Urteil des VG Arnsberg vom 16.05.2002
VG Arnsberg: belastung, eigenleistung, selbsthilfe, glaubhaftmachung, rohbau, fremdmittel, zwangsversteigerung, eigenmittel, darlehen, qualifikation
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2612/02
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2612/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die teilweise Erstattung von Fördermitteln, die die Klägerin
nach Bewilligung durch den Beklagten an die Eheleute T. als Darlehensempfänger
ausgezahlt hat.
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Herr T. beantragte am 21. Dezember 1990 für den beabsichtigten Neubau eines
Eigenheims an der B.-----straße in Finnentrop- Heggen die Gewährung öffentlicher
Wohnungsbaufördermittel. Er war bei Antragstellung mit Frau Heidi T. verheiratet. Im
Antragsformular wies er Gesamtkosten des beabsichtigten Neubaus in Höhe von
373.324,00 DM aus, wobei im Rahmen der Finanzierungsmittel ein Darlehen der
Deutschen Hypothekenbank mit 178.000,00 DM und 9,125 % Zinsen sowie
Selbsthilfeleistungen mit einem Betrag in Höhe von 103.324,00 DM veranschlagt
wurden. Als Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit des Objektes wurden 8 Monate angesetzt.
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Mit Zustimmung des Beklagten begann der Antragsteller im Mai 1991 vorzeitig mit dem
Bau des Hauses. In einer Verpflichtungserklärung über die zu erbringenden
Eigenleistungen vom 22. Oktober 1991 sowie einer schriftlichen Zusatzerklärung zur
Eigenleistung vom 20. Oktober 1991 gab er an, gemeinsam mit drei weiteren Personen
Selbsthilfearbeiten in der genannten Höhe erbringen zu wollen. Bei den Personen, die
dies mit ihrer Unterschrift bestätigten, handelte es sich um die Ehefrau des
Antragstellers mit 10 Stunden pro Woche, eine weitere Hausfrau mit 5 Stunden pro
Woche und einen Schlosser mit 20 Stunden pro Woche. Der Antragsteller erklärte
weiter, er habe den Rohbau bereits mit den aufgeführten Helfern alleine fertiggestellt.
Der Beklagte vermerkte im wirtschaftlichen Prüfbericht vom 11. November 1991 im
Hinblick auf den Finanzierungsplan, dass die Finanzierung der im Antrag angesetzten
Gesamtkosten gesichert erscheine, die Bedingungen der Fremdmittel den Vorschriften
der Nr. 1.731 WFB 1984 entsprächen und Eigenleistungen des Bauherrn nachgewiesen
worden seien.
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Aufgrund eines von dem Beklagten ermittelten, dem Antragsteller, seiner Ehefrau und
den drei Kindern nach Abzug der Belastungen zum Lebensunterhalt verbleibenden
monatlichen Einkommens in Höhe von 2.299,36 DM vermerkte der Beklagte im
Prüfbericht hinsichtlich der Belastung, dass diese auf Dauer tragbar erscheine, weil der
in Nr. 5.731 WFB 1984 aufgeführte Rückbehalt verbleibe.
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Mit Bescheid vom 12. November 1991 bewilligte der Beklagte dem Antragsteller unter
Berücksichtigung eines Gesamteinkommens in Höhe von 31.538,53 DM auf der
Grundlage des Fördermodells A ein Baudarlehen in Höhe von 75.000,00 DM, ein
Familienzusatzdarlehen in Höhe von 7.000,00 DM, ein Eigenkapitalersatzdarlehen in
Höhe von 10.000,00 DM sowie ein Aufwendungsdarlehen in Höhe von 33.120,00 DM.
Aufgrund dieser Bewilligung zahlte die Klägerin die Darlehensbeträge an den
Antragsteller und seine Ehefrau aus.
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Der Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 darüber,
dass das Bauvorhaben der Darlehensempfänger am 1. Oktober 1992 bezugsfertig war.
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Wegen der Trennung von seiner Ehefrau zog der Antragsteller am 1. Dezember 1994
mit seiner Tochter aus dem Eigenheim aus. Im Dezember 1995 wurde das Haus in der
Zwangsversteigerung zu einem Preis von 210.500,00 DM dem Meistbietenden
zugeschlagen. Zuteilungen an die Klägerin erfolgten nicht. Im
Zwangsversteigerungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten über den Wert
des Hausgrundstücks eingeholt. Der Sachverständige H. stellte am 20. März 1995 fest,
dass der Wert des Objektes aufgrund von Baumängeln oder Bauschäden, insbesondere
wegen des desolaten Zustandes und des Fertigstellungsdefizits, um 106.723,00 DM
gemindert sei.
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Mit Schreiben an den Beklagten vom 22. Juni 1995 erklärte die Klägerin: Die
Bewilligung habe nicht ausgesprochen werden dürfen. Durch die abgegebene
Zusatzerklärung zur Eigenleistung habe der Antragsteller nicht glaubhaft nachgewiesen,
die Höhe der anerkannten Eigenleistung durch Selbsthilfe innerhalb einer Bauzeit von 8
Monaten erbringen zu können. Denn dieser habe als Helfer lediglich drei Personen
angegeben, denen zudem überwiegend für die anstehenden Arbeiten eine berufliche
Qualifikation fehle. Auch habe der Beklagte die Tragbarkeit der Belastung fehlerhaft
ermittelt. Denn das unter Berücksichtigung des Baukindergeldes und nach Abzug aller
Belastungen verbleibende Einkommen des Darlehensempfängers habe den für einen 5-
Personen- Haushalt erforderlichen Mindestrückbehalt in Höhe von 2.250,00 DM
unterschritten. Zwar habe nur eine geringe Unterschreitung vorgelegen, jedoch habe
gleichwohl eine Bewilligung nicht erfolgen dürfen, weil keine Eigenmittel vorhanden
gewesen seien. Im übrigen habe der Beklagte die Höhe der Gesamtkosten falsch
berechnet und die Bescheinigung über die Bezugsfertigkeit zu Unrecht ausgestellt.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 1996 erkannte der Beklagte die Ausführungen der
Klägerin im Hinblick auf die Selbsthilfe an und führte weiter aus: Die Gesamtkosten
seien im Bereich der Baunebenkosten tatsächlich um ca. 6.000,00 DM zu niedrig
angesetzt worden. Die Tragbarkeit der Belastung sei im Zeitpunkt der Bewilligung
jedoch gegeben gewesen. Selbst bei Außerachtlassen eines dem Antragsteller
zustehenden Wohngeldes in Höhe von ca. 100,00 DM werde der monatliche
Rückbehalt nicht unterschritten. Die Bescheinigung über die Bezugsfertigkeit habe
erteilt werden dürfen, da eine Wertminderung nicht zwangsläufig eine Versagung der
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Bezugsfertigkeit zur Folge haben müsse.
In ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 1996 erklärte die Klägerin die Beanstandungen in
Bezug auf die Gesamtkosten und die Bezugsfertigkeit für erledigt und wiederholte ihre
Beanstandungen im Hinblick auf die Selbsthilfeleistungen und die Tragbarkeit der
Belastung.
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Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1996 legte der Beklagte den Vorgang der Bezirksregierung B.
zur Entscheidung vor und führte aus: Entgegen der zuvor vertretenen Auffassung habe
der Antragsteller die Selbsthilfeleistungen glaubhaft nachgewiesen, da dieser in der
Zusatzerklärung vom 20. Oktober 1991 dargelegt habe, den Rohbau mit seinen Helfern
bereits fertiggestellt zu haben.
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Die Bezirksregierung B. stellte mit Bericht vom 29. August 1997 fest: Die finanzielle
Gesamtsituation der Antragsteller habe bei der Förderung stärker berücksichtigt werden
müssen. Insbesondere im Bereich der Selbsthilfe habe eine kritischere Prüfung erfolgen
müssen. Dies beziehe sich sowohl auf Art und Höhe der Selbsthilfe als auch auf
Nachforschungen über die Möglichkeiten der Bezahlung von Materialien. Die fehlerhaft
berechneten Baunebenkosten hätten z. B. bei Berücksichtigung marktüblicher Zinsen
den vom Beklagten errechneten Überschuss über den Mindestrückbehalt aufgezehrt.
Eine Rückforderung der gewährten Darlehen scheide jedoch aus, weil die
Zahlungsunfähigkeit auf die Scheidung des Antragstellers von seiner Ehefrau
zurückzuführen sei.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 und vom 15. November 2000 forderte die
Klägerin den Beklagten zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 99.958,00 DM auf
und führte dazu aus: Der Erstattungsanspruch sei gerechtfertigt, da die Bezirksregierung
B einen Weisungsverstoß festgestellt habe und auch ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der unzulässigen Förderung und dem Ausfall der Mittel bestehe. Aufgrund der
wesentlich zu hoch anerkannten Selbsthilfeleistungen habe bei der Bewilligung bereits
eine Finanzierungslücke bestanden, die durch Fremdmittel habe gedeckt werden
müssen, da Eigenmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Obwohl bei der
Bewilligung die Tragbarkeit der Belastung vorgelegen habe, hätte jede weitere
Aufnahme von Fremdmitteln zu einer Unterschreitung des Rückbehalts geführt. Das
Ergebnis des Sachverständigengutachtens zeige, dass Selbsthilfeleistungen nicht
erbracht worden seien.
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Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 lehnte der Beklagte eine Erstattung ab.
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Am 9. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung
sie geltend macht: Da sich der ursprünglich geltend gemachte Betrag zwischenzeitlich
durch Tilgung in Höhe von 446,73 EUR sowie in Höhe von 222,33 EUR verringert habe,
werde nur noch eine Erstattung des aktuellen Forderungsbestandes in Höhe des im
Klageantrag ausgewiesenen Betrages gefordert. Der Beklagte habe gegen erteilte
Weisungen verstoßen, indem er Fördermittel bewilligt habe, ohne dass der Antragsteller
die Selbsthilfeleistungen ausreichend glaubhaft gemacht habe. Auch sei die Tragbarkeit
der Belastung im Zeitpunkt der Bewilligung nicht gegeben gewesen. Der
Mindestrückbehalt in Höhe von 2.250,00 DM sei unterschritten worden. Wegen
fehlender Eigenmittel sei die Erbringung der Selbsthilfe nicht gewährleistet und die
Gesamtfinanzierung sei deswegen Bedenken ausgesetzt gewesen. Eine entstehende
Finanzierungslücke habe durch Fremdmittel nicht geschlossen werden können, weil
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dann der verbleibende Selbstbehalt noch weiter verringert worden wäre. Diese
Rechtsansicht sei von der Bezirksregierung B2. bestätigt worden sei und sie - die
Klägerin - habe auch ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Frage, ob die
Zwangsversteigerung des Objektes zu vermeiden gewesen wäre, wenn der
Antragsteller sich nicht habe von seiner Ehefrau scheiden lassen, müsse nicht
nachgegangen werden. Sie sei rein spekulativ.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.438,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts- hängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erfolge
ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe bei ihrer Entscheidung Umstände des
Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits die Bezirksregierung habe
ausgeführt, dass weder der Umstand der vom Antragsteller nicht ganz korrekt
dargestellten Selbsthilfe noch eine geringfügige Unterdeckung bei der Tragbarkeit der
Belastung zum Totalausfall geführt habe. Die Ursache hierfür sei vielmehr im
persönlichen Bereich der Darlehensempfänger zu suchen. Diese hätten entgegen der
Ansicht der Klägerin auch erhebliche Eigenleistungen erbracht. Bis zum Einzug habe
der Wert der erbrachten Eigenleistungen bei ca. 97.000,00 DM gelegen. Die zum Teil
fehlende Fertigstellung sei allein auf die Trennung der Eheleute zurückzuführen. Ob in
Eigenleistung erbrachte Ausbauarbeiten von niedrigerer Qualität seien als durch
Handwerker ausgeführte Arbeiten, dürfe im übrigen als ex- post Betrachtung keine
Beachtung finden. Werde auf eine korrekte Bauausführung bzw. auf die Qualität der
Selbsthilfeleistungen abgestellt, so müsse dies bei jeder Zwangsversteigerung
automatisch zu Regressforderungen seitens der Klägerin führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens
der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten keinen Erstattungsanspruch in Höhe von 50.438,65 EUR.
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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch kommt § 15
Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
September 1999 (GV NRW S. 557), in Betracht. Aufgrund der bei Leistungsklagen
allgemein gültigen Regel,
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vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 2001, Vorbemerkung zu § 40
Randnummer 8a,
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ist vorliegend auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche
Fassung des WBFG und nicht auf die im Zeitpunkt der streitigen Bewilligung gültige
Fassung des Gesetzes abzustellen.
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Bereits die in § 15 Abs. 2 Satz 1 WBFG geregelte Anspruchsvoraussetzung, dass der
Beklagte als Bewilligungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 1.Alt., § 2 Abs. 1 WBFG bei
der hier streitigen Bewilligung erteilte Weisungen (objektiv fehlerhaft) nicht befolgt hat,
ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll die Bewilligungsbehörde unabhängig von
einem Verschulden des Organwalters für (Weisungs-) Verstöße immer schon dann
haften, wenn ein Verstoß objektiv feststellbar ist und ferner feststeht, dass er bei
(objektiv) ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden werden können.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 -, S. 17 der
Urteilsausfertigung.
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Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe dem Antragsteller Fördermittel bewilligt,
ohne dass dieser die Selbsthilfeleistungen ausreichend glaubhaft gemacht habe, liegt
darin kein objektiv feststellbarer Verstoß gegen Nr. 1.721 Satz 4 der
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 (WFB 1984) in der gemäß Nr. 10.1 am 1.
Februar 1991 in Kraft getretenen und damit im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung
am 12. November 1991 anwendbaren Fassung des Runderlasses des Ministers für
Landes- und Stadtentwicklung vom 16. März 1984, zuletzt geändert am 29. Januar 1991
(MBl. NRW S. 256). Bei den WFB 1984 handelt es sich um generell durch
Verwaltungsvorschrift erteilte Weisungen einer Aufsichtsbehörde, die zur gleichmäßigen
und zweckentsprechenden Mittelvergabe erlassen worden sind.
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Nr. 1.721 Satz 4 WFB 1984 bestimmt, dass Selbsthilfeleistungen durch schriftliche
Erklärung auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen sind, wenn
ein Betreuungsunternehmen nicht eingeschaltet ist. Eine Glaubhaftmachung im Sinne
dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Bewilligungsbehörde keine begründeten Zweifel
an der tatsächlichen zukünftigen Erbringung der Selbsthilfeleistungen hat.
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Vgl. Wirth in: Fischer- Dieskau/ Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 1, II.
WoBauG § 36 Anm. 4.2.
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Mithin unterliegt die Frage, ob die Voraussetzung der glaubhaft nachgewiesenen
Selbsthilfeleistung vorliegt, der subjektiven Bewertung der Bewilligungsbehörde. Dabei
steht ihr als Entscheidungshilfe lediglich die eigene Sachkunde und die eigene
praktische Erfahrung zur Verfügung.
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Vgl. Neugebauer, Kommentar zur Wohnungsbauförderung in Nordrhein- Westfalen, 4.
Auflage 1987, Abschnitt C 2 Nr. 1.71, 1.72 WFB 1984 Anm. 2.22.
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Eröffnet der Weisungsgeber der Bewilligungsbehörde auf diese Weise einen
Wertungsspielraum im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der
Selbsthilfeleistungen, so ist eine diesbezügliche Entscheidung der Behörde lediglich
eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Bewertung überhaupt vorgenommen
wurde oder ob sich eine vorgenommene Bewertung als offensichtlich fehlerhaft darstellt,
weil z.B. der zugrundeliegende Sachverhalt von der Behörde unzureichend ermittelt
wurde. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Einerseits kann die Klägerin im
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Nachhinein einen Weisungsverstoß nicht damit begründen, die Angaben des Bauherrn
seien entgegen der Bewertung der Bewilligungsbehörde unglaubhaft gewesen. Denn
dann würde die Klägerin ihre eigene Wertung an die Stelle der Wertung der
Bewilligungsbehörde setzen. Andererseits kann eine Überprüfung der Entscheidung der
Bewilligungsbehörde auch nicht insgesamt ausgeschlossen sein. Denn es ist Sinn des
§ 15 Abs. 3 WBFG, die Haftungssphären der Bewilligungsbehörde und diejenige des
Landes NRW bzw. der Klägerin gegeneinander abzugrenzen und der Behörde die
Verantwortlichkeit und Haftung für Fehler bei der Bewilligungsentscheidung
aufzuerlegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 -, S. 18 der
Urteilsausfertigung.
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Nach diesen Grundsätzen begegnet die vorgenommene Bewertung der Angaben des
Antragstellers hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Selbsthilfeleistung keinen
Bedenken. Dass die Bewilligungsbehörde die diesbezüglichen Angaben geprüft und
bewertet hat, ist dem am 11. November 1991 ausgefüllten und unterschriebenen
wirtschaftlichen Prüfbericht zu entnehmen.
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Die vorgenommene Bewertung stellt sich nicht als offensichtlich fehlerhaft dar. Soweit
die Klägerin sich zur Begründung ihres Vortrags, der Antragsteller habe seine
Selbsthilfeleistungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, auf das
Sachverständigengutachten bezieht, wonach durch den desolaten Zustand des Hauses
und ein erhebliches Fertigstellungsdefizit im gesamten Innenausbau eine
Wertminderung in Höhe von 106.723,00 DM eingetreten sei, ist dieses Vorbringen nicht
geeignet, einen offensichtlichen Weisungsverstoß darzustellen. Denn der Beklagte hatte
die Bewertung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Selbsthilfeleistungen im Rahmen
der Bewilligungsentscheidung im November 1991 zu treffen. Da er zu diesem Zeitpunkt
auf das im März 1995 erstellte Wertgutachten nicht zurückgreifen konnte, kann ein
Weisungsverstoß nun nicht nachträglich unter Hinweis auf dieses Gutachten festgestellt
werden. Die Beurteilung des Vorliegens eines Weisungsverstoßes hat vielmehr aus der
Sicht der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Bewilligung zu erfolgen. Zu diesem
Zeitpunkt war es nicht offensichtlich fehlerhaft, davon auszugehen, dass der
Antragsteller die Selbsthilfeleistungen erbringen werde.
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Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen
dem Umfang der in Eigenleistung zu erbringenden Arbeiten, der geringen Zahl und der
überwiegend fehlenden beruflichen Qualifikation der eingesetzten Helfer sowie der
veranschlagten Bauzeit von nur acht Monaten erhebliche Zweifel an der Erbringung der
Selbsthilfeleistung haben müssen, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die
beschriebene Diskrepanz ist jedenfalls im Hinblick auf die von dem Antragsteller als
Anlage zur Zusatzerklärung zur Eigenleistung vom 20. Oktober 1991 vorgelegte
handschriftliche Erklärung über die Fertigstellung des Rohbaus nicht derart
offensichtlich, dass sie es rechtfertigen könnte, die vom Beklagten vorgenommene
Bewertung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Erbringung der Selbsthilfeleistung als
offensichtlich fehlerhaft darzustellen. Darin hat der Antragsteller erklärt, seit der
Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns Mitte Mai 1991, also innerhalb von fünf
Monaten, mit den aufgeführten Helfern den Rohbau fertiggestellt zu haben. Mithin hatte
er im Zeitpunkt der Bewilligung im November 1991 bereits einen Großteil der
Selbsthilfeleistungen erbracht. Aufgrund dieser Erklärung erscheint die vorgenommene
Bewertung des Beklagten durchaus nachvollziehbar.
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Die Bewertung der Bewilligungsbehörde erweist sich auch nicht wegen unzureichender
Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts als offensichtlich fehlerhaft. Sie hat
ihrer Bewertung die hinsichtlich der Selbsthilfeleistungen abgegebenen Erklärungen
des Antragstellers vom 20. und vom 22. Oktober 1991 zugrunde gelegt. Diese
Erklärungen entsprachen den durch Nr. 1.721 Satz 4 WFB 1984 aufgestellten
Anforderungen. Der Antragsteller durfte die Zusatzerklärung zur Eigenleistung vom 20.
Oktober 1991 auch selbst abgeben und musste diese Aufgabe nicht einem Baubetreuer
übertragen, weil nach dem auf der Erklärung befindlichen Vermerk der beauftragte
Architekt nie persönlich auf dem Grundstück gewesen ist und der Baubetreuer keine
Erklärungen mehr hat abgeben dürfen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der
Beklagte habe wegen dieses Vermerks auf der Zusatzerklärung des Antragstellers
weitere Nachforschungen hinsichtlich der Erbringung der Selbsthilfeleistungen
anstellen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieser Vermerk besagt -
entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, dass sachkundigen Personen eine Prüfung
der Baustelle versagt wurde, sondern lediglich, dass ein Baubetreuer jedenfalls zum
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Eigenleistung nicht mehr eingeschaltet war.
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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsteller die Zusatzerklärung nicht
vollständig ausgefüllt hat und er in dem dafür vorgesehenen Feld keine Eintragung zu
dem Wert der beabsichtigten Selbsthilfearbeiten sowie zu der diesem Wert
entsprechenden ungefähren Gesamtstundenzahl vorgenommen hat. Denn diese Werte
ergeben sich aus dem Zusammenhang zwischen Förderantrag und den übrigen
Angaben in den Erklärungen zur Eigenleistung.
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Der Umstand, dass die in der Aufstellung „HSB" als Eigenleistung genannten Beträge
teilweise die in der Tabelle „Aufgliederung des Wertes der Selbsthilfe- und
Sachleistungen" aufgeführten Werte für eine entsprechende Unternehmerleistung
übersteigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bewertung des Beklagten als offensichtlich
fehlerhaft darzustellen. Denn die Summe der für die Eigenleistungen angesetzten Werte
übersteigt nicht die Summe der Lohnkosten, so dass für die Selbsthilfeleistungen
insgesamt kein höherer Betrag angesetzt wurde, als für eine entsprechende
Unternehmerleistung zu erbringen gewesen wäre.
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Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 5.731 WFB 1984 ist
nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Förderung nur zulässig, wenn die
Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar
erscheint. Dies ist gemäß Nr. 5.731 Satz 3 WFB 1984 der Fall, wenn nach Abzug der
Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zum Lebensunterhalt monatlich unter
Berücksichtigung des Kindergeldes und eines voraussichtlichen Lastenzuschusses
nach dem Wohngeldgesetz für einen Fünfpersonenhaushalt mindestens 2.250,00 DM
verbleiben. Weiter bestimmt Nr. 5.731 Satz 4 WFB 1984, dass zu den Einkünften das
Baukindergeld nach § 34f Einkommenssteuergesetz (je Kind 750 DM jährlich/ 62,50 DM
monatlich) hinzuzurechnen ist.
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Der Beklagte hat die Tragbarkeit der Belastung zu Recht bejaht, da sich auf der
Grundlage dieser Vorschriften ein dem Antragsteller und seiner Familie zum
Lebensunterhalt verbleibendes Einkommen in Höhe von 2.362,00 DM errechnet.
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Der Antragsteller hat monatliche Einkünfte in Höhe von 4.059,03 DM. Dieser Betrag
ergibt sich aufgrund einer Addition seiner Nettoeinkünfte als Beamter in Höhe von
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3.345,53 DM, eines Kindergeldes in Höhe von 400,00 DM, eines Baukindergeldes in
Höhe von 187,50 DM (3 Kinder x 62,50 DM), eines anteiligen Urlaubsgeldes in Höhe
von 25,00 DM (300 DM im Jahr) sowie eines voraussichtlichen Lastenzuschusses nach
dem Wohngeldgesetz in Höhe von mindestens 101,00 DM (vgl. die Wohngeldtabelle zu
Anlage 5 zum Wohngeldgesetz in der im November 1991 maßgeblichen Fassung für
ein wohngeldrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 2.845,63 DM und eine in der
niedrigsten Mietenstufe zu berücksichtigende Belastung in Höhe von 775 DM).
Diesem Einkommen steht eine Belastung in Höhe von 1.696,27 DM gegenüber. Dabei
ist die Belastung aus der Finanzierung und Bewirtschaftung des Objektes von der
Klägerin und dem Beklagten übereinstimmend mit 1.489,27 DM angesetzt worden. Der
Antragsteller hatte weiterhin monatliche Beiträge in Höhe von 207,00 DM an seine
Krankenversicherung zu leisten. Weitere Abzüge hatte der Antragsteller nicht.
Insbesondere ist nicht zusätzlich ein Betrag in Höhe von 78,00 DM als Ansparung für
einen Bausparvertrag von dem errechneten Einkommen in Abzug zu bringen. Denn die
Ansparung für den Bausparvertrag wurde ausweislich der Bezügemitteilung des LBV für
den Monat 08/1991 sowie der handschriftlich darauf vermerkten Berechnung bereits bei
der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 3.345,53 DM
berücksichtigt.
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Die Tragbarkeit der Belastung hätte selbst dann bejaht werden müssen, wenn der
Beklagte - wie von ihm im Schriftsatz vom 19. Februar 1996 anerkannt - die
Gesamtbaukosten nicht um einen Betrag in Höhe von 6.000,00 DM zu niedrig angesetzt
hätte. Zwar hätte der Antragsteller in dem Fall ein um diesen Betrag erhöhtes Darlehen
bei der Deutschen Hypothekenbank aufnehmen und mithin auch jährlich höhere Zinsen,
nämlich 16.790,00 DM (9,125% von 184.000,00 DM), zahlen müssen. Jedoch hätte sich
auch bei einer aufgrund der erhöhten Zinsen höheren Belastung von monatlich
insgesamt 1.741,84 DM und einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von
4.059,03 DM ein Rückbehalt für den Lebensunterhalt in Höhe von immer noch 2.317,00
DM ergeben. Da mithin auch bei Berücksichtigung um 6.000,00 DM erhöhter
Gesamtbaukosten der Mindestrückbehalt in Höhe von 2.250,00 DM überschritten wird,
war die Belastung für den Antragsteller auf Dauer tragbar und der Beklagte durfte in
Übereinstimmung mit Nr. 5.731 WFB 1984 die Bewilligung der Fördermittel
aussprechen.
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Die von der Klägerin gerügten Weisungsverstöße liegen nicht vor. Mithin bedarf die von
den Beteiligten erörterte Frage, ob die Klägerin das ihr durch § 15 Abs. 3 Satz 1 WBFG
eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, keiner Entscheidung.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a Abs. 1 VwGO
sind nicht gegeben.
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