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OLG Frankfurt - 16 U 101/02

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.01.2003
Inhalt
  • zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 26 Der Klägerin
  • Recht hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (RRA 99, 88) darauf hingewiesen, dass
  • erst recht für die 30jährige Verjährungshöchstfrist für Personenschäden (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.). 46
  • , so muss Entsprechendes gelten, wenn durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Anmeldefrist, die
  • es aber als zulässig angesehen werden, die gesetzlichen Wertungen durch Allgemeine

FG Rheinland-Pfalz - 5 K 1010/10

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 13.09.2010
Inhalt
  • Richterin den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des
  • nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr
  • Australien, das historisch eng an die Schultradition Großbritanniens angelehnt sei, gelte dies erst recht
  • allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (2005) mit Ausnahme des

BSG - B 5 RJ 36/02 R

Bundessozialgericht vom 09.04.2003
Inhalt
  • -Schmerzsyndrom) vorgelegt. Dazu und allgemein zum Stellenwert testpsychologischer Untersuchungen hat die
  • früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nF berufsunfähig nicht ist, wer
  • abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das LSG § 103 SGG
  • der Beurteilung wäre. (Dazu allgemein "Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen
  • Quensyl und Predni-H 5 zurzeit in Vollremission; Herberden´sche Arthrose am 4. Strahl rechts

BSG - B 12 R 7/10 R

Bundessozialgericht vom 29.08.2012
Inhalt
  • seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
  • Klägers als selbstständig tätiger Lehrer liegen nicht vor. Die Beklagte hatte das Recht bei Erlass
  • anzusehen ist (vgl allgemein zum Begriff des Arbeitgebers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zuletzt
  • allgemein nicht Inhalt eines solchen Herstellungsanspruchs sein kann. 28Der vom BSG richterrechtlich
  • durch mehrere Selbständige in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beschäftigung in

VG Düsseldorf - 2 K 5534/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 29.11.2005
Inhalt
  • Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
  • Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein und somit dem
  • sein gutes Recht als Vorgesetzter. Zum „Nichtraucherschutz" gehen die Darstellungen zwar etwas
  • nahm folgenden Verlauf: Am 17. und 19.12.2002 fanden Vorbesprechungen statt, in denen allgemeine
  • . Säule einbezogen worden seien. Anlass für diese Frage gäben der im Abschnitt „Allgemeine Hinweise

BFH - I R 28/11

Bundesfinanzhof vom 12.12.2012
Inhalt
  • Beteiligten sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das zur Ausgliederung bestimmte Vermögen
  • Übernahme der Pensionsverpflichtungen zu Recht als Teil der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1
  • Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu
  • ersten Teils des Umwandlungssteuergesetzes 2002, der ausweislich seiner amtlichen Überschrift "Allgemeine
  • Geschäftsanteile erhält (allgemeine Auffassung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

OLG Oldenburg - 8 U 182/08

Oberlandesgericht Oldenburg vom 18.12.2008
Inhalt
  • bestimmt ist. 2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den
  • die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten
  • Beklagte macht unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass ihr ein Recht zum
  • Landgerichts. Im Einzelnen gilt folgendes: I) Das Landgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht
  • gestellt bleiben. Denn der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand kein Recht zur fristlosen Kündung

FG Saarland - 1 K 452/02

Finanzgericht des Saarlandes vom 21.01.2004
Inhalt
  • umzudeuten. Der Vorsitzende hat der Gegenvorstellung zu Recht abgeholfen, weil die Enttäuschung des
  • allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach
  • Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren
  • worden ist und der sich in relativ kurzer Zeit in die umfangreichen Rechts- und Verfahrensfragen des

VG Arnsberg - 14 K 3769/01

Verwaltungsgericht Arnsberg vom 10.03.2003
Inhalt
  • . Juni 2000 zur Erklärung der Ursachen der höheren Aufwendungen allgemein ausgeführt worden sei, darauf
  • unwirksam, weil sie im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe. § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW lege
  • höherrangiges Recht außer Kraft gesetzt. Mit der jetzigen Regelung sei nicht nur ihr, sondern allen
  • haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höher rangigem Recht ergeben und als Ausfluss der in
  • Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW ein Recht auf finanziellen Härteausgleich aufgrund einer

BGH - IV ZR 179/09

Bundesgerichtshof vom 17.07.2009
Inhalt
  • . September 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
  • 8Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die dem Kläger
  • - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch
  • Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig

OLG Zweibrücken - 1 U 19/08

Pfälzisches Oberlandesgericht vom 30.07.2008
Inhalt
  • . Holler auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des
  • 7.814,77 €. Hinzu kommen 546,69 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1.Der Erstrichter hat zu Recht
  • Unfallzeitpunkt nichts. 2.Der Kläger rügt zu Recht, dass der Erstrichter die Anwendung des
  • insbesondere durch die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge geprägt. Deren allgemeine
  • zu Lasten der Beklagten der die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) erhöhende

OLG Frankfurt - 27 U 23/02

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.05.2003
Inhalt
  • Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
  • werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, umfasst er auch das Recht auf
  • besprochen habe. Im Emissionsprospekt findet sich zwar eine allgemeine Risikobelehrung. Dass
  • Gesellschaft aufgelöst ist. Die Beklagte kann gegen den Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten. Die
  • Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten können. 4Das Landgericht hat die beiden Vermittler der AVB

BAG - 8 AZR 705/08

Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger
  • jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen
  • als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht
  • in der Richtlinie normierten Gemeinschaftsrecht gleichartigen nationalen Recht (vgl. Jacobs aaO
  • . 61Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass spätestens mit dem - von den Klägern

LG Köln - 28 O 295/05

Landgericht Köln vom 16.11.2005
Inhalt
  • - eingekaufte Vollversion. Es ist im übrigen allgemein bekannt und auch gerichtsbekannt, dass dieses
  • allgemein anerkannte Rechtsgedanke im Urheberrecht, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz
  • und zur Anpassung an die stetige technische Verbesserung der Computer- und Onlinetechnik allgemein
  • er auf sein Recht verzichtet, § 33 Satz 2 UrhG. Der Fall des Verzichts ist jedoch von der Wirkung
  • , § 39 Abs. 1 UrhG. Diese allgemeine Regelung aus § 39 Abs. 1 UrhG ist für Computerprogramme

OLG Brandenburg - 4 U 60/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 08.02.2005
Inhalt
  • ersten Instanz in erster Linie aus eigenem Recht der von ihr als Partei kraft Amtes vertretenden
  • Anspruch aus eigenem Recht weiter. 2Sie macht geltend, aufgrund der Kündigung zweier Darlehensverträge
  • eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der G. GmbH begründet. Die Beklagte
  • Banken auf schnelles Handeln angewiesen. Die Beklagte weise im Übrigen zu Recht darauf hin, dass eine
  • Ergebnis zu Recht angenommen hat - berechtigt war. 25 Der Beklagten stand gemäß Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken