Urteil des HessVGH vom 11.12.1995
VGH Kassel: befreiung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, bebauungsplan, grundstück, stadt, überwiegendes interesse, gemeinde, bekanntmachung, nachbar
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 1337/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 BauGB, § 30 BauGB, §
31 BauGB, § 98 BauO HE
1976 vom 16.12.1977, § 71
BauO HE 1993
(Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine
Teilbaugenehmigung - weiterbestehendes
Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erlaß der endgültigen
Baugenehmigung; Umfang der Einwendungen im Hinblick
auf das Gesamtvorhaben bei Vorgehen gegen die
Teilbaugenehmigung; Einzelfall eines Verstoßes gegen das
Rücksichtnahmegebot)
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragten am 27.04.1993 die Erteilung einer
Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7
Wohneinheiten auf dem Grundstück F Weg und die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11
Wohneinheiten durch Um- und Anbau auf dem Grundstück M. Die Bauanträge
sollten nach der alten Hessischen Bauordnung - HBO - in der Fassung vom
16.12.1977 und 29.11.1989 geprüft werden.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des "Bebauungsplans für die gesamte
Ortslage" der Gemeinde B, der für das Grundstück M straße zweigeschossige
Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von
0,8 vorsieht.
Mit Bescheiden vom 31.10.1994 erteilte der Antragsgegner für das Bauvorhaben
Mehrfamilienwohnhaus (11 Wohneinheiten) durch Um- und Ausbau eine
Teilbaugenehmigung bis zur Oberkante des Obergeschoßfußbodens und erließ
einen Befreiungsbescheid folgenden Umfangs:
475 Die Befreiung umfaßt die Überschreitung der im Bebauungsplan der Stadt M
festgelegten Baugrenze um 107,00 qm. 478 Die Befreiung umfaßt die
Überschreitung der im Bebauungsplan der Stadt M festgelegten Grundflächenzahl
von 0,4 um 0,05 = 45,85 qm. 479 Die Befreiung umfaßt die Überschreitung der im
Bebauungsplan der Stadt M festgelegten Geschoßflächenzahl von 0,8 um 0,277 =
254,01 qm. 480 Mit der Befreiung wird - abweichend vom rechtskräftigen
Bebauungsplan - der Stadt M zugelassen, daß anstatt 2 Vollgeschosse 3
Vollgeschosse ausgeführt werden dürfen (im Altbaubereich)."
Die Antragstellerin, der der Erlaß der Teilbaugenehmigung nicht bekanntgegeben
wurde, legte mit Schreiben vom 10.01.1995 Widerspruch ein, den sie im
wesentlichen wie folgt begründete: Die Teilbaugenehmigung sei rechtswidrig, da
sämtliche vier Befreiungen nicht von § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - bzw. §
4 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - gedeckt seien.
Ein dringender Wohnbedarf dürfe der Befreiung nur dann zugrundegelegt werden,
wenn er durch konkrete Tatsachen nachgewiesen sei; die Antragsgegnerin habe
dagegen in ihrem Befreiungsbescheid einen dringenden, akuten Wohnbedarf in der
Gemeinde M nicht belegt. Darüber hinaus seien der Befreiungsbescheid und damit
auch die Teilbaugenehmigung ermessensfehlerhaft, da aus ihnen nicht
hervorgehe, aus welchem Grund sich der Antragsgegner für berechtigt gehalten
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hervorgehe, aus welchem Grund sich der Antragsgegner für berechtigt gehalten
habe, die Befreiungen zu erteilen. Durch die Vielzahl massiver Abweichungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplans würden das Recht der Antragsteller auf
Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks und ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs.
2 Grundgesetz (Gesundheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) verletzt; das
geplante Bauvorhaben "erdrücke" das Grundstück der Antragsteller regelrecht.
Am 10.01.1995 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zur
Begründung auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Januar 1995 gegen die
den Beigeladenen am 31. Oktober 1994 erteilte Teilbaugenehmigung für das
Bauvorhaben M, anzuordnen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung des durch die
Teilbaugenehmigung genehmigten Mehrfamilienwohnhauses bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch stillzulegen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Der Antrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, der Antrag zu
1 unbegründet. Für die Befreiung von der zweigeschossigen Festsetzung des
Bebauungsplans lägen sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
als auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Ausweislich eines
Schreibens der Stadt M vom 01.09.1994 seien am 01.11.1993 insgesamt 233
Wohnungssuchende beim Sozialamt der Stadt M gemeldet gewesen; aktuelle
Zahlen lägen zwar nicht vor, es könne aber mit Sicherheit davon ausgegangen
werden, daß die Zahl der Wohnungssuchenden jetzt noch höher liege. Die
Berücksichtigung nachbarlicher Interessen - die hiermit nachgeholt werde -
ergebe, daß diese durch die geplante Dreigeschossigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigt würden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Festsetzung der
Zweigeschossigkeit im Bebauungsplan keinen nachbarschützenden Charakter
habe. Unabhängig davon müßten sich die Belange der Antragsteller bei einer
planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren nicht eindeutig
durchsetzen. Auch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB füge sich das
Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt.
Die (endgültige) Baugenehmigung für das Bauvorhaben M straße wurde unter dem
Datum des 06.01.1995 erteilt. Die Antragstellerin, der der Erlaß der (endgültigen)
Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, legte gegen sie per Telefax am
28.09.1995 Widerspruch ein.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 13.03.1995
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Antrag zu 2 mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag zu 1 unbegründet sei.
Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach §§ 30 Abs. 1, 31 BauGB i.
V. m. den Festsetzungen des "Bebauungsplans für die gesamte Ortslage", von
dessen Wirksamkeit ausgegangen werde. Hinsichtlich der Überschreitung der
Festsetzungen des Bebauungsplans über die Grundflächenzahl sowie die
Baugrenze sei ein Betroffensein der Antragsteller in schützenswerten
nachbarlichen Belangen nicht ersichtlich, da die Überschreitung der Baugrenze -
die letztlich auch zu einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl führe -
fast ausschließlich den südwestlichen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks
betreffe, wobei im östlichen Grundstücksbereich sogar ein bereits vorhandener
Gebäudeteil, der sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde,
abgebrochen werden solle. Hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen
Vollgeschosse und der Geschoßflächenzahl, die der Antragsgegner zu Unrecht
unter Außerachtlassung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß mit 1,077 anstatt
mit 1,283 berechnet habe, seien die Antragsteller zwar in schützenswerten
nachbarlichen Belangen betroffen, die sie allerdings nicht im Rahmen des
vorliegenden lediglich die Teilbaugenehmigung betreffenden Eilverfahrens, sondern
im Rahmen eines Widerspruchs sowie eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen die
endgültige Baugenehmigung geltend machen müßten.
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Gegen den am 27.03.1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
10.04.1995 teilweise Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht
abgeholfen hat. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen
und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, daß sie sich gegen die oberen Geschosse des Bauvorhabens nur
durch Rechtsbehelfe gegen die endgültige Baugenehmigung mit Erfolg zur Wehr
setzen könne. Die zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gehörende
vollunterkellerte Treppenanlage auf dem Flurstück 13/4 halte die vorgeschriebenen
Abstände nicht ein. Der Brandschutz entsprechend den Vorschriften der DIN
14090 i.V.m. §§ 5, 17 HBO 1993 sei nicht gewährleistet und die ordnungsgemäße
Abwasserentsorgung des Bauvorhabens nicht gesichert.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1995
teilweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.
Januar 1995 gegen die den Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 31.
Oktober 1994 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er äußert zunächst Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans im
Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 08.06.1994 - 4 TH 610/94 -
betreffend das Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohneinheiten sowie im Hinblick
darauf, daß der Bebauungsplan durch die dreigeschossige Bebauung des
Grundstücks der Antragsteller - die von diesen bestritten wird - sowie der
Grundstücke M straße funktionslos geworden sein könnte. Darüber hinaus macht
er geltend, die Stadt M gehe davon aus, daß der Bebauungsplan wegen
fehlerhafter Hauptsatzung nicht rechtswirksam sei. Die im Befreiungsbescheid
fehlenden Ermessenserwägungen holt der Antragsgegner ausdrücklich nach. Für
den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans führt der Antragsgegner aus, daß
sich das Bauvorhaben auch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung
einfüge und die Erschließung gesichert sei. Hinsichtlich der von den Antragstellern
gerügten nicht ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung nimmt er Bezug auf die
Ausführungen des Senats in dem Beschluß vom 08.06.1994 - 4 TH 610/94, S. 7
und 8 des amtlichen Umdrucks -. In bezug auf die gerügte Gewährleistung des
Brandschutzes trägt er vor, daß sich aus dem Freiflächengestaltungsplan, der
Inhalt der endgültigen Baugenehmigung vom 06.01.1995 sei, ergebe, daß eine
Feuerwehrzufahrt über die M straße entlang des Nachbargrundstückes 10/2 zur
Verfügung stehe.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließen sich im wesentlichen den Ausführungen des Antragsgegners,
insbesondere im Schriftsatz vom 23.05.1995, an.
Durch Beschluß vom 06.10.1995 hat der Senat die Raiffeisenbank. dem Verfahren
beigeladen, nachdem diese mit Schriftsatz vom 22.09.1995 gemäß § 56 Abs. 3
HBO mitgeteilt hatte, daß sie das zu bebauende Grundstück käuflich erworben und
die Bauherrschaft übernommen habe.
Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen
Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 4 TG 1339/95 und die von dem
Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge betreffend das
streitgegenständliche Bauvorhaben (1 Heft), das Bauvorhaben der Beigeladenen
(1 Heft) und das Grundstück der Antragstellerin (2 Hefte), ferner auf den
Bebauungsplan der Gemeinde B für die gesamte Ortslage.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige
Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im
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Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im
übrigen ist sie unbegründet.
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach §
80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der
Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist,
um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor
fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2
VwGO). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens davon
aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des
Eilverfahrens noch erreicht werden könnte.
Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO
ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Recht verletzt.
Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der
Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht
bestehen.
Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung
ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über einen Rechtsbehelf eines Dritten
offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen
Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der
Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das
Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten
Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung
dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht
beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung
besteht nur, wenn
ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt
und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen
und
die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt
sind, also nachbarschützend sind
und
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen
Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, DVBl.
1992, 45).
Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der
Antragstellerin gegen die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte
Teilbaugenehmigung voraussichtlich nur insoweit Erfolg haben, als die
Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 Bindungswirkung für das mit Bescheid vom
06.01.1995 genehmigte Gesamtbauvorhaben entfaltet, und zwar für das gesamte
Dachgeschoß ab Oberkante Dachgeschoßfußboden; darüber hinaus verletzt die
angefochtene Teilbaugenehmigung die Rechte der Antragstellerin nach Lage der
Akten nicht.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 ist zulässig; es
fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte)
Anfechtung der Teilbaugenehmigung. Die Vorschrift des § 98 Abs. 1 der
Hessischen Bauordnung - HBO 1977 - (heute § 71 HBO 1993) bestimmt, daß die
Ausführung eines bestimmten Teils der baulichen Anlage auf schriftlichen Antrag
schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich genehmigt werden kann
(Teilbaugenehmigung), wenn u. a. der Teil der baulichen Anlage unter
Berücksichtigung der Gesamtanlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1977). Nach Absatz 3 der Vorschrift (heute § 71
Abs. 2 HBO 1993) kann die (endgültige) Baugenehmigung nach Erteilung der
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Abs. 2 HBO 1993) kann die (endgültige) Baugenehmigung nach Erteilung der
Teilbaugenehmigung nicht mehr versagt werden; es bleiben indessen Auflagen
nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift möglich. Daraus folgt, daß mit der
Teilbaugenehmigung bereits über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten
Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden wird und die
Teilbaugenehmigung insoweit eine Bindungswirkung entfaltet (vgl. dazu: Hess.
VGH, Urteil vom 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 -, HessVGRspr. 1991, 3 (6)). Die
Funktion der Teilbaugenehmigung erschöpft sich somit nicht darin, dem Bauherrn
vorab die Errichtung eines Teils des Bauvorhabens zu gestatten; die mit der
Teilbaugenehmigung verbundene grundsätzliche Billigung der Gesamtmaßnahme
kann vielmehr bis zur Bestandskraft der (endgültigen) Baugenehmigung und für
den Fall, daß der Bauherr die (endgültige) Baugenehmigung nicht ausnutzt, unter
Umständen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Wirkung entfalten. Die (endgültige)
Baugenehmigung tritt also nicht an die Stelle der Teilbaugenehmigung, sondern
ergänzt diese in bezug auf die zunächst nicht genehmigten Baumaßnahmen.
Daraus folgt, daß das Rechtsschutzbedürfnis eines Dritten für die Anfechtung einer
Teilbaugenehmigung mit dem Erlaß der (endgültigen) Baugenehmigung nicht
entfällt (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 23.05.1969 - OS IV 75/66 -, tlw.
abgedruckt in BRS 22 Nr. 159). Ein Dritter, der sich gegen das Bauvorhaben
wendet, kann umfassenden Rechtsschutz also nur dadurch erlangen, daß er
sowohl die Teilbaugenehmigung als auch - nach deren Erlaß - die (endgültige)
Baugenehmigung anficht. Für den Fall, daß der Dritte - wie vorliegend die
Antragstellerin - Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung erhoben und einen
gerichtlichen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung gestellt hat, besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis für die (isolierte) Anfechtung der Teilbaugenehmigung
jedenfalls so lange, wie die (endgültige) Baugenehmigung nicht bestandskräftig
geworden ist. Die Antragstellerin, der der Erlaß der (endgültigen) Baugenehmigung
vom 06.01.1995 nicht bekanntgegeben worden ist, hat gegen sie Widerspruch
eingelegt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im
vorliegenden Verfahren auch nicht auf diejenigen Einwendungen beschränkt, die
sich auf den Teil des Gesamtbauvorhabens beziehen, dessen Errichtung die
Teilbaugenehmigung gestattet, also auf den unteren Teil des Bauvorhabens bis
zur Oberkante des Obergeschoßfußbodens. Aufgrund der Tatsache, daß mit der
Teilbaugenehmigung bereits über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten
Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden wird, muß die Antragstellerin
schon im Rahmen der Anfechtung der Teilbaugenehmigung sämtliche
Einwendungen geltend machen können, die sich auf die Vereinbarkeit des
gesamten Bauvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S.
2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - BauGB -
zu beurteilen, da das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes der ehemaligen Gemeinde B für die gesamte Ortslage liegt. Der
Bebauungsplan ist auch wirksam bekanntgemacht worden. Die Bekanntmachung
erfolgte aufgrund der Hauptsatzung der ehemaligen Gemeinde B vom 09.03.1967,
die - entgegen der Auffassung der jetzigen Stadt M - in § 11 eine Regelung enthält,
die die Bekanntmachung von Bebauungsplänen als gemeindliche Satzungen
hinreichend bestimmt regelt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war unter der Geltung des § 12 des
Bundesbaugesetzes - BBauG 1960 - sowohl die Art der Hinweisbekanntmachung
der Genehmigung als auch Ort und Dauer der Auslegung der Bebauungspläne in
der Hauptsatzung festzulegen (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 13.07.1973 - IV
OG 40/73 -, BRS 27 Nr. 20; Beschluß vom 09.11.1973 - IV N 2/73 -, BRS 27 Nr. 16;
Urteil vom 03.05.1974 - IV OE 76/73 -, DÖV 1975, 756; Urteil vom 14.03.1984 - III
OE 43/82 -, BRS 42 Nr. 25; Urteil vom 14.03.1986 - IV OE 42/82 -, UPR 1986, 392 =
HSGZ 1986, 447 = ZfBR 1986, 249). Der Senat hat dazu bereits im Urteil vom
13.07.1973 (a.a.O.) ausgeführt, daß § 12 BBauG 1960 verfassungskonform
dahingehend auszulegen sei, daß unter "Bekanntmachung" die Auslegung nach §
12 Satz 1 BBauG 1960 und die Hinweisbekanntmachung nach Satz 2 dieser
Vorschrift zu verstehen sei. Das Gebot, die Art der Bekanntmachung
gemeindlicher Satzungen in der Hauptsatzung festzulegen, gelte uneingeschränkt
für alle Bekanntmachungsarten. Demgemäß sei für die Verkündung von
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für alle Bekanntmachungsarten. Demgemäß sei für die Verkündung von
Bebauungsplänen nicht nur die Art der Hinweisbekanntmachung durch die
allgemeine Veröffentlichungsregelung in der Hauptsatzung festzulegen, sondern
auch Ort und Dauer der Auslegung. Ort und Dauer der Auslegung von
Bebauungsplänen waren in § 11 Ab. 4 Satz 2 der Hauptsatzung der ehemaligen
Gemeinde Bischofsheim vom 09.03.1967 hinreichend geregelt. § 11 Abs. 4 Satz 2
der Hauptsatzung schrieb darüber hinaus nicht vor, wie die Bekanntmachung der
Auslegung zu erfolgen hatte. Da es sich bei der Hinweisbekanntmachung nach §
12 Satz 2 BBauG 1960 um einen Teil der öffentlichen Bekanntmachung von
Bebauungsplänen als gemeindliche Satzungen handelt, griff die allgemeine
Veröffentlichungsregelung des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der ehemaligen
Gemeinde B vom 09.03.1967 ein (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 13.07.1973,
a.a.O.).
Soweit der Antragsgegner Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes
aus der Entscheidung des Senats in dem Verfahren 4 TH 610/94 vom 08.06.1994
herleiten will, bezogen sich diese Bedenken ausschließlich auf die Festsetzung des
dort streitgegenständlichen Flurstückes 10/3, das mit einem
Mehrfamilienwohnhaus mit sieben Wohneinheiten bebaut werden sollte, als
bebaubare Fläche. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes läßt sich
entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand
herleiten, daß die Grundstücke bereits dreigeschossig bebaut sind. Dabei
übersieht der Antragsgegner, daß die genannten Grundstücke jenseits der
Nutzungsgrenze und damit im Bereich der dreigeschossigen Bebaubarkeit liegen.
Die geplante Wohnanlage mit 11 Wohneinheiten widerspricht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes bezüglich der festgelegten Baugrenzen, der
Grundflächenzahl von 0,4, der Geschoßflächenzahl von 0,8 und der
höchstzulässigen Geschoßzahl (II). In bezug auf die Überschreitung der
Baugrenzen um 107 qm und der Grundflächenzahl um 0,05 hat das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß eine Beeinträchtigung der
Antragstellerin bereits deshalb nicht ersichtlich sei, weil die Überschreitung der
Baugrenzen, die letztlich auch zu einer relativ geringen Überschreitung der
Grundflächenzahl führe, fast ausschließlich den südwestlichen Grundstücksteil
betreffe und daher allenfalls den Nachbarn M straße beeinträchtigen könne; im
östlichen Grundstücksbereich solle dagegen sogar ein vorhandener Gebäudeteil,
der sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde, abgerissen
werden.
Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse und der Geschoßflächenzahl gilt folgendes:
Zur Berechnung der Zahl der Vollgeschosse ist § 18 der Baunutzungsverordnung -
BauNVO 1968 - i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung - HBO 1977 -
anwendbar. Danach sind Vollgeschosse diejenigen Geschosse, deren Fußboden
überwiegend oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt und die im Lichten
entweder vollständig mindestens 2 m oder über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche
mindestens 2,30 m hoch sind. Vollgeschosse sind auch teilweise unter der
festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse, deren Deckenoberkanten im
Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Ausweislich des
Grüneintrags Bl. 249 ff. des Verwaltungsvorgangs betreffend das
streitgegenständliche Bauvorhaben handelt es sich bei dem Keller des
Altbaubereichs um ein Vollgeschoß, bei dem Keller des Anbaus dagegen nicht. Bei
dem Dachgeschoß handelt es sich ausweislich der Berechnung Bl. 237 des
vorgenannten Verwaltungsvorgangs nicht um ein Vollgeschoß.
Zur Berechnung der Geschoßflächenzahl ist § 20 BauNVO 1968 anwendbar.
Danach ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Vollgeschossen zu ermitteln; die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und
einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. Die Aufenthaltsräume
im Dachgeschoß des streitgegenständlichen Bauvorhabens sind bei der
Berechnung der Geschoßflächenzahl im Baugenehmigungsverfahren (Bl. 148 f.
des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat die Geschoßflächenzahl - unter Zugrundelegung der
Hälfte der Fläche des Obergeschosses für das Dachgeschoß - überschlägig mit
1,283 errechnet. Rechnet man den Geschoßflächen (Bl. 149 des vorgenannten
Verwaltungsvorgangs) dagegen für das Dachgeschoß eine Fläche von mindestens
236,49 qm hinzu - das ist die Fläche, die der Architekt in der Berechnung (Bl. 237
des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) als Fläche mit einer lichten Höhe von
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des vorgenannten Verwaltungsvorgangs) als Fläche mit einer lichten Höhe von
mindestens 2,30 m angegeben hat -, so ergibt sich eine Geschoßflächenzahl von
987,22 qm + 236,49 qm --------------------- = mindestens 1,33. 917 qm
Der Senat läßt dahingestellt, ob das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 31 Abs. 2 Nr.
1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch -
BauGB-MaßnahmenG - eine Befreiung von der Festsetzung der
Geschoßflächenzahl (0,8) in dem erteilten Umfang auf 1,077 erfordert. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß mit der Befreiung in atypischen Sonderfällen (im Einzelfall)
von der Anwendung einer auf einer gewissen Verallgemeinerung beruhenden
Festsetzung in einem Bebauungsplan befreit werden soll (Battis/Krautzberger/Löhr,
Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 25). Der Antragsgegner hat den dringenden
Wohnbedarf dagegen lediglich damit begründet, daß am 01.11.1993 insgesamt
233 Wohnungssuchende bei dem Sozialamt der Stadt Maintal gemeldet gewesen
seien und die Zahl jetzt mit Sicherheit noch höher liege.
Dagegen fehlen für eine Befreiung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der
Erhöhung der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl auf 1,077 und für eine
weitere Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG bezüglich der
Erhöhung der Geschoßflächenzahl um die Flächen von Aufenthaltsräumen im
Dach (auf insgesamt mindestens 1,33) die Voraussetzungen. Nach der Vorschrift
des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
im Einzelfall befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1
Satz 1 BauGB-MaßnahmenG läßt eine Überschreitung der zulässigen
Geschoßfläche durch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als
Vollgeschossen zu, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die
kumulative Befreiung von der Höchstzahl der Vollgeschosse (drei statt zwei
Vollgeschosse im Altbaubereich) und der Geschoßflächenzahl (von 0,8 auf
mindestens 1,33) führt jedenfalls dazu, daß die Grundzüge der Planung im Sinne
des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB berührt werden und damit auch öffentliche Belange
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG entgegenstehen, indem die
im Bebauungsplan festgelegte Nutzungsgrenze zwischen dreigeschossiger
Bebaubarkeit und entsprechend höherer Ausnutzbarkeit bezüglich der
Geschoßflächenzahl einerseits und zweigeschossiger Bebaubarkeit und
entsprechend niedrigerer Ausnutzbarkeit bezüglich der Geschoßflächenzahl ohne
vorherige Änderung des Bebauungsplanes verschoben wird.
Die Festsetzungen, gegen die das Bauvorhaben verstößt, haben jedoch keinen
nachbarschützenden Charakter. Bauplanerische Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher
Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den
Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst, aus seiner Begründung oder aus
seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen
auf die Grundstücksnachbarn allein reichen für die Annahme eines
nachbarschützenden Charakters nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
18.09.1989 - 4 TG 2261/89 -, BRS 49 Nr. 189; Beschluß vom 27.11.1990 - 4 TG
2972/90 -, HessVGRspr. 1991, 93). Anhaltspunkte dafür, daß die festgesetzten
Geschoßzahlen und Geschoßflächenzahlen vorliegend nachbarschützend sein
sollten, liegen nicht vor.
Die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift kann einen Nachbarn
allerdings dann in seinen Rechten verletzen, wenn nicht die gebotene Rücksicht auf
die Interessen des Nachbarn genommen wird. Das ist hier der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr.
173) beurteilt die Wahrung der nachbarlichen Rücksichtnahme nach seinen
erstmals im Urteil vom 25.02.1977 (- IV C 22.75 u.a. -, BRS 32 Nr. 155)
dargestellten Grundsätzen. Der beschließende Senat greift zur rechtlichen
Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - mit
gewissen Änderungen - auf die von ihm zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes im unbeplanten Innenbereich zurück (Beschluß vom
17.12.1984 - 4 TG 2545/84 u.a. -, BRS 42 Nr. 77; Beschluß vom 27.11.1990 - 4 TG
2972/90 -, HessVGRspr. 1991, 73). Danach genießt ein Nachbar Schutz gegen
eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer Festsetzung des
Bebauungsplanes, wenn
der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist,
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er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig
objektiv-rechtlich geschützt ist und
er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch
Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein
können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH,
Beschluß vom 18.09.1989 - 4 TG 2261/89 -, BRS 49 Nr. 189; Beschluß vom
27.11.1990, a.a.O.).
Gegenüber einem Vorhaben, das gegen nicht nachbarschützende
bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt - ohne daß eine Befreiung erteilt wäre
-, genießt ein Nachbar Schutz in demselben Umfang, wie er gegen eine Befreiung
gegeben wäre, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Hess. VGH, Beschluß vom
09.03.1990 - 4 TG 1478/89 -, BRS 50 Nr. 195). Für die Bejahung eines
Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren
Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über
eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung
anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in
einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die
des Bauwerbers, eindeutig durchsetzen müßte. Vielmehr findet bei der Ausübung
des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der
Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise
widerstreitender Belange des Bauwerbers und seiner Nachbarn unter
Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei einer
Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als
seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine
Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde nur aus Gründen verletzt sein,
die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so daß es
gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung
seiner Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter
Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das
genehmigte Bauvorhaben bezüglich der Überschreitung der höchstzulässigen
Geschoßzahl und der Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl von
0,8 um tatsächlich mindestens 0,53 (= 1,33) das Recht der Antragstellerin auf die
gebotene Rücksicht verletzt. Die bisher gegebene relative Wohnruhe im Bereich
der zweigeschossigen Bebaubarkeit - in dem auch das Grundstück der
Antragstellerin liegt - wird beeinträchtigt; das insoweit tangierte private Interesse
an gesunden Wohnverhältnissen ist städtebaulich im Rahmen der Bauleitplanung
beachtlich (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und könnte durch eine Begrenzung der
Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der Geschoßflächenzahl auch -
mittelbar - geschützt werden.
Das grundsätzlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung
des bisherigen im Bebauungsplan festgeschriebenen Zustandes ist auch so
schutzwürdig, daß es sich bei gerechter Abwägung gegen die Interessen der
Beigeladenen an der genehmigten Bebauung des Grundstücks M straße
durchsetzen müßte.
Zugunsten der Antragstellerin müßte bei rechtmäßiger Ausübung planerischen
Ermessens beachtet werden, daß durch das Zusammenwirken der seit 1990
geltenden hessischen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den
Vollgeschoßbegriff (§ 2 Abs. 4 HBO 1990; heute § 2 Abs. 3 HBO 1993) mit § 20
Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Dachgeschossen, die nicht als Vollgeschosse
gelten, in erheblichem Umfang Aufenthaltsräume geschaffen werden können, die
nicht bzw. nicht ohne weiteres auf die Geschoßflächenzahl anzurechnen sind. Will
der Plangeber eines Bebauungsplanes in einem bereits bebauten (und beplanten)
Gebiet das Maß der baulichen Nutzbarkeit erhöhen, so muß er bedenken, daß jede
Anhebung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit in Vollgeschossen zu
der ohnehin bereits vorhandenen großzügigen Möglichkeit der Errichtung von
Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen ohne Anrechnung auf die
Geschoßflächenzahl hinzutritt und daß jede Vergrößerung der Geschoßfläche der
Vollgeschosse die Basis für die Schaffung weiterer Nutzflächen im Dachgeschoß
bietet (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 - in NVwZ-
RR 1995, 381 (LS)). Diesem Problem hat der Bundesgesetzgeber Rechnung
getragen, indem er in § 20 Abs. 3 Satz 2 dem Plangeber eines Bebauungsplanes
die Möglichkeit eingeräumt hat, festzusetzen, daß die Flächen von
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die Möglichkeit eingeräumt hat, festzusetzen, daß die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen
gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder
teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Will eine
Gemeinde in einem bereits bebauten (und beplanten) Gebiet das Maß der
zulässigen baulichen Nutzbarkeit in den Vollgeschossen mehr als geringfügig
anheben, so kann das berechtigte Interesse von Grundstückseigentümern an der
Erhaltung des Gebietscharakters es erfordern, daß zugleich Höchstgrenzen
eingeführt werden, die bei Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen nicht überschritten werden dürfen. Welchen Wert eine solche
Höchstgrenze bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens äußerstenfalls
erreichen darf, ist eine Frage des Einzelfalles (Hess. VGH, Beschluß vom
23.11.1994, a.a.O.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen überschreitet jedenfalls
durch das Zusammenwirken der Erhöhung der Geschoßfläche im Altbaubereich
von 2 auf 3 Vollgeschosse und der Erhöhung der Geschoßflächenzahl von 0,8 auf
mindestens 1,33 das Maß dessen, was der Plangeber äußerstenfalls noch planen
könnte. Die Geschoßflächenzahl von mindestens 1,33 liegt eindeutig oberhalb der
Grenze des in § 17 BauNVO festgesetzten Höchstmaßes einer
Geschoßflächenzahl von 1,2 in Wohngebieten, welches für Plangebiete mit weniger
als dreigeschossiger Bebauung bei einer Grundflächenhöchstzahl von 0,4 nicht
erreicht wird, im übrigen eine intensive Ausnutzung ermöglicht und nur in
besonderen Ausnahmefällen noch überschritten werden kann (Absätze 2 und 3).
Bauordnungsrechtlich ist das Bauvorhaben nicht zu beanstanden. Die nach § 8
Abs. 1 HBO 1977 zu berechnenden Grenzabstände sind - ausweislich Bl. 142 des
Verwaltungsvorgangs betreffend das streitgegenständliche Bauvorhaben - mit 4,5
m im Altbaubereich und 3 m im Bereich des Anbaus im Verhältnis zum
Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Soweit ein Vorhaben die
bauordnungsrechtlich geforderten Abstände einhält, scheidet eine Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes in bezug auf die nachbarlichen Interessen an
ausreichender Belichtung und Besonnung aus. Bei Einhaltung der gebotenen
Abstandsfläche besteht keine weitergehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf diese
nachbarlichen Belange (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1987 - III OE 78/83 -;
Beschluß vom 01.08.1995 - 4 TG 1338/95 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom
24.06.1986 - 6 B 63/86 -, BRS 46 Nr. 177; BVerwG, Beschluß vom 22.11.1984 - 4 B
244.84 -, BRS 42 Nr. 206; Beschluß vom 24.04.1989 - 4 B 72/89 -, NVwZ 1989,
1060; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546).
Ausweislich Bl. 242 des vorgenannten Verwaltungsvorgangs steht sowohl an der
Grenze zum Grundstück M straße als auch an der Grenze zum Grundstück der
Antragstellerin jeweils eine 3 m breite Feuerwehrzufahrt zur Verfügung. Hinsichtlich
der von der Antragstellerin gerügten nicht gesicherten ordnungsgemäßen
Abwasserentsorgung hat der Senat in dem Beschluß vom 08.06.1994
(Parallelverfahren 4 TH 610/94) ausgeführt, daß weder die Begründung des
Bebauungsplanes, wonach grundsätzlich auf eine sog. Hinterhofbebauung
verzichtet worden sei, da die bestehende Kanalisation im übrigen Ortsteil
zusätzliche Kapazitäten nicht mehr zulasse, noch die Behauptung, daß die
Entwässerungsanlagen des fraglichen Gebietes bei starken Regenfällen völlig
überlastet seien, genüge, um eine Gefährdung der gesicherten Erschließung des
Bauvorhabens darzutun. Anhaltspunkte dafür, daß das geplante Bauvorhaben zu
einer konkreten Beeinträchtigung der Abwasserentsorgung auf dem Grundstück
der Antragstellerin führen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
vorliegen könnte, sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
ist demnach auf die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung vom 31.10.1994 für
das mit Bescheid vom 06.01.1995 genehmigte Gesamtbauvorhaben, und zwar für
das gesamte Dachgeschoß ab Oberkante Dachgeschoßfußboden zu beschränken.
Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Antragstellerin nicht mit
Erfolg gegen die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung hinsichtlich der übrigen
Teile des streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen. Diese Beschränkung gilt im
Hauptsacheverfahren ebenso wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
und entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des Senats. Der Nachbar kann
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg
erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener
Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (vgl. beispielsweise: Hess. VGH,
Beschluß vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54; Beschluß vom
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Beschluß vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54; Beschluß vom
25.07.1991 - 4 TH 1032/91 -; Beschluß vom 16.04.1992 - 4 TH 214/92 -, ESVGH
43, 70 = BRS 54 Nr. 167; Beschluß vom 30.10.1992 - 4 TH 1764/92 -, ESVGH 43,
152 = HessVGRspr. 1993, 1). Es ist Sache der Beigeladenen und des
Antragsgegners, das Vorhaben gegebenenfalls so zu modifizieren, daß dieses
insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
übereinstimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs.
3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis, in dem die Beteiligten in
beiden Instanzen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Es entspricht nicht der
Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 in erster
Instanz für erstattungsfähig zu erklären, da sie das erstinstanzliche Verfahren
nicht nennenswert gefördert, keinen Antrag gestellt und somit auch nicht am
Kostenrisiko teilgenommen haben. Den Beigeladenen zu 1 und 2 sind die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zwingend anteilig aufzuerlegen, da sie im
Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO); es
entspricht auch der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1
und 2 im Beschwerdeverfahren anteilig für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs.
3 VwGO). Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen zu 3 im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären,
da sie das Verfahren nicht nennenswert gefördert, keinen Antrag gestellt und
somit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3, 25
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der
Antragstellerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte bezüglich des allein in das
Beschwerdeverfahren gelangten ursprünglichen Antrags zu 1 mit 12.000,-- DM
(der Hälfte des Dreifachen des Auffangstreitwertes). Die Befugnis zur teilweisen
Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.