Urteil des VG Arnsberg vom 10.03.2003

VG Arnsberg: härte, finanzielle beteiligung, satzung, sozialhilfe, konkretes rechtsverhältnis, vergleich, einfluss, begriff, kreis, stadt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 3769/01
Datum:
10.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3769/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin erstrebt den Erlass einer sog. Härteausgleichssatzung. Es handelt sich um
eine kreisangehörige Stadt im Gebiet des Beklagten mit ca. 27.600 Einwohnern. Der
Beklagte zog bislang gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW)
kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der Sozialhilfeaufgaben durch Satzung
heran.
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Im Zuge der geplanten satzungsrechtlichen Umsetzung der durch Artikel 19 des 2.
Modernisierungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000
geänderten Vorschrift des § 6 Abs. 1 AG BSHG NRW forderte der Bürgermeister der
Klägerin in der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 6. Juni 2000 wegen der durch
die in § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW neu geregelten Tragung der Aufwendung für
die Sozialhilfe in Höhe von 50 vom Hundert durch die Gemeinden wegen der dadurch
entstehenden Fehlbeträge der Klägerin - zumindest für eine Übergangszeit - die
Solidarität der übrigen Kommunen im Kreisgebiet.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die
Festlegung eines Härteausgleichs durch die Aufnahme einer entsprechenden
Satzungsregelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW. Zur
Begründung führte sie aus: Infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Gebiet des
Beklagten führe die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen
zumindest für sie - die Klägerin - zu einer erheblichen Härte. Bei der Entscheidung, ob
eine erhebliche Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede festgestellt werden
4
könne, sei nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2.
Modernisierungsgesetz eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller
Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den kreisangehörigen Gemeinden zu
leistenden Aufwand haben könnten. In diesem Rahmen könne beispielsweise geprüft
werden, ob anhand der einzelnen Indikatoren der Arbeitslosenquote (insbesondere des
Anteils der Langzeitarbeitslosen), der Höhe der Sozialhilfeaufwendungen pro
Einwohner und des Bestandes an Sozialwohnungen der Tatbestand des § 6 Abs. 1
Satz 2 AG BSHG NRW erfüllt sei, wobei die Aufzählung der Indikatoren nicht
abschließend sei. Entsprechend der vom Beklagten am 7. März 2000 erstellten
Sozialhilfestatistik habe sie - die Klägerin - im Dezember 1999 mit 475 Personen mehr
Sozialhilfeempfänger als die größenmäßig annähernd vergleichbaren kreisangehörigen
Städte P. und B. mit zusammen nur 441 Personen aufgewiesen. Ihr vom Beklagten für
das Jahr 1999 ermittelter Nettoaufwand für Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von
2.360.744,00 DM übersteige den der Städte P. und B. jeweils um mehr als eine Million
DM. Im Vergleich mit der kreisangehörigen Stadt E. sei sogar ein 3,5 facher Aufwand
gegeben. Der vom Beklagten in der Statistik vom 12. Mai 2000 für ihr Gebiet errechnete
Sozialhilfeaufwand mit 85,45 DM pro Einwohner falle in den übrigen kreisangehörigen
Städten und Gemeinden wesentlich geringer aus. Die in ihrem Fall bestehenden
Aufwendungen seien auch nicht etwa, wie vom Landrat des Beklagten in der
Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz vom 6. Juni 2000 zur Erklärung der Ursachen der
höheren Aufwendungen allgemein ausgeführt worden sei, darauf zurück zu führen, dass
in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu
großzügig ausgelegt würden, eine unzureichende Personalausstattung des Sozialamtes
vorliege oder Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegenüber Dritten nur unzureichend
realisiert würden. Der Landrat habe keinerlei Nachweise dafür beigebracht, dass diese
Kriterien auf sie zuträfen. Im Gegenteil dazu sei festzustellen, dass sie sowohl
hinsichtlich der Anzahl der Fälle als auch auf die Personenzahl bezogen zwar mehr
Sozialhilfeempfänger als die Städte P. und B. zusammen aufweise, der Nettoaufwand
für ihren Bereich jedoch nicht höher, sondern mit 2.360.744 DM niedriger liege als der
Nettoaufwand der Städte P. und B., der insgesamt 2.677,601 DM betrage. Es sei auch
nicht erkennbar, dass sie Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegenüber Dritten im
Vergleich zu den Nachbarkommunen nur unzureichend realisiere, weil sie gemäß der
vom Beklagten erstellten Statistik im Jahre 1999 bei der entsprechenden
Haushaltsstelle die höchsten Unterhaltsbeiträge auf Kreisebene zu verzeichnen gehabt
habe.
Zu dem Abschluss eines zunächst angestrebten öffentlich-rechtlichen Vertrages
zwischen dem Beklagten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden über eine
einvernehmliche Kostenbeteiligung der Kommunen an den Sozialhilfeaufwendungen
auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 AG BSHG NRW, die eine zeitabschnittsweise
Staffelung vorsah, kam es nicht. Am 18. Dezember 2000 fasste der Kreistag des
Beklagten mehrheitlich den folgenden Beschluss:
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"Im Zuge der Neuregelungen nach dem 2. Modernisierungsgesetz wird die 50 % ige
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne einen Härteausgleich
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW ab 1. Januar 2001 eingeführt. Die in diesem
Zusammenhang zu ändernde Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis P.
in der der Vorlage als Anlage beigefügten Fassung wird beschlossen und zum 1. Januar
2001 in Kraft gesetzt."
6
Der zugrunde liegenden Beschlussvorlage (Kreistags-Drucksache Nr. 13/117) waren
7
eine Begründung mit Berechnungen und mehrere Anlagen mit Zahlenmaterial
beigefügt. Die Sozialhilfekosten pro Einwohner und Jahr betrugen nach Anlage 3 zum
Stichtag 30. Juni 1999 in B. 54,94 DM, in E. 55,43 DM, in G. 66,27 DM, in L. 74,06 DM,
in M. 84,57 DM, in P. 53,53 DM, in X. 43,72 DM und im Kreisdurchschnitt 62,32 DM.
Nach Anlage 2 lag der Anteil der Langzeitarbeitslosen pro 1000 Einwohnern im Kreis P.
zum Stichtag am 31. März 2000 in B. bei 10,20 in E. bei 8,43 in G. bei 8,22, in L. bei
8,79, in M. bei 10,60, in P. bei 11,37, in X. bei 12,98 und im Kreisdurchschnitt bei 10,33.
Laut Anlage 4 betrug die Anzahl der Sozialhilfeempfänger im Vergleich zur
Einwohnerzahl einer Gemeinde ebenfalls zum Stichtag des 30. Juni 1999 in B. 0,74 %,
in E. 1,17 %, in G. 1,32 %, in L. 1,54 %, in M. 1,44 %, in P. 0,89 %, in X. 0,74 % und im
Kreisdurchschnitt 1,09 %. Nach Anlage 5 belief sich der prozentuale Anteil von
Sozialwohnungen an allen Wohnungen in den kreisangehörigen Gemeinden in B. auf
17,4 %, in E. auf 17,6 %, in G. auf 22,7 %, in L. auf 21,5 %, in M. auf 20,8 %, in P. auf
24,7 % und in X. auf 19,8 %. In der Begründung der Beschlussvorlage wurde unter
anderem ausgeführt: Allenfalls die Anzahl der Sozialhilfeempfänger im Vergleich zur
Einwohnerzahl einer Gemeinde belege im Falle der Klägerin, dass sie deutlich über
dem Kreisdurchschnitt liege. Diese Abweichung sei jedoch nicht als erheblich zu
bewerten. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Wert des Indikators bei einer Kommune
statistisch signifikant nach oben von dem Durchschnitt abweiche. Um überhaupt
erhebliche strukturelle Unterschiede begründen zu können, müsse die betroffene
Kommune mindestens über 25 % über dem Kreisdurchschnitt liegen, wobei auch
höhere Prozentzahlen in Betracht kommen könnten. Auf der Basis eines 25-prozentigen
Zuschlags auf den Kreisdurchschnitt bei der Sozialhilfedichte ergebe sich hinsichtlich
der Klägerin jedoch nur noch eine Ausgleichsdifferenz von 0,71 Sozialhilfeempfängern
pro 1.000 Einwohner und hinsichtlich der Gemeinde L. von lediglich 1,78
Sozialhilfeempfängern. Multipliziere man dann die mit 20 Personen ermittelte Anzahl
der auszugleichenden Sozialhilfeempfänger mit den durchschnittlichen Kosten je
Sozialhilfeempfänger im Kreisgebiet pro Jahr in Höhe von 5.698,00 DM, ergebe sich
hinsichtlich der Klägerin nur ein Betrag in Höhe von 113.960,00 DM und im Fall der
Gemeinde L. von 131.054,00 DM. Von diesem Betrag sei wiederum nur ein Teil
ausgleichspflichtig. Schon bei einer Erhöhung des Mittelwertes der Sozialhilfedichte um
35 % ergebe sich bei einem 50-prozentigen Ausgleich im Fall der Klägerin letztlich nur
noch ein Betrag in Höhe von 25.641,00 DM. Dies begründe auch keine erhebliche
Härte.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Festlegung einer satzungsrechtlichen Regelung zum Härteausgleich nach § 6 Abs. 1
Satz 2 AG BSHG NRW ab und verwies zur Begründung auf den gefassten
Kreistagsbeschluss. Seinem Schreiben fügte er eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, nach
deren Inhalt gegen den "Bescheid" innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe
Widerspruch eingelegt werden könne.
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Am 19. Januar 2001 legte die Klägerin "Widerspruch" ein und führte zur Begründung
aus: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW sei der Beklagte verpflichtet, durch
Satzung einen Härteausgleich zu schaffen, wenn infolge erheblicher struktureller
Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den
Aufwendung für diese zu einer erheblichen Härte führe. Diese Voraussetzungen seien
in ihrem Fall erfüllt. Eindeutiges Anzeichen für die Strukturunterschiede sei, dass im
Kreis P. durch die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW nicht einzelne
Gemeinden als Verlierergemeinden dastünden, sondern dass eine spiegelbildlich
ambivalente Verteilung von Gewinner- und Verlierergemeinden der Höhe des Gewinnes
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bzw. Verlustes nach in einer erheblichen Breite zu beobachten sei. Bei seiner
Entscheidung habe der Beklagte eine unzutreffende Berücksichtigung der zu
beachtenden verschiedenen Indikatoren vorgenommen. Der Wert der Anzahl der
Langzeitarbeitslosen pro 1000 Einwohner könne nach der Begründung zum
Gesetzentwurf nur eine dem Indikator der Anzahl der Sozialhilfeempfänger pro
Einwohner untergeordnete und unterstützende Funktion haben. Für das Gebiet des
Kreises P. sei dieser Indikator kein brauchbarer Wert, weil die beiden Indikatoren im
Kreisgebiet sogar gegenläufig seien. Dies zeige sich daran, dass die Gemeinde X. zwar
die meisten Langzeitarbeitslosen, jedoch die wenigsten Sozialhilfeempfänger je
Einwohner habe. Demgegenüber habe die Gemeinde L. die wenigsten
Langzeitarbeitlosen, jedoch die meisten Sozialhilfeempfänger je Einwohner. Sie - die
Klägerin - liege mit 10,35 Langzeitarbeitslosen pro 1000 Einwohner im
Kreisdurchschnitt. Der Indikator der Anzahl der Sozialwohnungen, bei dem sie mit
einem Anteil von 20,8 % ebenfalls im Kreisdurchschnitt liege, könne nur Aussagekraft
haben, wenn man die Anzahl der Sozialwohnungen ins Verhältnis zu den
Gesamtwohnungen setze. Durch den Verweis des Beklagten auf die in der Stadt P. mit
6.040,00 DM und in der Stadt B. mit 7.434,00 DM gegenüber der Stadt M. mit 5.887,00
DM höher liegenden Kosten pro Sozialhilfeempfänger im Jahr werde der Kostenanteil
pro Einwohner nicht relativiert, sondern das Vorliegen eines strukturellen Unterschiedes
gerade bestätigt. Als vorrangiger und sicherer Indikator für strukturelle Unterschiede, der
sich unmittelbar auf die Höhe der Aufwendungen auswirke, stelle sich die
Sozialhilfedichte dar. Diese liege in ihrem Fall mit 1,44 Sozialhilfeempfängern pro
Einwohner deutlich über dem Kreisdurchschnitt von nur 1,09 %. Das vom Beklagten
angenommene Kriterium, wonach eine Abweichung in Höhe von 25 % vom
Kreisdurchschnitt die untere Grenze für die Beurteilung der Erheblichkeit bilden solle,
lasse sich weder dem Gesetz noch der Begründung zum Gesetzentwurf entnehmen.
Vielmehr müsse auch ein Vergleich zwischen einzelnen starken und schwachen
Gemeinden auf Kreisebene stattfinden. Dies bedeute, dass die Abweichung vom
Kreisdurchschnitt um so geringer zu bemessen sei, je größer der Unterschied zwischen
den einzelnen Gemeinden sei. Ein Wert in Höhe einer 25-prozentigen Abweichung vom
Kreisdurchschnitt könne dabei eher die maximale Grenze darstellen. Die höhere
Sozialhilfedichte habe auch konkret messbare Ausgabesteigerungen im Vergleich zu
Gemeinden mit einer geringeren Dichte zur Folge. Ab einer gewissen Schwelle führe
dies zu einer erheblichen Härte. Dem durch das Gesetz beabsichtigten Anreiz zur
Sparsamkeit bei den Sozialhilfeausgaben werde damit Genüge getan, dass die
Ausgaben für die Anzahl der über der 25-prozentigen Schwelle liegenden
Sozialhilfeempfänger mit dem kreisdurchschnittlichen Satz der Ausgaben pro
Sozialhilfeempfänger und Jahr auszugleichen wären. Dem Gesetzeszweck folgend
bedürften auch die stärkeren Gemeinden eines Anreizes zur Sparsamkeit.
In einer Vorlage zur Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 6. Februar 2001 legte der
Bürgermeister der Klägerin eine Sozialhilfe-Statistik (Stichtag 01.11.2000) vor. Danach
setzte sich die Anzahl der laufenden Fälle zum Stichtag aus 52 Rentnern, 66
Alleinerziehenden, 22 Kranken, Behinderten und/oder Erwerbsunfähigen, 14
Arbeitslosen (ohne Alleinerziehende) mit Leistungsanspruch, 25 Arbeitslosen ohne
Leistungsanspruch, 13 Geringverdienern, 5 Verwandtenpflegekindern und 12 Sonstigen
zusammen. Als Anzahl der sozialhilfebedürftigen Personen ergaben sich bei den
Rentnern 79, bei den Alleinerziehenden 177, bei den Kranken/Behinderten und/oder
Erwerbsunfähigen 28, bei den Arbeitslosen mit Leistungsanspruch beim Arbeitsamt 38,
bei denen ohne Leistungsanspruch 39, bei den Geringverdienern 48, bei den
Verwandtenpflegekindern 5 und bei den Sonstigen 19.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit "Widerspruchsbescheid" vom 15. August 2001
aus folgenden Erwägungen zurück: Für die satzungsrechtliche Regelung eines
Härteausgleiches im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW seien sechs
Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, die im Falle der Klägerin nicht gegeben seien.
Danach müssten zum einen Unterschiede bestehen. Diese müssten struktureller Art
sein. Zufall oder Missmanagement schieden damit als Ursache aus. Die strukturellen
Unterschiede müssten erheblich sein. Darüber hinaus sei das Vorliegen einer Härte
erforderlich. Auch diese Härte müsse erheblich sein. Schließlich sei eine Kausalität
zwischen den strukturellen Unterschieden und der erheblichen Härte erforderlich. Nach
der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurfes des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG
BSHG NRW sei bei der Entscheidung, ob eine erhebliche Härte infolge erheblicher
struktureller Unterschiede festgestellt werden könne, eine auf die örtlichen Verhältnisse
bezogene Gesamtschau aller Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den
kreisanghörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben könnten. In diesem Rahmen
könne danach beispielsweise geprüft werden, ob folgende Indikatoren - ohne Anspruch
auf Vollständigkeit - zur Feststellung dieses Tatbestandes geeignet seien, z. B. die
Arbeitslosenquote (insbesondere der Anteil der Langzeitarbeitslosen), die Höhe der
Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner, der Bestand an Sozialwohnungen u. a.. In
jedem Fall könnten danach nur solche Faktoren zur Begründung einer erheblichen
Härte herangezogen werden, die Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen
der kreisangehörigen Gemeinden hätten. Exakt entlang dieser Gesetzesbegründung
habe er - der Beklagte - die Prüfung eines möglichen Härteausgleiches vorgenommen.
Dies sei der Beschlussvorlage Nr. 13/117 zu entnehmen, die er der Klägerin mit seinem
Bescheid vom 19. Dezember 2000 übersandt habe. Die Gesamtschau aller vorstehend
aufgeführten Indikatoren belege eben nicht, dass die Klägerin insgesamt auffällig vom
Kreisdurchschnitt abweiche. Eine solche Abweichung ergebe sich lediglich bei dem
Indikator "Sozialhilfedichte". Dies könne jedoch nicht dazu führen, gerade diesen
Indikator aus der Gesamtschau herauszunehmen und ihm zugunsten der Klägerin eine
besondere Aussagekraft beizumessen. Eine solche Vorgehensweise liefe der
Gesetzesbegründung diametral entgegen. Eine im Sinne der Klägerin durchzuführende
Gewichtung bedeute auch nicht zwangsläufig, dass derartige erhebliche strukturelle
Unterschiede ursächlich für das Vorliegen einer erheblichen Härte seien. Dies verkenne
die Klägerin. Eine im Sinne der Klägerin durchzuführende Auslegung des
Härteausgleichs würde der gesetzlichen Intention zuwider dazu führen, dass
sogenannte Verliererkommunen keine Anstrengungen zur Senkung der
Sozialhilfeausgaben unternehmen müssten. Hinsichtlich der Frage, welcher Betrag
auszugleichen sei, stehe dem Kreistag ein Gestaltungsspielraum zu. Von diesem habe
er bei seinen Vergleichsberechnungen insoweit Gebrauch gemacht, als er auf der
Grundlage der Annahme erheblicher struktureller Unterschiede zugunsten der Klägerin
eine entsprechende Probeberechnung vorgenommen habe. Davon ausgehend würde
sich zugunsten der Klägerin ein ausgleichspflichtiger Betrag in Höhe von 85.470,00 DM
bzw. 56.980,00 DM ergeben. Dass solche Beträge auf Seiten der Klägerin zu einer
erheblichen Härte mit der Folge eines unausgeglichenen Haushalts führten, sei weder
von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11
Daraufhin hat die Klägerin am 14. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu
deren Begründung sie ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vorträgt: Die
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis P. sei unwirksam, weil sie im
Widerspruch zu höherrangigem Recht stehe. § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW lege die
Verpflichtung der Kreise zur satzungsrechtlichen Regelung eines Härteausgleichs
12
zwingend fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die
Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden in Höhe von 50 Prozent an den
Sozialhilfeaufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führten. Da diese
Voraussetzungen im Kreis P. erfüllt seien, müsse der Beklagte auch die entsprechende
Regelung in der Satzung schaffen. Dieser habe im Zuge des Normsetzungsverfahrens
den gesetzgeberischen Auftrag des § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW missdeutet und
eine dem Zweck des Gesetzes widersprechende Satzung erlassen. Die
tatbestandlichen Bedingungen der gesetzlichen Vorschrift stellten den Prüfungsrahmen
dar, innerhalb dessen der Satzungsgeber die Voraussetzungen für einen
Härteausgleich tatbestandlich zu schaffen habe. Ob der Tatbestand im Einzelfall erfüllt
sei, obliege der Prüfung des Lebenssachverhalts aufgrund entsprechender Anträge der
jeweiligen Gebietskörperschaften. Der Beklagte habe jedoch bereits das Ergebnis der
Subsumtion in der Satzung festgeschrieben und damit höherrangiges Recht außer Kraft
gesetzt. Mit der jetzigen Regelung sei nicht nur ihr, sondern allen kreisangehörigen
Städten und Gemeinden im Kreise P. jede Möglichkeit eines - vom Gesetzgeber
ausdrücklich vorgesehenen Härteausgleichs - auf unabsehbare Zeit abgeschnitten.
Dabei habe der Beklagte insbesondere auch nicht eine mögliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte über die Aufnahme einer Regelung über die
Durchführung eines Härteausgleichs in die Satzung des Kreises P. über die
Durchführung der Sozialhilfe auf der Grund- lage des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW
durch seinen Kreistag erneut zu beraten und zu entscheiden hat.
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Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen..
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Er führt ergänzend zu den in dem Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründen aus: Die
Auffassung der Klägerin, wonach der Landesgesetzgeber zwingend einen
satzungsrechtlichen Härteausgleich vorgesehen habe, widerspreche dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung. Im
Übrigen bedeute die bestehende Satzungsregelung nicht, dass diese niemals geändert
werden könne. Sofern kreisangehörige Städte oder Gemeinden das tatbestandliche
Vorliegen der Voraussetzungen einer bestehenden Härte darlegen könnten, sei die
Satzung entsprechend zu ändern. Dass es der Klägerin inzwischen gelungen sei, die
Sozialhilfeausgaben tatsächlich zu senken spreche gegen das Erfordernis eines
Härteausgleichs.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die vorliegende Klage bleibt ohne Erfolg.
20
Sie ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Sowohl dem Antrag als auch der
21
Klagebegründung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es der Klägerin in
Umsetzung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG BSHG NRW) um die
Aufnahme eines Härteausgleichs in die Satzung des Beklagten über die Durchführung
der Sozialhilfe geht, um nachfolgend eventuell einen finanziellen Härteausgleich beim
Beklagten beantragen zu können.
Für dieses Rechtsschutzbegehren ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Änderung
einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes. Die gerichtliche
Kontrolle der Verwaltung, auch soweit diese rechtssetzend tätig wird, obliegt den
Verwaltungsgerichten.
22
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 - in: Neue
Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 1505; Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1294/83 -, in: NJW 1985, 2185.
23
Die Verwaltungsgerichte dürfen untergesetzliche Rechtsnormen, auf deren Gültigkeit es
für die Entscheidung über ein Klagebegehren ankommt, als ungültig verwerfen. Der
Streit um die Verpflichtung der Exekutive zum Erlass oder zur Änderung solcher
Rechtsnormen ist daher verwaltungsrechtlicher Art.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 - a.a.O.
25
§ 2 der Satzung des Kreises P. über die Durchführung der Sozialhilfe als
untergesetzliche Rechtsnorm, deren Änderung die Klägerin begehrt, wird zwar als
abstrakt- generelle Regelung im Interesse der Allgemeinheit - hier der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden - erlassen. Das schließt es nicht aus, dass die einzelne, durch
die Norm begünstigte Kommune einen Anspruch auf ihren Erlass oder ihre Änderung
haben kann. Ein solcher Anspruch kann sich aus höher rangigem Recht ergeben und
als Ausfluss der in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten
Rechtsschutzgarantie auch gerichtlich durchgesetzt werden.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 a.a.O.; Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86 -,
in: NJW 1989, 1495.
27
Hier ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richtige Klageart. Ein
der Klärung im Wege der Feststellungsklage zugängliches konkretes Rechtsverhältnis
der Klägerin zu dem beklagten Kreis ist gegeben. Unter Rechtsverhältnis in diesem
Sinne sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des
öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer
anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Darunter fallen auch die durch
organschaftliche Bezugnisse und Verpflichtungen gekennzeichneten
Rechtsbeziehungen zwischen Organen und ähnlichen juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes und die Rechtsbeziehung aufgrund Unterwerfung unter bestimmte
behördliche Richtlinien und ähnliches. Wesentlich ist für den Begriff des
Rechtsverhältnisses immer, dass unmittelbare Rechtswirkungen nach außen in Frage
stehen.
28
Vgl. Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage 2000, Rdnr.
11 zu § 43 VwGO.
29
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten erfüllt. Die
Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW in Verbindung mit § 2 der Satzung
des Kreises P. über die Durchführung der Sozialhilfe verpflichtet, sich mit 50 % an den
Sozialhilfeaufwendungen im Verhältnis zum Beklagten zu beteiligen. Damit
korrespondiert auf Seiten der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6
Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW ein Recht auf finanziellen Härteausgleich aufgrund einer
entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist
daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin letztlich die Regelung
eines Härteausgleichs auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW
verlangen kann und ob der Beklagte durch das Unterlassen einer dieser Vorschrift
entsprechenden Satzungsregelung das eventuell bestehende Recht der Klägerin an der
Durchführung eines finanziellen Härteausgleichs verletzt hat.
30
Auch die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit des
Feststellungsbegehrens nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt
werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Möglichkeit der Rechtsverfolgung
mittels Gestaltungsklage in Form der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage scheidet
aus, weil es sich bei der Aufnahme einer Härtefallregelung in die maßgebende Satzung
bzw. bei deren Ablehnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Möglichkeit der
Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage schließt das Feststellungsbegehren der
Klägerin vorliegend ebenfalls nicht aus. Denn die angeordnete Subsidiarität der
Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur,
wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Sonderregelungen über Fristen und
Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden.
31
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2002 a.a.O.; Urteil vom 29. April 1997
- 1 C 2/95 -, in: NJW 1997, 2534.
32
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten erfüllt. Die
Klägerin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG NRW in Verbindung mit § 2 der Satzung
des Kreises P. verpflichtet, 50 Prozent der Sozialhilfeaufwendungen im Verhältnis zum
Beklagten zu tragen. Damit steht auf Seiten der Klägerin unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht auf finanziellen Härteausgleich gegenüber.
33
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin als kreisangehörige
Stadt im Verhältnis zum Beklagten von diesem nicht die Aufnahme eines
satzungsrechtlichen Härteausgleichs nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW verlangen
kann.
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Eine Verpflichtung zur satzungsrechtlichen Regelung eines Härteausgleichs besteht
noch nicht grundsätzlich ohne das Hinzutreten weiterer Umstände für alle Kreise, die
Aufgaben der Sozialhilfe an kreisangehörige Gemeinden delegiert haben. Für eine
solche generelle Verpflichtung lässt sich der Auslegung der maßgebenden Vorschrift
des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG nichts entnehmen. Schon der Wortlaut der Regelung
widerspricht einer solchen Auslegung. Denn danach legen die Kreise durch Satzung
einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im
Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für
diese zu einer erheblichen Härte führt. Durch die mit dem Wort "wenn" geschaffene
grammatikalische Verknüpfung zwischen den Teilsätzen hat der Gesetzgeber eindeutig
35
zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsfolge des im ersten Teilsatz enthaltenen
satzungsrechtlichen Härteausgleichs erst bei Vorliegen der im zweiten Teilsatz
geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen (erhebliche Härte infolge erheblicher
struktureller Unterschiede durch die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den
Aufwendungen) erforderlich ist. Auch die Auslegung der Vorschrift nach dem
Gesetzeszweck führt zu keinem anderen Ergebnis. Welchen Inhalt der Gesetzgeber
einer Rechtsvorschrift gibt, hängt in erster Linie davon ab, welche Zwecke er verfolgt,
welche Lösungen (einer rechts- oder sozialpolitischen Aufgabe) er vor Augen hat und
verwirklichen will.
Vgl. Larenz, Methodenlehre, 2. Auflage 1969, S. 313.
36
Bei der Ermittlung des Gesetzeszwecks kommen die Gesetzesmaterialien und die
amtlichen Begründungen als erste Erkenntnisquelle in Betracht.
37
Vgl. Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzesauslegung, 1967, Seite 52.
38
Dies ist hier zunächst die Begründung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von
Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2.
ModernG NRW -) vom 20. September 1999 (LTDS 12/4320). In der Begründung zu
Artikel 17 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BSHG - heißt es zu Nr. 1 (§ 6):
39
"Abs. 1 geht auf einen Vorschlag von Landkreistag und Städte- und Gemeindebund im
Rahmen der Beratungen zum ersten Modernisierungsgesetz zurück und ist in einer
Entschließung des Landtages (Drucksache 12/4024) aufgegriffen worden."
40
Die zugrundeliegende Entschließung des Landtages vom 8. Juni 1999 (Drucksache
12/4024) lautet insoweit:
41
"Der Landtag begrüßt die Absicht der Landesregierung, mit dem zweiten
Modernisierungsgesetz weitere Initiativen zur Stärkung der Kommunen umzusetzen.
Dazu zählt aus Sicht des Landtags zum Zwecke der Zusammenführung von Finanz- und
Aufgabenverantwortung auch eine Neuregelung der Zuständigkeiten im Bereich des
Bundessozialhilfegesetzes... Eine Verlagerung der Zuständigkeiten für die Hilfe zum
Lebensunterhalt gemäß § 96 BSHG von den Kreisen als örtliche Trä-ger auf die
kreisangehörigen Gemeinden ist wegen des entgegen-stehenden Bundesrechts nicht
möglich. Mit dem ersten Moderni-sierungsgesetz ist in einem ersten Schritt die
Möglichkeit für eine einvernehmlich getroffene Regelung bezüglich einer Verlagerung
der Finanzverantwortung auf die kreisangehörigen Gemeinden im Experiment gegeben.
Um über die Möglichkeit dieser Experimente hinaus Aufgaben - und
Finanzverantwortung soweit wie möglich zusammen zu führen, soll in den denjenigen
Kreisen, in denen die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung herangezogen
werden, eine direkte Beteiligung der Gemeinden an den Aufwendungen als Regel
vorgesehen werden.
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Der Landtag ist sich bewusst, dass durch die Zusammenführung von Aufgaben- und
Finanzverantwortung in den genannten Bereichen Veränderungen der finanziellen
Belastungen der Aufgabenträger entstehen. Es muss berücksichtigt werden, dass
aufgrund erheblicher struktureller Unterschiede zwischen den Gemeinden eines
Kreisgebietes unvertretbare Härten für die Kommunen auftreten können, die möglichst
auszugleichen sind. Dies kann durch eine Regelung erreicht werden, die - ...; - bei der
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Hilfe zum Lebensunterhalt eine direkte Beteiligung der Gemeinden an den
Aufwendungen ermöglicht, soweit diese von den Kreisen herangezogen werden und
einen strukturellen Ausgleich durch Satzung zugunsten derjenigen Gemeinden vorsieht,
bei denen wegen ihrer besonderen Einwohnerstruktur unverhältnismäßige
Mehrbelastungen entstehen würden.
Der Landtag sieht in diesem Maßnahmen eine Möglichkeit, auch kreisangehörigen
Kommunen sozialpolitische Steuerungsinstrumente an die Hand zu geben und über den
Einsatz von Sozialhilfeleistungen eine eigenständig aktive kommunale
Beschäftigungspolitik zu entwickeln, um Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden."
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Daraus ergibt sich, dass die finanzielle Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den
Sozialhilfeaufwendungen den Zweck verfolgt, bei diesen über die Entwicklung
sozialpolitischer Steuerungsinstrumente zur eigenen finanziellen Entlastung die
Aufwendungen für die Sozialhilfe zu senken. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch
gesehen, dass dieser Zweck aufgrund struktureller Unterschiede nicht von allen
betroffenen kreisangehörigen Gemeinden in gleicher Weise erreicht werden kann und
die finanzielle Beteiligung an den Sozialhilfeaufwendungen in Einzelfällen zu
unvertretbaren Härten in Folge der finanziellen Belastung führen kann. Diese sollten
nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst durch einen satzungsrechtlichen
finanziellen Ausgleich zugunsten derjenigen Gemeinden ausgeglichen werden, die in
Folge ihrer Einwohnerstruktur unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt wären.
Danach bedarf es aber einer satzungsrechtlichen Regelung über den Härteausgleich
auch nur in den Kreisen, in denen die finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen für
einzelne kreisangehörige Gemeinden in Folge erheblicher struktureller Unterschiede im
Kreisgebiet zu einer erheblichen Härte führt.
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Im vorliegenden Fall ist der Beklagte zur Aufnahme einer satzungsrechtlichen Regelung
eines Härteausgleichs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW auch nach den
vorliegenden Erkenntnissen nicht etwa deshalb gehalten, weil besondere finanzielle
Belastungen einzelner kreisangehöriger Gemeinden in seinem Kreisgebiet einen
solchen Finanzausgleich erforderlich machen. Das Gericht vermag aufgrund der
Verhältnisse im Kreisgebiet der Beklagten derzeit eine Verpflichtung zur
satzungsrechtlichen Regelung eines Härteausgleichs nicht zu erkennen. Denn die
Annahme des Beklagten, die Beteiligung ihrer kreisangehörigen Gemeinden an den
Aufwendungen insbesondere im Falle der Klägerin führe für diese nicht zu einer
erheblichen Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Bei dem Begriff des erheblichen strukturellen Unterschiedes handelt es
sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser unterliegt grundsätzlich
der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
46
Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rand-Nr. 23 ff. zu § 114 VwGO.
47
Der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW gibt vorliegend noch
keine eindeutige Auskunft über den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs. Dem
Begriff der strukturellen Unterschiede lässt sich zunächst nur entnehmen, dass im
Gesamtgefüge des Kreisgebietes verschiedene Bedingungen gegeben sein müssen.
48
Vgl. zum Strukturbegriff: Meyers enzyklopädisches Lexikon, Band 22 Seite 709.
49
Aus dem vom Gesetzgeber geschaffenen grammatikalischen Zusammenhang der 50-
50
prozentigen Beteiligung an den Sozialhilfekosten mit den erheblichen strukturellen
Unterschieden und der damit verbundenen erheblichen Härte ergibt sich aber, dass es
sich um verschiedene Bedingungen im Gesamtgefüge des Kreisgebietes handeln muss,
die Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen nehmen. Weil auch dies noch
keinen weiteren Aufschluss über die inhaltliche Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs gibt, ist daher wiederum auf den Zweck des Gesetzes abzustellen. Denn
auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen eröffnet die Bezugnahme auf die
Gesetzeszwecke eine Präzisierungsmöglichkeit.
Vgl. Koch, Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensermächtigung im
Verwaltungsrecht, 1979, Seite 95.
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Nach der Begründung zu Artikel 17 Nr. 1 (§ 6) des 2. ModernGesetzes ist bei der
Entscheidung, ob eine erhebliche Härte in Folge erheblicher struktureller Unterschiede
festgestellt werden kann, eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau
aller Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den kreisangehörigen Gemeinden
zu leistenden Aufwand haben können. Danach kann in diesem Rahmen beispielsweise
geprüft werden, ob folgende Indikatoren - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zur
Feststellung dieses Tatbestandes geeignet sind, zum Beispiel die Arbeitslosenquote
(insbesondere der Anteil der Langzeitarbeitslosen), die Höhe von
Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner, der Bestand an Sozialwohnungen und
anderes. In jedem Fall können danach nur solche Faktoren zur Begründung einer
erheblichen Härte herangezogen werden, die unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der
Aufwendungen der kreisangehörigen Gemeinden haben. Dies bedeutet, dass
erhebliche strukturelle Unterschiede im Sinne des Gesetzes im Kreisgebiet dann
vorliegen, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative Vorliegen
mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in verschiedenen
kreisangehörigen Gemeinden signifikant verschiedene "exogene" Bedingungen
bestehen. Dies heißt, dass solche Umstände außer Betracht bleiben müssen, die nicht
strukturell bedingt sind. Das sind solche "endogenen" Bedingungen, die zwar Einfluss
auf die Höhe der Aufwendungen haben, aber etwa erst durch die Art der
Sachbearbeitung auf der Ebene der Verwaltung der kreisangehörigen Gemeinde eine
Erhöhung der Sozialhilfeaufwendungen verursachen. Dies ergibt sich schon aus dem
Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die teilweise Übernahme der
Finanzverantwortung auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden dafür sorgen soll,
dass diese durch eigene Steuerungsinstrumente die Höhe der Sozialhilfekosten
senken. Weil auch die in der Gesetzesbegründung aufgezählten Indikatoren nicht
abschließend sind, ist eine umfassende Prüfung möglichst aller objektiv und unmittelbar
aufwendungsrelevanten Umstände vorzunehmen. Die in diesem Rahmen bedeutsamen
Indikatoren beziehen sich dabei etwa auf die Anzahl der Sozialhilfeempfänger im
Verhältnis zur Einwohnerzahl (Sozialhilfeempfängerdichte), die Höhe der
Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner, den Bestand an Sozialwohnungen und
anderem preiswerten Wohnraum, die Arbeitslosenquote, die Anzahl der
Langzeitarbeitslosen, der Aussiedler, der Kontingentflüchtlinge, der Bezieher niedriger
Einkommen, der sozialhilfebedürftigen Personen pro Hilfefall, die Dauer des
Sozialhilfebezugs pro Sozialhilfeempfänger oder etwa die Anzahl der offenen Stellen
auf dem Arbeitsmarkt im Kreisgebiet.
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Davon ausgehend hat der Beklagte bei der Überprüfung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des Begriffs der strukturellen Unterschiede anhand ausreichend vieler
Indikatoren in hinreichender Weise ermittelt. Denn er hat hinsichtlich der Indikatoren des
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Anteils der Langzeitarbeitslosen pro Tausend Einwohnern, des prozentualen Anteils der
Sozialwohnungen an allen Wohnungen, der Sozialhilfedichte (Anzahl der
Sozialhilfeempfänger im Vergleich zur Einwohnerzahl), und der Höhe der
Sozialhilfekosten pro Einwohner und Jahr die relevanten Daten bezogen auf alle
kreisangehörigen Gemeinden ermittelt, jeweils den Kreisdurchschnittswert errechnet
und die maßgebenden Zahlen miteinander verglichen. Dabei ergab sich eine erhebliche
Differenz im Falle der Klägerin zum Kreisdurchschnitt jedoch lediglich hinsichtlich der
Sozialhilfedichte und der Höhe der Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner. Bei der
Sozialhilfedichte lag die Klägerin mit 1,44 Prozent ca. 33 Prozent über dem
Kreisdurchschnitt von 1,09 Prozent und beim Anteil der Sozialhilfekosten pro Einwohner
mit 84,57 DM ca. 35 Prozent über dem Kreisdurchschnitt von 62,32 DM. Hinsichtlich der
weiteren Indikatoren ließ sich hingegen eine erhebliche Abweichung vom
Kreisdurchschnitt nach oben nicht feststellen. Damit hat der Beklagte aber auch als
Ergebnis der Gesamtschau in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen
erheblicher struktureller Unterschiede bezogen auf die Klägerin verneint. Er hat
insbesondere zu Recht allein der Sozialhilfedichte und der Höhe der Sozialhilfe pro
Einwohner kein besonderes - oder etwa einzig maßgebendes - Gewicht beigemessen.
Denn diesen Werten kommt eine herausragende Aussagekraft im Hinblick auf das
Vorliegen erheblicher struktureller Unterschiede nicht zu, weil sie zur tatbestandlichen
Ausfüllung des Begriffs weniger geeignet sind. Die "Sozialhilfedichte" stellt
ausschließlich auf die Anzahl der Hilfeempfänger im Gemeindegebiet ab, ohne eine
Aussage zur Ursache dieser Anzahl zu enthalten. Die Anzahl der Hilfeempfänger
beeinflusst jedoch auch unmittelbar die Höhe der absoluten Sozialhilfeleistungen, die
sich auf den Haushalt der Gemeinde auswirken und sich unter Umständen als "Härte"
darstellen. Betrachtet man den Begriff "Sozialhilfedichte" unter diesem Gesichtspunkt,
nämlich als ein unmittelbar den Gemeindehaushalt belastendes Element, gehört er eher
zum Tatbestandsmerkmal "erhebliche Härte" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG
NRW. Es trifft die Gemeinden eben unterschiedlich "hart", ob nur zwei Prozent oder
vielleicht fünf Prozent ihrer Bürger der Soziahilfe bedürfen. Bedeutet jedoch die absolute
Anzahl der Sozialhilfeempfänger gegebenenfalls eine "erhebliche Härte", die nach dem
Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW die Folge der strukturellen
Unterschiede ist, kann sie nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht das alleinige,
sondern allenfalls ein ergänzendes Merkmal eines strukturellen Unterschiedes sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entschließung des Landtages vom 8. Juni
1999 (Landtagsdrucksache 12/4024) auf die Nr. 1 des Art. 17 des Zweiten
Modernisierungsgesetzes zurück geht). Zwar ist darin von einem "strukturellen
Ausgleich durch Satzung" zu Gunsten derjenigen Gemeinden die Rede, "bei denen
wegen ihrer besonderen Einwohnerstruktur unverhältnismäßige Mehrbelastungen
entstehen würden" und damit allein der Begriff der Einwohnerstruktur erwähnt. Doch
auch in diesem Zusammenhang lässt sich der Begriff der "Einwohnerstruktur" nicht dem
Begriff der strukturellen Unterschiede zuordnen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Antrag
nicht zwischen "erheblichen strukturellen Unterschieden" einerseits und "erheblicher
Härte" andererseits unterscheidet, weil der Strukturbegriff sowohl im Zusammenhang
mit dem finanziellen Ausgleich als auch bezogen auf die Einwohner Verwendung fand.
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Dass trotz einer höheren Sozialhilfedichte durchaus eine Reduzierung der
Sozialhilfekosten möglich ist, belegen nach Auffassung des Gerichts auch die neueren
Zahlen über den von der Klägerin geleisteten Sozialhilfeaufwand, die der Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat und denen die Klägerin nicht entgegen
getreten ist. Danach ist es der Klägerin seit Einführung ihrer 50-prozentigen Beteiligung
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an den Sozialhilfekosten nämlich gelungen, ihren Aufwand in nicht unerheblicher Weise
zu reduzieren.
Sind mithin strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet des Beklagten nicht erkennbar,
kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die 50-prozentige
Beteiligung der Klägerin an den Sozialhilfeaufwendungen für diese eine erhebliche
Härte bedeutet. Denn das Vorliegen einer solchen erheblichen Härte begründet das
Erfordernis einer satzungsrechtlichen Regelung des Härteausgleichs nur dann, wenn
sie infolge erheblicher struktureller Unterschiede besteht. An letzterem fehlt es hier aber
schon.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.
Dezember 2001 gültigen Fassung.
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Das Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu,
weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO beimisst. Die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW
und sich daraus ergebende Verpflichtungen der Kreises zum Erlass untergesetzlicher
Normen haben über den hierzu entscheidenden Einzelfall hinaus allgemeine
Bedeutung für die in Nordrhein-Westfalen durch die Regelung betroffenen Kreise und
kreisangehörigen Gemeinden. Darüber hinaus liegt nach den Erkenntnissen des
Gerichts eine obergerichtliche Entscheidung zu den maßgebenden Rechtsfragen nicht
vor.
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