß der Beklagte gemäß § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dafür
einstehen, daß die M-GmbH für den Monat Juni 1995 Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung in Höhe von 166.061,18 DM nicht an die Klägerin abgeführt
hat. Zwar trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für alle haftungs-
begründenden Tatbestandsmerkmale, d.h. auch dafür, daß der Beklagte gegen
ein Schutzgesetz verstoßen habe. Da bei einem strafrechtlichen Unterlas-
sungsdelikt die objektive Möglichkeit der Pflichterfüllung Tatbestandsvoraus-
setzung für eine Strafbarkeit sei, müsse die Klägerin auch darlegen und bewei-
sen, daß es dem Beklagten zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Juli 1995 mög-
lich gewesen sei, die streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge an
die Klägerin abzuführen. Dem Beklagten obliege jedoch eine gesteigerte Dar-
legungslast, da sich die maßgeblichen Vorgänge ausschließlich in seinem
Wahrnehmungsbereich abgespielt hätten. Die Klägerin könne keine Kenntnis
vom Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der M-GmbH haben. Der
Beklagte hingegen sei als Geschäftsführer für die Feststellung der mangelnden
Zahlungsfähigkeit und der sich daraus möglicherweise ergebenden Verpflich-
tung zur Vergleichs- oder Konkursanmeldung zuständig. Darüber hinaus habe
er zumindest nach Abschluß des Konkursverfahrens die Möglichkeit, durch
Einblick in die Geschäftsunterlagen die Zahlungsentwicklung der Gemein-
schuldnerin nachzuvollziehen und darzulegen.
Dieser sekundären Darlegungslast genüge das Vorbringen des Beklag-
ten jedoch nicht. Er widerspreche sich, wenn er vortrage, daß Zahlungsunfä-
higkeit schon Ende Juni 1995 mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung der M-
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GmbH gegenüber Kunden vorgelegen habe, aber gleichzeitig behaupte, die
Zahlungsunfähigkeit sei durch die spätere Kontenpfändung bewirkt worden.
Auf den Vortrag des Beklagten zur Kontenpfändung komme es im übrigen nicht
an. Als Unterlassungstäter hafte auch derjenige, der zur Vornahme der gebo-
tenen Handlung unfähig sei, sich jedoch zuvor durch aktives Handeln selbst in
diese Lage gebracht habe (sog. omissio libera in causa). Da der Beklagte ein-
räume, die Illiquidität der M-GmbH beruhe auf nicht rechtzeitiger Abrechnung
durchgeführter Kundenaufträge, sei die fehlende Zahlungsfähigkeit für ihn als
Geschäftsführer schon vor Juni 1995 absehbar gewesen; denn bei ordnungs-
gemäßer Abrechnung und Rechnungsstellung seien Zahlungseingänge allen-
falls vier Wochen nach Rechnungsstellung zu erwarten gewesen. Wenn er sei-
ne Mitarbeiter im Juni 1995 beschäftigt habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt
mangels ordnungsgemäßer Abrechnung und Rechnungsstellung gegenüber
Kunden erkennbar gewesen sei, daß er weder die Löhne zahlen noch die So-
zialversicherungsbeiträge zum 15. Juli 1995 werde abführen können, habe er
billigend in Kauf genommen, die aus § 266 a Abs. 1 StGB resultierende Pflicht
nicht erfüllen zu können. Es sei Sache des Beklagten gewesen, anhand der
Geschäftsunterlagen und aufgrund seiner eigenen Kenntnis der Zahlungsent-
wicklung darzulegen, warum er Anfang Juni seine Arbeitnehmer weiterbeschäf-
tigt habe, obwohl ihm weder deren Bezahlung noch das Abführen der Sozial-
versicherungsbeiträge möglich sein würde.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Allerdings hält das Berufungsgericht zu Recht die Klage trotz des über
das Vermögen des Beklagten eingeleiteten Konkursverfahrens für zulässig.
Zwar hat der Beklagte dadurch die Prozeßführungsbefugnis für Rechtsstreitig-
keiten verloren, die die Konkursmasse betreffen (vgl. Kilger/Schmidt, Insol-
venzgesetze KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 6 Rdn. 3a; Jaeger/Henckel, Konkurs-
ordnung, 9. Aufl., § 10 Rdn. 1). Auch können persönliche Gläubiger wie die
Klägerin Befriedigung ihrer vor Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche aus
der Konkursmasse gemäß dem im Streitfall nach § 103 EGInsO noch anwend-
baren § 12 KO nur nach Maßgabe der §§ 138 ff. KO suchen. Die Klägerin be-
gehrt jedoch nicht Deckung ihrer Forderung aus der Konkursmasse. Sie will
vielmehr den Beklagten persönlich in Anspruch nehmen. Ein derartiges Vorge-
hen ist zulässig. § 12 KO begründet keine allgemeine Klagesperre (vgl. BGH,
Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61, 62; vgl. schon RGZ
29, 73, 74; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 12 Rdn. 4; Mot. z.
§ 10 KO, S. 48, 49; aA Jaeger/Henckel, aaO, § 12 Rdn. 3; Hess, Konkursord-
nung, 6. Aufl., § 12 Rdn. 6 jeweils unter unzutreffender Berufung auf OLG
München, LZ 1908, 474). Vielmehr kann jeder Gläubiger gegen den Gemein-
schuldner auch während des Konkurses wegen einer vorkonkurslichen Forde-
rung Klage erheben, wenn er auf die Beteiligung am Konkursverfahren ver-
zichtet (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - aaO m.w.N.; RGZ
86, 394, 397). Für einen solchen Verzicht genügt entgegen der Auffassung der
Revision eine ausdrückliche Erklärung im Prozeß gegen den Gemeinschuld-
ner, auf die sich der Konkursverwalter gegebenenfalls stützen kann (vgl. BGH,
Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - aaO: Erklärung des Teilnahmever-
zichts in der Klageschrift im Verfahren gegen den Gemeinschuldner - insoweit
nicht veröffentlicht; BGHZ 25, 395: Erklärung des Teilnahmeverzichts in der
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Berufungsinstanz des gegen den Gemeinschuldner eingeleiteten Verfahrens;
RGZ 29, 73, 75 f.; Mot. z. § 10 KO, S. 49).
Auch das bei einer Klage gegen den Gemeinschuldner außerhalb des
Konkursverfahrens besonders zu beachtende Rechtsschutzinteresse (vgl.
BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - aaO) ist gegeben. Die Klägerin
kann ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem oder billigerem Wege errei-
chen. Sie könnte einen Titel gegen den Beklagten zwar in kostengünstigerer
Weise durch Eintragung ihrer Forderung in die Konkurstabelle erlangen, je-
doch nur wenn der Beklagte nicht widersprechen würde (vgl. §§ 144 Abs. 1,
164 Abs. 2 KO). Der Beklagte bestreitet die Berechtigung der von der Klägerin
geltend gemachten Forderung umfassend; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
daß er einer Anmeldung zur Konkurstabelle nicht ebenso widersprochen hätte.
2. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß eine Haftung
des Beklagten bereits deshalb ausscheide, weil der Konkursverwalter eine
Abführung der am 15. Juli 1995 fälligen Arbeitnehmerbeiträge durch die M-
GmbH erfolgreich angefochten hätte. Zwar wäre der erforderliche Kausalzu-
sammenhang zwischen dem dem Beklagten vorgeworfenen Versäumnis und
dem Vermögensschaden der Klägerin zu verneinen, wenn diese die Beiträge
- wären sie bei Fälligkeit gezahlt worden - infolge einer Anfechtung an die
Masse hätte zurückgewähren müssen (vgl. Senatsurteil vom 14. November
2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344). Die Anfechtungsvoraussetzun-
gen lagen jedoch nicht vor. Eine Anfechtung käme gemäß § 30 Nr. 1 2. Alt. KO
nur dann in Betracht, wenn die M-GmbH unabhängig von der Begleichung der
Beitragsschuld gegenüber der Klägerin ihre Zahlungen eingestellt hätte und
die Klägerin hiervon zum Zeitpunkt der hypothetischen Abführung der Beiträge,
d.h. am 15. Juli 1995 Kenntnis hatte. Für eine solche Kenntnis bestehen aber
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keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermag die Tatsache, daß die Klägerin von
der unterlassenen Abführung der Arbeitnehmerbeiträge für Juni 1995 wußte,
die erforderliche Kenntnis nicht zu begründen.
Abgesehen davon führt eine Kenntnis der Klägerin von der einmaligen
Nichtzahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch die M-GmbH nicht schon dazu,
daß ihr die Zahlungseinstellung bekannt war. Als Ursache für ein derartiges
Versäumnis kommen auch rein organisatorische bzw. zahlungstechnische
Gründe sowie vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten in Betracht, die noch
keine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1995
- IX ZR 147/94 - NJW 1995, 2103, 2105 und vom 17. Mai 2001
- IX ZR 188/98 – NJW-RR 2001, 1204, 1205).
3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht
das Vorbringen des Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit der M-GmbH für nicht
ausreichend gehalten hat.
a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht freilich zu Recht davon
aus, daß der Beklagte den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB nur dann ver-
wirklicht haben kann, wenn der GmbH die Abführung der Sozialversicherungs-
beiträge im Fälligkeitszeitpunkt möglich war. Die Unmöglichkeit normgemäßen
Verhaltens läßt nämlich die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten
wie dem vorliegenden entfallen. Unmöglichkeit in diesem Sinne kann auch
dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt die
Zahlungsfähigkeit fehlt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; Senatsurteil
vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
b) Ferner trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Kläge-
rin die Darlegungs- und Beweislast für die hiernach erforderliche Zahlungsfä-
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higkeit der M-GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trägt. Dies
folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß der Anspruchsteller alle Tatsachen
behaupten und beweisen muß, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt
er sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen
Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er grundsätzlich alle Umstände dar-
zulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen
Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteil vom
24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). Eine Be-
weislastumkehr, auf die die Revisionserwiderung der Sache nach abzielt,
kommt hier nicht in Betracht. Zwar steht der Beklagte als ehemaliger Ge-
schäftsführer der M-GmbH dem Beweis einer Zahlungsunfähigkeit näher. Denn
die insoweit maßgeblichen Vorgänge haben sich in seinem Wahrnehmungsbe-
reich abgespielt; die Klägerin hat von ihnen keine Kenntnis. Dieser Umstand
rechtfertigt es jedoch nicht, dem Beklagten das Risiko der Sachverhaltsaufklä-
rung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP
1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456; Wus-
sow, WJ 1999, 121; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143 a.A.; OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1996, 289, 290; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1124; OLG Düssel-
dorf, VersR 1999, 372 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 71, 73; OLG Düssel-
dorf, NJW-RR 2000, 410, 411; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1261; OLG
Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 7 U 76/98; OLG Naumburg, Urteil
vom 8. Juni 1999 - 1 U 39/99; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 833). Es ist dem
Sozialversicherungsträger weder unzumutbar noch von vornherein unmöglich,
den Beweis der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu erbringen. Hierfür ge-
nügt bereits der Nachweis irgendeiner Zahlung in nicht nur unwesentlicher Hö-
he an einen Dritten. Denn eine den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB aus-
schließende Unmöglichkeit der Pflichterfüllung ist nicht schon dann gegeben,
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wenn der Arbeitgeber überschuldet und nicht mehr in der Lage ist, seinen Ver-
bindlichkeiten Gläubigern gegenüber generell nachzukommen, sondern erst
dann, wenn ihm die Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, um ganz konkret
die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und nur diese) abzu-
führen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996,
1541, 1542). Abgesehen davon wird in den Fällen, in denen die Zahlungsfä-
higkeit des Arbeitgebers zwischen den Parteien ernsthaft in Streit steht, in aller
Regel von einem der Betroffenen ein Insolvenzantrag gestellt; der Sozialversi-
cherungsträger kann sich dann auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter als
Zeugen berufen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP
1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456). Im
übrigen liefe eine Beweislastumkehr der Einheit der Rechtsordnung zuwider.
Während nämlich dem Arbeitgeber nach strafprozessualen Grundsätzen nach-
gewiesen werden müßte, daß ihm die Abführung der Sozialversicherungsbei-
träge möglich war, hätte er im Zivilprozeß das Nichtvorliegen dieser tatbe-
standlichen Voraussetzung zu beweisen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt eine Umkehr
der Beweislast auch nicht aus dem Grundsatz (vgl. § 279 BGB), daß der
Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Zum einen
ist der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht Schuldner in diesem Sinne.
Denn nicht er persönlich, sondern allein die M-GmbH ist gegenüber der Kläge-
rin gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträ-
ge verpflichtet. Zum anderen enthält jener Grundsatz keine Beweisregel; er
bedeutet lediglich, daß der Schuldner nicht aus diesem Grund gemäß § 275
Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (vgl. BGHZ 107, 92,
102).
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c) Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon
ausgegangen, daß der Beklagte gehalten war, das Vorbringen der Klägerin zur
Zahlungsfähigkeit der M-GmbH substantiiert zu bestreiten. Ihm obliegt insoweit
eine sekundäre Darlegungslast. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, daß es Sache der Gegenpartei sein kann, sich im
Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den
Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern (vgl. Senatsurteil
vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 – aaO m.w.N.; BGHZ 140, 156, 158 f.
– jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Par-
tei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine
nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozeßgegner aber
die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Anga-
ben zu machen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 -
aaO; BGHZ 140, 156, 158 f. – jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen
hier vor. Die für die Zahlungsfähigkeit der M-GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Sozialversicherungsbeiträge maßgeblichen Vorgänge haben sich, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich im Wahrnehmungs-
bereich des Beklagten abgespielt. Die Klägerin hatte von ihnen keine Kenntnis.
d) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch das Vorbringen des
Beklagten für nicht ausreichend erachtet. Der Beklagte hatte vorgetragen, daß
die M-GmbH im Juni 1995 in eine finanzielle Krise geraten sei, weil die von ihr
erbrachten Bauleistungen mangels ordnungsgemäßer Kalkulationen nicht hät-
ten abgerechnet werden können. Da deshalb kein Geld an sie geflossen sei,
hätten die Anfang Juli 1995 fälligen Löhne und Gehälter für Juni 1995 erstmalig
nicht bezahlt werden können. Darüber hinaus habe ein Gläubiger sämtliche
Konten der M-GmbH bei ihrer Hausbank, der Sparkasse G., unmittelbar vor
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Fälligkeit der streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge gepfändet,
was dazu geführt habe, daß diese keine Verfügungen mehr zugelassen habe.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag
nicht widersprüchlich. Beide vom Beklagten angeführten Ereignisse können
zusammengetroffen sein. Es gibt keine Regel, wonach Zahlungsunfähigkeit nur
durch eine Ursache ausgelöst wird. Im Streitfall erscheint es denkbar, daß sich
die nach dem Vortrag des Beklagten im Juni 1995 eingetretene finanzielle Kri-
se der GmbH erst durch die behauptete Pfändung zur endgültigen Zahlungs-
unfähigkeit ausgeweitet hat.
bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur
Kontenpfändung für rechtlich unerheblich gehalten.
Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
daß als Unterlassungstäter auch derjenige haftet, der zur Vornahme der gebo-
tenen Handlung nicht in der Lage ist, sich jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem
er noch handlungsfähig war, selbst in diese Lage gebracht hat, sofern er sich
dieses Umstands bewußt gewesen ist und ihn sowie die Möglichkeit, daß er die
gebotene Handlung nicht vornehmen wird, zumindest billigend in Kauf genom-
men hat (sog. omissio libera in causa; vgl. Tag, BB 1997, 1115, 1116; vgl. auch
Senatsurteil BGHZ 134, 304, 308 m.w.N.). Mithin kann ein Arbeitgeber schon
dann straf- und haftungsrechtlich verantwortlich sein, wenn ihm die Herbeifüh-
rung der Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt ihrerseits als - zumindest
bedingt vorsätzliches - pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Senats-
urteil BGHZ 134, 304, 308).
Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen einer derartigen
Vorverlagerung der Tatbestandsverwirklichung zu Unrecht bejaht. Seinen
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Ausführungen läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, durch welches Verhalten
der Beklagte seine Handlungsunfähigkeit herbeigeführt haben soll.
Soweit es ihm zur Last legt, Bauleistungen der M-GmbH nicht abgerech-
net zu haben, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Es ist nicht
ersichtlich, ob der Beklagte die Abrechnungen so rechtzeitig hätte erstellen
können, daß vor Fälligkeit der streitgegenständlichen Beiträge mit Sicherheit
Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen wären. Auch ist nicht festgestellt,
daß er von der Erstellung der Abrechnungen abgesehen und bewußt in Kauf
genommen hätte, er werde diese Beiträge möglicherweise nicht abführen kön-
nen. Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht,
daß die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit für den Beklagten erkennbar war. Er-
forderlich ist, daß er sie tatsächlich erkannt und in Kauf genommen hat. Das
Berufungsgericht hat ferner nicht festgestellt, der Beklagte habe in diesem Be-
wußtsein die Bildung ihm möglicher Rücklagen unterlassen. Darüber hinaus
hat es, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht hinreichend berücksichtigt,
daß sowohl die rechtzeitige Abrechnung der Bauleistungen als auch die Bil-
dung von Rücklagen die Zahlungsfähigkeit der M-GmbH am 15. Juli 1995 nur
dann sichergestellt hätten, wenn diese Gelder nicht von der behaupteten Pfän-
dung erfaßt worden wären. Auch zu dieser Frage fehlen Feststellungen.
Soweit das Berufungsgericht seine Annahme einer "omissio libera in
causa" auf den Umstand stützen will, daß der Beklagte die Mitarbeiter trotz er-
kennbarer Zahlungsunfähigkeit der M-GmbH weiterbeschäftigt habe, erweitert
es zudem den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB in unzulässiger Weise. Es
verkennt, daß sich der Beklagte durch dieses Verhalten nicht der Möglichkeit
zur Vornahme der gebotenen Handlung, d. h. zur Abführung der Sozialversi-
cherungsbeiträge begeben hat. Denn durch die Weiterbeschäftigung der Ar-
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beitnehmer hat er die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit der M-GmbH
nicht herbeigeführt. Hätte er die Mitarbeiter im Juni 1995 nicht beschäftigt, so
hätte die Gesellschaft am 15. Juli 1995 nicht über zusätzliche Zahlungsmittel
verfügt. Er hätte dadurch allenfalls - sofern es ihm gelungen wäre, die zwi-
schen der M-GmbH und ihren Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverhältnisse
zum 31. Mai 1995 zu beenden, wozu es an jeglichen Feststellungen fehlt, - die
Verpflichtung der Gesellschaft zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträ-
gen zum Erlöschen gebracht. Daß er dies nicht getan hat, erfüllt jedoch nicht
den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung sanktioniert allein
die Nichtzahlung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversiche-
rung. Sie erfaßt hingegen nicht den Fall, daß der Arbeitgeber in der wirtschaft-
lichen Krise des Unternehmens davon absieht, die Sozialversicherungspflicht
seiner Arbeitnehmer durch sofortige Auflösung sämtlicher Beschäftigungsver-
hältnisse zu beenden.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge