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OLG Frankfurt - 16 U 101/02
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.01.2003
- Inhalt
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- zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 26 Der Klägerin
- Recht hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (RRA 99, 88) darauf hingewiesen, dass
- erst recht für die 30jährige Verjährungshöchstfrist für Personenschäden (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.). 46
- , so muss Entsprechendes gelten, wenn durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Anmeldefrist, die
- es aber als zulässig angesehen werden, die gesetzlichen Wertungen durch Allgemeine
FG Rheinland-Pfalz - 5 K 1010/10
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 13.09.2010
- Inhalt
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- Richterin den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des
- nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr
- Australien, das historisch eng an die Schultradition Großbritanniens angelehnt sei, gelte dies erst recht
- allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) mit Ausnahme des
BSG - B 5 RJ 36/02 R
Bundessozialgericht vom 09.04.2003
- Inhalt
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- -Schmerzsyndrom) vorgelegt. Dazu und allgemein zum Stellenwert testpsychologischer Untersuchungen hat die
- früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nF berufsunfähig nicht ist, wer
- abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das LSG § 103 SGG
- der Beurteilung wäre. (Dazu allgemein "Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen
- Quensyl und Predni-H 5 zurzeit in Vollremission; Herberden´sche Arthrose am 4. Strahl rechts
BSG - B 12 R 7/10 R
Bundessozialgericht vom 29.08.2012
- Inhalt
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- seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
- Klägers als selbstständig tätiger Lehrer liegen nicht vor. Die Beklagte hatte das Recht bei Erlass
- anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt
- allgemein nicht Inhalt eines solchen Herstellungsanspruchs sein kann. 28Der vom BSG richterrechtlich
- durch mehrere Selbständige in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beschäftigung in
VG Düsseldorf - 2 K 5534/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.11.2005
- Inhalt
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- Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
- Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit dem
- sein gutes Recht als Vorgesetzter. Zum „Nichtraucherschutz" gehen die Darstellungen zwar etwas
- nahm folgenden Verlauf: Am 17. und 19.12.2002 fanden Vorbesprechungen statt, in denen allgemeine
- . Säule einbezogen worden seien. Anlass für diese Frage gäben der im Abschnitt „Allgemeine Hinweise
BFH - I R 28/11
Bundesfinanzhof vom 12.12.2012
- Inhalt
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- Beteiligten sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das zur Ausgliederung bestimmte Vermögen
- Übernahme der Pensionsverpflichtungen zu Recht als Teil der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1
- Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu
- ersten Teils des Umwandlungssteuergesetzes 2002, der ausweislich seiner amtlichen Überschrift "Allgemeine
- Geschäftsanteile erhält (allgemeine Auffassung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
OLG Oldenburg - 8 U 182/08
Oberlandesgericht Oldenburg vom 18.12.2008
- Inhalt
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- bestimmt ist. 2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den
- die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten
- Beklagte macht unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass ihr ein Recht zum
- Landgerichts. Im Einzelnen gilt folgendes: I) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht
- gestellt bleiben. Denn der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand kein Recht zur fristlosen Kündung
FG Saarland - 1 K 452/02
Finanzgericht des Saarlandes vom 21.01.2004
- Inhalt
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- umzudeuten. Der Vorsitzende hat der Gegenvorstellung zu Recht abgeholfen, weil die Enttäuschung des
- allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach
- Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren
- worden ist und der sich in relativ kurzer Zeit in die umfangreichen Rechts- und Verfahrensfragen des
VG Arnsberg - 14 K 3769/01
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 10.03.2003
- Inhalt
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- . Juni 2000 zur Erklärung der Ursachen der höheren Aufwendungen allgemein ausgeführt worden sei, darauf
- unwirksam, weil sie im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe. § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW lege
- höherrangiges Recht außer Kraft gesetzt. Mit der jetzigen Regelung sei nicht nur ihr, sondern allen
- haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höher rangigem Recht ergeben und als Ausfluss der in
- Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW ein Recht auf finanziellen Härteausgleich aufgrund einer
BGH - IV ZR 179/09
Bundesgerichtshof vom 17.07.2009
- Inhalt
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- . September 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
- 8Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Kläger
- - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch
- Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die
- Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig
OLG Zweibrücken - 1 U 19/08
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 30.07.2008
- Inhalt
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- . Holler auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des
- 7.814,77 €. Hinzu kommen 546,69 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1.Der Erstrichter hat zu Recht
- Unfallzeitpunkt nichts. 2.Der Kläger rügt zu Recht, dass der Erstrichter die Anwendung des
- insbesondere durch die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge geprägt. Deren allgemeine
- zu Lasten der Beklagten der die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) erhöhende
OLG Frankfurt - 27 U 23/02
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.05.2003
- Inhalt
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- Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
- werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, umfasst er auch das Recht auf
- besprochen habe. Im Emissionsprospekt findet sich zwar eine allgemeine Risikobelehrung. Dass
- Gesellschaft aufgelöst ist. Die Beklagte kann gegen den Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten. Die
- Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten können. 4Das Landgericht hat die beiden Vermittler der AVB
BAG - 8 AZR 705/08
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger
- jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen
- als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht
- in der Richtlinie normierten Gemeinschaftsrecht gleichartigen nationalen Recht (vgl. Jacobs aaO
- . 61Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass spätestens mit dem - von den Klägern
LG Köln - 28 O 295/05
Landgericht Köln vom 16.11.2005
- Inhalt
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- - eingekaufte Vollversion. Es ist im übrigen allgemein bekannt und auch gerichtsbekannt, dass dieses
- allgemein anerkannte Rechtsgedanke im Urheberrecht, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz
- und zur Anpassung an die stetige technische Verbesserung der Computer- und Onlinetechnik allgemein
- er auf sein Recht verzichtet, § 33 Satz 2 UrhG. Der Fall des Verzichts ist jedoch von der Wirkung
- , § 39 Abs. 1 UrhG. Diese allgemeine Regelung aus § 39 Abs. 1 UrhG ist für Computerprogramme
OLG Brandenburg - 4 U 60/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 08.02.2005
- Inhalt
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- ersten Instanz in erster Linie aus eigenem Recht der von ihr als Partei kraft Amtes vertretenden
- Anspruch aus eigenem Recht weiter. 2Sie macht geltend, aufgrund der Kündigung zweier Darlehensverträge
- eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der G. GmbH begründet. Die Beklagte
- Banken auf schnelles Handeln angewiesen. Die Beklagte weise im Übrigen zu Recht darauf hin, dass eine
- Ergebnis zu Recht angenommen hat - berechtigt war. 25 Der Beklagten stand gemäß Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken